Erschliessungsplan Vorderer Altacker

Special-use plan · Seengen · Repealed Dec 14, 2022

Document

Number
1996-001631
Kind
Special-use plan
Commune
Seengen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Aug 7, 1996
In force since
Aug 7, 1996
Repealed
Dec 14, 2022

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Seengen with its building zones.Open the full map

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Text

SNP-4208-1996-E.pdf

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GEMEINDE SEENGEN KANTON AARGAU

5, R: Pepe

ERSCHLIESSUNGSPLAN "VORDERER ALTACKER" SEENGEN

SITUATION 1:500

976

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0 250 500 750 1000 1250 m

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M= 4 : 25.000 Verfasser: Datum: Entw.: | Gepr.: | Grösse Plan Nr. INGENIEURBÜRO 2.8.94 cs/as A. 75/110 FAES + STIERLI | Ersetzt Plan überholt durch Plan /031U-04 5707 SEENGEN vom Nr. vom Nr. /z/7031U/7034U-sit-str

Öffentliche Planauflage vom "6. FEB. 1995 bis i=7. MRZ. 1995

Der Gemeindeammanr Der Gemeindeschreiber: (zit Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat mit Änderungen / Auflagen

Aarau,den 3. August A996

Dar Staatsschreiber

ERLÄUTERUNGEN ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN

1. DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN

Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig . angelegten Baulinien, Strassenlinien und Sichtzonen sowie die Perimetergrenze.

BAU- UND _STRASSENLINIEN:

_6A Datum_ blau Vom Grossen Rat oder Regierunsrat genehmigte Baulinien _5p Datym_ blau Aufzuhebende Baulinien a Aufzuhebende Strassenlinien — (ot b Zu genehmigende Baulinien — [OT Zu genehmigende Strassenlinien ——— zum Tot Nicht zu genehmigende Baulinien — m [0t Zu genehmigende Baulinie für unterirdische Bauten sowie für Klein-, An- und Nebenbauten gemäss $ 18 ABauV jr ( strassenparallele Garägierung ) rot Nicht zu genehmigende Strassenlinien ——— Zu genehmigende Perimetergrenze

Durchfahrtsschliessung für Motorfahrzeuge aller Art rot Bereich für Ver- und Entsorgungsleitungen, Breite 10.00m. Die genaue Lage wird mit der Ueberbauung festgelegt.

SICHTZONEN: ——— schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen me Hellblau Sichtzone

Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen,

un Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60m - 3.00m über Boden frei bleiben.

2. ZUR ORIENTIERUNG:

O7] karmin Hochleistungsstrasse HLS

Brrr] Ziinbber Hauptverkehrsstrasse HVS

OO] orange Sammelstrasse s3

BE : 9e1b Erschliessungsstrasse ES 1 Strassen- und Gehwegflächen O7 hellgelb Erschliessungsstrasse ES 2

mE dunkelgrau Bestehende Wege

Ra hellviolett Gehweg OD] dunkelviolett Gehweg mit beschränkten Fahrverkehr

Were Radweg Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan une © RN Vorschlag Neuparzellierungsgrenze

In Vertretung: |

Änderungen gemäss Beschwerde» Entscheid des Regierungsrates

Bauzone W 3 2.Etappe

Bauzone WG 2 1.Etappe

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Bauzone W2 1.

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Genehmigung

owtoti4.--4,-1.L._-• mgrin olotoi w Sitzung:

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

7. August 1996

am

Art. Nr.

1631

Gemeinde Seengen; Erschliessungsplan "Vorderer Altacker"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

Baudepartement/Vortrag vom 24. Juni 1996

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Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Vorderer Altacker" der Gemeinde Seengen vom 21. August 1995, bereinigt durch den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 24. Juni 1996 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat 5707 Seengen - Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.

Versand:

Aufhebung

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

MRQT/STIO

Datum Genehmigung: 14.12.2022

Versand:

15. Dez. 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.22.27

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Gemeinde Seengen; Aufhebung Sondernutzungspläne "Sonnenberg", "Vorderer Altacker" und "Breite"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. März 2022 19. August 2022 bis 19. September 2022 3. Oktober 2022 17. Oktober 2022 12. November 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 15. Mai 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Seengen unterzieht die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland einer Teilrevision (Umsetzung der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [IVHB] so­ wie Umsetzung der Gewässerräume). In diesem Zusammenhang wurden auch die rechtskräftigen Sondernutzungspläne (SNP) auf ihre Gültigkeit und Zweckmässigkeit hin analysiert. Insgesamt be­ stehen elf rechtskräftige SNP aus den Jahren 1988 bis 2020.

Die Überprüfung ergab, dass vier dieser SNP aufgehoben werden können und sollen.

J:\03_Gesch äfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20221201_bdv_22.27.docx

I

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist die Aufhebung der nachfolgenden Sondernutzungspläne gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 3. Oktober 2022: • Kommunaler Überbauungsplan "Sonnenberg", genehmigt am 28. Juni 1988 beziehungsweise am 18. Juni 1997 (Änderung) • Erschliessungsplan (EP) "Vorderer Altacker", genehmigt am 7. August 1996 • EP "Breite", genehmigt am 4. April 2001

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 28. März 2022 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. März 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

I

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit . den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG).

4.2 Raumplanerische Beurteilung

Mit EP werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das da­ für erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Gemäss Planungsbericht wurden alle bestehenden SNP überprüft und adäquat abgehandelt.

Es wird festgestellt, dass die Aufhebung von SNP in Bezug auf Baulinien und Sichtzonen gewisse Konsequenzen haben kann. Dies ist sachgerecht. Der Aufhebung steht indessen nichts entgegen. Die wenigen Hinweise aus fachlicher Sicht hat die Gemeinde zur Kenntnis genommen, was im Pla­ nungsbericht in Kapitel 8.1 entsprechend dokumentiert ist. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Aufhebung der vier SNP '"Sonnenberg", "Vorderer Altacker", "Breite" und "Bündtli" sachgerecht ist. ,

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Die Aufhebung der Sondernutzungspläne "Sonnenberg", "Vorderer Altacker" und "Breite", beschlös­

sen vom Gemeinderat Seengen am 3. Oktober 2022, wird genehmigt. 2. Dtì

kOmentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stephan Attiger

Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Unterer Gerbiweg 6, 5707 Seengen • Departement Bau, Verkehr und Umweit • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)

• Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und inneres

• Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen.

'

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbareV Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -

gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt-ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

6, Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5Ó01 Aarau, eingese­

hen werden.

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