Gestaltungsplan Wiliberg / Moosersagi
Special-use plan · Wiliberg
Document
- Number
- 2008-001808
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Wiliberg
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Dec 17, 2008
- In force since
- Dec 17, 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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SNP-4288-2008-E.pdf
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Gemeinde Wiliberg Kanton Aargau
0 10 50m. 44
Gestaltungsplan Wiliberg/Moosersagi - Parzelle Nr. 209
Situationsplan 1 : 1000 mit Sondernutzungsvorschriften
gemäss $ 21 BauG
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt August 2008 Abteilung Raumentwicklung Mitwirkungsbericht vom : er v Vorprüfungsbericht vom : - -8. Sep. 2008 |
Offentliche Auflage vom : 15. Sep. 2008 — 1 4. Okt. 2008
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Beschlossen vom Gemeinderat 2 15. Okt. 2008
IN x n Br ( 88
Genehmigung :
Der Staatss£hreiber:
Burgherr Moosersäge AG 6260 Hintermoos Holzbau und Sägerel Tel. 062 758 12 09
Sondernutzungsvorschriften
Genehmigungsinhalt
eeeeee Gestaltungsplanperimeter
[I Volumenschutz für Wellerbaute gemäss $ 12 Abs. 2 BNO
IM ug Offene oder gedeckte Abstellplätze
RN Neuer Zu- und Ausfahrtsbereich N Richtung Nordwesten in Feldstrasse
Orientierungsinhalt
2 Wellerzonengrenze gemäss Zonenplan vom 23.3.99
Bestehender Zu-und Ausfahrtsbereich auf Kantonsstrasse
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
17. Dezember 2008
Nr. 2008-001808
Gemeinde Wiliberg; Gestaltungsplan Wiliberg/Moosersagi, Parzelle Nr. 209; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
keine Eingaben 8. September 2008 15. September 2008 bis 14. Oktober 2008 15. Oktober 2008 24. Oktober 2008 24. November 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 23. März 1999. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der kantonale Richtplan bezeichnet auf dem Gemeindegebiet von Wiliberg zwei Weiler. Einer davon ist der Weiler Moosersagi. Die vom Grossen Rat am 23. März 1999 genehmigte Nutzungsplanung weist den Ortsteil Moosersagi einer Weilerzone zu. Gemäss § 12 Abs. 7 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) können mit einem Gestaltungsplan Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften gemäss § 12 Abs. 2, 4 und 5 BNO unterstellt werden, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt. Geregelt werden in diesen Absätzen die Nutzung, die Bauvorschriften sowie die Belange des Ortsbildschutzes. Auf der Parzelle 209 werden das Wohnhaus sowie das Ökonomiegebäude unter Volumenschutz gestellt. Entsprechend der Bestimmung von § 12 Abs. 2 BNO können diese Bauten für Wohn- und Landwirtschaftszwecke genutzt werden, mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist ebenfalls zulässig. Versand: 23. Dezember 2008
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3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Allgemeines Die im vorliegenden Gestaltungsplan vorgenommenen Festsetzungen sind vollständig, der Situation angemessen und sachgerecht. Er unterscheidet sich insofern von den üblichen Gestaltungsplänen, als hier nicht die herkömmliche Überbauung sondern die Umnutzung bestehender nicht mehr landwirtschaftlicher Bauten im Vordergrund steht. 4.2.2 Erschliessung Die Erschliessung für die Wohnbauten erfolgt weitgehend über die bestehenden Zu- und Wegfahrten zur Kantonsstrasse K 324 und die Erschliessung der gewerblichen Nutzung ist zusätzlich über eine neue Strasse/Feldstrasse zur Kantonsstrasse K 324 vorgesehen. 4.2.3 Wohnnutzung/benachbarte Landwirtschaftsbetriebe Die Änderung der Gebäudekategorie in der Weilerzone setzt gemäss kantonaler Praxis voraus, dass die benachbarten Landwirtschaftsbetriebe in ihrem Fortbestand nicht gefährdet werden (Einhaltung der Immissionsmindestabstände). Gegen die Änderung der Nutzungskategorie zwecks Zulassung gewerblicher Nutzungen und Wohnbauten sprechen keine landwirtschaftlichen Interessen. Im näheren Umfeld befinden sich keine Landwirtschaftsbetriebe auf die wegen Geruchsimmissionsabständen Rücksicht genommen werden muss. 4.2.4 Gefahrenkarte Hochwasser Der Perimeter des Gestaltungsplans liegt gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser Suhrental in der Gefahrenstufe mit einer Restgefährdung. Die Schutzdefizitkarte weist kein Schutzdefizit auf und in der Massnahmenplanung sind keine besonderen Schutzvorkehrungen ausgewiesen. Besondere Massnahmen auf Stufe Nutzungsplanung sind daher nicht angezeigt; die abschliessende objektbezogene Prüfung ist Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.
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4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Wiliberg/Moosersagi, Parzelle 209, der Gemeinde Wiliberg vom 15. Oktober 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat Wiliberg, Hauptstrasse 64, 4814 Bottenwil
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: