Gestaltungsplan Gishalde

Special-use plan · Aarburg

Document

Number
15.45
Kind
Special-use plan
Commune
Aarburg
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Mar 4, 2016
In force since
Mar 4, 2016

Map

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SNP-4271-2016-E.pdf

Kanton Aargau Gemeinde Aarburg

Gestaltungsplan Gishalde Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG (Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans Gishalde siehe §2)

Mitwirkungsbericht vom:

19. 8.2015

Vorprüfungsbericht vom:

23. 9. 2015

Öffentliche Auflage vom:

19. 10.2015 bis

17. 11.2015

•

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Urnwen

Beschlos en vom Gemeinderat am: 4 12. 2015 Der Ge

ndeammann:

Der G

ehmigung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt:

hreiber:

Abteilung Raumentwicklung

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt c-2.223,(4 Aarau, den

GenerägöRtetär:

Gestaltungsplan Gishalde

INHALT

A

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zweck und Ziele Bestandteile Geltungsbereich Verhältnis zur Grundordnung

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8 BAU- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Gebäudenutzungen Baukörper Geschosszahl, Gebäudehöhe Geschossflächen

Art. 9

Art. 10

Art. 11 GESTALTUNG VON BAUTEN UND FREIRAUM

Einordnung und Gestaltung Umgebung Bäume

Art. 12

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Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16 ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

Erschliessung für Motorfahrzeuge Erschliessung für den Langsamverkehr Abstellfelder für leichte Zweiräder Parkfelder für Motorfahrzeuge Anordnung, Gestaltung und Bewirtschaftung von Abstellplätzen

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20 UMWELT

Energie Lärmschutz Entsorgung Entwässerung

Art. 21 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

Bearbeitung: Ammann Atbers GmbH StadtWerke — Architektur und Stadtplanung Etisabethenstrasse 14a, 8004 Zürich Tel 044 299 40 00, Fax 044 299 40 01 www.stadtwerke.ch, officastadtwerke.ch Martin Albers, Dipl. Arch. ETH BDA SWB Priska Ammann, Dipl. Arch. ETH SIA Lares

k2. 2o45 in Zusammenarbeit mit: - Kuhn Landschaftarchitekten GmbH Stephan Kuhn - Planar AG für Raumentwicklung Bruno Hoesli, Dipl. Ing HTL

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Sondernutzungsvorschriften

Die Gemeinde Aarburg erlässt gestützt auf § 21 ff. des kantonalen Baugesetzes (BauG) den «Gestaltungsplan Gishalde».

A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck und Ziele

' Der «Gestaltungsplan Gishalde» bezweckt die bauliche Entwicklung des Gebiets Gishalde als qualitativ hochwertiges, für die 2000-Watt-Gesellschaft taugliches Wohnquartier mit unverwechselbarer Identität, vielfältig nutzbaren Freiräumen und guter Architektur. 2 Das dem Gestaltungsplan zugrundeliegende Konzept einer kompakten Bebauung verfolgt insbesondere das Ziel, ausserhalb des Siedlungskörpers möglichst viel Landschaftsraum zu erhalten und innerhalb der Siedlung einen Platz als Erschliessungs- und Begegnungsraum zu schaffen.

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Art. 2 Bestandteile

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan im Massstab 1:500 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV vom 18.08.2015 Masterplan Gishalde-Steinbille vom Dezember 2013 Richtprojekt Park- und Umgebungsgestaltung vom 29.01.2015 Schlussbericht des Beurteilungsgremiums zum Projektstudienauftrag Teilgebiet ‚.Oberstadt vom 01.07.2014 - Mobilitätskonzept vom 02.02.2015 - Lärmuntersuchung vom 14.11.2014

Art. 3 Geltungsbereich

' Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan dargestellte Perimeterfläche.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festgelegt wird, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Aarburg. 2 Es gelten die Definitionen und Messweisen des Anhangs 3 zur BauV des Kantons Aargau (Stand vom 29. Oktober 2014). 3 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

B BAU- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 5 Gebäudenutzungen

' In den Baufeldern A bis G sind die zonengemässen Nutzungen zulässig. Im Baufeld S Sockelbauten sind ausschliesslich unbeheizte Bauten mit Veloabstellplätzen, gedeckten Spiel- oder Sitzplätzen, Abstellräumen o.ä. zulässig. Im Baufeld T ist eine Tiefgarage zulässig. Auf dem Platz über der Tiefgarage sind einzelne eingeschossige, unbeheizte Bauten für die Aufgänge der Tiefgarage und damit funktional zusammenhängende Nebenräume zulässig. 4 Im Baufeld P ist ein Parkhaus zulässig. In seinem Erd- und Untergeschoss sind auch nichtstörende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen zulässig. Treppenhaus und Lift des Parkhauses dürfen von ihrem oberen Ende aus mit einer Passerelle einschliesslich der zugehörigen Stützmauern und Aufschüttungen mit dem Platzniveau im Baufeld T verbunden werden.

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Gestaltungsplan GIshalde

Das Parkhaus darf durch eine eingehauste oder unterirdische Rampe für Motorfahrzeuge unter dem Baufeld F hindurch mit einer Tiefgarage im Baufeld T verbunden werden.

Art. 6 Baukörper

' Hauptgebäude sind ausschliesslich innerhalb der Baufelder A bis G und P sowie im Baufeld S Sockelbauten zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. Entlang der Pflichtbaulinie ist die Fassade von Hauptgebäuden auf die ganze Gebäudehöhe einschliesslich eines eventuellen Attikageschosses auf diese Linie zu stellen. Werden innerhalb eines Baufeldes mehr als ein Gebäude erstellt, sind die internen Abstände frei wählbar, sofern eine wohnhygienisch einwandfreie Situation entsteht und die Regeln des Brandschutzes eingehalten werden. 4 Bauten im Baufeld S und T dürfen miteinander und mit den umgebenden Hauptgebäuden zusammengebaut werden. Attikageschosse dürfen von den im Plan mit A bezeichneten Stirnfassaden und den Längsfassaden höchstens auf zwei Dritteln ihrer Länge zurückspringen. Abweichungen sind zulässig, wenn sie eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung ermöglichen. An den im Situationsplan bezeichneten Fassaden sind keine Balkone oder Sitzplätze vor der Fassade, sondern nur eingezogene Loggien zulässig. Diese dürfen max. 40 cm vor die Fassade vorspringen.

Art. 7 Geschosszahl, Gebäudehöhe

' Für die Zahl der zulässigen Vollgeschosse (VG) gelten die im Situationsplan den einzelnen Baufeldern zugeordneten Werte. Die zulässige Gebäudehöhe in den Baufeldern A bis G beträgt 10 m. Darüber hinaus ist in den Baufeldern A bis F ein Attikageschoss zulässig; im Baufeld G sind innerhalb der bestehenden Dachform zwei Dachgeschosse zulässig. 4 Im Baubereich P darf kein Bauteil die Höhe von 432 m ü.M. überschreiten. Im Baubereich T sind über der Tiefgarage nur Bauten bis zu einer Höhe von 4 m über dem Platzniveau zulässig.

Art. 8 Geschossflächen

' Die zulässigen anrechenbaren Geschossflächen laGF) sind für jedes Baufeld im Situationsplan eingetragen. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer. Die Geschossflächen von Attika-, Dach- oder Untergeschossen werden nicht angerechnet. 2 Eine Übertragung von Geschossflächen von einem Baufeld in ein anderes ist bis zu 10% der jeweils kleineren aGF-Zahl zulässig. Wenn ein Gebäude in mehrere am Hang gestaffelte Baukörper gegliedert ist, können von der im Attikageschoss jedes einzelnen Baukörpers zulässigen Geschossfläche bis zu 20% auf den direkt angrenzenden Baukörper übertragen werden.

C GESTALTUNG VON BAUTEN UND FREIRAUM

Art. 9 Einordnung und Gestaltung

Bauten, Anlagen und Umgebung sowie Terrainveränderungen und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftli( bung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine gi wirkung entsteht. Die neu erstellten Hauptgebäude dürfen nicht alle vom gleich turbüro entworfen werden. Die Gestaltung der Gebäude (Fassad nen, Materialien, Farben) ist aufeinander abzustimmen.

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Sondernutzungsvorschriften

In den Baubereichen A bis F und T sowie im Baubereich S Sockelbauten sind nur Flachdächer zulässig. Solaranlagen auf Dächern und Dachterrassen sowie an Fassaden sind im Rahmen des übergeordneten Rechts zulässig. 4 Klein- und Anbauten können auch Pultdächer mit einer maximalen Neigung 10 0 aufweisen. Über 10 0 geneigte Dächer sind nur zulässig, wenn sie zur Gewinnung von Solarenergie genutzt werden. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat ein auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen.

Art. 10 Umgebung

' Die generelle Gestaltung der Freiräume wird im Richtprojekt Park- und Umgebungsgestaltung festgehalten. Dieses ist wegleitend für die Ausführung im Rahmen von Bauprojekten und deren qualitative Beurteilung. Von den Vorgaben des Richtprojekts kann abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird und die Zielsetzung einer gesamtheitlichen Koordination der Freiraumgestaltung gemäss §1 Abs. 2 gewahrt bleibt. 2 Der allgemein zugängliche Platz erschliesst alle Wohnbauten im Perimeter für den Langsamverkehr und dient Aufenthalt, Spiel und Begegnung. Er ist als grosszügiger, offener Platz mit geschlossenen und durchlässigen Belagsflächen zu gestalten. Grünflächen konzentrieren sich auf einzelne Baumgruppen. Wohnungsgärten und dauerhafte Einfriedungen sind nur in den für Wohnungsgärten vorgesehenen Flächen zulässig. 4 Der Obstgarten ist als Übergang zur Landwirtschaftszone als Baumgarten mit Hochstamm-Obstbäumen und naturnahen Wiesenflächen zu gestalten. Der Steinbille-Park ist eine öffentlich zugängliche Parklandschaft mit Baumgruppen, extensiv genutzten Wiesenflächen und kleineren Spiel- und Aufenthaltsbereichen. Das bestehende Gebäude im Baufeld G [Villa Scheurmann] ist ins Gesamtensemble so zu integrieren, dass es Anschluss an den allgemein zugänglichen Platz hat. Die südlich und östlich anschliessenden Grünflächen sowie der Zufahrtsweg sind zu erhalten. ' Die im Situationsplan dargestellten Langsannverkehrsverbindungen sind als Fusswege, in geeigneten Fällen auch als Fuss- und Velowege zu erstellen. Von der genauen Trassenführung kann abgewichen werden. An den im Situationsplan vermerkten Aussichtspunkten sind Aufenthaltsmöglichkeiten - zumindest Sitzmöglichkeiten - zu schaffen. 9 Kleinbauten sind an den im Plan dargestellten Aussichtspunkten im Steinbille Park, im Obstgarten und in den Aussenräumen zwischen den Stirnfassaden der Hauptgebäude zulässig, wenn sie gut gestaltet sind.

Art. 11 Bäume

Im Situationsplan werden die Bäume in verschiedene Klassen eingeteilt: - Baum bestehend - Baum zu erhalten - Baumpflanzung empfohlen - Baumpflanzung vorgeschrieben 2 Zu erhaltende und vorgeschriebene Bäume müssen entsprechend gepflegt werden. Abgrabungen und Auffüllungen sind innerhalb des Kronenbereiches nicht zulässig. Bäume dürfen nur gefällt werden, wenn Überalterung oder andere zwingende Gründe es erfordern. Zu erhaltende und vorgeschriebene Bäume müssen bei Abgang durch einen entsprechenden Baum ersetzt werden. Dies kann um einige Meter versetzt geschehen. Soweit erforderlich ist im Situationsplan dafür ein Höchstmass eingetragen. 4 Vorgeschriebene Baumpflanzungen müssen an der im Situationsplan eingezeichneten Stelle oder innerhalb des dort angegebenen Radius um diesen Ort erfolgen.

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Gestattungsplan GIshalde

Es sind standortgerechte Baumarten zu verwenden. Im Steinbille-Park und auf dem allgemein zugänglichen Platz sind die im Umfeld vorhandenen Arten zu verwenden. Für den Baum in der Nordostecke des Perimeters ist eine gross wachsende Baumart mit kräftiger, schattenspendender Krone zu verwenden.

D ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

Art. 12 Erschliessung für Motorfahrzeuge

' Die Erschliessung der Wohngebäude für Personenwagen darf ausschliesslich über das Parkhaus im Baufeld P erfolgen. Falls im Baufeld T eine Tiefgarage erstellt wird, darf sie nur durch eine eingehauste oder unterirdische Rampe vom Parkhaus her erschlossen werden. 2 Als Notzufahrt für Feuerwehr, grosse Materialtransporte, Zügeltransporte etc. ist eine für Lastwagen befahrbare Zufahrt ab der Haldenstrasse über den allgemein zugänglichen Platz bis zum Baufeld E zu erstellen.

Art. 13 Erschliessung für den Langsamverkehr

Treppenhaus und Lift des Parkhauses müssen für den Langsamverkehr nutzbar sein. Vom oberen Ende von Treppenhaus und Lift ist ein barrierefreier Zugang zum allgemein zugänglichen Platz zu erstellen. Falls unter dem Platz eine Tiefgarage erstellt wird, muss diese mindestens einen direkten, gedeckten Ausgang auf den Platz erhalten. Der Hauptzugang der einzelnen Hauptgebäude ist auf der dem Platz zugewandten Gebäudeseite anzulegen. Er muss vom Platz aus barrierefrei erreichbar sein.

Art. 14 Abstellfelder für leichte Zweiräder

Alle erforderlichen Abstellfelder für Zweiräder sind witterungsgeschützt auszubilden. Mindestens 50% davon sind von den Hauseingängen oder vom Platz aus gut zugänglich anzuordnen. Zudem sind pro Hauptgebäude leicht zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Kinderwagen, Vetoanhänger und Zweiräder zu erstellen.

Art. 15 Parkfelder für Motorfahrzeuge

' Es sind mindestens 0.55 und maximal 0.83 Parkfelder für Personenwagen pro Wohnung zu erstellen. Zusätzlich müssen 10 Parkfelder für Besucher und 5 Kurzzeit-Parkfelder für den Güterumschlag erstellt werden. 2 Zusätzliche Parkfelder dürfen einzig im Quartierparkhaus im Baufeld P erstellt und nur für Car-Sharing-Fahrzeuge oder einen ausgewiesenen Bedarf des benachbarten Betriebs der Firma Franke genutzt werden. Der Bedarfsnachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. Die Zahl der erforderlichen Parkfelder für Motorräder beträgt mindestens 15% der realisierten Anzahl Parkfelder für Personenwagen. Bei einer etappierten Bebauung ist für jede Etappe mindestens der Minimalbedarf gemäss Absatz 1 abzudecken. Sofern es sich aus realisierungstechnischen Gründen aufdrängt, darf das entsprechende Maximum vorübergehend überschritten werden. Es ist jedoch spätestens bei Vollendung der gesamten Überbauung als verbindliche Obergrenze einzuhalten.

Art. 16 Anordnung, Gestaltung und Bewirtschaftung von Parkfeldern

Die Parkfelder sind im Quartier-Parkhaus und in der Tiefgarage anzuordnen. Parkfelder für Personenwagen und Zweiräder sind mit baulichen Vorkehren zum individuell abrechenbaren Aufladen von Elektrofahrzeugen zu versehen. Die Vermietung einer Wohnung darf nicht zwingend mit der Vermietung eines Parkfeldes gekoppelt sein. Der Mietzins für die Parkfelder ist mindestens kostendeckend zu bemessen.

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Sondernutzungsvorschnften

4 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind die definitive Zahl der Parkfelder, deren Benutzung und Bewirtschaftung sowie die Bereitstellung eines Carsharingangebotes verbindlich festzulegen. Für weitere Massnahmen ist das Mobilitätskonzept wegweisend.

E UMWELT

Art. 17 Energie

' Die Wohngebäude haben die Primäranforderungen von Minergie P zu erfüllen. Zudem sind die Erstellungsgrenzwerte von Minergie ECO bezüglich grauer Energie und Tageslicht zu erfüllen. Beheizte Gebäude müssen an den Quartier-Wärmeverbund angeschlossen werden.

Art. 18 Lärmschutz

' In den Baufeldern C, D, E und F müssen die Planungsgrenzwerte eingehalten werden. Dazu muss jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster mit minimaler Dämpfung von 29dB(A) bezüglich dem Bahnlärm belüftet werden können. 2 In den übrigen Baufeldern müssen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Wohnungen im Baufeld C dürfen nicht bezogen werden, bevor die Bauten in den Baufeldern A und B erstellt sind.

Art. 19 Entsorgung

Die gemeinsamen Entsorgungsstellen sind im Bereich der im Plan bezeichneten Lagen anzuordnen.

Art. 20 Entwässerung

' Versiegelte Flächen sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken; sie sind insbesondere für Wege und ausgewiesene Spielflächen zulässig. Die übrigen Flächen sind möglichst unversiegelt und versickerungsfähig zu erstellen. Die Flachdächer von Hauptgebäuden sind unter Vorbehalt von Absatz 3 nach SIA-Norm 312 zu begrünen und retentionswirksam auszugestalten. Begehbare Dachterrassen und technisch bedingte Bauteile wie Oblichter, 3 Lift- und Lüftungsaufbauten usw. sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Überschreiten sie pro Hauptgebäude 20% der Gebäudegrundfläche, ist ein entsprechender Ersatz durch anderweitige Retentionsvolumen zu schaffen.

F SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 21 Inkrafttreten, Änderung, Aufhebung

' Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. 2 Die Änderung oder das Aufheben erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass. 3 Der Gestaltungsplan Steinbille vom 30. 03. 2004 wird aufgehoben.

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Gestaltungsplan Gishalde

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Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

NVOG

Datum Genehmigung: 04.03.2016

Versand:

- 8 . März 2016

Geschäfts-Nr. BVURO.15.45-1 Gemeinde Aarburg; Gestaltungsplan Gishalde; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abtei­ lung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht

23. September 2015

Mitwirkung

23. März 2015 bis 21. April 2015

Öffentliche Auflage

19. Oktober 2015 bis 17. November 2015

Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

14. Dezember 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die

jng sind erfüllt.

18. Dezember 2015 09. Februar 2016

1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 15. Mai 2002 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal Gishalde-Steinbille liegt nördlich des Firmengeländes der Firma FRANKE sowie des Bahnhofs Aarburg-Oftringen und umfasst eine Fläche von rund 7 ha (Teilgebiet "Unterstadt" und Teilgebiet "Oberstadt"). Für den Bereich der Zone "W2B Gishalde" besteht eine Gestaltungsplan­ pflicht. Zu berücksichtigen sind dabei die Vorgaben gemäss § 7b,s Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Die übrigen Grundstücke sind der Gewerbezone beziehungsweise der Wohnzone WH zuge-

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20160215_bdv_15.45 .docx

ordnet. Das vorliegende Gestaltungsplangebiet Gishalde (ca. 3,5 ha) ist bis auf einzelne Villen und Einfamilienhäuser weitgehend unbebaut. Gemäss den Vorgaben in § 7bls Abs. 6 BNO haben Bauten und Anlagen der Zielsetzung der 2'000Watt-Gesellschaft zu entsprechen, eine hohe Siedlungs-, Freiraum- und Wohnqualität zu gewährleis­ ten sowie eine hohe Dichte aufzuweisen. Nebst den Vorgaben gemäss BNO soll die Bebauung mög­ lichst kompakt angeordnet und der Boden haushälterisch genutzt werden. Die besonderen Qualitä­ ten des Steinbille-Parks und des anschliessenden Landschaftsraums sind weitgehend zu erhalten. Der Steinbille-Park soll als öffentlich zugänglicher Grünraum der Bevölkerung zur Verfügung stehen und ihr einen attraktiven "grünen" Weg sowohl zum Bahnhof als auch in die freie Landschaft bieten. Mit dem Gestaltungsplan Gishalde werden die planerischen und baurechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung der weitgehend unÜberbauten Flächen der Wohnzone W2 und WH im Gebiet Gishalde geschaffen. Die vorhandenen Bauten und Anlagen samt deren Schutzzielen werden ange­ messen berücksichtigt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Aarburg am 14. Dezember 2015 beschlossenen Planungsmittel bestehend aus: • Gestaltungsplan Gishalde, Situationsplan 1:500 vom 14. Dezember 2015 • Gestaltungsplan Gishalde, Sondernutzungsvorschriften (SNV) vom 14. Dezember 2015 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 14. Dezember 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungs­ verordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Bebauungskonzept Das vorliegende Planungsresultat bildet eine ausserordentlich gute Grundlage für eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung. Der Gestaltungsplan ist das Resultat von zwei gestaffelt durch­ geführten Verfahren. In einer ersten Stufe wurde 2012 ein Studienauftrag mit Beteiligung von fünf interdisziplinär zusammengesetzten Planungsteams durchgeführt, um ein optimales Gesamtkonzept für die bauliche Entwicklung der beiden Teilgebiete "Steinbille" (rechtskräftiger Gestaltungsplan vom 30. März 2004) und "Gishalde" zu erhalten. Das gewählte Konzept sieht eine möglichst weitgehende Freihaltung des bestehenden Steinbille-Parks und eine Konzentration der Bebauung in einer band­ förmig konzipierten "Oberstadt" und "Unterstadt" vor. Die massgebenden Aspekte wurden in den Masterplan Gishalde-Steinbille (Dezember 2013) überführt. Bei der Weiterbearbeitung wurde zudem eine Etappierung vorgesehen.

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In der zweiten Stufe wurde das Gebiet "Oberstadt" (1. Etappe) im Jahre 2014 mittels Studienauftrag weiterbearbeitet. Der vorliegende Gestaltungsplan berücksichtigt sowohl die grundsätzlichen Aspek­ te des Masterplans wie auch die im Rahmen des Studienauftrags hinzugewonnen Erkenntnisse. Konzeptionell basiert die Vorlage auf einem gut durchdachten, schrittweise aufgebauten Prozess und einer qualifizierten Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lösungsansätzen. Dies schlägt sich letztlich in der hohen Qualität des vorliegenden Bebauungs-, Freiraum- und Erschliessungskonzepts nieder. Damit werden sehr gute Voraussetzungen für eine massgeschneiderte Überbauung mit ho­ her Gestaltungs-, Freiraum- und Wohnqualität an zentraler Lage geschaffen. 4.2.2 Ortsbild und Denkmalpflege Das Ortsbild der Gemeinde Aarburg ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Kleinstadt mit nationaler Bedeutung eingestuft. Das Gestaltungsplanareal "Gishalde" liegt nach ISOS oberhalb der Umgebungszone "X" (Grünbereich und Villenpark am östli­ chen Ortseingang). Diese hat für Aarburg eine besondere Bedeutung und ist mit einem Erhaltungs­ ziel "a" (Erhalten der Beschaffenheit) eingestuft. Damit wird angezeigt, dass die für das Ortsbild we­ sentliche Vegetation als Kulturland oder Freifläche sowie die damit verbundenen Altbauten integral zu bewahren sind. Für die beiden Teilgebiete "Steinbille" und "Gishalde" selbst bestehen keine Ein­ träge im ISOS. Auf dem Areal Gishalde-Steinbille befinden sich zwei kommunale Substanzschutzobjekte, nament­ lich die Villa Steiner-Hüssy (Chalet Waldegg) mit der Nr. 905 und die Villa Scheurmann mit der Nr. 906. Beide bleiben richtigerweise auf dem Areal bestehen. Der vorliegende Gestaltungsplan berücksichtigt den Grünraum des heutigen Steinbille-Parks weitge­ hend, dies im Gegensatz zum heute noch rechtskräftigen Gestaltungsplan "Steinbille" vom 30. März 2004. Dieser wird im laufenden Verfahren aufgehoben (§ 21 Abs. 3 SNV). 4.2.3 Städtebauliche und architektonische Qualität/Umgebungsgestaltung Der vorliegende Gestaltungsplan gewährleistet die wesentlichen Aspekte des Masterplans und kon­ kretisiert den städtebaulichen Ansatz des Studienauftrags. Die Festlegungen lassen einen sensiblen Umgang mit der bestehenden historischen Bausubstanz sowie den Parkanlagen und dem bestehen­ den Freiraum erkennen. Das städtebauliche Konzept, das heisst die Anordnung, Proportion und Set­ zung der Bauten, vermag durchwegs zu überzeugen. Mit Gestaltungsplänen werden vorab typologische, städtebauliche sowie freiräumliche Qualitäten gesichert. Mit der Benennung massgeblicher typologischer Elemente (Kriterien) können architektoni­ sche Charakteristiken präziser umschrieben und besser festgehalten werden. Einer der wichtigsten Faktoren für den Gesamteindruck unterschiedlicher Bauten ist die Dachform. Für alle neu zu erstel­ lenden Gebäude, bis hin zu Kleinbauten, wird diese vorgeschrieben (§ 9, Abs. 3 und 4 SNV). Weiter sind Fassadenproportionen, Materialien und Farben aufeinander abzustimmen (§ 9 Abs. 2 SNV), gefordert ist dabei eine gute Gesamtwirkung (§ 9 Abs. 1 SNV). Zur Beurteilung all dieser Fragen kann der Gemeinderat zudem auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen (§ 9 Abs 5 SNV). Die vorgegebenen Zielsetzungen werden somit stufengerecht umgesetzt. 4.2.4 Erschliessung Motorisierter Individualverkehr Die Erschliessung für Personenwagen erfolgt direkt ab der bestehenden Steinbillenstrasse zum neu­ en Parkhaus beziehungsweise zum Baufeld Tiefgarage. Die Steinbillenstrasse ist über den leistungs­ fähigen Knoten Steinbillen ans übergeordnete Strassennetz angeschlossen. Eine Notzufahrt zum Planungsgebiet ist via Haidenstrasse vorgesehen. Fuss- und Radverkehr Die im Situationsplan bezeichneten Langsamverkehrsverbindungen sind primär als Fusswegverbin­ dungen, in geeigneten Fällen als Fuss- und Velowege zu erstellen (§10 Abs. 7 SNV). Die dargestell­

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te Langsamverkehrsanbindung bis an die Ostseite des Planungsperimeters dient der internen Arealerschliessung, eine Verbindung zum Gishaldenweg ist bisher nicht vorgesehen. Falls später doch ein Bedürfnis entstehen sollte, könnte diese Verbindung entlang der Parzelle 1328 (Nordseite) innerhalb der Bauzone realisiert werden. 4.2.5 Mobilitätskonzept/Parkierung Das Mobilitätskonzept ist inhaltlich umfassend. Es werden quantitative Mobilitätszielsetzungen defi­ niert (Seite 7, Planungsbericht Mobilitätskonzept), das Spektrum der geplanten Infrastruktur aufge­ zeigt sowie hergeleitet und auch qualitative Vorgaben zuhanden der Detailprojektierung vorgegeben. Wichtige räumliche und gestalterische Anforderungen sind in Abschnitt B (Seite 24 ff., Planungsbe­ richt Mobilitätskonzept) bezeichnet und müssen in die weitere Planung integriert werden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind die wichtigen Elemente verbindlich festzulegen (§ 16 Abs. 4 SNV). Die Zielsetzung einer 2'000-Watt-Gesellschaft tauglichen Arealentwicklung und die daraus abgeleite­ te Reduktion der Parkplätze sind sachgerecht. Die Berechnung der Anzahl Parkplätze orientiert sich an dem vom Gemeinderat beschlossenen Masterplan "Gishalde-Steinbille" und an der Bestimmung § 7bis Abs. 4 BNO, wonach die erforderlichen Parkfelder bis auf 50 % des minimalen Gabelwerts gesenkt werden können. Voraussetzung ist ein technisch und rechtlich gesichertes Konzept zur dau­ erhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs. Für die Berechnung des Reduktionsfaktors kommt die VSS-Norm SN 640 281 (Ziffer 9.4) zur Anwendung. Im mitgelieferten Mobilitätskonzept ist der Parkfeldbedarf für die geplante Überbauung detailliert ausgewiesen. Die Reduktion der Parkfeldanzahl wird der kantonalen Mobilitätsstrategie "autoredu­ ziertes Wohnen" gerecht. Eine Reduktion auf 0,55 Parkplätze pro Wohneinheit, wie in § 15 Abs. 1 SNV vorgesehen, erfordert zwingend weitergehende Massnahmen, insbesondere für den "Betriebszustand" des Quartiers (zum Beispiel: mietrechtliche Verpflichtungen, Grundbuchein­ trag). Details werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt (§§ 15 und 16 SNV). 4.2.6 Lärm Ein Teil des Planungsperimeters (Parzelle 174) wurde neu eingezont (Wohnzone W2B "Gishalde", Genehmigung durch den Regierungsrat vom 17. August 2011). Hier gelten die Anforderungen ge­ mäss Art. 29 Lärmschutzverordnung (LSV; Planungswerte). Die Lärmuntersuchungen des Büros Grolimund + Partner AG vom 14. November 2014 zeigen auf, dass mit einem Lärmriegel im Nahbereich der Bahnlinie die massgebenden Planungswerte (PW) der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II in den Baufeldern C, D, E und F ohne Massnahmen am Bau ein­ gehalten werden können. Gemäss Lärmuntersuchungen beträgt die notwendige Gesamtdämpfung gegenüber der Eisenbahnlinie Basel - Ölten - Luzern (DfA-Linie 500.0) 29 dB(A). Im Baubewilli­ gungsverfahren ist dieser Nachweis zu erbringen (§ 18 Abs. 1 SNV). Das Gebiet mit den Baufeldern A und B gilt als erschlossen. Somit sind keine lärmrechtlichen Vorgaben in die SNV aufzunehmen, da die Einhaltung der Anforderung von Art. 31 LSV (Einhaltung der Immissionsgrenzwerte) generell im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens überprüft wird. Die Lärmemissionen aus der Industriezone werden als gering beurteilt, beziehungsweise im Pla­ nungsbericht (Seite 21) wird die Aussage gemacht, dass alle Grenzwerte ohne besondere Lärmschutzmassnahmen eingehalten werden können. 4.2.7 Sondernutzungsvorschriften In den SNV werden wichtige Elemente des städtebaulichen Konzepts verbindlich geregelt. Dazu gehören Lage und Gestaltung der Bauten (§§ 6 bis 9 SNV), die Umgebungsgestaltung (§§ 10 und 11 SNV) sowie die Erschliessung und Parkierung (§§ 12 bis 16 SNV). Die SNV sind sachgerecht und rechtmässig. Sie gewährleisten sowohl die Zielsetzungen von § 21 BauG als auch der BNO und des Gestaltungsplans.

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4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Gestaltungsplan Gishalde, beschlossen vom Gemeinderat Aarburg am 14. Dezember 2015, wird genehmigt und des rechtskräftige Gestaltungsplan "Steinbille" vom 30. März 2004 ausser Kraft ge­ setzt. 2.

twicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Gemeinderat, Städtchen 37, 4663 Aarburg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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