Gestaltungsplan Färbiareal

Special-use plan · Zofingen

Document

Number
16.180
Kind
Special-use plan
Commune
Zofingen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Apr 12, 2019
In force since
Apr 12, 2019

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Mal STADT ZOFINGEN

Gestaltungsplan "Färbiareal" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Weiter verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500

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Mitwirkungsbericht vom: 30. November 2017 Vorprüfungsbericht vom: 13. November 2017 Öffentliche Auflage von: 2. Dezember 2017

bis: 8. Januar 2018

Beschlossen vom Stadtrat am:19. Dezember 2018 Der S dtschreiber:

abian Humbel

Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Der General kretär:

AG FÜR RAUMENTWICKLUNG

20 Dezember 2018

Bearbeitung PLANAR AG für Raumentwicklung Gutstrasse 73, 8055 Zürich Tel 044 421 38 38 www.planar.ch, [email protected] Oliver Tschudin, Arch. FH, NDS FH/HSB Denkmalpflege, Raumplaner FSU Astrid Müller, MA Geographie, MAS Raumplanung ETH

Inhalt 1

2

3

4

5

6

7

Allgemeine Bestimmungen

1

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5 1

1 1 1 1

Zweck Bestandteile Gestaltungsplanperimeter Ergänzendes Recht Gestaltungsgrundsätze

Nutzung und Gestaltung

2

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11 2

2 2 3 3 3

Baubereiche Nutzungsart Nutzungsmass Höhe der Bauten Baubereich unterirdische Bauten Dachgestaltung

Freiraum

3

Art. 12

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Art. 13

Art. 14

Art. 15 3

4 4 4

Freiraum Gemeinschaftliche Freiflächen Ökologischer Ausgleich Umgebungsplan

Erschliessung und Parkierung

5

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21 5

5 5 6 6 6

Erschliessung Parkierung Mobilitätskonzept Öffentliche Fuss- und Radverbindung Private Fuss- und Radverbindung Wohn- und Spielstrasse

Energie und Umwelt

6

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25 6

6 7 7

Entsorgung Energie Belasteter Standort Erschütterungen und abgestrahlter Körperschall

Anforderungen an die Überbauung

7

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29 7

8 8 8

Gestalterische Anforderungen Anforderungen an Baugesuche Etappierung Fachgutachten

Schlussbestimmungen

8

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33 8

8 9 9

Aufhebung Baulinie GR 22.11.1944 / 3.7.1973 Aufhebung Gestaltungsplan Färbiareal RR 12.06.1996 / SR 10.01.1996 Abweichungen Inkrafttreten und Änderung

Gestaltungsplan Färbiareal, Zofingen - Sondemutzungsvorschriften

1

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Der Gestaltungsplan "Färbiareal" bezweckt eine gesamtheitlich geplante, städtebaulich und architektonisch gut gestaltete und funktionale Überbauung des ehemaligen Industrieareals. Er sichert auf bau- und planungsrechtlicher Ebene eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung im Sinne — des Richtprojektes Städtebau von Frei Architekten AG, Aarau — des Richtprojektes Umgebung von david & von arx landschaftsarchitektur gmbh, Solothurn. 2 Ziele sind insbesondere, ein Beitrag zur hohen Verdichtung, hohe Wohnqualität, Festlegung angemessener Freiflächen, Flächen für Natur im Siedlungsraum sowie eine konzeptionell überzeugende Antwort auf die Anforderungen, die sich bezüglich Mischnutzung und Lärmschutz (SBB) ergeben.

Art. 2 Bestandteile

1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: — Sondernutzungsvorschriften — Situationsplan 1:500

Orientierende Grundlagen des Gestaltungsplans sind: — Planungsbericht nach Art. 47 RPV — Richtprojekt Städtebau, Frei Architekten AG, 10.04.17 — Richtprojekt Umgebung, david & von arx landschaftsarchitektur gmbh, 20.01.16 — Anhang Energie zum Planungsbericht Gestaltungsplan "Färbiareal", Lemon Consult AG, 02.09.16 2

Art. 3 Gestaltungsplanperimeter

Der Gestaltungsplanperimeter umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich. 1

Art. 4 Ergänzendes Recht

1 Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung.

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 2

Art. 5 Gestaltungsgrundsätze

1 Die Bauten haben sich in die Baustruktur der umliegenden Bebauungen einzuordnen. Es ist eine gestalterische Reaktion auf die Bahnlinien aufzuzeigen. 2

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Es ist ein vielseitiger Wohnungsmix nachzuweisen.

1

Gestaltungsplan Färbiareal, Zofingen - Sondemutzungsvorschriften

2

Art. 6 1

Nutzung und Gestaltung Baubereiche

Die Begrenzungslinien der Baubereiche gelten als Baulinien.

2 Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig. 3 Innerhalb der Baubereiche gelten keine minimale Gebäudeabstände (ausgenommen Abs. 4) und maximale Gebäudelängen gemäss Bau- und Nutzungsordnung sofern die feuerpolizeilichen Vorgaben eingehalten werden und eine wohnhygienische Lösung erreicht wird.

Innerhalb der im Situationsplan 1:500 gekennzeichneten Flächen sind ausschliesslich Balkone zulässig. Deren Länge ist nicht beschränkt.

4

5 Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV sind unter Beachtung der kommunalen und kantonalen Abstandsvorschriften auch ausserhalb der Baubereiche zulässig, soweit sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen (Velounterstände, Pavillons usw.). Sie sind zusammengefasst an dem im Situationsplan 1:500 gekennzeichneten Bereichen (G und V) anzuordnen.

Der Baubereich B beinhaltet die ehemalige Kammzugfärberei, welche ein identitätsstiftendes Gebäude des "Färbiareals" bildet. Unter Beachtung der Begrenzungslinien des Baubereichs sowie der maximal zulässigen Gebäudehöhe ist ein Ersatzbau der Kammzugfärberei möglich. Es ist ein Konkurrenzverfahren durchzuführen. 6

7 Innerhalb des Baubereichs E ist eine Einhausung der Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage zulässig.

Art. 7 Nutzungsart

1 In den Baubereichen B und C sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. 2 In den Baubereichen A, D und F sind Wohnnutzungen sowie nicht störende Dienstleistungsbetriebe zulässig. 3 Ein Verkaufsgeschäft bis max. 750 m2 ist innerhalb des Baubereiches B und ein Verkaufsgeschäft bis max. 1'000 m2 ist innerhalb des Baubereichs C zulässig. In den übrigen Baubereichen sind Verkaufsnutzungen ausgeschlossen.

Art. 8 Nutzungsmass

1 Die maximal zulässige, anrechenbare Geschossfläche (aGF) beträgt im gesamten Gestaltungsplanperim eter 35'700 m2. Die aGF verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baubereiche:

Baubereich

max. aGF

A

13'000 m2 2'800 m2 7'000 m2 3'400 m2

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2

Gestaltungsplan Färbiareal, Zofingen - Sondemutzungsvorschriften

9'500 rn2 2 Nicht konsumierte aGF darf innerhalb des Gestaltungsplanperimeters unter den Baubereichen übertragen werden, sofern die Übertragung der architektonischen und ortsbaulichen Qualität dient. Dabei darf die aGF pro Baubereich gemäss Abs. 1 um maximal 10 % überschritten werden.

Art. 9 Höhe der Bauten

In den Baubereichen A, B, C und D ist eine maximale Gebäudehöhe von 16,00 m zulässig. 2

Im Baubereich F ist eine maximale Gebäudehöhe von 16,50 m zulässig.

3Innerha1b des Baubereichs 2-geschossige Bauten sind nur 2-geschossige Bauten zulässig. Es gilt eine maximale Gebäudehöhe von 8,00 m. 4

Zusätzliche Attikageschosse sind nicht zulässig.

5

In den Baubereichen D und F sind die Gebäudeeingänge ebenerdig anzuordnen.

6 In den südseitlichen Kammbereichen des Baubereichs F ist das Niveau des Erdgeschosses mit der anschliessenden privaten Fläche gemäss § 12 Abs. 4 ab dem gewachsenen Terrain 0,80 m erhöht anzuordnen.

Art. 10 Baubereich unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind ausschliesslich innerhalb des bezeichneten Baubereichs zulässig.

Art. 11 Dachgestaltung

' Es sind nur Flachdächer zulässig. Für die Einhausung der Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage ist die Erstellung eines geneigten Daches zulässig. 2 Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Es gelten die erhöhten Qualitätsanforderungen gemäss Norm SIA 312. Von dieser Pflicht ausgenommen sind begehbare Terrassenflächen und Flächen, die mit Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energie versehen sind. 3 Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik dürfen die Gebäudehöhe um maximal 3 Meter überragen. Sie sind so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung und nach Möglichkeit eine zusammengefasste Positionierung erreicht wird. Als technisch bedingte Aufbauten gelten beispielsweise Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen.

3

Freiraum

Art. 12 Freiraum

Der Freiraum innerhalb des Gestaltungsplanperimeters setzt sich zusammen aus privaten, gemeinschaftlichen und öffentlichen Freiflächen. Das Richtprojekt Umgebung gilt als Massstab für die erforderliche Qualität. 1

Zwischen den Baubereichen A und D ist ein Gemeinschaftsplatz zu realisieren. Dieser dient als Begegnungs- und Aufenthaltsort für Jung und Alt. Er ist mit 2

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3

Gestaltungsplan Färbiareal, Zofingen - Sondemutzungsvorschriften

Sitzelementen, Bepflanzungen und einem Wasserspiel zu gestalten. Entlang des Strassenzuges "Im Römerquartier" ist ein vielfältiger Begegnungsraum mit Spielzonen zu schaffen. Dieser ist verkehrsfrei zu halten. Die Junkerbifangstrasse ist aufzuwerten und als Verbindungselement durch den Baubereich F weiterzuführen. Hauptmerkmal bildet dabei die Realisierung der drei Gehölzgruppen. 3 In den südseitlich, vorgelagerten Kammbereichen des Baubereichs F sind die Blumenrasen gemäss Richtprojekt Umgebung als attraktive, halböffentliche Flächen auszugestalten. Mit der Gestaltung ist die Zugänglichkeit klar zu regeln. 4 Die südseitlich, vorgelagerten Kammbereiche des Baubereichs F sind gemäss Richtprojekt Umgebung als private Flächen auszugestalten. Sie liegen höher als die anschliessenden, halböffentlichen Flächen.

Art. 13 Gemeinschaftliche Freiflächen

Gemäss § 38 BNO sind gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche im Umfang von mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche für Wohnnutzungen zu realisieren. Auch geeignete Hartflächen für Bewegungsspiele sind anrechenbar. 1

2 Wird die Überbauung etappiert, sind die gemeinschaftlichen Freiflächen für jeden Bauabschnitt anteilsmässig zu realisieren. 3 Die gemeinschaftlichen Freiflächen sind mit geeigneten Elementen für Spiel und Aufenthalt hochwertig und abwechslungsreich auszustatten. Bei der Gestaltung sind die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersgruppen zu berücksichtigen.

Art. 14 Ökologischer Ausgleich

1 Im Gestaltungsplanperimeter sind insgesamt 3'700 m2 für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Diese Fläche ist ökologisch hochwertig zu gestalteten und zu begrünen. Es sind vorwiegend einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Diese Flächen dürfen nicht versiegelt und nicht unterbaut sein. Begrünte Flachdächer gemäss § 11 können zu 50 c'/0 angerechnet werden.

Art. 15 Umgebungsplan

Mit dem ersten Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der die Freiraumgestaltung aufzeigt. Folgende Inhalte sind aufzuzeigen: — Anschluss an die bestehenden Freiräume der umliegenden Areale — Gestaltung und Ausstattung von Spiel- und Aufenthaltsbereichen — Ökologische Ausgleichsflächen — Bepflanzung — Möblierung und Beleuchtung — Gestaltung der arealinternen Fuss- und Radverbindungen — Gestaltung der oberirdischen Parkfelder und Velo-Abstellplätze — Dimensionierung und Gestaltung der zentralen Entsorgungsstellen — Zonierung in private, gemeinschaftliche und öffentliche Bereiche — Aufwertungsmassnahme Junkerbifangstrasse — Umgang mit Oberflächenwasser. 2

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Gestaltungsplan Färbiareal, Zofingen - Sondemutzungsvorschriften

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Erschliessung und Parkierung

Art. 16 Erschliessung

1 Die gesamte Überbauung wird für den motorisierten Verkehr über den Färbereiweg erschlossen. Die Lage der Zu- und Wegfahrten für die Erschliessung der oberirdischen Parkierungsanlagen, der Tiefgarage und die Gewerbeanlieferung sind im Situationsplan ungefähr eingezeichnet; die Bauprojekte legen sie präzise fest. Die Sichtzonen sind bei der Tiefgaragenzufahrt sowie bei den Besucher- und Kundenparkfeldern zu berücksichtigen. 2 Die im Situationsplan ungefähr bezeichnete Notzufahrt ist auf eine Breite von minimal 4,00 m zu befestigen. Sie kann teilweise Fuss- / Radwegen überlagert sein.

Art. 17 Parkierung

1 Parkfelder für Personenwagen der Bewohner und Beschäftigten sind unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Parkfelder innerhalb der im Situationsplan 1:500 ausgeschiedenen Bereiche sind ausschliesslich für Besucher und Kunden zulässig. Die Veloparkplätze sind an den im Situationsplan 1:500 gekennzeichneten Stellen anzuordnen.

Für die Bemessung der Anzahl Parkfelder für Personenwagen gilt ein Reduktionsfaktor von mind. 40 °A und max. 60 %.

2

Bei etappierten Vorhaben ist die entsprechende anteilmässige Anzahl Parkfelder für Personenwagen und Parkplätze für leichte Zweiräder zur Verfügung zu stellen. 3

Werden die Flächen für die oberirdische Parkierung nicht oder nur teilweise benötigt, sind sie als Grünfläche gemäss dem Richtprojekt Umgebung auszugestalten.

4

Bei jedem Gebäude mit Wohnanteil sind für Bewohner und Besucher ausreichend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Veloanhänger usw. vorzusehen. 5

6 In der Tiefgarage sind Voraussetzungen für bedarfsgerechte Lademöglichkeiten für E-Autos und E-Bikes zu schaffen.

Art. 18 Mobilitätskonzept

Bei einer Unterschreitung der minimal Anzahl Parkfelder für Personenwagen gemäss § 17 Abs. 2 ist mit einem Mobilitätskonzept für den gesamten Perimeter aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs im Sinne der verkehrlichen Zielsetzungen der Gestaltungsplanung in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist. 1

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Das Mobilitätskonzept hat insbesondere zu umfassen:

— Definition von Zielen — Verzicht auf Zwang zur Miete eines Parkfeldes für autofreie Haushalte — Bedarfsgerechtes Car-Sharing-Angebot

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Gestaltungsplan Färbiareal, Zofingen - Sondemutzungsvorschriften

— Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Radverkehrs (z.B. Ökobonus) — Monitoring / Controlling — Massnahmen sofern Ziele nicht erreicht werden Die zur Erreichung der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand der Überprüfung im Baubewilligungsverfahren. 3

Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. 4

Art. 19 Öffentliche Fuss- und Radverbindung

Die Lage der öffentlichen Fuss- und Radverbindung ist im Situationsplan 1:500 symbolisch eingezeichnet. Verbindungen sind an das bestehende Fuss- und Radnetz anzuschliessen, dauernd öffentlich zugänglich zu halten, ihrem Zweck entsprechend zu gestalten und jederzeit freizuhalten. Ihre minimale Breite beträgt 5,00 m und ihre minimale Höhe beträgt 2,55 m. Davon ausgenommen ist der südlichste Kammbereich des Baubereichs F. Dort beträgt die minimale Breite 2,50 m. Vor dem Baubewilligungsverfahren ist der Stadt ein öffentliches VVegrecht einzuräumen. 1

Art. 20 Private Fuss- und Radverbindung

Die im Situationsplan 1:500 ungefähr eingezeichneten privaten Fuss- und Radwege dienen der Feinerschliessung der Gebäude. Die genaue Linienführung ist im Bauprojekt des jeweilig betroffenen Gebäudes festzulegen. 2 Wird die Überbauung in Etappen erstellt, sind bei Bedarf provisorische Verbindungen zur Sicherung eines genügenden Netzverbundes zu erstellen.

Art. 21 Wohn- und Spielstrasse

1 Die Wohn- und Spielstrasse dient neben der Erschliessung als Aufenthalts- und Spielbereich. Für den motorisierten Verkehr ist die Strasse als Notzufahrt beschränkt.

5

Energie und Umwelt

Art. 22 Entsorgung

Gemäss den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Standorten sind gemeinsame Entsorgungsstationen anzuordnen.

Art. 23 Energie

1 Neu- und Ersatzbauten haben den zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Grenzwert des MINERGIE-P-Standards einzuhalten.

'Alternativ können für Neu- und Ersatzbauten mindestens die geltenden Grenzwerte des Minergie-Standards eingehalten werden. In diesem Fall ist die Differenz, welche im Neubaugebiet durch den Verzicht auf die Einhaltung der Grenzwerte des Minergie-P-Standards entsteht, durch energetische Aufwertungen an den bestehenden Gebäuden zu kompensieren. Die Aufwertung an den bestehenden

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Gestaltungsplan Färbiareal, Zotingen - Sondemutzungsvorschriften

Gebäuden muss spätestens für die Bauabnahme der ersten Neubauetappe umgesetzt sein. 3 Die energetischen Aufwertungen an den bestehenden Gebäuden, welche zum Zeitpunkt des Gestaltungsplanverfahrens bereits in Umsetzung sind, werden angerechnet (Anhang Energie zum Planungsbericht Gestaltungsplan "Färbiareal", Massnahmenplan - Etappen 01 und 02). 4 Auf den Dächern sind Solarenergie-Gewinnungsanlagen anzustreben; in jedem Fall sind die Voraussetzungen zu schaffen, damit diese Installationen jederzeit realisiert werden können.

Art. 24 Belasteter Standort

Der belastete Betriebsstandort (Nr. AA4289.0146) umfasst den gesamten Gestaltungsplanperimeter. 1

Es ist eine Voruntersuchung gemäss Art. 7 AltIV durchzuführen. Ist der Standort nicht sanierungsbedürftig, so wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft, ob Art. 3 AltIV eingehalten werden kann. Für die Einhaltung von Art. 3 AltIV sowie die fachgerechte Entsorgung von belastetem Material werden projektbezogene, abfall- und altlastenrechtliche Auflagen formuliert. 2

Art. 25 Erschütterungen und abgestrahlter Körperschall

Mit dem ersten Baugesuch ist ein Erschütterungsgutachten einzureichen. Die Erschütterungen des Bahnverkehrs sind messtechnisch zu erfassen und die für den geplanten Neubau zu erwartenden Erschütterungen und den daraus resultierenden abgestrahlten Körperschall zu ermitteln. Die Beurteilung hat nach der "Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS)" vom 20. Dezember 1999 zu erfolgen. Können die massgebenden Richtwerte (Anhaltewerte der DIN 4150-2 bei den Erschütterungen und Immissionsrichtwerte für reine Wohnzonen der BEKS beim abgestrahlten Körperschall) nicht eingehalten werden, sind technische Massnahmen beim Gebäude (zum Beispiel Körperschalltrennung zwischen Gebäude und Untergrund) aufzuzeigen, um die Richtwerte einhalten zu können. 2

6

Anforderungen an die Überbauung

Art. 26 Gestalterische Anforderungen

1 Bauten und Anlagen haben bezüglich Volumetrie, Gliederung, architektonischer Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung in sich und gemeinsam eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Die Beurteilung der Bauprojekte richtet sich nach folgenden Kriterien:

— Grundrissgestaltung unter Berücksichtigung der hohen Dichte und der Gebäudeabstände — Erkennbarkeit Gesamtkonzept von Bauten und Freiräumen — Proportionen und Stellung der Gebäudevolumen — Architektonische Gliederung und Fassadengestaltung — Wirkung und Einpassung der Materialien und Farben — Umgebungsgestaltung, insbesondere gemeinschaftliche Freiräume und allfällige Nahtstellen bei etappierter Bauweise.

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Gestaltungsplan Färbiareal, Zofingen - Sondemutzungsvorschriften

2 Die Richtprojekte gemäss § 2 Abs. 3 sind wegleitend für die qualitative Beurteilung von Bauprojekten innerhalb des Perimeters.

Art. 27 Anforderungen an Baugesuche

' Mit den Baugesuchen sind folgende Unterlagen ergänzend einzureichen: — Farb- und Materialisierungskonzept zu allen wesentlichen Teilen der Gebäudehülle — Umgebungsplan mit verbindlichen Aussagen zur Freiraumgestaltung gemäss

Art. 15 — Mobilitätskonzept gemäss § 18

— bei Etappierung die Übersicht der beanspruchten aGF gemäss § 8 und das Konzept gemäss § 28.

Art. 28 Etappierung

Eine etappenweise Realisierung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer guten städtebaulichen, architektonischen und aussenräumlichen Teiletappe sowie einer funktionsfähigen Erschliessung und Parkierung voraus. Mit dem jeweiligen Baugesuch sind folgende Nachweise und Unterlagen einzureichen: 1

— Übersicht der beanspruchten aGF gemäss § 8 — ein von der Grundeigentümerin unterzeichnetes Gesamtkonzept über: • •

die Umgebungsplanung gemäss § 15 die Abstimmung der Entsorgungsstellen gemäss § 22.

Die Aufwertungsmassnahmen im Freiraum gemäss Richtprojekt Umgebung für die bestehenden Bauten (gesamter Nordteil des Areals) haben zeitgleich mit der ersten Neubauetappe zu erfolgen. 2

Art. 29 Fachgutachten

1 Zur Beurteilung der Frage, ob die qualitativen Anforderungen erfüllt sind und Abweichungen von den Richtprojekten Städtebau und Umgebung zu keinen Qualitätseinbussen führen, holt der Stadtrat im Baubewilligungsverfahren auf Kosten der Gesuchsteller eine durch eine unabhängige Fachperson verfasste Stellungnahme ein.

7

Art. 30 Schlussbestimmungen

Aufhebung Baulinie GR 22.11.1944 / 3.7.1973

Die Baulinie GR 22.11.1944 / 3.7.1973 wird auf den gesamten Grundstücksanstoss entlang dem Färbereiweg aufgehoben.

Art. 31 Aufhebung Gestaltungsplan Färbiareal RR 12.06.1996 / SR 10.01.1996

Der bestehende Gestaltungsplan Färbiareal RR 12.06.1996/ SR 10.01.1996 wird aufgehoben und durch den vorliegenden Gestaltungsplan ersetzt. 1

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Gestaltungsplan Färbiareal, Zofingen - Sondemutzungsvorschriften

Art. 32 Abweichungen

Geringfügige Abweichungen, die den Grundsätzen und Zielen des Gestaltungsplanes nicht widersprechen, keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und denen allenfalls direkt betroffene Nachbarn ausserhalb des Perimeters unterschriftlich zugestimmt haben, können vom Stadtrat bewilligt werden.

Art. 33 Inkrafttreten und Änderung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

VVVVVV.PLANAR.CH

9

Genehmigung

RAM * MN% *^ ONOWN. KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TJEP/pmoa

Datum Genehmigung: 12. April 2019

Versand:

06. Mai 2 019

Geschäfts-Nr. BVUARE.16.180 Gemeinde Zofingen; Gestaltungsplan "Färbiareal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

13.November 2017 14.Oktober 2016 bis 12. November 2016 02. Dezember 2017 bis 8. Januar 2018 19. Dezember 2018 23. Januar 2019 12. März 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 3. April 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das "Färbiareal" befindet sich im Bereich zwischen den Bahntrassees und der Luzernerstrasse südlich der Altstadt auf der Parzelle 3381. Die gesamte Parzelle ist vollständig der Wohn- und Arbeitszone 4 zugewiesen, mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt und zum überwiegenden Teil bereits überbaut. Für das "Färbiareal" besteht entsprechend ein rechtskräftiger Gestaltungsplan aus dem Jahr 1996. Der überbaute Teil (nördlicher Teil, 1. und 2. Bauetappe) weist eine dichte Bebauung mit

J:103_Geschäfte13_Genehmigungen\02_ARE\RO\20190403_bdv_16.180.docx

Wohn- und Dienstleistungsnutzungen auf. Im Bereich der Erdgeschosse (Dienstleistungsnutzungen) besteht lokal eine Überkapazität. Die Gestaltung der Freiräume entspricht nicht mehr in allen Teilen den heutigen Anforderungen. Aufgrund geänderter Nutzungsbedürfnisse wurde der rechtskräftige Gestaltungsplan überarbeitet. Zur Evaluation eines städtebaulich und architektonisch überzeugenden sowie marktfähigen Gesamtkonzepts wurde ein Studienauftrag durchgeführt. Mit der gesamthaften Neufestlegung des Gestaltungsplans "Färbiareal" wird das Ergebnis des Studienauftrags sowie dessen Weiterbearbeitung (Richtprojekte Städtebau und Umgebung) planerisch umgesetzt und rechtlich gesichert. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Zofingen am 19. Dezember 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Färbiareal" bestehend aus: • Situation 1:500 vom 20. Dezember 2018 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) vom 20. Dezember 2018 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 20. Dezember 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 13. November 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung Als Kernstadt gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) hält die Gemeinde Zofingen im regionalen Kontext eine besondere Stellung. Im kantonalen Richtplan ist in Zofingen folglich auch ein Wohnschwerpunkt südlich des Bahnhofs festgesetzt. Bereits 2010 hat der Stadtrat das "Siedlungsentwicklungskonzept — Zofingen 2025" verabschiedet. Gemäss Konzept sind altstadt- und bahnhofsnah Wohnungen und Wohnumgebungen von hoher Qualität zu schaffen. Diese Siedlungsqualitäten sind im Rahmen von " Sondernutzungsplänen zu sichern. Die Neufassung des Gestaltungsplans ermöglicht eine sehr hohe, jedoch lagegerechte Einwohnerdichte (knapp 300 E/ha), die zusammen mit einer gleichsam hochwertigen Bebauung und Freiraumgestaltung den kantonalen Interessen entspricht. 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicher-

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zustellen (§ 21 Abs. 1 BauG). Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat aufzuzeigen, inwiefern dies zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führt (§ 21 Abs. 2 BauG). Die vorgesehenen Abweichungen und das bessere Ergebnis sind in einer Stellungnahme durch eine qualifizierte Fachperson aufzuzeigen. Diese liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Handlungsgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Vorliegend wird hinsichtlich Innenentwicklung ein wichtiges Areal beplant (sogenanntes Handlungsgebiet). Im Planungsbericht wird eine realisierbare Einwohnerdichte von rund 300 E/ha ausgewiesen. Dies ist sachgerecht. Die Vorlage stimmt hinsichtlich Innenentwicklung und Wohnschwerpunkt mit den Vorgaben und Handlungsanweisungen des Richtplans überein. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Der zentrumsnahe Bereich des bisherigen Gestaltungsplangebiets (1. und 2. Etappe) ist realisiert. Dabei wurden Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse weitgehend vorgegeben. Mit dem geänderten Gestaltungsplan sollen die ergänzenden Bauten in zweckmässigerweise weitergeführt werden (Lärmschutzriegel zur SBB). Die durchgehend fünfgeschossige Konzeption und Anlage der Erdgeschosse als Hochparterre führt im Resultat zu markanteren Baukörpern, verglichen mit dem bereits überbauten Teilgebiet. Aufgrund der Parzellenform resultieren zudem teils tiefe Hofräume. § 9 Abs. 6 SNV sichert, dass die Erdgeschosse als Hochparterre erstellt und eine angemessene Privatheit erreicht wird. Die Junkerbifangstrasse wurde als innere Erschliessungsachse (primär Rad- und Fussverkehr) ausgebildet mit Vorplatz- und Zugangsbereichen zu den verschiedenen Bauten. Diese Achse soll in Richtung Süden weitergeführt werden. Die Breite wird mit 5 m festgelegt (§ 19 Abs. 1 SNV). In Verbindung mit den Hauszugängen und Veloabstellplätzen führt dies zu einer attraktiven Achse. Die Vorlage stimmt hinsichtlich Siedlungsqualität mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. Ortsbild und Städtebau Das Areal befindet sich ausserhalb des Altstadtperimeters in der Umgebungsrichtung XIII "Industriezone" mit Erhaltungsziel "b" (Erhalten der Eigenschaften) gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Die massgeblichen Parameter wurden bereits im Rahmen der 1. und 2. Etappe der bestehenden Überbauung vorgegeben und haben sich grundsätzlich als ortsbaulich verträglich bewährt. Im Areal (Baubereich B) besteht die ehemalige Kammzugfärberei.. Als Auftakt zum Areal ist der Erhalt dieses Gebäudes als sich von den Neubauten abhebender Identifikationspunkt zumindest bedenkenswert. Gemäss Gestaltungsplan ist dies auch nicht ausgeschlossen (Besitzstandsgarantie). Dies ist sachgerecht.

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Umgebungsgestaltung In §§ 12 und 13 SNV werden die wichtigsten Anforderungen an die Freiräume und gemeinschaftlichen Freiflächen gemäss Richtprojekt Umgebung verbindlich festgelegt (Gemeinschaftsplatz samt Möblierung und Bepflanzung; verkehrsfreie Spielzonen; drei Gehölzgruppen sowie Blumenrasen und halböffentliche und private Freiraumbereiche; Spiel- und Aufenthaltsflächen). Gemäss § 15 SNV ist im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren ein Umgebungsplan einzureichen, welcher die Detailfestlegungen der Freiraumgestaltung aufzeigt. Damit sind die für die Siedlungsqualität essentiellen Fragestellungen im Gestaltungsplan hinreichend sichergestellt. Änderungen gegenüber dem Stand gemäss abschliessender Vorprüfung Ursprünglich waren in den Baubereichen B und F zusätzlich noch "Attikageschosse" vorgesehen. Gegenüber der rechtskräftigen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) hätte dies zu zwei zusätzlichen Vollgeschossen geführt, welche ohne eine vorgängige Anpassung der Nutzungsordnung nicht genehmigungsfähig sind. Die notwendige Grundlage in der Nutzungsplanung ist Gegenstand einer aktuell laufenden Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung. Die Genehmigung des Gestaltungsplans "Färbi" (Stand der abschliessenden Vorprüfung) hätte damit erst nach oder zeitgleich und koordiniert mit der Genehmigung der Teilrevision der Nutzungsordnung erfolgen können. Gemäss Planungsbericht zum vorliegendem Gestaltungsplan wird nun auf die "Attikageschosse" verzichtet. Damit bestehen keine Abhängigkeiten mehr zur laufenden Teilrevision der Nutzungsplanung und der Gestaltungsplan kann auf Grundlage der rechtskräftigen BNO genehmigt werden. 4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Parkierung und Mobilität Mit Ausnahme weniger oberirdischer Parkplätze (Kunden/Besucher) sind diese unterirdisch bereits realisiert oder sie sind noch zu erstellen (§ 18 SNV). Die Tiefgaragenausfahrt (Baubereich E) ist nahe am Gehweg des Färbereiwegs situiert. § 16 Abs. 2 SNV stellt sicher, dass aufgrund der Einwandung der Tiefgaragenzufahrt die Verkehrssicherheit (Sichtzonen) nicht beeinträchtigt wird. Gemäss § 17 Abs. 2 SNV werden reduzierte Werte für den Abstellplatzbedarf vorgegeben. Gestützt auf ein Mobilitätskonzept (§ 18 SNV) können diese Vorgaben weiter reduziert werden, soweit aufgezeigt wird, wie die Mobilität mit anderen Verkehrsmitteln gewährleistet werden kann. Diese Anordnungen sind an dieser Lage äusserst zweckmässig. 4.3 Weitere materielle Hinweise Naturgefahren (Hochwasser) Für das Gestaltungsplangebiet "Färbiareal" besteht eine Restgefährdung. Es sind jedoch keine Massnahmen und Festlegungen im Gestaltungsplan notwendig. Lärm Im Rahmen der Ausarbeitung des Gestaltungsplans wurde frühzeitig auf die vorherrschende Lärmsituation eingegangen. Das den Unterlagen beigelegte Richtprojekt ist lärmgerecht konzipiert. Mit der durchgehenden Positionierung der Veloabstellplätze entlang der SBB-Linie wird der (rückwärtige) Freiraum gut vom Bahnlärm abgeschirmt. Durch die Gebäudestellung senkrecht zur Bahnlinie und der Anordnung von Loggien in den Längsfassaden lassen sich praktisch sämtliche lärmempfindliche Räume sogar unter den Planungswerten der Lärmschutzverordnung (LSV) belüften. Da das Gebiet als raumplanerisch erschlossen zu betrachten ist, muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die die Einhaltung von Art. 31 LSV (Immissionsgrenzwerte) nachgewiesen werden.

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Erschütterungen und abgestrahlter Körperschall Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, müssen nach Art. 21 des Umweltschutzgesetzes (USG) einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen aufweisen. Aufgrund ausstehender Gesetze und Verordnungen dazu hat sich eine Beurteilung des angemessenen Schutzes gegen Erschütterungen nach der "Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS)" bewährt. Bezüglich Erschütterungen sind die Anhaltewerte der DIN 4150-2 die massgebenden Richtwerte, beim abgestrahlten Körperschall sind es die Immissionsrichtwerte für reine Wohnzonen der BEKS. § 25 SNV stellt dies sicher. Elektromagnetische Strahlung Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) enthält keine Anforderungen für rechtskräftige Bauzonen — dazu gehören auch Wohn-, Industrie- und Gewerbezonen — die bereits vor Inkrafttreten der NISV (Februar 2000) eingezont wurden. Der Abstand zwischen der 16 kV-Fahrleitung der SBB und den Baufeldern F beträgt rund 16 m. Der Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla wird in einer Distanz zur Fahrleitung von 15 m eingehalten. Den Festlegungen im Gestaltungsplan kann ohne Auflagen zugestimmt werden. Archäologie Vorliegend wird die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 209(A)6 c "Färberei AG" tangiert. Dabei handelt es sich um den weitläufigen römischen Gutshof mit Ökonomie- und Nebengebäuden. Die Kantonsarchäologie plant, die betroffene Fläche (insbesondere Baubereiche D, E und F) mittels archäologischer Sondierungen zu untersuchen. Daher sind Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe im Gestaltungsplanperimeter seitens Bauherrschaft der Kantonsarchäologie in Brugg spätestens vier Wochen im Voraus zu melden. Weitergehende Weisungen der Kantonsarchäologie sind verbindlich. Unabhängig vom Mitwirken der Kantonsarchäologie muss bei einem archäologischen Fund die Arbeit an der betreffenden Stelle selbständig unterbrochen und unverzüglich die Kantonsarchäologie benachrichtigt werden. Belastete Standorte und Altlasten Das betroffene Areal ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter der Nr. AA4289.0146 eingetragen. Der belastete Standort ist nach aktueller Beurteilung untersuchungsbedürftig (siehe auch Art. 3 der Altlastenverordnung, AltIV). Bevor der Standort überbaut werden kann, muss mit einer Voruntersuchung nach Altlastenverordnung abgeklärt werden, ob eine Umweltgefährdung vom Standort ausgeht. Zeigt die Voruntersuchung, dass der Standort nicht sanierungsbedürftig ist, so wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft, ob Art. 3 AltIV eingehalten werden kann. Dabei werden projektbezogene, abfall- und altlastenrechtliche Auflagen formuliert, die auf die Einhaltung von Art. 3 AltIV sowie die fachgerechte Entsorgung von belastetem Material fokussieren. § 24 SNV schreibt dies entsprechend vor. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Sondernutzungsvorschriften sind rechtmässig. Mit § 31 SNV ist die Aufhebung des bisherigen Gestaltungsplans "Färbereiareal" (genehmigt vom Regierungsrat am 12. Juni 1996) rechtlich umgesetzt.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Färbiareal", beschlossen vom Stadtrat Zofingen am 19. Dezember 2018, wird genehmigt. 2 e Abtilpn Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

tephan Attiger egierungsrat

Verteiler • Stadtrat, Kirchplatz 26, 4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Vermessungsamt DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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