Gestaltungsplan Breitacher

Special-use plan · Unterlunkhofen

Document

Number
18.7164
Kind
Special-use plan
Commune
Unterlunkhofen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Jan 16, 2020
In force since
Jan 16, 2020

Map

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Kanton Aargau Gemeinde Unterlunkhofen

Gestaltungsplan "Breitacher" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Weiterer verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans: — Situationsplan 1:500

Mitwirkung vom 27. August bis am 25. September 2018 Vorprüfungsbericht vom 26. August 2019 Öffentliche Auflage vom 18. Oktober bis am 18. November 2019 Beschlossen vom Gemeinderat am 25. November 2019 Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin:

Peter Ho huli

Claudia Burkart

Genehmigung:

Gehehrnidung durch das Departement und Lirri,,,velt Bau, AsEirEau, c!sn

JC-c>.

4d2o

Der Gene AG FÜR RAUMENTWICKLUNG

ekretär: e "Dezember 2019

Bearbeitung PLANAR AG für Raumentwicklung Gutstrasse 73, 8055 Zürich Tel 044 421 38 38 www.planar.ch, [email protected] Oliver Tschudin, Arch. FH, NDS FH/HSB, Raumplaner FSU Josua Schwegler, BSc FHO in Raumplanung FSU, Akustiker CAS FHNW

Inhalt 1

2

3

4

5

6

7

Allgemeine Bestimmungen

1

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 1

1 1 1

Zweck Bestandteile Gestaltungsplanperimeter Ergänzendes Recht

Nutzung und Gestaltung

1

Art. 5 Baubereiche

Art. 6 Nutzungsart

Art. 7 Nutzungsmass

Art. 8 Höhe der Bauten

Art. 9 Baubereich unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

Art. 10 Dachgestaltung

1 2 2 2 3 3

Freiraum und Ökologie

3

Art. 11 Grossbäume

Art. 12 Gemeinschaftliche Freiflächen

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Art. 13 Ökologischer Ausgleich

Art. 14 Umgebungsplan

3 3 3 3

Erschliessung und Parkierung

4

Art. 15 Erschliessung

Art. 16 Parkierung

4 4

Energie und Umwelt

5

Art. 17 Entsorgung

Art. 18 Energie

Art. 19 Lärmschutz

5 5 5

Anforderungen an die Überbauung

5

Art. 20 Gestalterische Anforderungen

Art. 21 Anforderungen an Baugesuche

Art. 22 Etappierung

Art. 23 Fachgutachten

5 6 6 6

Schlussbestimmungen

6

Art. 24 Aufhebung Gestaltungsplan BVU 03.09.2010

Art. 25 Abweichungen

Art. 26 Inkrafttreten und Änderung

6 6 6

Gestaltungsplan Breitacher, Unterlunkhofen - Sondemutzungsvorschriften

Allgemeine Bestimmungen

1

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan "Breitacher" schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ortsbaulich und gestalterisch überzeugende Wohnüberbauung.

1

2

Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

— eine sorgfältige Einpassung der Überbauung in die bauliche Umgebung, — klar gegliederte Aussenräume mit gestalterischer und ökologischer Qualität, — eine angemessene Nutzungsdichte und damit ein Beitrag zur Innenentwicklung, — die Sicherstellung einer Überbauung mit hoher Wohnqualität und einheitlicher architektonischer Gestaltung, — eine zweckmässige und effiziente Arealerschliessung für alle Verkehrsteilnehmer.

Art. 2 Bestandteile

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: — Sondernutzungsvorschriften — Situationsplan 1:500

1

Orientierende Grundlagen des Gestaltungsplans sind: — Planungsbericht nach Art. 47 RPV

2

Wegleitende Beurteilungsgrundlagen für das Bauprojekt sind: — Richtprojekt Städtebau, 13 architekten AG, 29.03.2019 — Richtprojekt Umgebung, ägü Landschaftsarchitekten GmbH, 06.05.2019

3

Art. 3 Gestaltungsplanperimeter

1 Der Gestaltungsplanperimeter umfasst den im Situationsplan bezeichneten Bereich.

Art. 4 Ergänzendes Recht

1 Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan vom 21. August 2001 und die Bau- und Nutzungsordnung vom 5. März 2014 (Genehmigung Kanton). 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

2

Art. 5 Nutzung und Gestaltung

Baubereiche

1 Hauptbauten sind ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche zulässig.

Sofern die feuerpolizeilichen Vorgaben eingehalten werden und eine wohnhygienische Lösung erreicht wird, gelten innerhalb der Baubereiche keine maximalen Gebäudelängen gemäss Bau- und Nutzungsordnung.

2

VWVVV.PLANAR.CH

1

Gestaltungsplan Breitacher, Unterlunkhofen - Sondemutzungsvorschriften

3 Innerhalb der im Situationsplan als „Baubereiche für Balkone" gekennzeichneten Flächen sind ausschliesslich Balkone zulässig. Diese dürfen gesamthaft nicht breiter sein als die Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge.

Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV sind unter Beachtung der gesetzlichen Abstandsvorschriften auch ausserhalb des Baubereichs zulässig, soweit sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen (Velounterstände, Pavillons usw.).

4

5 Alle Begrenzungslinien dürfen bis max. 1.5 m Tiefe und auf max. einem Drittel der Fassadenlänge von einzelnen Vordächern, von Bauteilen mit unselbständiger Funktion (z.B. Dachvorsprünge, Sonnenschutzeinrichtungen oder Fenstereinfassungen usw.) sowie von untergeordneten Gebäudeteilen (z.B. Hauseingänge, Windfänge usw.) durchstossen werden.

Art. 6 1

Nutzungsart

Die Nutzungsart richtet sich nach der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung.

Art. 7 Nutzungsmass

1 Die maximal zulässige, anrechenbare Geschossfläche (aGF) beträgt im gesamten Gestaltungsplanperimeter 4'400 rri2. Die aGF verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baubereiche:

Baubereich

max. aGF

1

1400 m2

2

1400 m2

3

800 m2

4

800m2

Nicht konsumierte aGF darf innerhalb des Gestaltungsplanperimeters unter den Baubereichen übertragen werden, sofern die Übertragung der architektonischen und ortsbaulichen Qualität dient. Dabei darf die aGF pro Baubereich gemäss Abs. 1 um maximal 10 % überschritten werden.

2

Art. 8 Höhe der Bauten

1 In den einzelnen Baubereichen gelten folgende maximalen Höhenkoten und maximale Anzahl Vollgeschosse:

max. Höhe

min. EG-Kote

max. Vollgeschosse

1

414.50 m ü. M.

398.90 m ü. M.

3

2

414.50 m El. M.

399.05 m ü. M.

3

3

411.50 m ü. M.

396.70 m ü. M.

3

4

410.00 m ü. M.

395.05 m ü. M

3

Baubereich

Die definierten maximalen Höhenkoten gelten abschliessend und ersetzen die Höhenbestimmungen der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung. Unter Vorbehalt von § 10 Abs. 2 SNV dürfen keine Bauteile diese Koten überragen. 2

3 Die definierten minimalen EG-Koten gelten für OK Fertigboden der Erdgeschosse in den Baubereichen 1 bis 4. Zur Gewährleistung eines ausreichenden Anord-

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2

Gestaltungsplan Breitacher, Unterlunkhofen - Sondemutzungsvorschritten

nungsspielraums dürfen diese jeweils um 0.2 m unterschritten werden, die max. Höhenkoten sind dabei jedoch um dasselbe Mass zu reduzieren. Zur verträglichen Einpassung in die topographischen Verhältnisse ist in den Baubereichen 1 und 2 jeweils geländefolgend ein Höhenversatz von mind. 0.7 m im Gebäudefirst so vorzusehen, dass zwei als solche wahrnehmbaren Hausteile entstehen.

Art. 9 Baubereich unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sind ausschliesslich innerhalb des bezeichneten Baubereichs zulässig. Leitungskanäle, Zugänge, Notausstiege und Zufahrtsrampen sind auch ausserhalb des Baubereichs zulässig. 1

Art. 10 Dachgestaltung

' Für Hauptbauten in den Baubereichen 1 bis 4 sind nur Schrägdächer zulässig. 2 Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik dürfen die maximalen Höhenkoten gemäss § 8 Abs. 1 SNV um maximal 1.5 m überragen. Sie sind so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung und nach Möglichkeit eine zusammengefasste Positionierung erreicht wird. Als technisch bedingte Aufbauten gelten beispielsweise Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen.

3

Freiraum und Ökologie

Art. 11 Grossbäume

1 An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Standorten sind solitäre Grossbäume vorzusehen. Die genaue Lage ist im Bauprojekt festzulegen und mit der Lage der Tiefgarage abzustimmen.

Art. 12 Gemeinschaftliche Freiflächen

Gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche sind im Umfang von mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche für Wohnnutzungen zu realisieren. Zwischen den Baubereichen 1, 2 und 3 ist ein Platz als Spiel- und Aufenthaltsbereich zu schaffen, welcher den Bewohnern gemeinsam zur Verfügung steht. Dieser ist mit vorwiegend einheimischen Bäumen und Sträuchern, mit Sitzgelegenheiten und Spielmöglichkeiten attraktiv zu gestalten. Bei der Gestaltung sind die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersgruppen zu berücksichtigen.

2

Art. 13 Ökologischer Ausgleich

' Es ist eine ökologische Ausgleichsfläche von mindestens 715 m2 vorzusehen und in dem im Baubewilligungsverfahren einzureichenden Umgebungsplan auszuweisen. Diese Fläche ist ökologisch hochwertig zu gestalten und zu begrünen. Es sind vorwiegend einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Diese Flächen dürfen nicht versiegelt und nicht unterbaut werden.

Art. 14 Umgebungsplan

1 Mit dem ersten Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der die Freiraumgestaltung aufzeigt.

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3

Gestaltungsplan Breitacher, Untedunkhofen - Sondemutzungsvorschnften

Folgende Inhalte sind aufzuzeigen: — Anschluss an die bestehenden Freiräume der umliegenden Areale — Gestaltung und Ausstattung von Spiel- und Aufenthaltsbereichen — Ökologische Ausgleichsflächen — Bepflanzung — Möblierung und Beleuchtung — Führung und Gestaltung der arealinternen Fusswege — Gestaltung der oberirdischen Parkfelder und Velo-Abstellplätze — Dimensionierung und Gestaltung der zentralen Entsorgungsstellen — Zonierung in private und gemeinschaftliche Bereiche — Umgang mit Oberflächenwasser

2

4

Erschliessung und Parkierung

Art. 15 Erschliessung

' Die Gesamtüberbauung wird für den motorisierten Verkehr über die Hinterdorfstrasse erschlossen. Die Lage der Zu- und Wegfahrten für die Erschliessung der oberirdischen Parkierungsanlagen und der Tiefgarage sind im Situationsplan schematisch eingezeichnet; die Bauprojekte legen sie präzise fest. Die Zu- und Wegfahrt ab der Zugerstrasse in Verbindung mit dem Baubereich 1 ist auf den Warenumschlag zu beschränken.

2

Die Zugänge zu den Bauten in den Baubereichen 1 bis 4 sind auf derjenigen Gebäudeseite anzuordnen, wo im Situationsplan die Hauszugänge schematisch bezeichnet sind.

3

Art. 16 Parkierung

' Parkfelder für Personenwagen von Bewohner und Beschäftigten sind unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Parkfelder innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind ausschliesslich für Besucher und Kunden zulässig. 2

Die Veloabstellplätze sind in Eingangsnähe der Hauptgebäude anzuordnen.

3 Bei etappierten Vorhaben ist die entsprechende anteilsmässige Anzahl Parkfelder für Personenwagen und Parkplätze für leichte Zweiräder zur Verfügung zu stellen.

Bei jedem Gebäude mit Wohnanteil sind für Bewohner und Besucher ausreichend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Veloanhänger usw. vorzusehen.

4

5 In der Tiefgarage sind Leerrohre für spätere bedarfsgerechte Lademöglichkeiten für E-Autos und E-Bikes vorzusehen.

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4

Gestaltungsplan Breitacher, Untedunkhofen - Sondemutzungsvorschriften

5

Energie und Umwelt

Art. 17 Entsorgung

An dem im Situationsplan bezeichneten Standort sind gemeinsame Entsorgungsstationen anzuordnen. Es kann davon abgewichen werden, sofern eine bessere Lösung aufgezeigt werden kann.

1

Art. 18 Energie

1

Neu- und Ersatzbauten haben

— entweder den zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden MINERGIE-P-Standard einzuhalten oder — hinsichtlich Heizwärmebedarf den um 20 % reduzierten Grenzwert der zum Zeitpunkt der Baueingaben geltenden kantonalen Wärmedämmvorschriften zu unterschreiten.

Art. 19 Lärmschutz

Für Wohnnutzungen ist mit dem Baugesuch in einem Lärmgutachten nachzuweisen, dass jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, dessen Immissionspegel um mind. 16 dB geringer ist als der Emissionspegel der Zugerstrasse. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne von Ausnahmen für kleine Teile (Art. 30 LSV) zulässig. 1

2 Pro Wohneinheit dürfen bei Wohnungen mit mehr als 2.5 Zimmer in max. einem lärmempfindlichen Raum die Bestimmungen in Abs. 1 überschritten werden. Dies im Sinne von Ausnahmen für kleine Teile (Art. 30 LSV).

6

Anforderungen an die Überbauung

Art. 20 Gestalterische Anforderungen

1 Alle Bauten und Anlagen haben bezüglich Volumetrie, Gliederung, architektonischer Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung in sich und gemeinsam eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Farben und Materialien sind auf die Umgebung abzustimmen. Die Dachgestaltung mit Dachaufbauten hat sich jeweils gut in die Umgebung einzupassen. Die Beurteilung der Bauprojekte richtet sich nach folgenden Kriterien:

— Erkennbarkeit Gesamtkonzept von Bauten und Freiräumen — Proportionen und Stellung der Gebäudevolumen — Architektonische Gliederung und Fassadengestaltung — Wirkung und Einpassung der Materialien und Farben — Umgebungsgestaltung, insbesondere gemeinschaftliche Freiräume und allfällige Nahtstellen bei etappierter Bauweise Für die qualitative Beurteilung von Bauprojekten innerhalb des Gestaltungsplanperimeters gelten die Richtprojekte gemäss § 2 Abs. 3 SNV als Massstab für die erforderliche Qualität. 2

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5

Gestaltungsplan Breitacher, Unterfunkhofen - Sondemutzungsvorschriften

Art. 21 Anforderungen an Baugesuche

1

Mit den Baugesuchen sind folgende Unterlagen ergänzend einzureichen:

— Farb- und Materialisierungskonzept zu allen wesentlichen Teilen der Gebäudehülle — Umgebungsplan mit verbindlichen Aussagen zur Freiraumgestaltung gemäss

Art. 14 SNV

— bei Etappierung die Übersicht der beanspruchten aGF gemäss § 7 SNV und das Konzept gemäss § 22 SNV

Art. 22 Etappierung

' Eine etappenweise Realisierung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer guten städtebaulichen, architektonischen und aussenräumlichen Teiletappe sowie einer funktionsfähigen Erschliessung und Parkierung voraus. Mit dem jeweiligen Baugesuch sind folgende Nachweise und Unterlagen einzureichen: — Übersicht der beanspruchten aGF gemäss § 7 SNV — ein vom Grundeigentümer unterzeichnetes Gesamtkonzept über die Umgebungsplanung gemäss § 14 SNV

Art. 23 Fachgutachten

1 Zur Beurteilung der Frage, ob die qualitativen Anforderungen erfüllt sind, holt der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren auf Kosten der Gesuchsteller eine durch eine unabhängige Fachperson verfasste Stellungnahme ein.

7

Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung Gestaltungsplan BVU 03.09.2010

Der rechtskräftige Gestaltungsplan "Breitacher" vom 03.09.2010 (Genehmigungsdatum) wird aufgehoben und durch den vorliegenden Gestaltungsplan ersetzt. 1

Art. 25 Abweichungen

' Geringfügige Abweichungen, die den Grundsätzen und Zielen des Gestaltungsplanes nicht widersprechen, keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und denen allenfalls direkt betroffene Nachbarn ausserhalb des Perimeters unterschriftlich zugestimmt haben, können vom Gemeinderat bewilligt werden.

Art. 26 Inkrafttreten und Änderung

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

VVVVW.PLANAR.CH

6

Genehmigung

11101011 * MAO MIM *— KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

JFRA/edeh

Versand:

Datum Genehmigung: 16.01.2020

2 0. Jan. 2020

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7164 Gemeinde Unterlunkhofen; Gestaltungsplan "Breitacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

26. August 2019 27. August bis 25. September 2018 18. Oktober bis 18. November2019 25. November 2019 5. Dezember 2019 6. Januar 2020

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 21. August 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Perimeter umfasst eine Gesamtfläche von 4771 m2 und beinhaltet die Parzellen 136 und 483. Das Areal grenzt im Osten an die Zugerstrasse (K 262), im Norden an die Hinterdorfstrasse an. Südlich sowie westlich bilden überbaute Wohngebiete die Arealgrenze.

J: \03_Geschäftel3_Genehmigungen\02_ARBOSR20200113_BDV_18.7164.docx

Für das betroffene Areal liegt ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vor (genehmigt am 3. September 2010). Gemäss Planungsbericht entspricht dieser nicht den aktuellen Bedürfnissen des Grundeigentümers; legt komplizierte und unwirtschaftliche Bauvolumen fest, erschwert eine Etappierung und erschliesst das Grundstück hauptsächlich über die Kantonsstrasse. Der rechtskräftige Gestaltungsplan wird aufgehoben beziehungsweise durch den vorliegenden ersetzt (§ 24 Abs. 1 Sondernutzungsvorschriften [SNV]). In der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sind keine spezifischen Zielsetzungen für den Sondernutzungsplan festgehalten. § 1 SNV hält Zweck und Ziele für die Überbauung fest. Zusammenfassend und gemäss Planungsbericht soll eine attraktive Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Aufenthaltsqualität geschaffen werden. Zudem soll die Überbauung einen Beitrag zur qualitätsvollen Innenentwicklung in der Gemeinde leisten. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Unterlunkhofen am 25. November 2019 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Breitacher" bestehend aus: • Situation 1:500 • SNV Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 16. Dezember 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 26. August 2019 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. Die Gemeinde hat die notwendige Anpassung (§ 15 Abs. 2 SNV) vorgenommen.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.

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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Gemäss Richtprojekt ist die Realisierung von 42 21/ 2 - bis 41/ 2- Zimmer Wohnungen geplant. Damit wird Wohnraum für ca. 80 Personen geschaffen. Dies entspricht einer Einwohnerdichte von rund 170 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha). Die Bebauung des Areals leistet einen bedeutenden Beitrag zur geforderten Innenentwicklung gemäss Richtplan. Die relativ hohe Ausnützung (Ausnützungsziffer 0.87 gemäss Planungsbericht, Kapitel 4.2) ist, im Verhältnis zu den Festlegungen in der Grundordnung beziehungsweise üblichen Ausnützungen in Dorfzonen, fachlich vertretbar. Diese hohe Ausnützung erfordert jedoch eine entsprechend hohe Qualität. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. In der BNO sind für den entsprechenden Planungsperimeter keine spezifischen Zielsetzungen festgehalten. Indes sind in § 1 Abs. 2 SNV die spezifischen Ziele benannt. Zusammenfassend und gemäss Planungsbericht wird eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität auf dem Areal angestrebt. Zudem soll die Überbauung einen Beitrag zur qualitätsvollen Innenentwicklung in der Gemeinde leisten. Ortsbild und Städtebau Innerhalb des Planungsareals befinden sich eine volumengeschützte Scheune (Gebäude Nr. 82) sowie ein im kommunalen Bauinventar aufgeführtes bäuerliches Wohnhaus (Gebäude Nr. 81). Gemäss § 19 Abs. 2 BNO ist der Abbruch sowie die Abweichungen von den Aussenmassen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Auf die Unterschutzstellung des bäuerlichen Wohnhauses an der Zugerstrasse wurde im Rahmen der letzten Gesamtrevision bewusst verzichtet. Die Planungsbehörde hält ausdrücklich an diesem Entscheid fest (Planungsbericht, Kapitel 3.2). Mit den Festlegungen zum Baubereich 1, hinsichtlich Gebäudeausrichtung, der Firstrichtung und der Stellung, wird zumindest den ortsbildprägenden Aspekten des Altbaus entsprochen. Die vorliegende städtebauliche Lösung ist Resultat einer baulich räumlichen Untersuchung des Ortes. Dabei fand eine Auseinandersetzung mit der volumengeschützten Scheune statt. Das Bebauungskonzept mit Rückbau der Scheune und den Ersatzbauten (Baubereich 2, Häuser C/D) wurde im Verlauf des Planungsprozesses aus fachlicher Sicht als solide Basis für die Weiterentwicklung des Gestaltungsplans eingeschätzt. Der Verzicht auf ein zusätzliches Geschoss (im ganzen Planungsperimeter) sowie verschiedene architektonische Aspekte tragen zu dieser Einschätzung bei. Die gemäss § 19 Abs. 2 BNO geforderte "für das Ortsbild gleichwertige Lösung" wird im Planungsbericht (Kapitel 3.2) plausibel dargelegt. Architektur/Gestaltung Der Gestaltungsplan macht wenige, jedoch grundsätzlich gute Vorgaben zu den gestalterischen Anforderungen der Bauten, zu Farben und Materialien sowie zur Dachgestaltung mit den Dachaufbauten. Als wegleitende Grundlage für die Bauprojekte wird auf das Richtprojekt verwiesen (§ 20 Abs. 2 SNV). Dem Richtprojekt kann aus fachlicher Sicht ein solides gestalterisches Fundament attestiert werden. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Der Freiraum ausserhalb der Baubereiche wird gemäss den Festlegungen im Situationsplan in mehrere Teilräume mit unterschiedlichen Funktionen und Öffentlichkeitsgrad unterteilt. Festgelegt werden mitunter die gemeinschaftlichen Freiflächen, Bereiche für die Parkierung (Motorisierter Individualverkehr und Velo) oder die Entsorgungsstation. Der Umgang mit den umfangreichen Flächen, die

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keiner spezifischen Nutzung zugewiesen sind, erschliesst sich erst in Verbindung mit den SNV und dem Richtprojekt Umgebung. § 14 SNV gibt vor, dass mit dem ersten Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen ist, der verschiedene definierte Aspekte der Freiraumgestaltung aufzuzeigen hat. Der Freiraum gegenüber der Zugerstrasse wird einerseits als Verkehrsfläche vor dem Baubereich 1, andererseits als Wildhecke im Böschungsbereich mit zwei Grossbäumen an deren Ende sowie einer internen Wegverbindung gestaltet. Verschiedene gestalterische Elemente bei allen Hauszugängen schaffen einen erkennbaren Zusammenhang. Die Zufahrt zum Baubereich 1 wird auf den "Warenumschlag" beschränkt. Auf die Festlegung von Parkfeldern in diesem Bereich wird verzichtet. Dies stellt hinsichtlich der Wohnqualität in den Erdgeschossen eine Verbesserung dar. Die Anordnung der Baubereiche grenzt zwei Aussenräume ab: einen zentralen, höher gelegenen und gemeinschaftlichen Aussenraum sowie einen kleineren, tiefer gelegenen und sowohl privat als auch gemeinschaftlich genutzten Aussenraum. Diese Freiflächen müssen im Umfang von mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche als gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche gestaltet werden (§ 12 SNV). Ferner sind ökologische Ausgleichsflächen im Umfang von mindestens 715 m2 zu realisieren (§ 13 SNV). An mindestens vier im Situationsplan schematisch festgelegten Standorten sind Grossbäume zu pflanzen. Diese Standorte liegen ausserhalb der Baubereiche für unterirdische Bauten. Dies wird ausdrücklich begrüsst. Terrain Das Terrain des Perimeters ist nach mehreren Seiten abfallend und stellt deshalb für die Einbettung der verschiedenen Bauvolumen sowie für die Erschliessung ab der Hinterdorfstrasse eine Herausforderung dar. Das Überbauungskonzept gemäss Richtprojekt trägt diesem Umstand und im Sinne der Einpassung ins Ortsbild mit bestimmten Reaktionen Rechnung (geländefolgender Höhenversatz um 0,7 m innerhalb der Baubereiche 1 und 2, Tieferlegung Baubereiche 3 und 4 mit entsprechender Anpassung der Tiefgaragenkoten und Verbindungsrampen. Trotz differenziert festgelegter Erdgeschosskoten resultieren gemäss Richtprojekt/Umgebungsplan Geländeniveauunterschiede, die mittels Stellstufen oder mittels teils prägnanten Böschungen überwunden werden sollen. Auf Stützmauern kann dafür weitgehend verzichtet werden. Insbesondere im Umfeld der Baubereiche 1 (Haus A), 2 (Haus D) und 4 (Haus F) wird das gewachsene Terrain stark verändert, so dass zu den entsprechenden Nachbarsparzellen überhöhte Geländesprünge entstehen und die Bauten wuchtig in Erscheinung treten (Häuser A und F). Für das Haus D scheint insbesondere der Geländesprung zur Einfahrt in die Tiefgarage unausgewogen. Im Rahmen des Umgebungsplans, welcher mit dem ersten Baugesuch eingereicht werden muss, ist mitunter dem Aspekt "Anschluss an die bestehenden Freiräume der umliegenden Areale" Rechnung zu tragen (§ 14 Abs. 1 SNV). Qualitätssicherung Zur Beurteilung der qualitativen Aspekte holt der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren eine durch eine unabhängige Fachperson verfasste Stellungnahme ein. Dies wird aus fachlicher Sicht ausdrücklich begrüsst. Fachliche Stellungnahme Im Rahmen der Erarbeitung der Planungsvorlage wurden die mit dem fachlichen Gutachten vom 19. Juni 2018 gemachten Anregungen grösstenteils umgesetzt. Die kausalen Zusammenhänge von Abweichung von der Grundordnung und dem erforderlichen besseren siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses werden kaum beleuchtet beziehungsweise beurteilt. Den dieser Planung zu Grunde liegenden Richtprojekten wird eine gute Qualität attestiert. Der Überbauung wird insgesamt das geforderte bessere Ergebnis beziehungsweise es werden die mit dem Gestaltungsplan geforderten Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zugestanden.

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Etappierung Die Realisierung der Wohnüberbauung in Etappen ist gemäss § 22 SNV zulässig. Die qualitativen Anforderungen hinsichtlich arealübergreifenden sowie teilräumlichen Aspekten werden festgelegt. Wie eine mögliche Etappierung aussieht, wird im Planungsbericht (Kapitel 3.6) dargelegt. 4.2.3 Erschliessung Die Haupterschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die kommunale Hinterdorfstrasse. Darüber hinaus wird ein Zugang zum Baubereich 1 für den Warenumschlag festgelegt. Dieser Zugang wird aus fachlicher Sicht als vertretbar beurteilt. Die Verkehrsmanöver im Bereich zwischen der Kantonsstrasse und dem Baubereich 1 werden im Planungsbericht (Kapitel 3.4) mittels Schleppkurven für den Fahrzeugtyp B gemäss SN 640 050 aufgezeigt. In diesem Bereich sind keine Parkfelder oder Entsorgungsstationen vorgesehen. Sichtzonen Für die Ausfahrt auf die K 262 sowie die Hinterdorfstrasse werden Sichtzonen festgelegt. Der Planungsperimeter ist im Bereich der benachbarten Parzellen auf diese Sichtzonen angepasst. Dies ist sachgerecht. Zwischen der K 262 und dem Baubereich 1 wird ein Bereich "Veloabstellplätze" festgelegt. Das Richtprojekt Umgebung präzisiert, wo diese Veloabstellplätze angelegt werden könnten. Diese Festlegung steht möglicherweise im Konflikt mit den Zielsetzungen der Sichtzone. Gemäss § 16 Abs. 2 SNV besteht jedoch lediglich die Pflicht, Veloabstellplätze in Eingangsnähe der Hauptgebäude anzuordnen. Der festgelegte Bereich ist wenig konkret und muss im Baubewilligungsverfahren präzisiert werden. 4.2.4 Abstimmung Siedlung und Verkehr Mobilitätsmanagement (MM) Das MM ist Teil der kantonalen Gesamtverkehrsstrategie. Das MM kann eine nachhaltige und den standortspezifischen Rahmenbedingungen Rechnung tragende Mobilität ermöglichen. Der Gestaltungsplan trägt mit der Positionierung der Veloabstellanlagen und den Anbindungen an das übergeordnete Netz und die Bushaltestelle "Breitenäcker" zum Umsteigen auf den Fuss- und Veloverkehr und den öffentlichen Verkehr (öV) bei. Parkierung Die Parkierung für die Bewohner und die Beschäftigten erfolgt unterirdisch. Ausschliesslich für Besucherinnen und Besucher sowie für Kunden sind Parkfelder oberirdisch zugelassen (§ 16 Abs.1 SNV). Die Anordnung der Abstellflächen für die oberirdischen Parkfelder erfolgt an den im Situationsplan bezeichneten Stellen. Die Gemeinde verzichtet auf die Möglichkeit zur Reduktion beziehungsweise Limitierung der Anzahl Parkfelder im Sinne von § 8 Abs. 2 lit. c Bauverordnung (BauV) und begründet dies mit der mangelnden Erschliessungsgüte durch den öV (öV-Güte D) und die ländliche Lage der Gemeinde. Demnach gelten die einschlägigen VSS-Normen. Belange Fuss- und Veloverkehr Im Richtprojekt sind die Abstellflächen für Fahrräder bei den Hauszugängen (§ 16 Abs. 2 SNV) und in der Tiefgarage angeordnet. Im Situationsplan 1:500 sind die Bereiche für die oberirdischen Veloabstellflächen festgelegt. Gemäss § 20 Abs. 1 SNV gelten für alle Bauten und Anlagen qualitative Anforderungen an die Gestaltung. Bei jedem Gebäude mit Wohnanteil sind grosse und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Veloanhänger usw. vorzusehen (§ 16 Abs. 4 SNV). Diese Festlegungen sind sachgerecht.

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4.2.5 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren Der Perimeter des Gestaltungsplans liegt gemäss Gefahrenkarte Hochwasser in einem Bereich mit einer geringen bis mittleren Hochwassergefährdung. Die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen sind aus fachlicher Sicht zweckmässig. Lärm Der rechtskräftige Gestaltungsplan aus dem Jahre 2010 enthält für den kantonsstrassennahen Bereich lärmtechnische Bestimmungen, welche zur Einhaltung der Anforderungen von Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) festgelegt wurden. Somit sind auch beim neuen Gestaltungsplan die Anforderungen von Art. 30 LSV einzuhalten. Das Lärmgutachten der mühlebach partner ag, Winterthur, vom 21. Juni 2017 zeigt, dass bei den Gebäuden in den Baubereichen 1 und 2 auf den kantonsstrassenzugewandten Fassaden die massgebenden Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III nicht eingehalten sind. In § 19 SNV wird eine Dämpfung von 16 dB(A) gegenüber der Zugerstrasse (Kantonsstrasse K 262) festgelegt. Diese Dämpfung ist nötig, damit die Planungswerte der ES III eingehalten sind. Im Sinne von Ausnahmen für kleine Teile (Art. 30 LSV) werden stärker belastete Zweitfenster zugelassen. Dies soll verhindern, dass keine Fenster von lärmempfindlichen Räumen zur Strasse ausgerichtet werden dürfen und damit ein unbelebter Strassenraum entsteht. Der § 19 Abs. 2 SNV gewährt zudem das bei grösseren Wohneinheiten ein lärmempfindlicher Raum ganz zur Kantonsstrasse hin ausgerichtet werden darf. Dies ist notwendig, da zu wenig lärmunempfindliche Räume zur Verfügung stehen, welche auf der lärmzugewandten Seite angeordnet werden könnten. Zudem ist die Lärmbelastung nicht so hoch, dass man eine strassenzugewandte Anordnung von lärmempfindlichen Räumen ganz ausschliessen müsste. Mit dem § 19 SNV ist somit sichergestellt, dass das Planungsgebiet so überbaut wird, dass im überwiegenden Teil die Planungswerte eingehalten sind. Die für die vorgesehenen Ausnahmen nötige Bewilligung (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz Umweltrecht [EG UWR]) kann in Aussicht gestellt werden. Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Der Gestaltungsplan tangiert das IVS-Objekt AG 25.2.1. Der historische Verlauf wird nicht verändert, Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) relevante Wegsubstanz ist von den vorliegenden Festlegungen nicht betroffen. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und unterstützen die Ziele des Gestaltungsplans.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Breitacher", beschlossen vom Gemeinderat Unterlunkhofen am 25.. November 2019, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stephan Attiger Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Rottenschwilerstrasse 16, 8918 Unterlunkhofen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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