Erschliessungsplan Gischberg
Special-use plan · Leuggern
Document
- Number
- 14.57
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Leuggern
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Aug 26, 2015
- In force since
- Aug 26, 2015
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4313-2015-E.pdf
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Gemeinde Leuggern Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung
Erschliessungsplan Gischberg gemäss 8$ 17 BauG
Situation 1:500
Vorprüfungsbericht vom 2. September 2014
Mitwirkung vom 10. November 2014 bis 10. Dezember 2014 Öffentliche Auflage vom 10. November 2014 bis 10. Dezember 2014 Beschlossen vom Gemeinderat am 15. Juni 2015 NAMENS DES GEMEINDERATES
D: eindeammann
Peter Nyffeler Stefan Kalt
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Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch das Departemert Bau, Verkehr und Umweit Aarau,den Xo. SS IS
Der Generalsekretär: HM Er
Plan-Nr. Status
38.001.004 -2 Beschlussfassung/Genehmigung KOCH Auftrag-Nr. 38.001.004 Format 60/126 PARTNER I [Nm | Datum | Kontralle azer nie | _Projekteltung | stGes 23 |. | -_ 5080 LAUFENBURG 4310 RHEINFELDEN Zn | FON 062 869 80 80 FON 061 836 96 80 Planerstelung | HA | yunizots | FAX 062 874 24.05 FAX 061 836 96 81 RENTE > HE 25.06.2015 WWW.KOPA.CH 11Planung\Leuggem\01\004_Gischberg\AutoCAD\Erschllessungsplan_Gischberg_©_Jun]2015.dwg Plot-Info Genehmigungsinhalt
rot Baulinie für Hauptbauten
rot Baulinie für Klein- und Anbauten nach $ 18 ABauV / Anhang 3 BauV
rot Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)
grün Zu urbarisierende Strassenfläche
hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
violett Neue Schmutzwasserleitung
blau Neue Wasserleitung
Orientierungsinhalt
grün Wald
rot Waldgrenze gemäss rechtskräftigem Waldgrenzenplan
hellgelb Geplante Erschliessungsstrasse
grau Bestehende Strassenfläche
hellblau Bestehende Wasserleitung
dunkelblau Neue Wasserleitung
violett Bestehende Schmutzwasserleitung
violett Neue Schmutzwasserleitung
dunkelblau Bestehende Sauberwasserleitung
Be z—_ Be —! E=-4 DJ Zer F=J =
hellbraun Mögliche Parzellengrenze
schwarz Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan schwarz Perimeter des Erschliessungsplans schwarz Baugebietsgrenze
grau Neue Baugebietsgrenze
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
NVOG/St
Datum Genehmigung: 26.08.2015
Versand:
2 6. Aug. 2015
Geschäfts-Nr. BVURO.14.57-1 Gemeinde Leuggern; Erschliessungsplan Gischberg; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
2. September 2014
Öffentliche Auflage
10. November 2014 bis 10. Dezember 2014
Beschluss Gemeinderat
15. Juni 2015
Eingereicht zur Genehmigung
2. Juli 2015
Ablauf der Beschwerdefrist
27. Juli 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 27. Oktober 2004. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, die der Gemeinderat ebenfalls am 15. Juni 2015 beschlossen hat (unwesentliche Änderung gemäss § 25 Abs. 3 BauG). Diese Än derung liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Gebiet Gischberg ist ein Teil der Bauzone noch nicht erschlossen. Die Baureife nach § 32 Bauge setz ist noch nicht gegeben. Mit dem Erschliessungsplan Gischberg sollen die rechtlichen Voraus setzungen für die Überbaubarkeit der noch unÜberbauten Grundstücke geschaffen werden. Der Peri-
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150806_bdv_14.57.docx
meter der Erschliessungsplanung umfasst die noch unbebauten Bauparzellen sowie die Erschlies sungsstrassen (soweit notwendig) bis zum übergeordneten Strassennetz. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des vom Gemeinderat Leuggern am 15. Juni 2015 beschlossenen Erschliessungsplans Gischberg bestehend aus: • Erschliessungsplan Gischberg, Situationsplan 1:500 Die Vorlage ist im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Juni 2015 erläutert und be gründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans Gischberg sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau-, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden Erschliessungsplan Gischberg koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan Gischberg. Die Be schlussfassungen der beiden Genehmigungen werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung 4.3.1 Allgemeine Beurteilung Die Festlegung von Strassenlinien im Abschnitt des Feldblumenwegs in der hier vorgesehenen Form setzt voraus, dass die vorgesehene Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans Gischberg gleichzeitig erfolgt, wie es vorgesehen ist. 4.3.2 Erschliessung Die Erschliessung basiert auf dem bestehenden Wegnetz. Die Erschliessung der unÜberbauten Flä chen erfolgt weitgehend über den Haldensteigweg und Feldblumenweg zur Gischbergstrasse. Mit der Ausnahme von kleinen Stichstrassen (Breite 3,50 m) sind die Erschliessungsstrassen im noch unÜberbauten Teil der Bauzone 4,50 m breit. Dies entspricht in etwa der Breite des Haldensteigwegs. Neu soll der Feldblumenweg auf 4,50 m Breite ausgebaut werden. Aufgrund der beste henden und noch zu erwartenden Überbauung ist gesamthaft mit rund 40 bis 60 Wohneinheiten zu rechnen. Die gewählte Breite von 4,50 m ist zweckmässig und genügt dem Begegnungsfall PW/PW bei 30 km/h. Im Planungsbericht wird aufgezeigt, dass ein Anschluss über die Strasse Sonnenrain/Kerbelweg aufgrund der Topografie (Einlenker Sonnenrain/Haldensteig) nicht möglich ist. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Erschliessung über die Landwirtschaftszone und den Wald am nordöstlichen
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Bauzonenrand und dem Trottenweg (südwestlicher Flurweg) nicht möglich ist. Dies entspricht den Zielsetzungen des Raumplanungsgesetzes (RPG) und des BauG, das Siedlungsgebiet vom übrigen Gemeindegebiet klar abzugrenzen. Die Erschliessung des Siedlungsgebiets (Bauzonen) hat gemäss Bundesrechtssprechung in aller Regel über Bauzonen zu erfolgen. 4.3.3 Hochwasser/Gefährdung durch Oberflächenabfluss In der Gefahrenkarte Hochwasser sind keine Gefährdungen durch Hochwasser oder Oberflächenab fluss verzeichnet. Entlang des Gebiets "Sonnenrain" sind jedoch Schäden beziehungsweise Gefah ren durch Oberflächenabfluss bekannt. Für Siedlungsgebiete unterhalb von Hanglagen ist grundsätz lich von einem erhöhten Überschwemmungsrisiko auszugehen. Die Gemeinde beabsichtigt, dies mit der Revision der Nutzungsplanung gesamtheitlich zu behandeln und notwendige Bestimmungen in die Bau- und Nutzungsordnung aufzunehmen. Konkret hat der Gemeinderat entschieden (siehe Ka pitel 3.5 des Planungsberichts) bei der Ausarbeitung des Bauprojekts entsprechende Massnahmen für das Gebiet festzulegen und umzusetzen. 4.3.4 Wald Die im rechtskräftigen Waldgrenzenplan festgelegten Waldgrenzen sind im Erschliessungsplan kor rekt eingezeichnet. Der Waldabstand der geplanten Strassen beträgt 10 m beziehungsweise 18 m. Der gesetzliche Waldabstand gemäss § 48 Abs. 1 lit. c BauG wird eingehalten. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan Gischberg der Gemeinde Leuggern vom 15. Juni 2015 wird genehmigt. 2.
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"nentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Verteiler • Gemeinderat, Schulweg 1, 5316 Leuggern • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
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Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.
Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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