Erschliessungsplan Schilfgarten

Special-use plan · Seengen

Document

Number
15.18
Kind
Special-use plan
Commune
Seengen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Mar 7, 2016
In force since
Mar 7, 2016

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Seengen with its building zones.Open the full map

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Text

SNP-4208-2016-E.pdf

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Genehmigungsinhalt

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Kleinbauten

Tiefbauten

Baulinien Hochbauten Strassenlinien mit Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG Umlegung Kanalisation

Container Standort für ganzen Perimeter

Sichtlinie mit Angaben Sichtzone mit sichtfreiem Raum in der Höhe von 0.80 m bis 3.00 m

Sondernutzungsvorschriften

81 Kleinbauten sind mit einem Abstand von mindestens 1.5 m ab Strassenlinie erlaubt

82

Tiefbauten sind bis 50 cm an die Strassenlinie erlaubt

Orientierungsinhalt

Planungsperimeter Zonengrenzen Wohnzone, 2 Geschosse

Wohn-/Gewerbezone bis 2 Geschosse

Strasse neu

Fahrwegrecht neu mit Dienstbarkeitsvertrag sichergestellt Gehweg abgesenkt neu

Strasse bestehend

Gehweg bestehend

Untergeschoss geplanter Neubauten

1:1 14022 EP Seengen Schilfgarten/AutoCAD/14022_01i Situation EP 26112015.dwg

Gemeinde Seengen Kanton Aargau

Erschliessungsplan "Schilfgarten"

gemäss $ 16ff BauG

Situationsplan 1 : 500

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

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Vorprüfungsbericht vom: 8. April 2015 Öffentliche Mitwirkung vom: 1. Mai 2015 bis: 1. Juni 2015 Öffentliche Auflage vom: 1. Mai 2015 bis: 1. Juni 2015

Beschlossen ‚vom Gemeinderat: 23. November 2015

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< ehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau,den %.Märr oil

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BALLMER + PARTNER AG dip. Ingenieure ETH/SIA/SVI Distelbergstrasse 22 5000 Aarau

eiflideammann:

Genehmigung

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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

AGUN/NAMT

Datum Genehmigung: 07.03.2016

Versand:

- 8. Mär z 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.15.18-1 Gemeinde Seengen; Erschliessungsplan "Schilfgarten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. April 2015 1. Mai bis 1. Juni 2015 23. November 2015 15. Januar 2016 4. Januar 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 15. Mai 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 0,5 ha grosse Areal des Erschliessungsplans liegt in der Zone WG2 (0,1 ha) und in der Zone W2 mit Sondernutzungsplanpflicht (0,4 ha) am westlichen Bauzonenrand der Gemeinde. Die Parzellen 3625 und 3413 der Zone W2 sind noch nicht überbaut. Der Erschliessungsplan regelt die Erschliessung des gesamten Areals mit Anschluss an die Boniswilerstrasse K 251.

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des vom Gemeinderat Seengen am 23. November 2015 beschlossenen Erschliessungsplans "Schilfgarten". Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 24. November 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Areal der Wohnzone W2 ist noch nicht erschlossen und daher mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. Ab der Boniswilerstrasse (K 251) wird es über einen Weg am Bauzonenrand erschlossen. Die Erschliessung der Parzelle 3413, in der zweiten Bautiefe gelegen, wird mit einem Dienstbarkeitsvertrag geregelt. Das vorgesehene Konzept ermöglicht eine sachgerechte und landsparende Erschliessung. Die Sondernutzungsplanpflicht wird mit dem vorliegenden Erschliessungsplan gut umgesetzt. 4.3 Erschliessung Der bestehende Weg am Bauzonenrand wird auf 3,3 m bis 5,5 m Breite ausgebaut. Die Baulinien sind generell im Abstand von 4 m und entlang des Fahrwegrechts im Abstand von 2 m festgelegt. Für Kleinbauten gilt ein Abstand von 1,5 m und für Tiefbauten von 0,5 m zur Strassenlinie. Aufgrund der geringen Verkehrsbelastung sind diese Abstände begründet. Entlang der Kantonsstrasse werden keine Baulinien festgesetzt. Hier gelten die Abstände gemäss § 111 BauG. Die Einmündung zur Parzelle 3413 ist so konzipiert, dass ein 8-Meter-Lastwagen wenden kann. Die Sichtzonen sind sachgerecht festgelegt. Im westlichen Bereich ist ein Teil der gesicherten Sichtzone ausserhalb des Planungsperimeters. Dies spielt vorliegend jedoch keine Rolle, da der Perimeter lediglich orientierenden Inhalt bildet. Die Erschliessung der Parzelle 3413 ist mit einem Dienstbarkeitsvertrag geregelt. Dieser vermag die Sicherstellung der Erschliessung in der vorliegenden Form zu gewährleisten, es bedarf keiner weiteren Massnahmen. Der Dienstbarkeitsvertrag liegt vor. Der Erschliessungsplan sieht die Verlegung der Kanalisation an den Bauzonenrand vor, sodass die Überbauungsmöglichkeiten des Areals verbessert werden. Im Bereich der Einmündung in die Kantonsstrasse ist ein Standort für Container vorgesehen. Diese Anordnungen sind sachgerecht. 4.4 Lärmschutz Die Wohnzone W2 mit Sondernutzungsplanpflicht (Parzellen 3625 und 3413) ist noch nicht erschlossen. Sie darf nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung, LSV). Die Wohnzone W2 befindet sich in einem Abstand von rund 50 m zur Kantonsstrasse K 251. Gestützt auf den Emissi-

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onskataster des Kantons ist an der strassenzugewandten Parzellengrenze mit Beurteilungspegeln von 55 dB(A) am Tag und 43 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Somit sind die massgebenden Planungswerte (Lärmempfindlichkeitsstufe ES II: 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht) ohne zusätzliche Massnahmen eingehalten. Die vorgesehene Erschliessungsstrasse ist als Neuanlage nach Art. 7 LSV zu beurteilen. Aufgrund des geringen Verkehrs (maximal 150 Fahrzeuge pro Tag) können die Planungswerte überall eingehalten werden. Die Anforderungen von Art. 7 LSV sind erfüllt. 4.5 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1 Der Erschliessungsplan "Schilfgarten', beschlossen vom Gemeinderat Seengen am 23. November 2015, wird genehmigt. 2. ie Abteil,

umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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ephan Attiger 1 Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Unterer Gerbiweg 6, Postfach 90, 5707 Seengen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.

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4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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