Gestaltungsplan Bächle

Special-use plan · Bözberg

Document

Number
2004-001617
Kind
Special-use plan
Commune
Bözberg
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 27, 2004
In force since
Oct 27, 2004

Map

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Text

SNP-4124-2004-E.pdf

Legende

Kanton Aargau

Gemeinde Oberbözberg

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1. Genehmigungsinhalt Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

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Perlmeter Gestaltungsplan

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Baulinlen gem. 5 111.1.a BauG

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Baulinie für 1-geschossige Bauten gem. SNV & 2 Abs.1

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Weg- und Strassenlimen (Enteignungsrecht gemass g 132 BauG)

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Sichtzone mit Beobachtungsdlstanz B und Knotensichtweite A

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Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

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Ortsbildschutzzone

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Ortsblldschutzzone Teilgebiet "Bächle Nord"

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Öffentliche Auflage vom 9. Juli bis 9. August 2004

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Vom Gemeinderat beschlossen am : 10. August 2004

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Der Gemeindeammann :

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Erschiiessungsstrasse

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Sondernutzungsvorschriften

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1Das Gebiet Bächle liegt Innerhalb eines Ortsbildes von regionaler Bedeutung und ist im Bauzonenplan mit einer Sondemutzungplanungspfllcht belegt. Der Gestaltungsplan Bächle bezweckt die ortsgerechte bauliche Eingliederung von Neubauten.

E. Wemll

B. Müller

Genehm'gung-

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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

Z'-T . OHmbq ZOO'-t Der Staatsschrei er:

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1BIs zur Baulinie für eingeschossige Bauten darf ein Sockelgeschoss mit Flachdach erstellt werden. Die Gebäudehöhe beträgt maximal 3m. Das

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_ Dach darf mit Schutzgeländern versehen werden und ist begehbar auszugestalten. 2Dle Hauptbaute entlang der Remigerstrasse darf zusätzlich zum Sockelgeschoss zweigeschossig in Erscheinung treten. Die Gebäude- und Flrsthöhen der Bau- und Nutzungsordnung haben für diese Beute keine Geltung. Die Geschosshöhen der Vollgeschosse ist max. Sm. 3Der Dachflrst der Hauptbaute entlang der Remigerstrasse ist parallel zur Strasse auszuführen. Ein allfälliger Querflrst einer hlnterllegenden Querbaute darf den First der strassenparallelen Beute nicht überragen. . 4Die Hauptbauten entlang der Strasse sind mindestens 2-geschossig auszuführen.

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SDIe rechtlichen Bestimmungen für die bestehenden Bauten richten sich nach BNC 56 Abs. 10.

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Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und

Nutzungsordnung.

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Auftragsnr.: 108P100/1

ingenieure ° Planer ' Geometer

EDV_Pmlekt ,

Brugg ‘ Lenzburg ‘ Sempach

Zeichnung: GP.dwg

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Grösse : 30/84

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Beim Nachweis einer besseren Lösung im Sinne von BNC 56 Abs.1 kann der Gemeinderat auf der Basis eines fachlichen Gutachtens

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Abw°'°hungen "°“ den Bauv°rs°h"ften '" BN° 56 933t3“°"'

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54 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. Die Änderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Internet: http:llwww.porta—partner.ch

Email: info@porta-partnench

5200 Brugg. 16.09.04

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(Gestaltungsplanperlmeter).

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2Der Gestaltungsplan Bächle regelt die Erschliessung und Überbauung für das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet

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Bauzonengrenze Übersichts lan ‘

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Genehmrgungsexemplar

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

27. Oktober 2004

Art. Nr. 2004-001617

Gemeinde Oberbözberg; Gestaltungsplan "Bächle"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. August 2004 17. Juni 2004 9. Juli bis 9. August 2004 10. August 2004 24. September 2004 4. Oktober 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet wurde einer Gestaltungsplanpflicht unterlegt. Die eigentliche Zielsetzung war eine Landumlegung, um einen Ausgleich für die Parzelle Nr. 423 zu finden, welche durch die Ausscheidung der Ortsbildschutzzone "Teilgebiet Bächle Nord" und deren Verbot von Hochbauten übermässig betroffen wurde. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan enthält Strassenlinien für eine Stichstrasse von 4 m Breite sowie Baulinien für Hochbauten gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG und Baulinien für eingeschossige Bauten. Die integrierten Sondernutzungsvorschriften enthalten minimale Vorgaben bezüglich Eingliederung wie Ausgestaltung der eingeschossigen Baute, minimale und maximale Höhe der Hauptbauten sowie Ausgestaltung des Firsts.

Versand: 2. November 2004

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 423 hat sich geweigert, auf eine Landumlegung einzutreten, weshalb sich die Gemeinde auf die Festsetzung der planerischen Randbedingungen für eine ortsbildverträgliche Überbauung des Gebiets Bächle beschränkt. Oberbözberg hat gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Der Gestaltungsplan bezweckt die ortsgerechte bauliche Eingliederung von Neubauten im Bereich der bestehenden Baulücke in der typischen Strassenbebauung von Oberbözberg. Diese erwünschte Reparatur stützt sich auf entsprechende Baulinien und Sondernutzungsvorschriften, welche die für das Ortsbild massgeblichen Elemente festlegt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Bächle" der Gemeinde Oberbözberg vom 10. August 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Kirchweg 123, 5225 Oberbözberg  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: