Erschliessungsplan Rebberg - Mäschacker

Special-use plan · Rottenschwil

Document

Number
2002-000973
Kind
Special-use plan
Commune
Rottenschwil
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jun 26, 2002
In force since
Jun 26, 2002

Map

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Gemeinde Rottenschwil Kanton Aargau

Erschliessungsplanung "Rebberg - Mäschacker"

Gemaess Paragraph 17 BauG

SITUATIONSPLAN 1:500

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes:

Planungsbericht

Uebersichts-Skizze 1:25°000

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Verfasser. Datum Gezeichnet: E Format: Plan Nr.

Januar 2002 R. Gut n 60/105 cm 00.1289.0/1

set‘ H Ueberholt durch Plan vom: MSL Ingenieurbuero AG, Fischaecker 10 Ersetzt Rlanı Y

5630 Muri, Tel. Nr. 056/ 664 41 81 RRB-Nr. 1799 vom 2. Oktober 1978 Nr.

Mitwirkungsbericht vom: 22. April 2002 Vorprüfungsbericht vom : 7. September 2001

Oeffentliche Auflage vom: 7. März 2002 bis 8. April 2002

Beschlossen vom Gemeinderat am: 22. April 2002

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 26. Jumı 2002

Genehmigung:

Der Staatsschreiber: A

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot Strassenlinien (Enteignungsrecht Paragraph 132 BauG) mm rot Baulinie für Kleinbauten (Paragraph 18 ABauV) hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Gestaltungsplan "Zinsland"

2. Orientierungsinhalt

grau bestehende Strassen und Wege Fe heilgelb Erschliessungsstrasse ES IIDIRRR EIER... BEREEEREEN schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan „-.-_ un. hellblau Abgrenzung Perimeter des Erschliessungsplanes

au nn nn ET

Maeschaecher

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

26. Juni 2002

Art. Nr. 2002-000973

Gemeinde Rottenschwil; Erschliessungsplan "Rebberg-Mäschacker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

22. April 2002 7. September 2001 7. März – 8. April 2002 22. April 2002 27. Mai 2002 29. Mai 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 2. Mai 2000 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Gebiet „Rebberg-Mäschacker“ wird der bestehende Erschliessungsplan aus dem Jahr 1978 aufgehoben und durch den vorliegenden ersetzt. Es werden Strassenlinien, Baulinien für Kleinbauten und Sichtzonen festgelegt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Erschliessungsplan „Rebberg-Mäschacker“ getroffenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt. Der mit den Baulinien für Kleinbauten vorgesehene Differenzierung des Strassenabstandes ist nichts entgegenzusetzen. Die gleichzeitige Aufhebung des kommunalen Überbauungsplanes aus dem Jahr 1978 ist gerechtfertigt, da alle Erschliessungsanlagen erstellt sind. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Rebberg-Mäschacker“ der Gemeinde Rottenschwil vom 22. April 2002 einschliesslich teilweiser Aufhebung des kommunalen Überbauungsplanes „Zinsland-Rebberg-Mäschacker“ vom 2. Oktober 1978 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 8919 Rottenschwil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: