Gestaltungsplan Aarburgerstrasse / Funkenstrasse

Special-use plan · Zofingen

Document

Number
13.165
Kind
Special-use plan
Commune
Zofingen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Nov 17, 2014
In force since
Nov 17, 2014

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Zofingen with its building zones.Open the full map

Files

SNP-4289-2014-E.pdfOpen in a new tab

Text

SNP-4289-2014-E.pdf

Gemeinde: Zofingen

Kanton: Aargau

Kanton Aargau

Gestaltungsplan Aarburgerstrasse / Funkenstrasse

Deparlement Bau, Verkehr und Umwelt

Sondernutzungsvorschriften

Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 21 BauG

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1_500 (verbindlich)

•

111:9 ZZjit

" .. • .4.1e; 1%•• * . * r

•

*de%

,-- • ex 0 * •* i . ‚*ø

----* t, . •..zr-, lo . .e. . . ,6*.:,/!. e*„«,!ij.,... _ -_ l ,elie,

..,..,;-,

--.-.--ir« - , * ,.. ,t„..,—.T. • Ä • " ..\-

\‚ yfr--- ... :::r --:,..•

0,

247—

. e

4 .51 -

on

11'r

- --

_Kard

(i • \

• s‘

\ \-

• 4•37 114re

‚ enuenxenb

[/„. ••"4-:;1 " • •,----

•••

•

,C12,

—

4,74

0FING-

t t,

Kartenausschnitt 1_20 000

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom:

22. Mai 2014

Öffentliche Auflage vom:

10. Juni 2014

Beschlossen vom Stadtrat am:

bis:

9. Juli 2014

13. August 2014 tschreiber:

Arthur Senn

Genehmigung:

Genehrrjgung durch ds Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den

No,;erylbe)

2.0/14-

Der Genera! e' Marques AG Daniele Marques Diplomierter Architekt ETH SIA BSA Rankhofstrasse 3 6006 Luzern

30.04.2014

Inhaltsverzeichnis Sondernutzungsvorschriften

Einleitende Bestimmungen

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 II

Zweck Bestandteile Perimeter Verhältnis zur Grundordnung

Bauvorschriften Nutzungen Baufeld Gesamthöhe Gebäudeabstände innerhalb des Baufeldes anrechenbare Geschossfläche aGF Gestaltung

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10 Umgebungsgestaltung und Bepflanzung

Art. 11 Freiflächen / Bereich für Baumpflanzung

Erschliessung und Parkierung

Art. 12

26 more articles

Art. 13

Art. 14 V

Erschliessung Parkierung Vorzone

Energie und Umwelt

Art. 15

Art. 16

Art. 17 VI

Verfahren

Art. 18 VII

Energieeffizientes Bauen Versickerung Etappierung

Verfahren

Inkrafttreten und Genehmigung

Art. 19 Inkrafttreten / Änderungen und Aufhebung

Marques AG 30 04 2014

1

I Einleitende Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1

Der Gestaltungsplan Aarburgerstrasse / Funkenstrasse, sichert die architektonische Qualität und ermöglicht eine ortsverträgliche Bebauung, die

a. eine hohe wohn-, siedlungs- und landschaftsgestalterische Gesamtqualität aufweist, b. auf die benachbarten Bauten und Anlagen abgestimmt ist, c. einen attraktiven, zum Flanieren einladenden Strassenraum entlang der Aarburgerund Funkenstrasse bietet, d. individuelle Wohnformen ermöglicht, e. attraktive Aussichtsmöglichkeiten für Bauten und Anlagen im Gestaltungsplanperimeter gewährleistet, f. durch die Gestaltung von Bauten und Freiräumen sowie Bepflanzungen eine attraktive, gemeinschaftliche Umgebung für alle Quartierbewohner sicherstellt und g. das Quartier städtebaulich angemessen ergänzt.

Bestandteile

Art. 2 1

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans Aarburgerstrasse / Funkenstrasse sind:

• • 2

Sondernutzungsvorschriften Situationsplan M 1:500 Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplans Aarburgerstrasse / Funkenstrasse sind: das Richtprojekt (Situation, Grundrisse und Schnitte) M 1:500 der Planungsbericht gemäss Art 47 RPV Verkehrsbericht Ballrner + Partner AG Stadt Zofingen; Aarburgerstrasse Parzellen 1667 + 301

• • •

Perimeter

Art. 3 1

Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan schwarz gepunkteten Perimeter.

Verhältnis zur Grundordnung

Art. 4 1

Soweit mit dem Gestaltungsplan Aarburgerstrasse / Funkenstrasse nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Zofingen.

2

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

3

Alle in den Sondernutzungsvorschriften verwendeten Baubegriffe entsprechen der Definition gemäss IVHB. ( Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe)

II Bauvorschriften

Art. 5 Nutzungen

Baufeld

Marques AG 30.04.2014

1

Die Nettoladenfläche für Verkaufsflächen ist insgesamt auf maximal 3000 m2 beschränkt.

2

Im gesamten Baufeld sind Wohnnutzungen erst ab dem 1. Obergeschoss erlaubt.

Art. 6 1

Hochbauten (inkl. Klein- und Anbauten) bzw. Einstellhallen sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als 2

Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände, sowie die gesetzliche Strassenabstände. Innerhalb der Baufelder kommen die zonengemässen, gesetzlich maximalen Gebäudelängen nicht zum Tragen. Die Einstellhalle muss generell unter Terrain liegen. An der im Situationsplan violett dargestellten Linie „maximale Gesamthöhe Einstellhalle" kann sie jedoch auf Grund der bestehenden Topographie mit einer geschlossenen Fassade bis zur einer maximalen Fassadenhöhe von 4.75 m zuzüglich Absturzsicherung in Erscheinung treten.

Art. 7 Gesamthöhe

1

Gebäudeabstände

Art. 8 1

Wird innerhalb des Baufeldes mehr als ein Gebäude erstellt, gelten intern die zonenmässigen Gebäudeabstände. Vorbehalten bleiben durch Dienstbarkeiten eingeräumte Grenz- und Näherbaurechte im Rahmen der kantonalen Vorschriften.

innerhalb des Baufeldes

aGF

Art. 9 1

Die zulässig anrechenbare Geschossfläche von 7.500 m2 ist als Kontingent für das gesamte Baufeld festgelegt. Es ersetzt die zonengemässe Ausnützungsziffer. Wird die Bebauung des Feldes in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie min. 90 % des zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann.

2

Gestaltung

Das Baufeld EG und die Baufelderweiterung ab 1. OG sind bezüglich der maximalen Gesamthöhe in drei Teilbereiche unterteilt. Diese Maximalwerte sind im Gestaltungsplan dargestellt und dürfen mit Ausnahme von technischen Aufbauten (z.B. Kamine, Lüftungen, Liftüberfahrten), Solaranlagen oder Oberlichtern (bis 1.10rm Höhe), nicht überschritten werden.

In Abweichung zur BNO §30 Abs. 1 sind Räume in Dach- und Attikageschossen vollumfänglich an die anrechenbare Geschossfläche anzurechnen. Die zulässig anrechenbare Attikageschossfläche beträgt maximal 1.240 m2.

Art. 10 1

Bauten und Anlagen innerhalb des gesamten Perimeters sind als architektonische Einheit hinsichtlich Volumetrie und Materialisierung zu gestalten. Mit dem Baugesuch ist ein Farb- und Materialisierungskonzept festzulegen. 2

Das erarbeitete Richtprojekt gilt bei der Beurteilung, der städtebaulichen Zielsetzung, der Architektur und der Volumetrie als massgebend. Wesentliche Abweichungen davon müssen hinsichtlich der Qualität und den Zielsetzungen mindestens dem Richtprojekt entsprechen. Eine Beurteilung erfolgt nach § 18 der Sondernutzungsvorschriften. Zulässig sind nur Bauten mit extensiv begrünten Flachdächern. Das oberste Flachdach darf nicht begehbar sein resp. genutzt werden. Die Dachflächen sind Teil des Landschaftskonzeptes und entsprechend zu gestalten.

III Umgebungsgestaltung und Bepflanzung

Freiflächen

Bereich für Baumpflanzung

Marques AG 30.04.2014

Art. 11 1

Gemeinschaftlich nutzbare Spiel- und Aufenthaltsbereiche im Umfang von mindestens 5% der anrechenbaren Geschossfläche von Mehrfamilienhäusern sind auf der Ebene des ersten Obergeschosses zu realisieren und nach den neuesten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszustatten. 2

Die Anzahl der Bäume sowie deren Standorte sind orientierend. Mit dem Umgebungsplan, welcher mit dem 1. Baugesuch eingereicht werden muss, sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Lage und Anzahl der Bäume, in Abstimmung mit dem Kantonsstrassenprojekt, zu definieren. Sie sind im Zusammenhang mit der Realisierung der angrenzenden Bauten bzw. der Erschliessungsstrasse zu pflanzen.

3

IV Erschliessung und Parkierung

Erschliessung

Art. 12 1

Der Anlieferungsverkehr erfolgt ab der Aarburgerstrasse über den im Situationsplan eingetragenen Anlieferungsbereich. 2

Die Erschliessung des übrigen motorisierten Verkehrs erfolgt über die Funkenstrasse. Der zulässige Ein- und Ausfahrtsbereich ist im Situationsplan festgelegt.

Art. 13 Parkierung

1

Die Parkierung hat unterirdisch in Einstellhallen zu erfolgen.

2

Die den Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) entsprechende Minimalanzahl an Parkfeldern kann für die Nutzung Wohnen, ohne erforderliche Ersatzabgabe, auf 75% reduziert werden. Für die Verkaufsflächen sind attraktiv angelegte, witterungsgeschützte Fahrradabstellplätze sicherzustellen.

Art. 14 Vorzone

Die im Situationsplan als gestalteter Gehwegbereich bezeichnete Fläche ist als attraktive Flanierzone resp. als Erweiterung des Strassenraums zu gestalten. Die Gestaltung inkl. Möblierung hat eine grosse Aufenthaltsqualität aufzuweisen und soll zur Belebung des Strassenraums beitragen. Sie hat in Abstimmung mit dem Kantonsstrassenprojekt K 104 zu erfolgen. Der Gehwegbereich hat eine Mindestbreite von 3.50 m aufzuweisen und ist von jeglicher Art von Gestaltungselementen freizuhalten. 2

Mit Ausnahme der für die Anlieferung gekennzeichneten Stellen, ist das Befahren, ausgenommen Velo, des Bereiches zwischen Fahrbahnrand und Gebäudefassade nicht gestattet. Die Vorzone darf nicht zum Parken genutzt werden.

V Energie und Umwelt

Art. 15 Energieeffizientes

1

Bauen

Für Neubauten oder wesentliche Um- und Ausbauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-P-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung. Es gilt der zum Zeitpunkt des Baugesuchs gültige Minergie-P-Standard.

Art. 16 Versickerung

1

Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen.

Art. 17 Etappierung

1

Eine Realisierung in Etappen ist zulässig.

VI Verfahren

Art. 18 Verfahren

Marques AG 30.04.2014

1

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Stadtrat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.

4

VII Inkrafttreten und Genehmigung

Inkrafttreten

Anderungen und

Art. 19 1

Der Gestaltungsplan Aarburgerstrasse / Funkenstrasse tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

Aufhebung

Marques AG 30.04.2014

5

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

NVOG/AZE

Datum Genehmigung: 17.11.2014

Versand:

19. Nov. 2014

Geschäfts-Nr. BVURO.13.165-1 Gemeinde Zofingen; Gestaltungsplan Aarburgerstrasse/Funkenstrasse; Genehmigung; Publi­ kation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Show the full text

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

22. Mai 2014

Öffentliche Auflage

10. Juni bis 9. Juli 201-4

Beschluss Gemeinderat

13. August 2014

Eingereicht zur Genehmigung

30. Oktober 2014

Ablauf der Beschwerdefrist

22. September 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 3. April 2013 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Parzellen 1667 und 301 sind gemäss aktuellem Bauzonenplan der Wohn- und Arbeitszone WA4 zugeordnet. Auf der Parzelle 1667 wird derzeit das bestehende, ehemalige Fabrikationsgebäude der Firma Ritex Kleiderfabrik durch verschiedene Läden und Dienstleistungsbetriebe genutzt. Die Par­ zelle 301 wird als Parkplatz genutzt. Geplant ist, das bestehende Gebäude abzubrechen und auf beiden Parzellen ein neues Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Dazu wurde ein Wettbewerb durchgeführt, mit dem Ziel einer qualitativ

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20141106_bdv_13.165.docx

hochwertigen städtebaulichen und architektonischen Lösung. Mit dem Gestaltungsplan sollen die planerischen und baurechtlichen Voraussetzungen förderen Realisierung geschaffen werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan Aarburgerstrasse/F unkenStrasse bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 30. April 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord­ nung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeine Beurteilung Gemäss § 7 Abs. 2 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sind mittelgrosse Verkaufsflächen (bis maxi­ mal 3'000 m2) nördlich der Altstadt und östlich der Bahnlinie zulässig. Der Perimeter befindet sich nördlich der Altstadt und östlich der Bahnlinie. Die Verkaufsfläche wird in § 5 SNV auf 3'000 m2 be­ grenzt, weshalb § 7 Abs. 2 BNO als gesetzliche Grundlage eingehalten ist. 4.2.2 Städtebauliches Konzept Die Fachstelle Ortsbild, Siedlung und Städtebau (OSS) würdigt die hohen städtebaulichen wie archi­ tektonischen Qualitäten des beigelegten Richtprojekts. Mit den beiden typologisch präzise definierten und positionierten Baukörpern, dem Turmbau und dem Langkörper, wird nicht nur dem nach ISOS festgelegten "nördlichen Ortseingang" entsprochen, sondern auch auf die parallel erarbeitete Ent­ wicklungsrichtplanung der Kantonsstrasse K 104 sensibel reagiert. Der künftige, die Aarburgerstrasse begleitende Längskörper, mit zurückversetztem Erd- und Dienstleistungsgeschoss, beruhigt und weitet den Strassenraum gleichsam auf. Das Richtprojekt weist ein konsequent orthogonal gehaltenes Projekt auf. Der Gestaltungsplan übernimmt mit der Ausschei­ dung der Baufelder die Richtprojektvorgaben. 4.2.3 Erschliessung Das Erschliessungskonzept sieht für Personenwagen einen Tiefgaragenanschluss an der Funken­ strasse vor. Lastwagen (Ladenanlieferung) sollen ab der K 104 auf das Areal zufahren und via einer Gebäudeumfahrung über die Funkenstrasse wegfahren. Der Verkehrsfluss auf der Kantonsstrasse wird nur geringfügig behindert, gegenüber der heutigen Ein- und Ausfahrt auf die Kantonsstrasse wird die Situation verbessert.

2 von 5

Im Plan sind die zugehörigen Pfeilsymbole als Bestandteil des Genehmigungsinhalts eingetragen. Der gestaltete Gehwegbereich darf nur für die Anlieferung befahren werden (§ 14 SNV), ausgenom­ men davon sind Velos. Speziell für den Rad- und Fussverkehr kann eine sicherere Lösung realisiert werden. 4.2.4 Parkierung Der § 13 SNV verpflichtet zu einer unterirdischen Einstellhalle. Die Anzahl der Parkfelder kann zu­ dem für die Nutzung Wohnen reduziert werden. Weitergehende Massnahmen, wie sie der Kommu­ nale Gesamtplan Verkehr (KGV) vorsieht, fehlen. Die im KGV vorgesehenen Massnahmen zur nachhaltigen Bewältigung des Mobilitätbedarfs sind noch umzusetzen. So ist von der Stadt noch ein Parkierungsreglement zu schaffen (Massnahmenbereich F4) mit der Verpflichtung zu einem Mobili­ tätsmanagement (Massnahmenbereich H1). Da der vorliegende Gestaltungsplan die für die Son­ dernutzungsplanung relevanten Massnahmen enthält und den weiteren Gegenstand betrieblicher Vorkehrungen und behördenseitiger Schritte sind die über die vorliegende Planung hinausgehen, kann er in der vorliegenden Form genehmigt werden. 4.2.5 Lärm Die vorliegenden Pläne vom 18. Februar 2014 zum Richtprojekt sehen beim westlichen fünfgeschos­ sigen Gebäudeteil Loggien vor, über welche sämtliche Richtung Kantonsstrasse ausgerichteten lärmempfindlichen Räume belüftet werden können. Im östlichen Gebäudebereich, welcher in den beiden Obergeschossen als Reihenhaustyp ausgestaltet wird, können die strassenzugewandten Zimmer im 2. Obergeschoss über lärmabgewandte "Hochfenster" belüftet werden. Mit den vorgese­ henen Massnahmen können die lärmempfindlichen Räume über Fenster, welche unterhalb der Im­ missionsgrenzwerte (IGW) belastet sind, belüftet werden. Lärmrechtlich ist diese Lösung ausrei­ chend und gestützt auf die entsprechenden Vorgaben der Lärmschutzverordnung im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. 4.2.6 Hochwasser Im Perimeter des Gestaltungsplans, ausgehend vom Dorfbach, treten bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis Fliesstiefen von bis zu 25 cm auf. Es besteht somit ein Schutzdefizit. Momentan ist ein Ausbau des Dorfbachs in Zofingen geplant. Dieser Ausbau saniert die Schwach­ stellen im Gerinne, weshalb das Schutzdefizit im Gestaltungsplanperimeter künftig entfällt. Sollte das Projekt nicht realisiert werden, ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen, mit welchen Massnah­ men der Hochwasserschutz innerhalb des Gestaltungsplans Aarburgerstrasse/Funkenstrasse si­ chergestellt werden kann. 4.2.7 Sondernutzungsvorschriften Die in den Sondernutzungsvorschriften verwendeten Baubegriffe entsprechen der Definition gemäss IVHB (Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe). Im Planungsbericht wird aufgezeigt, dass nicht mehr realisiert werden kann als bei Anwendung der Baubegriffe und Messwei­ sen nach allgemeiner Verordnung zum Baugesetz (ABauV) (Anhang 3 BauV), insbesondere wird die maximal zulässige Fläche der Attikageschosse festgelegt (§ 9 Abs. 2 SNV). Unter diesen Vorausset­ zungen ist die Verwendung der Baubegriffe gemäss IVHB mit der rechtkräftigen BNO vereinbar. Weiterwerden wichtige Elemente der Überbauung verbindlich geregelt. Dazu gehören die Lage und Gestaltung der Bauten (§§ 6 bis 10 SNV), der Umgebungsgestaltung und Bepflanzung (§ 11 SNV), zur Erschliessung und Parkierung (§§ 12 bis 14 SNV) und der Energie und Umwelt (§§ 15 und 16). Die Bestimmungen sind sachgerecht und rechtmässig und unterstützen die Zielsetzungen des Ge­ staltungsplans.

3 von 5

4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Gestaltungsplan Aarburgerstrasse/Funkenstrasse der Gemeinde Zofingen, vom 13. August 2014, wird genehmigt. 2. :ntwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Abteilung Hochbau und Liegenschaften Zofingen, z.Hd. Stadtrat, Vordere Hauptgasse 74, 4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

4 von 5

5.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

5 von 5