Kulturlandplan
Land-use plan · Mettauertal
Document
- Number
- 2015-000212
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Mettauertal
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 26, 2014
- In force since
- Mar 4, 2015
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 4. März 2015
Versand: 10. März 2015
Regierungsratsbeschluss Nr. 2015-000212 Gemeinde Mettauertal; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, zurückgestellter Teil der Gesamtrevision; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren Die vorliegend zur Genehmigung beantragte Vorlage wurde auf Antrag des Gemeinderats von der Genehmigung der Gesamtrevision zurückgestellt (Regierungsratsbeschluss [RRB] vom 24. März 2014). Der Verfahrensablauf entspricht somit demjenigen der Gesamtrevision. 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
6. September 2013 18. September 2013 bis 18. Oktober 2013 22. November 2013 21. Januar 2014 10. Februar 2014
Die gegen den vorliegenden Teil der Gesamtrevision erhobene Beschwerde wurde am 5. Februar 2015 zurückgezogen. Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind damit erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung ist gegen die Zonierung der Parzelle 290 (Gebiet Bossehus an der Grenze zu Leibstadt) eine Beschwerde eingereicht worden. Der Gemeinderat stellte mit Schreiben vom 20. Februar 2014 aufgrund der Beschwerde den Antrag, die Gesamtrevision ohne Verzögerung zu genehmigen und den von der Beschwerde betroffenen Teil der Vorlage von der Genehmigung zurückzustellen. Beim beschwerdebetroffenen Inhalt handelte es sich um eine punktuelle, nur einen Eigentümer betreffende Festlegung (Landwirtschaftszone), die keinen direkten oder indirekten Zusammenhang mit den übrigen Nutzungsplanungsinhalten hat. Da sich aus dieser Ausklammerung keine Präjudizien für die Genehmigung der übrigen Planungsinhalte ergeben haben, wurde der Kulturlandplan mit Ausnahme der Zonierung der bisher noch nicht zonierten Fläche (Halle mit Umgelände) auf Parzelle 290 mit Regierungsratsbeschluss vom 26. März 2014 genehmigt.
Gestützt auf eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin hat letztere die Beschwerde am 5. Februar 2015 zurückgezogen. Entsprechend konnte das Beschwerdeverfahren am 10. Februar 2015 abgeschrieben werden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Zonierung der bisher noch nicht zonierten Fläche (Halle mit Umgelände) auf Parzelle 290 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Dezember 2013 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Der mit Regierungsratsbeschluss vom 26. März 2014 zurückgestellte Teil der Nutzungsplanungsgesamtrevision ist nachträglich zu genehmigen. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 6. September 2013 ohne Vorbehalte. 2.3 Kulturlandplan Die bisher noch nicht zonierte Fläche auf Parzelle 290 (Halle mit Umgelände) wird entsprechend der von der Gemeindeversammlung beschlossenen Vorlage, der Landwirtschaftszone zugewiesen. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Raumplanung Die Beschwerdeführerin hat gegen die beschlossene Zuweisung der noch nicht zonierten Fläche auf Parzelle 290 in die Landwirtschaftszone Beschwerde geführt und beantragt, die davon betroffene Halle mit Umgelände einer Bauzone zuzuweisen. Dieser Beschwerdeantrag bedarf aufgrund der Übergangsregelung in Art. 38a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) einer entsprechenden Kompensation und umfangreicherer Abklärungen. Der Gemeinderat hat daher mit der Beschwerdeführerin vereinbart, den Beschwerdeantrag als eigenständiges neues Planungsverfahren zu prüfen. Gestützt auf diese Vereinbarung hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen.
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Da die betroffene Fläche entgegen den bundesrechtlichen Vorgaben bisher noch keiner konkreten Nutzungszone zugewiesen ist und auf dem Gemeindegebiet von Mettauertal allseitig von der Landwirtschaftszone umgeben ist, ist die von der Gemeindeversammlung beschlossene Zuweisung der Fläche in die angrenzende Landwirtschaftszone derzeit sachgerecht. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der zurückgestellte Teil der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Mettauertal vom 22. November 2013 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat Mettauertal, Hauptstrasse 68, 5274 Mettau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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