Gestaltungsplan Kehlen inkl. Änderung 2003
Special-use plan · Beinwil am See
Document
- Number
- 2003-001064
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Beinwil am See
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 12, 1997
- In force since
- Jul 9, 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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KANTON AARGAU
GEMEINDE BEINWIL AM SEE
GESTALTUNGSPLAN KEHLEN
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
GEMÄSS § 21 BAUG
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
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MITWIRKUNGSBERICHT VOM:
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VORPRÜFUNGSBERICHT VOM:
2 4, Feb. 2003 2 5. Feb. 2003
ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM:
17. März 2003
BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM: DER GEMEINDEAMMANN
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BIS:
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April 2003
12. Mai 2003 DER GEMEINDESCHREIBER
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 9 . 1(.11; Zco3 Der Staatsschreiber:
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Par. 8 Ausnützung AZ
BESTEHEND
Die zulässige Ausnützungsziffer AZ beträgt 0.35. Die zulässige Bruttogeschossfläche für die Parzelle 589, welche 4176 m2 umfasst, beträgt somit 1461 m2. Die zulässige BGF wird auf die 3 Baufelder aufgeteilt, d.h. jedes Baufeld erhält 487 m2. Nur von bereits überbauten Baufeldern kann die ungenützte BGF auf die andern Baufelder übertragen werden. Ein Baufeld kann aber max. 20 % zusätzliche BGF erhalten.
Par. 8 NEU Ausnützung AZ
Die zulässige Ausnützungsziffer AZ beträgt 0.4. Die zulässige Bruttogeschossfläche für die Parz. 589, welche 4176 m2 umfasst, beträgt somit 1670 m2. Die zulässige BGF wird auf die 3 Baufelder aufgeteilt, d.h. jedes Baufeld erhält 557 m2. Die zulässige BGF wird in den einzelnen Baufeldern auf die Anzahl Häuser aufgeteilt. Von den bereits überbauten Baufeldern kann die ungenützte BGF auf die andern Baufelder übertragen werden. Ein Baufeld kann aber max. 20 % zusätzliche BGF erhalten.
KANTON AARGAU
GEMEINDE BEINWIL AM SEE
GESTALTUNGSPLAN KEHLEN
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GEMÄSS § 21 I3AUG
ABTEILUNG RAUMPLANUNG lt&
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SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN WEITERE BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANES: SITUATIONSPLAN SCHNITTPLAN
1: 500 1: 200
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MITWIRKUNGSBERICHT VOM: VORPRÜFUNGSBERICHT VOM:
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ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM:
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BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM:
BIS:
3.10 SG
/1 910 DER GEMEINDESCHREIBER
DER GEMEINDEAMMANN
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
'12. 1124,a Mei; Der Staatsschreiber: In Vertretung:
2
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan "Kehlen" bezweckt: - Festlegung einer geordneten Siedlungsstruktur bei etappenweiser Ueberbauung durch verschiedene Bauträger - Festlegung einer geordneten Erschliessungsstruktur - Schaffung der Voraussetzung für eine optimale Wohnqualität unter Berücksichtigung von planerischen und wirtschaftlichen Aspekten
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
1
Rechtlich verbindliche Bestandteile: 1 : 500 - Situationsplan 1 : 200 - Schnittplan - Sondernutzungsvorschriften
2 Bestandteile mit orientierendem Charakter, welche nicht rechtsverbindlich sind: - Situation (Uebersicht) 1 : 500 - Erschliessung 1 : 200 1 : 500 - Modell
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Zonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Wohnzone W 2b.
Art. 5 Beratung
Der Gemeinderat behält sich vor, zur Realisierung der Gestaltungsziele Fachleute und Behörden zur Beratung beizuziehen.
Art. 6 Baulinien
Baulinien legen die maximalen Abmessungen eines Gebäudes fest. Die Gebäudeabmessungen können innerhalb der Baulinien frei gewählt werden.
3
Art. 7 Baufelder
Die Baufelder definieren folgende Bauten: - Baufeld 1 - 3 Hauptbauten - Baufeld 4 Kleinbauten, eingeschossig max. 3.00 m mit Flachdach - Baufeld 5 - 6 Kleinbauten, erdüberdeckt Gebäudehöhe max. 3.00 m
Gebäudehöhe
Art. 8 Ausnützung AZ
Die zulässige Ausnützungsziffer AZ beträgt 0.35. Die zulässige Bruttogeschossfläche für die Parzelle 589, welche 4176 m2 umfasst, beträgt somit 1461 m2. Die zulässige BGF wird auf die 3 Baufelder aufgeteilt, d.h. jedes Baufeld erhält 487 m2. Nur von bereits überbauten Baufeldern kann die ungenützte BGF auf die andern Baufelder übertragen werden. Ein Baufeld kann aber max. 20 zusätzliche BGF erhalten.
Art. 9 Grenzabstände
Die Grenzabstände innerhalb des Gestaltungsplanes sowie gegenüber den Nachbarparzellen werden mit den jeweiligen Baulinien definiert.
Art. 10 Erdgeschosskoten
Die im Schnittplan angegebenen Erdgeschosskoten dürfen um max. +/- 20 cm verändert werden. Eine Abstufung des Gebäudes innerhalb des Baufeldes entsprechend dem Gestaltungsplan und dem Schnittplan ist zwingend.
Art. 11 Firsthöhen
Die im Schnittplan angegebenen Firsthöhen dürfen um max. - 20 cm verändert werden. Eine Abstufung des Gebäudes innerhalb eines Baufeldes entsprechend dem Gestaltungsplan ist zwingend.
Art. 12 Dachgestaltung
Die Firstrichtung ist im Schnittplan definiert und gilt für alle Wohnbauten. Es sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 20 - 35° zugelassen. Die Kleinbauten können mit Flachdächern ausgebildet werden.
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Art. 13 Parkierung
Der Gestaltungsplan enthält 21 Parkplätze. Davon sind 3 Besucherparkplätze, 11 Garage- oder Einstellplätze. Von den 11 Garage- oder Einstellplätzen sind 7 in erdüberdeckten Anlagen untergebracht. S14
Kinderspielplatz
Der Spielplatz ist zentral angelegt, übersichtlich und von den Verkeirswegen getrennt. Er umfasst die erforderliche Grundfläche von 220 m2.
Art. 15 Lärmempfindlichkeit
Das Gestaltungsplangebiet wird der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeteilt.
Art. 16 Archäologische
Fundstellen
Bei Beginn der Bauarbeiten ist die Kantonsarchäologie zu benachrichtigen.
Art. 17 Erschliessung
Für die südliche Zufahrt zum Gestaltungsplan Tschuopli sowie für die Zufahrt zu den südlich angrenzenden Parzellen wird die auf dem Gestaltungsplan eingezeichnete Strassenfläche C ausparzelliert und freigehalten.
Art. 18 Inkrafttreten
Genehmigung
22.10.96 HH
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
09. Juli 2003
Art. Nr. 2003-001064
Gemeinde Beinwil am See; Teiländerung der Sondernutzungsvorschriften des Gestaltungsplans "Kehlen" (alt: Parz. 589); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. Februar 2003 25. Februar 2003 17. März 2003 - 15. April 2003 12. Mai 2003 30. Mai 2003 4. Juni 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. September 2002. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Sondernutzungsvorschriften des Gestaltungsplans "Kehlen" (alt: Parz. 589) vom 12. März 1997 benennen in § 8 die Ausnützungsziffer und die daraus resultierenden Bruttogeschossflächen. Die vorliegende Teiländerung beinhaltet die Anpassung der Ausnützungsziffer an die neue Bau- und Nutzungsordnung. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Teiländerung der Sondernutzungsvorschriften
Versand: 14.07.2003
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Grosse Rat hat am 24. September 2002 den revidierten Bauzonenplan und die Bauund Nutzungsordnung genehmigt. Damit wurde die Ausnützungsziffer in der Wohnzone W2b von 0.35 auf 0.4 heraufgesetzt. Die Teiländerung beinhaltet die Anpassung der Ausnützungsziffer an die neue Bau- und Nutzungsordnung. Diese Anpassung ist sachgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung der Sondernutzungsvorschriften des Gestaltungsplans "Kehlen (alt: Parz. 589)" der Gemeinde Beinwil am See vom 12. Mai 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5712 Beinwil am See Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: