Gestaltungsplan Bodenmatt
Special-use plan · Wallbach
Document
- Number
- 2002-000931
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Wallbach
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 19, 2002
- In force since
- Jun 19, 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Wallbach with its building zones.Open the full map
Files
SNP-4261-2002-E.pdfOpen in a new tab
Text
SNP-4261-2002-E.pdf
Gemeinde Wallbach: Sondernutzungsplanung "Bodenmatt"
1/2
Gestaltungsplan — Sondernutzungsvorschriften Der Gemeinderat erlässt für den Gestaltungsplan "Bodenmatt" in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung (Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung) nachstehende Sondernutzungsvorschriften:
Art. 1 Zweck
Bestandteile
Der Gestaltungsplan "Bodenmatt" schafft die Voraussetzungen, damit die im Planungsperimeter der Wohnzone W2 liegenden Parzellen landsparend erschlossen und durch Neubauten in dichter Bauweise besser genutzt werden können.
Art. 2
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften
Perimeter
Art. 3 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet (Perimeter
des Gestaltungsplanes).
Verhältnis zur Grundordnung
Art. 4 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und
Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W2.
Art. 5 Bebauung
Baufeld A
Öffentlicher Fussweg mit beschränktem Fahrverkehr
Für das Baufeld A sind zusätzlich zu § 8 Abs. 2 BNO auch Mehrfamilienhäuser zulässig. Vor Eingabe eines Baugesuches ist im Rahmen eines Vorprojektes die zukünftige Bebauung des gesamten Baufeldes A aufzuzeigen.
Art. 6 1 Der öffentliche Fussweg mit beschränktem Fahrverkehr ist in erster Linie
für Fussgänger bestimmt. Der motorisierte Durchgangsverkehr ist mittels Signalisation und/oder baulichen Massnahmen (Verkehrsberuhigung) so zu beschränken, dass Fahrzeugführer dem Fussgänger und Radfahrer den Vortritt zu gewähren haben. 2
Spezieller Waldrand
Art. 7
Die innerhalb des Perimeters gelegene Bestockung gilt gemäss Waldgrenzenplan als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung. 2 Der speziell bezeichnete Waldrand (durchschnittlich 15 m breit) muss im Interesse der Wohnhygiene (Besonnung), der Sicherheit sowie der Ökologie mittelfristig in einen stufigen, strukturreichen Waldrand überführt und dauernd als solcher gepflegt werden. Die Massnahmen werden durch die Ortsbürgergemeinde ausgeführt und sind von den Grundeigentümern zu dulden.
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung snv gp bodenmatt/ 12.02.02
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG
2/2
3 Der Ersteingriff hat vor der ersten Bauetappe zu erfolgen. Die dabei entstehenden Holzerntekosten sowie die zu kapitalisierenden Kosten für die Folgeeingriffe sind analog den Strassenbaukosten im Rahmen des Beitragsplanes auf die bevorteilten Baulandparzellen zu verteilen bzw. der Ortsbürgergemeinde zu vergüten. 4 Der durch den gestuften Waldrand entstehenden, permanente Ertragsausfall ist den Grundeigentümern zu vergüten. Dazu sind die zu kapitalisierenden Kosten ebenfalls analog den Strassenbaukosten auf die bevorteilten Baulandparzellen zu verteilen.
Inkrafttreten
Art. 8 Diese Sondernutzungsvorschriften treten nach der Genehmigung durch den
Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung dieser Sondernutzungsplanung bedarf des gleichen Verfahrens wie deren Erlass.
Genehm: t:
1 1. Feb. 2002
NAMENS DES GEt Der Gemeindealnmann:
INDERATES
QC Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Act ltAni 2002. Der Staatsschreiber:
snv gp bodenmatt / 12.02.02
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
19. Juni 2002
Art. Nr. 2002-000931
Gemeinde Wallbach; Erschliessungsplan "Bodenmatt" Wallbach; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. Februar 2002 15. August 2001 20. August – 18. September 2001 11. Februar 2002 25. Februar 2002 25. März 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 20. Juni 2000 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet „Bodenmatt“ ist weitgehend unüberbaut und ist über die Bodenmattstrasse und die hintere Bodenmattstrasse grob erschlossen. Die Feinerschliessung aller Parzellen innerhalb des Perimeters erfolgt über die Strassen A, B, C (öffentlicher Fussweg mit beschränktem Fahrverkehr), D, E und F. Mit Ausnahme der Strasse C, handelt es sich um Stichstrassen. Die Strassenbreiten variieren zwischen 4.00 m und 4.50 m. Zusätzlich zu den Erschliessungstrassen, welche auch den Fussgängern dienen, werden neue Fusswegverbindungen zusammen mit der Wohnüberbauung geschaffen. Das Wohnquartier „Bodenmatt“ wird für die Fussgänger durchlässig gestaltet. Im Bereich der Strasseneinmündungen werden minimale Sichtzonen ausgeschieden. Auf die Ausscheidung von Baulinien wird mit Ausnahme der Waldbaulinien bewusst verzichtet.
Versand:
Show the full text
-2-
Die Festlegung der Baulinie gegenüber dem Waldrand steht in einem engen Zusammenhang mit der Sondernutzungsvorschrift, dass der Waldrand in einen stufigen, strukturreichen Waldrand überführt und dauernd als solcher gepflegt werden soll. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan „Bodenmatt“ legt die für die Erschliessung und Überbauung notwendigen Elemente fest. Die im Gestaltungsplan „Bodenmatt“ vorgenommenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt und entsprechen den Vorgaben des Baugesetzes. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Bodenmatt“ der Gemeinde Wallbach vom 11. Februar 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 4323 Wallbach Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: