Bauzonenplan

Land-use plan · Bremgarten (AG) · Repealed Dec 16, 2025

Document

Number
2008-001501
Kind
Land-use plan
Commune
Bremgarten (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Nov 5, 2008
In force since
Nov 5, 2008
Repealed
Dec 16, 2025

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Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

05. November 2008

Nr. 2008-001501

Stadt Bremgarten; Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. September 2005 15. Februar 2007 2. Mai 2007 bis 31. Mai 2007 17. Januar 2008 14. März 2008 27. März 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind drei Beschwerden eingereicht worden, zwei sind abgewiesen worden, auf die dritte konnte nicht eingetreten werden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich somit keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Beschwerdeentscheiden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:    

Bauzonenplan Mst. 1:2'500 Kulturlandplan Mst. 1:5'000 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Reglement für das Bauen in der Altstadt

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung wurde im Jahr 1993 und die Nutzungsplanung Kulturland im Jahr 1996 vom Grossen Rat genehmigt. In der Zwischenzeit sind verschiedene Änderungen an der Nutzungsplanung vorgenommen worden. Im Herbst 2002 setzte der Stadtrat eine Kommission ein, die mit der Überarbeitung der Nutzungsplanung

Versand: 13. November 2008

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beauftragt wurde. Diese formulierte die Zielsetzungen für die Revision der Nutzungsplanung. 2.2

Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 15. Februar 2007 mit einem Vorbehalt: Für die Materialabbauzone "Chessel" waren noch die Massnahmen aus dem Richtplanverfahren (Festsetzung des Standorts 1996; Genehmigung mit Auflagen durch den Bundesrat am 20. Oktober 1999; Kenntnisnahme durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 1999-002297) umzusetzen. Die vorliegende Eingabe kommt dieser Anforderung nach. Die Voraussetzungen für einen Genehmigungsantrag zur Abbauzone "Chessel" sind gegeben. 2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan

Im Rahmen der vorliegenden Revision der Nutzungsplanung erfolgen keine Ein- oder Auszonungen, welche die Einwohner- und Arbeitsplatzkapazität verändern. An verschiedenen Stellen werden Umzonungen innerhalb der heute rechtskräftigen Bauzonen vorgenommen: Im Gebiet "Itenhard" werden Gewerbezonen neu der Arbeitszone A1 zugeteilt, es erfolgen Differenzierungen zwischen der Garten- und Altstadtzone, an verschiedenen Stellen werden Grünzonen festgelegt. Im Gebiet "Chessel" werden Anpassungen an der Materialabbauzone vorgenommen und im Gebiet Fohlenweid wird eine Spezialzone nach Art. 18 des Raumplanungsgesetzes (RPG) für den bestehenden Pferdehaltungsbetrieb ausgeschieden. Eine kleine Fläche im Bereich des "Hexenturms" (ca. 2'000 m2) wurde von der Gemeindeversammlung gestützt auf einen Antrag der Versammlung zurückgestellt. Diese Fläche ist nicht mehr Gegenstand dieser Vorlage. Sie ist im Bauzonenplan entsprechend gekennzeichnet und wird von der Gemeinde in einem separaten Verfahren behandelt. 2.4

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Die Bauordnung und die Nutzungsordnung werden zur BNO vereinigt und gemäss der kantonalen Muster-BNO strukturiert. Im Wesentlichen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Die bisherigen Regelungen haben sich bewährt, so dass kein Anlass für materielle Änderungen bestand. Das ebenfalls überarbeitete Reglement für das Bauen in der Altstadt ist Teil der BNO und liegt ebenfalls zur Genehmigung vor. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG).

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3.1.2 Übereinstimmung mit dem Kantonalen Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Die vorgenommenen Einzonungen der Strassenflächen und Flächen der Bahnanlagen zählen als weitgehend überbautes Gebiet gemäss Richtplan (Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1c) und werden nicht als Vergrösserung des Siedlungsgebiets gerechnet. 3.2

Bauzonen- und Kulturlandplan

3.2.1 Grösse und Abgrenzung der Bauzone Die Bauzonengrösse wird im Rahmen der vorliegenden Revision der Nutzungsplanung bezüglich Einwohner- und Arbeitsplatzkapazität nicht verändert. Zurzeit hat Bremgarten gut 6'000 Einwohnerinnen und Einwohner (E). Die kantonale Prognose rechnet bis ins Jahr 2020 mit rund 7'000 E. Die Zielsetzung der Gemeinde liegt bei rund 7'500 E. Die Kapazität der unüberbauten Flächen liegt gemäss Angaben der Gemeinde bei rund 7'200 E. Diese Angaben sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und decken sich weitgehend mit der Kapazitätsberechnung gemäss kantonaler Bevölkerungsprognose. Die Grösse der Bauzonen ist somit mit Art. 15 RPG vereinbar. 3.2.2 Industrie- und Gewerbestandort von regionaler Bedeutung Der Richtplan bezeichnet die in der Nutzungsplanung als Arbeitszonen ausgeschiedenen Gebiete als Industrie- und Gewerbestandort von regionaler Bedeutung. Im Planungsbericht raumentwicklungAARGAU sind diese Gebiete als wirtschaftliche Entwicklungsschwerpunkte von regionaler Bedeutung ausgewiesen. Die differenzierten Vorschriften für die Arbeitszonen "A1" und "A2" entsprechen den kantonalen Planungszielen des Richtplans und den Strategien A3 und A4 gemäss "raumentwicklungAARGAU". 3.2.3 Bahnhofsgebiet Gemäss Richtplanbeschluss S 2.1 besteht an der intensiven Nutzung der Bahnhofgebiete ein kantonales Interesse. Die direkt am Bahnhof gelegenen Kern- und WG4-Zonen lassen hohe Ausnutzungen zu. Die Vorlage entspricht somit den kantonalen Vorgaben, an gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossenen Lagen, neben dem Wohnen auch arbeitsplatz- und kundenintensive Nutzungen zu fördern (Richtplan S 1.2/3.1). 3.2.4 Einkaufszentren und Fachmärkte In den Arbeitszonen werden die Nettoladenflächen für allfällige Einkaufszentren und Fachmärkte auf 3'000 m2 beschränkt. Damit werden in diesen Zonen grosse publikumsund verkehrsintensive und somit richtplanrelevante Anlagen ausgeschlossen. Diese Massnahme ist mit den kantonalen Vorgaben vereinbar, wonach vor allem Interesse der Abstimmung von Siedlung und Verkehr unter anderem publikums- und verkehrsintensive Nutzungen mit den Erschliessungskapazitäten zu koordinieren sind (reAG, Strategie A.4.2). 3.2.5 Siedlungsqualität/Verdichten Die vorliegende Planung enthält mehrere Festlegungen und BNO-Bestimmungen, welche eine massvolle Verdichtung und die haushälterische Nutzung des Bodens sowie eine gute gestalterische Gesamtwirkung unterstützen (zum Beispiel Erhöhung der Ausnützungsziffer, Gebiete mit Gestaltungs- und Sondernutzungsplanpflicht). Die Vorlage schafft die planerischen Voraussetzungen zur Förderung der Siedlungsqualität (§ 40 BNO) und für Verdichtungsmöglichkeiten in Sachen des Richtplanbeschlusses S 3.1/1.1 und § 21 BauG.

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3.2.6 Ortsbild von nationaler Bedeutung Das Ortsbild von Bremgarten ist gemäss Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von nationaler Bedeutung. Die Vorlage wurde in verschiedenen Punkten im Rahmen der vorliegenden Revision überprüft und soweit notwendig angepasst. Die Altstadtzone (§§ 5–7 BNO sowie Reglement für das Bauen in der Altstadt) umfasst die historischen Bereiche der Ober- und Unterstadt. In dieser Zone gilt richtigerweise ein generelles Abbruchverbot. In der Unterstadt sind die bestehenden Grünzonen für die Erhaltung der Stadtstruktur von grosser Bedeutung. Insbesondere machen sie die Stadtmauer als Übergang zur Grabenzone sichtbar und erlebbar. Der Schutz und die Pflege dieser Aussenräume sind für das Erscheinungsbild der Altstadt ebenso wichtig wie die Pflege der Bauten. Diesem Anliegen wird mittels § 7 BNO und § 15 des Reglements für das Bauen in der Altstadt angemessen Rechnung getragen. Zusätzlich zur historischen Altstadt als Gesamtdenkmal ist der Erhalt weiterer Zeitzeugen für die Stadtidentität und ihre historische Entwicklung von Bedeutung. Nebst Zeugen der flussnahen Industrieentwicklung auf der Halbinsel der Unterstadt und im Bahnhofbereich sind gut erhaltene Bauten der frühen Stadterweiterung im linksufrigen Bereich sowie Zeugen von herrschaftlichem Wohnen auf dem Kapuzinerhügel ins Kurzinventar aufgenommen worden. Ein Teil dieser Objekte wird richtigerweise in der Nutzungsplanung geschützt. Zur Förderung der Siedlungsqualität und zum Erhalt von Zeitzeugen früherer Stadtentwicklungen ist jedoch anzustreben, bei einer folgenden Revision der Nutzungsplanung weitere Objekte (insbesondere im Gebiet des Kapuzinerhügels) unter kommunalen Schutz zu stellen. 3.2.7 Hochwasserschutz Gestützt auf den Auftrag des Richtplans (Beschluss des Grossen Rats vom 24. Januar 2006, Richtplanbeschluss L 5.1/3.1 ff.) bezüglich der Hochwasserproblematik ist mit § 41 eine Bestimmung in die BNO aufgenommen worden, die sicherstellt, dass die Hochwassersituation in diesen Gebieten im Baubewilligungsverfahren geprüft wird und allfällig notwendige Massnahmen verfügt werden. Dieses Vorgehen ist sachgerecht. Bei Vorliegen der Gefahrenkarte Hochwasser für das untere Reusstal ist eventuell die Festlegung weiterer Massnahmen erforderlich. 3.2.8 Materialabbauzone "Chessel" Der Standort der vorgeschlagenen Materialabbauzone wurde mit Beschluss des Bundesrats vom 14. Januar 1998 von der Richtplangenehmigung sistiert. Nach dem anschliessenden Bereinigungsverfahren erfolgte am 20. Oktober 1999 die Genehmigung des Abbaustandorts durch den Bundesrat. Die Genehmigung war an verschiedene Auflagen geknüpft, deren Umsetzung, soweit die Gemeinde davon betroffen ist, mit dieser Revision der Nutzungsplanung erfolgt ist. Die Umsetzung der geforderten Massnahmen ist gemäss Beurteilung der zuständigen Fachstellen vorliegend in angemessenem Umfang sichergestellt (zum Beispiel Aufwertung der Altreuss-Strukturen, Erhaltung von Altholz-Inseln). Die Ausscheidung der Materialabbauzone bedarf einer Rodungsbewilligung. Die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung sind gemäss der dafür zuständigen Abteilung Wald erfüllt. Sie stellt mit Schreiben vom 9. April 2008 eine Rodungsbewilligung in Aussicht. Definitiv wird die Rodungsbewilligung mit Vorliegen der Detailplanung im Rahmen der Abbaubewilligung erteilt. Dieses Vorgehen entspricht der bundesgesetzlich geforder-

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ten Koordinationspflicht, der mit einer Inaussichtstellung dann ausreichend Rechnung getragen wird "wenn im Moment der Planfestsetzung (das heisst Genehmigung der Nutzungsplanung) eine verbindliche positive Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde vorliegt, die auf einer vollständigen Sachverhaltsermittlung und einer umfassenden Interessenabwägung beruht" (BGE vom 23. Februar 2004 i.S. A. und B. gegen X AG, Y. AG und Z AG [1A.115/2003]). 3.2.9 Waldfeststellung (BZP), Waldausscheidung (KLP) Die zuständige Fachstelle bestätigt, dass die Überprüfungen der Waldfeststellung (Festlegen der Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen) und der Waldausscheidung (Waldvorkommen im Bereich des Kulturlands) abgeschlossen sind. Die notwendigen Ergänzungen der Nutzungsplanung sind erfolgt. 3.3

Bau- und Nutzungsordnung

Die Bauordnung und die Nutzungsordnung werden neu zur Bau- und Nutzungsordnung zusammengelegt. Der Aufbau und die Reihenfolge der Bestimmungen werden der kantonalen Muster-BNO angepasst. Die wenigen materiellen Änderungen entsprechen den heutigen Anforderungen (§ 4 BNO: Anpassung einzelner Bau- und Nutzungsmasse; §§ 11 und 12 BNO: Anpassungen bezüglich der Nutzungen und Baumassen in den Arbeitszonen; § 27 BNO: Präzisierungen bezüglich der Kulturobjekte; § 29 BNO: Änderung bei den Ausnützungszuschlägen usw.). Die vorgenommenen Änderungen sind aus raumplanerischer Sicht sachgerecht und mit den übergeordneten gesetzlichen Vorgaben vereinbar. Die wesentlichen Regelungen für das Bauen in der Altstadt bleiben unverändert. Detailbestimmungen sind im "Reglement für das Bauen in der Altstadt" (gemäss § 6 Abs. 2 BNO) festgehalten. Diese gesetzlichen Grundlagen gewährleisten in Sachen der Richtplanbeschlüsse S 3.2/1.1 bis 1.3 die langfristige Erhaltung und die sinnvolle Weiterentwicklung des Ortsbilds von nationaler Bedeutung. 3.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Revision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Bremgarten vom 17. Januar 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Stadtrat, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: