Gestaltungsplan Reberai
Special-use plan · Bözberg
Document
- Number
- 1990-000619
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Bözberg
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- GR
- Adopted
- Mar 5, 1990
- In force since
- Mar 5, 1990
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
SNP-4124-1990-E.pdf
GEMEINDE OBERBÖZBERG
KOMMUNALER UEBERBAUUNGSPLAN REBERAI
SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
BRUGG,IM SEPTEMBER 1989
INGENIEURBÜRO WALTER+PORTA DIPL. ING.ETH/SIA MITARBEITER: R.GIPSER ING.HTL / PLANER BSP
1 Die Einwohnergemeinde Oberbözberg erlässt, gestützt auf § 145 Abs.1 und 3 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (BauG) die nachstehenden
SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
Art. 1 Geltungsbereich
Das Gebiet "Reberai" liegt gemäss Zonenplan innerhalb der Objektschutzzone (OS). Die nachstehenden Spezialbauvorschriften sind Bestandteil des Kommunalen Überbauungsplanes "Reberai" und gelten in Ergänzung von § 36 Bauordnung für den im Überbauungsplan bezeichneten Bereich.
Art. 2 Gebäudestellung
Gebäudelängsseite und Firstrichtung sind in Ost-West-Richtung zu orientieren.
Art. 3 Bauvorschriften
Geschosszahl max. Ausnützungsziffer max. Kleiner Grenzabstand min. Grosser Grenzabstand min. Mehrlängenzuschlag Gebäudehöhe max. Firsthöhe max. Empfindlichkeitsstufe
: 2 : 0.5 : 4.00 m : 8.00 m : ab 20.00 m; max. 2.00 m : 7.00 m : 12.00 m : II
Das Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn die Kniestockhöhe 50 cm überschreitet. Die Gebäude- bzw. die Firsthöhe wird vom tiefsten Punkt des an die Fassade anschliessenden, nicht wesentlich veränderten Terrains bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachfläche (Gebäudehöhe) bzw. bis zum obersten Punkt der Bedachung (Firsthöhe) gemessen.
Art. 4 Dachgestaltung
Die Dachneigung muss mindestens 360 und darf höchstens 450 betragen. Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind nur Satteldächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Die für die Dorfzone charakterischen Dachvorsprünge sind zu beachten. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Dachaufbauten dürfen ein Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten, Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Dachaufbauten -zugelassen sind einzelne Schleppgauben auf der Südseite- sind mit demselben Material wie das Haupt-
2 dach einzudecken, sie sind von der Fassadenflucht um mindestens 50 cm an der Traufseite bzw. 2.00 m an der Giebelseite zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss -senkrecht gemessen- mindestens 1.00 m unter ol,em Dachfirst sein. Einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max. 0.70 mh sind zugelassen.
Art. 5 FRA.%
adengestaltung
Es sind nur hochformatige, durch Sprossen oder Kreuzstock unterteilte Fenster mit Fensterläden gestattet. Die Fassaden sind zu verputzen bzw. in Holz auszuführen.
Art. 6 Umgebung
Die Eingriffe in das bestehende Gelände sind so gering wie möglich zu halten. Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wo möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzwenden. Die Höhe von allfälligen Stützmauern darf 1.20 m nicht überschreiten; ausserdem sind die Mauern zu bepflanzen. Die Eingliederung der Bauten in die landschaftliche Umgebung ist durch eine intensive Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern sicherzustellen. Pro Gebäudeeinheit ist mindestens 1 Baum zu pflanzen. Entlang dem Winkelmattweg ist eine durchgehende Bepflanzung mit Bäumen vorzusehen. Als Bäume sind einheimische, hochstämmige Laubbäume zu verwenden.
Art. 7 Baugesuch
Als Grundlage für die Beurteilung der einzelnen Baugesuche ist ein Modell der Gesamtüberbauung westlich des Reberaiweges im Massstab 1:250 oder grösser zu erstellen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, welcher auch die Gestaltung des Vorplatzes aufzeigt. Betreffend der farblichen Gestaltung sind dem Gemeinderat vor der Ausführung Material- und Farbmuster vorzulegen.
Art. 8 Verhältnis zur Bauordnung
Soweit durch die Spezialbauvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bauordnung.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
3
Der Kommunale Überbauungsplan "Reberain mit Spezialbauvorschriften ist von der Gemeindeversammlung am 30. Juni 1989 beschlossen worden.
Im Namen der Gemeindeversammlung :
Der Gemein schreiber :
Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom
Im Auftrag des Grossen Rates : Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den 7 #2/2/ 222, Der Staatsschreiber : /920 RRB-Nr. ‘12 vom 22. 7M Im Auftrage des Grossen Rates De Staatsschreiber: In V rtr
n
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
Me/hu
27. Februar 1990
Behandlung von Gemeindebauvorschriften Leibstadt, Oberbözberg, Brugg, Leuggern, Neuenhof, Reitnau, Schöftland, Zurzach sowie Rudolfstetten-Friedlisberg durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 10. Januar 1990 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Leibstadt, kommunaler Ueberbauungsplan "Ausserdorf Nord" (Botschaft Nr. 5217 vom 30. Oktober 1989) - Oberbözberg, kommunaler Ueberbauungsplan "Reberai" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 5218 vom 30.0ktober 1989) - Brugg, Teiländerung des Bauzonenplanes (Botschaft Nr. 5223 vom 6. November 1989) - Leuggern, Nutzungsplan und Nutzungsordnung Kulturland (Botschaft Nr. 5224 vom 6. November 1989) - Neuenhof, Teiländerung des Bauzonenplanes (Botschaft Nr. 5225 vom 6. November 1989) - Reitnau, Teiländerung der Bauordnung (§ 14, Erhöhung der Ausnützungsziffer) (Botschaft Nr. 5230 vom 13. November 1989) - Schöftland, Teilrevision der Bauordnung (§§ 39, 49, 83) (Botschaft Nr. 5231 vom 13. November 1989) - Zurzach, Gestaltungsplan "Kurzone" und kommunaler Ueberbauungsplan "Zurzach West" Teiländerungen (Botschaft Nr. 5232 vom 13. November 1989) - Rudolfstetten-Friedlisberg, Gestaltungsplan "Dorfplatz" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 5248 vom 27. November 1989) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme. Protokollauszug an den Regierungsrat Präsident: i.V.
$taatsschreiber: i.V.