Gestaltungsplan Rotfarbstrasse
Special-use plan · Zofingen
Document
- Number
- 10.153
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Zofingen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Aug 22, 2011
- In force since
- Aug 22, 2011
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
SNP-4289-2011-E-2.pdf
kardon Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweit AbteOung Raumentwicklung
Stadt Zofingen
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Rotfarbstrasse" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500
Kartenausschnitt 1:10'000
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom: 8. März
bis: 6. April 2011
Beschlossen vom Stadtrat am: Der Stadtammann:
Der Stadtschreiber:
Gen hmig
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den ZZ_ (S4- /oll Rykart Architekten AG Feldstrasse 30 3073 Gümligen Bern Fon 031 350 55 50 www.rykartarchitekten.ch
Der Generalsekretär: j:Zeeerc,
Zweck
Art. 1 Der Gestaltungsplan "Rotfarbstrasse" bezweckt eine sorgfältig in
die örtliche Situation eingepasste Überbauung. Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere eine zusammenhängende Freiraumgestaltung, eine Aufwertung der Rotfarbstrasse sowie eine hohe Wohnqualität sicherzustellen.
Bestandteile
Art. 2
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500
Erläuternde Grundlage des Gestaltungsplans ist der Planungsbericht.
Perimeter
Art. 3 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan
bezeichnete Perimeterfläche.
Verhältnis zur Grundordnung
Art. 4 1
Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Zofingen. 2
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des
Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Baufelder
Art. 5 1
Hochbauten, Kleinbauten und unterirdische Bauten sind ausschliesslich innerhalb der jeweils bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände.
2
Gebäudehöhe
Art. 6 Für die Gebäudehöhen gelten die im Situationsplan den
1
einzelnen Baufeldern zugeordneten Maximalwerte. Zusätzliche Attikageschosse sind zulässig. Auf Baufeld 1 muss das Attikageschoss einen Rücksprung von
3
mindestens 2.0m zur östliche Fassadenflucht aufweisen. 4
Neben Liftaufbauten sind haustechnische Dachaufbauten
(z.B. Solaranlagen) auf den Attikageschossen zulässig.
Bruttogeschossflächen BGF
§ Die zulässigen Bruttogeschossflächen (exkl. Attikageschosse) sind als Kontingente pro Baufeld im Situationsplan eingetragen. Sie ersetzten die zonengemässen Ausnützungsziffern. Die Grösse der Attikageschosse richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Umgebungsgestaltung
Art. 8 1 Die Grünflächen werden aufgeteilt in ökologische
Ausgleichsflächen sowie gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsflächen. Im Situationsplan sind hierfür Bereiche ausgewiesen. Ökologische Ausgleichsflächen
2
Mindestens 580m2 sind als ökologische Ausgleichsfläche zu
gestalten. Als ökologischer Ausgleich sind extensiv genutzte Wiesen und einheimische Bäume vorzusehen. Naturnahe Dachbegrünungen können zu 50% angerechnet werden, dürfen aber insgesamt nicht mehr als die Hälfte der ökologischen Ausgleichsfläche ausmachen. Innerhalb den ökologischen Ausgleichflächen kann Meteorwasser versickert werden. Spiel- und Aufenthaltsbereiche
3
Die Grundfläche der Spiel- und Aufenthaltsbereiche muss
mindestens 690m2 betragen. 4
Im Bereich des zentralen Platzes ist eine öffentliche,
durchgehende Platzfläche zu erstellen. Sie ist auf drei Seiten durch die Baufluchten der Gebäude auf den Baufeldern 1, 2 und 3 zu begrenzen. 5
Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und
ist im Baugesuch auszuweisen.
3
Parkierung
Art. 9 1
Die erforderlichen Abstellplätze für Bewohner sind unterirdisch innerhalb des bezeichneten Baufelds zu erstellen. 2
Oberirdisch können in den dafür vorgesehenen Bereichen
Parkplätze für Besucher angeordnet werden. 3
Entlang der Rotfarbstrasse können in den dafür vorgesehenen
Bereichen öffentliche Parkplätze angeordnet werden. 4
Die zulässige Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage ist im
Situationsplan festgelegt.
Energieeffizientes Bauen
Art. 10 Für Neubauten oder wesentliche Um- und Ausbauten gilt als
Minimalanforderung der Minergie-Standard (2010) oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.
Hochwasserschutz
Art. 11 Die Hochwasserschutzmassnahmen sind auf das HQ100, im
nördlichen Arealteil auf das HQ300 auszulegen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Die Festlegung einer verbindlichen Höhenkote hat im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen.
Gestaltung von Bauten und Anlagen
Art. 12 1
Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und innerhalb des Perimeters aufeinander abzustimmen. 2
Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen:
- Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen - klare, kubische Bauvolumen - Wirkung der Materialien und Farben - Terrain- und Umgebungsgestaltung Für die Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie naturnah zu begrünen. 4
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen
Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Stadtrat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.
4
Inkrafttreten
Art. 13 1
Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Änderung und Aufhebung
Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass. Geringfügige Abweichungen die keine Auswirkungen auf die wesentlichen Punkte des Gestaltungsplans haben, können vom Stadtrat genehmigt werden.
5
Genehmigung
Departement
* *
Bau, Verkehr und Umwelt
KANTON AARGAU
Datum:
22.08.2011
NVOG/mf
it\03_aeschäfle\3_senehmlsuneen\flz_ Nr. are\ro\20110802.doc
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BVURO.10.153-1
Gemeinde Zofingen; Genehmigung Gestaltungsplan "Rotfarbstrasse"
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht
Öffentliche Auflage
Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
15. Februar 2011
8. März 2011 bis 6. April 2011 20. April 2011 1. Juni 2011 14. Juli 2011
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss 5 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 2. Juli 1996 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Parzellen 1173, 2515 und 2501 sind mit Bauten aus dem Jahr 1950 überbaut, die nicht mehr den heutigen Anforderungen an Wohnkomfort und Energieverbrauch entsprechen. Um eine hohe Qualität einer Neuüberbauung bezüglich Architektur und Städtebau sowie eine ökonomische Optimierung zu erreichen, hat die Gemeinde zusammen mit der Bauherrschaft einen Wettbewerb durchgeführt. Mit der Ersatzbebauung soll eine verdichtete und sorgfältig ins Quartier eingepasste Überbauung realisiert werden. Durch eine dichtere Bebauung unter Gewährleistung der Siedlungsqualität können die übergeordneten Zielvorgaben, namentlich die haushälterische Nutzung des Bodens und die Förderung der inneren Siedlungsentwicklung, zielgerichtet umgesetzt werden.
Versand:
2 & AUÜ- 2011
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: - Situation 1 : 500 - Sondernutzungsvorschriften (SMV) Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (@ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach 5 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Allgemeine Beurteilung
Die Parzellen 1173, 2515 und 2501 sind überbaut. Die gut 60-jährige Überbauung ist hinsichtlich Wohnkomfort und Energieverbrauch nicht mehr zeitgemäss. Der Bauzonenplan sieht keine Sondernutzungsplanpflicht für dieses Gebiet vor. Die Bauherrschaft hat zusammen mit der Stadt Zofingen entschieden, einen Wettbewerb für eine Neuüberbauung durchzuführen. Der vorliegende Gestaltungsplan basiert auf dem Siegerprojekt "Trilogie" des Büros Rykart Architekten AG, Gümligen. Das Wettbewerbsprojekt besteht aus drei Gebäuden mit gleicher Grundfläche. Auf die jeweils angrenzende Bebauung reagieren die Neubauten mit der unterschiedlichen Geschossigkeit von drei bis fünf Vollgeschossen mit Attika. Zwischen den Gebäuden soll ein Platz entstehen, dieser stellt eine Verbindung zu den einzelnen Gebäuden her. Die Durchfahrt der Rotfarbstrasse wird optisch unterbrochen, es entsteht ein Aussenbereich mit ei-
ner vielseitigen Nutzungsmöglichkeit.
Das Ergebnis dieses Wettbewerbs wird nun im Gestaltungsplan umgesetzt. Dabei wird auf die angrenzende Bebauung im Quartier Rücksicht genommen. Mit dem Gestaltungsplan werden nun die wichtigen, raumwirksamen Elemente wie Lage und Ausdehnung der Bauten sowie der Umgebungsgestaltung festgesetzt. 4.2.2 Erschliessung Der Perimeter des Gestaltungsplans liegt innerhalb der Siedlung und ist über die Mühlegasse und den Kanalweg ans übergeordnete Strassennetz erschlossen. Die kantonalen Anforderungen betreffend Strassenerschliessung sind erfüllt. 4.2.3 Hochwasserschutz
lm Gestaltungsplanperimeter sind bei einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) maximale Fliesstiefen von 25 cm, bei einem 300—jährlichen Hochwasser (HQ300) bis maximal einem Meter zu ewvarten. Paragraf 11 der Sondernutzungsvorschriften regelt den notwendigen Hochwasserschutz für das nachfolgende Baubewilligungsverfahren. Mit Datum vom 18. April 2011 wurde mit Festlegung der absoluten Schutzhöhen der Hochwasserschutznachweis erbracht. Mit Datum vom 5. Mai 2011 hat die Aargauische
Gebäudeversicherung bestätigt, dass das Schutzziel mit den vorgesehenen Massnahmen sichergestellt sei. 4.2.4 Sondernutzungsvorschriften In den Sondernutzungsvorschriften werden wichtige Elemente der Überbauung verbindlich umgesetzt. Die Anforderungen an die Umgebungsflächen sind in Paragraf 8 detailliert umschrieben. Weiter sind zweckmässige Bestimmungen zur Parkierung (@ 9), dem energieeffizienten Bauen (@ 10) sowie zur Gestaltung der Bauten und Anlagen (5 12) aufgenommen. Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtmässig und unterstützen die Zielsetzungen des Gestaltungsplans. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1.
Der Gestaltungsplan "Rotfarbstrasse" der Gemeinde Zofingen vom 20. April 2011 wird genehmigt.
2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Ven1valtungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und a) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. b)
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht
eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren
ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Par—
tei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler Stadtrat, Vordere Hauptgasse 74, 4800 Zofingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Abteilung Verkehr BVU
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Peter C. Regierungs _ t