Erschliessungsplan Altweg

Special-use plan · Bremgarten (AG)

Document

Number
2007-001135
Kind
Special-use plan
Commune
Bremgarten (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Aug 29, 2007
In force since
Aug 29, 2007

Map

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KANTON AARGAU

GEMEINDE HERMETSCHWIL - STAFFELN

Kanton Aargau Departement

ERSCHLIESSUNGSPLAN Aleiung Raumennwekung

"Altweg”

gemäss Par. 17 BauG

SITUATION 1:500

Verfasser :

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09. Dez. 2005

E. Faes + R. Stierli Ingenieure + Planer 8620 Bremgarten

05/28-15

Überholt durch Plan vom

Ersetzt Plan

vom

Mitwirkungsbericht vom :_08.09.2o0ob

Vorprüfungsbericht vom : A3.12.2004

Öffentliche Auflage vom : 23.24.2063. bs : 21.022.200}

m Gemeinderat am : .

Beschlossen voi

Gemeindeammann

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 29. August 200+

Genehmigung :

Der Staatsschreiber:

Feuerwehrlokal 165

———- a _.—- o

r | ! !

Dorfstrasse_.

Legende zum Erschliessungsplan 1. Genehmigungsinhalt

nn 4 hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

rot Strassenlnien (Enteignungsrecht, 8 132 BauG) ———_— rot Strassenlinien deren genaue Lage in einem späteren Bauprojekt festgelegt wird See rot Baulinie Hochspannungsleitung

Minimaler Baulnienabstand a: gemäss Eidg. Leitungsverordnung vom 30.03.1994 (LeV; SR 734.31, Art. 38)

7 7] schraffiert Betriebswohnungen nur zugelassen, wenn die lärmempfindlichen Räume über nach Westen [strassenabgewandt) ausgerichtete Fenster belültet werden können oder wenn im Bewillgungsverfahren nachgewiesen wird, dass die lärmempfindlichen Räume in Wohnungen über Fenster belüftet werden, von welchen die Summe aller Dämpfungen (bezogen auf den Emissionswert der Kantonsstrasse) mindestens 18 DB beträgt. Betriebsräume sind zulässig, wenn die Summe aller Dämpfungen (bezogen

auf den Emissionswert der Kanlonsstrasse) mindestens 13 DB beträgt.

2. Orientierungsinhalt — blau rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum A blau rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum

gelb Erschlessungsstrassen ES, neu -—-M)--- schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan nn e schwarz Bauzonengrenze ze _ schwarz Hochspannungsleitung (AEW)

Be rot Perimeter des Erschliessungsplanes

Rog-Ral 29 08.86

° = oT. [e) -o- & = o (0) » ” im Spilhof 2 _O

1008140 kn 0.040.00 km 0.020.00

OP

KM OPA km 0.080.00

°o

Q Reg-Rat 29. 08. A

Reg-Ral 29 05. 96

—————-

u \ /lıllılılı

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

29. August 2007

Art. Nr. 2007-001135

Gemeinde Hermetschwil-Staffeln; Erschliessungsplan "Altweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

16. April 2007 13. Dezember 2006 23. Januar – 21. Februar 2007 16. April 2007 7. Juni 2007 30. Juni 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. Oktober 2002. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet des Erschliessungsplans liegt an der K 260 am nördlichen Dorfeingang von Hermetschwil. Es umfasst ca. 1.2 ha und ist im Bauzonenplan als Gewerbezone mit Sondernutzungsplanpflicht ausgeschieden. Mittels vorliegendem Erschliessungsplan wird die Baureife für das Gebiet "Altweg" herbeigeführt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan

Versand: 13. September 2007

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die interne Erschliessung ist im Gebiet "Altweg" erschwert, weil eine Zufahrt nur von Süden her möglich ist. Der Chileweg ist ungenügend ausgebaut und steigt relativ steil an. Er eignet sich nicht für die Erschliessung des vorliegenden Areals. Bei dieser Ausgangslage ist der vorgesehene Anschluss der Erschliessungsstrasse an die Strasse "Im Spilhof" vertretbar. Die für die lärmbelasteten Bereiche relevanten Sondernutzungsvorschriften (SNV) in der Legende des Plans sind sachgerecht und ermöglichen eine praktikable Umsetzung. Entlang der Bauzonengrenze verläuft eine 110 kV-Hochspannungsleitung. Die NIS-Verordnung enthält keine Anforderungen für Flächen, die bereits bei deren Inkrafttreten (Februar 2000) eingezont waren. Dieser Fall liegt hier vor. Es gilt jedoch Artikel 38 der Eidgenössischen Leiterverordnung vom 30. März 1994 (LeV; SR 734.31) bezüglich der Festsetzung des minimalen Bauabstands ab äusserstem Leiter. Die daraus resultierende Baubegrenzung wird mit einer Baulinie im Erschliessungsplan festgelegt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Altweg" der Gemeinde Hermetschwil-Staffeln vom 16. April 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulhausstrasse 2, 5626 Hermetschwil-Staffeln  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: