Gestaltungsplan Zaugstrasse inkl. Änderung 2015

Special-use plan · Beinwil am See

Document

Number
13.17
Kind
Special-use plan
Commune
Beinwil am See
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Mar 27, 1996
In force since
Jan 29, 2015

Map

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GEMEINDE BEINWIL AM SEE KANTON AARGAU

Gestaltungsplan „Zaugstrasse* Mi 3au, Verkehr und a ng Raumentwicklun

Gemäss $ 21 BauG

Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Im Rahmen der Anpassung des Gestaltungsplanes „Zaugstrasse“ sind folgende Anpassungen (unterstrichen) der Sondernutzungsvorschriften vorgesehen.

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:

- Situationsplan 1:500 - Profilschnitte 1:250 Vorlage für die Genehmigung - Planungsbericht (Orientierungsinhalt)

Mitwirkungsbericht vom: 25.06.2013 Vorprüfungsbericht vom: 07.08.2014 Öffentliche Auflage vom: 01.09.2014 bis: 01.10.2014

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Beschlossen vom Ge! derat am: 17.11.2014

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: >

Genehmigung: Genehmigung durch da Bau, Verkehr und Umwelt

Aarau, den 22. Janmuati

November 2014

Flury Planer + Ingenieure AG, Sägestrasse 6a, 5600 Lenzburg, [email protected], www.fluryag.ch; Tel. 058 733 33 44, Fax. 058 733 33 45

Beinwil am See, Teiländerung Gestaltungsplan „Zaugstrasse", Sondernutzungsvorschriften

Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 27. März 1996

81 Zweck des Gestaltungs- Für das Gebiet Zaugstrasse sollen situationsspeplans zifische Regeln eine harmonische Überarbeitung

ermöglichen. Insbesondere sollen Baufelder, Freiräume, Stellung der Bauten und Nebenbauten zueinander und zur Grenze festgelegt werden.

82 Bestandteile des Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situ- Gestaltungsplanes ationsplan M 1:500 und die Sondernutzungsvorschriften. 83 Perimeter Der Gestaltungsplan umfasst das im Situations-

plan bezeichnete Gebiet.

84 Verhältnis zur Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes be- Grundordnung stimmt, gelten die Bauordnung und der Zonenplan der Gemeinde Beinwil am See, insbesondere die Vorschriften der W2a.

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe 2.

SNV_GP_Zaugstr_Genehmigung_141111/19.11.2014/ahi

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Sondernutzungsvorschriften

Genehmigungsinhalt

Bestandteile des Gestaltungsplanes

Verhältnis zur Grundordnung

Nutzung

82

Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan M 1:500, die Profilschnitte M. 1:250 und die Sondernutzungsvorschriften.

84

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Zonenplan der Gemeinde Beinwil am See, insbesondere die Vorschriften der W2a und der Zone für öffentliche Bauten.

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe 2.

N 4a "eu

Innerhalb _des Baufeldes 4/5 ist lediglich eine Nutzung als Parkierungsanlage zulässig. Zeitlich befristet kann der Gemeinderat weitere Nutz-

ungen im Sinn der Zonenbestimmungen zulassen.

Beinwil am See, Teiländerung Gestaltungsplan „Zaugstrasse“, Sondernutzungsvorschriften

Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 27. März 1996

Baufelder für Hauptgebäude

Bereich für Fussweg

85

Im Bereich der Baufelder können die Gebäudekörper beliebig situiert werden.

Offene Balkone dürfen Baufelder für Hauptgebäude auf der ganzen Fassadenlänge um 1.50m überschreiten.

$6

Im südwestlichen Bereich der Parzelle 906 wird das bestehende Zaugwegli, gemäss Gestaltungsplan bis max. 3.5m an die westliche Grenze verlegt.

SNV_GP_Zaugstr_Genehmigung_141111/19.11.2014/ahi

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Sondernutzungsvorschriften

Genehmigungsinhalt

Abstände

86

das bestehende Zaugwegli-gemäss-Gestaltungslegt- Aufgehoben

N 6a (neu)

1Die_Mindestabstände (Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstand) sowie die max. Gebäudelänge

für_die verschiedenen Bauten sind durch die jeweiligen Baufelder definiert.

Beinwil am See, Teiländerung Gestaltungsplan „Zaugstrasse“, Sondernutzungsvorschriften Seite 4 von 9

Sondernutzungsvorschriften Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 27. März 1996 Genehmigungsinhalt 87 87 Gebäude- und Firsthöhe Die Gebäude- und Firsthöhen werden mit Höhen- Gebäude- und Firsthöhe 1Die Gebäude- und Firsthöhen der Baufelder 1 koten über Meer spezifisch pro Baufeld gemäss -Baufelder 1bis3u.6 his 3 und 6 werden mit Höhenkoten über Meer nachfolgendem Prinzip festgelegt: spezifisch pro Baufeld gemäss nachfolgendem Prinzip festgelegt: AXIMALES HÖHENPROFIL MAXIMALES HÖHENPRÜFIL Max. FIRSTMÖHE In mim MAX. FIRSTHÖHE IN mim

MAX. GEBÄUDEHÖHE IN müft MAX. GEBÄUDEHÖHE IN mütt

MAXIMALE GRUNDRISSAUSDEHNUNG MAXIMALE GRUNORISSAUSDEHNUNG Bauprofil 2" Das maximal zulässige Bauprofil wird durch „Baufeld 45 das Baufeld 4/5 und die Profilliniien mit Höhenko-

ten bestimmt.

gineu) u |. Pi , Der Gemeinderat kann für temporär befristete

Bauten Ausnahmen hinsichtlich der festgelegten Höhenkoten bewilligen, sofern diese Bauten einer Nutzung dienen, welche den Bestimmungen der Zone für öffentliche Bauten entspricht.

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Beinwil am See, Teiländerung Gestaltungsplan „Zaugstrasse“, Sondernutzungsvorschriften

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Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 27. März 1996

88 Dachgestaltung 1Die Dachform ist das Satteldach. (Baufelder 2-6). Hauptbaukörper Bei Baufeld 1 ist die Flachdachform erlaubt, wenn

eine konzeptionelle und architektonisch überzeugende Eingliederung nachgewiesen wird und das Flachdach begrünt wird.

2Die Maximalbreiten der Satteldachhauptkörper betragen 8.5m.

3Die Dächer sollen mit naturroten Tonziegeln gedeckt werden.

Firstrichtung 4Die Firstrichtung wird, mit Ausnahme von Baufeld 1, mit Giebel zum Tal vorgegeben (Ost / West). Im Baufeld 1 ist die Firstrichtung frei wählbar.

Dachform An-, Neben- SFlachdach oder flach geneigtes Dach (max. 7%).

oder Zwischenbau- An-, Neben- oder Zwischenbaukörper sind mit

körper Flachdächern oder flach geneigten Dächern (max. 7%) zu versehen.

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Sondernutzungsvorschriften Genehmigungsinhalt

88

Dachgestaltung 1Die Dachform ist das Satteldach (Baufelder 2, 3

Hauptbaukörper und 6). Bei Baufeld 1 ist die Flachdachform erlaubt, wenn eine konzeptionelle und architektonisch überzeugende Eingliederung nachgewiesen wird und das Flachdach begrünt wird.

1° ® Innerhalb „Bereich Überdachung Parkdeck‘ im _Baufeld 4/5 ist die Dachform das Flachdach oder das flach geneigte Dach (max. 7%). Dächer sind extensiv zu begrünen.

In den weiteren Teilen des Baufeldes 4/5 ist keine

Überdachung zulässig.

Firstrichtung 4Die Firstrichtung wird, mit Ausnahme von Baufeld 1_und Baufeld 4/5, mit Giebel zum Tal vorgegeben (Ost / West). Im Baufeld 1_und Baufeld 4/5 ist die Firstrichtung frei wählbar.

Beinwil am See, Teiländerung Gestaltungsplan „Zaugstrasse“, Sondernutzungsvorschriften

Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 27. März 1996

Autounterstände Garagen

Fassadenmaterial und Farbgebung

89

Minderabstände, gegenüber Strasse für Autounterstände und Garagen etc., sind möglich, innerhalb der Baulinie für Kleinbauten.

$10

1Die Fassadengestaltung soll ein einheitliches Erscheinungsbild ergeben. Der Hauptteil der Fassade soll mural wirken.

SNV_GP_Zaugstr_Genehmigung_141111/19.11.2014/ahi

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Sondernutzungsvorschriften

Genehmigungsinhalt

1° ei der Fassadengestaltung des Baufelds 4/5 ist zu vermeiden, dass die Fassaden dominant in Erscheinung treten.

In Baufeld 4/5 sind Baukörper so zu staffeln, dass die West- und Ostfassade pro 20m Fassadenlänge mind. einen Höhenunterschied von mind. 0.80m aufweist. Die Höhenstaffelung hat dem natürlichen Verlauf des Hanges zu folgen. Zudem ist _auch eine Staffelung im Grundriss vorzunehmen, um eine deutliche Gliederung der Fassade zu erhalten.

Brüstungen und Absturzsicherungen sind entweder in die Höhenstaffelung des Baukörpers zu integrieren oder mittels entsprechender Materialwahl optisch abzusetzen.

Beinwil am See, Teiländerung Gestaltungsplan „Zaugstrasse“, Sondernutzungsvorschriften Seite 7von 9

Sondernutzungsvorschriften Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 27. März 1996 Genehmigungsinhalt

1 ter (neu),

Mit _der Fassadengestaltung des Baukörpers ist auch die Gestaltung der Überdachung innerhalb des Bereichs Überachung Parkdeck zu erarbeiten und dem Gemeinderat zur vorzulegen um eine zusammenhängende, hochwertige architektonische Qualität zu erreichen. Dabei ist _die Überdachung des Parkdecks offen zu gestalten und so eine Wirkung von Leichtigkeit zu erzielen.

2Chaletbauten sind nicht gestattet.

3Fassadengestaltung und Farbgebung sind durch einen Fachexperten (Verfasser des Gestaltungsplanes oder Vertreter des kant. Ortsbildschutzes) zu beurteilen und vom Gemeinderat genehmigen zu lassen.

811 811 Ausnützungsziffer 1Die Ausnützungsziffer beträgt 0.5. Ausnützungsziffer 1Die Ausnützungsziffer für die Baufelder innerhalb der Wohnzone W2a (Baufelder 1 bis 3 und 6) beträgt 0.5.

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Beinwil am See, Teiländerung Gestaltungsplan „Zaugstrasse“, Sondernutzungsvorschriften

Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 27. März 1996

Bepflanzung und Hecken

2Die Übertragung der Ausnützungsziffer ist über das ganze Planungsgebiet gestattet.

Die maximale Ausnützungsziffer pro Baufeld darf bei Übertragung 0.6 nicht überschreiten!

Die max. Bruttogeschossfläche bei Ausnützungsziffer 0.6 beträgt für

Baufeld 1: 514 m?

Baufeld 2: 348 m Baufeld 3: 379 m Baufeld 4: 444 m Baufeld 5: 409 m Baufeld 6: 416 m

NDDNDNTND

812

1Für die Bepflanzung sollen möglichst einheimische Bäume und Sträucher Verwendung finden.

2Die Hofräume zwischen den Häusern sollen nicht mittels auf der Grenze verlaufenden Hecken oder Zäunen abgeschottet werden.

3m Bereich der Sitzplätze oder zur Abgrenzung des Strassen- oder Fusswegraumes sind Buchenhecken erlaubt.

SNV_GP_Zaugstr_Genehmigung_141111/19.11.2014/ahi

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Sondernutzungsvorschriften Genehmigungsinhalt

Bepflanzung und Hecken

2Die Übertragung der Ausnützungsziffer ist über das ganze Planungsgebiet gestattet.

Die maximale Ausnützungsziffer pro Baufeld darf bei Übertragung 0.6 nicht überschreiten!

Die max. Bruttogeschossfläche bei Ausnützungsziffer 0.6 beträgt für

Baufeld 1: 514 m?

Baufeld 2: 348 m?

Baufeld 3: 379 m’

Baufeld 45: 853m Baufeld 6: 416 m?

$12

4"®nnerhalb der Grünfläche entlang der Zaugstrasse Baufeld 4/5 sind Hecken mit einer max. Höhe von 1.50m als Sicht- und Blendschutz zu er-

stellen.

Beinwil am See, Teiländerung Gestaltungsplan „Zaugstrasse“, Sondernutzungsvorschriften

Sondernutzungsvorschriften

Genehmigt vom Regierungsrat am 27. März 1996

SNV_GP_Zaugstr_Genehmigung_141111/19.11.2014/ahi

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Sondernutzungsvorschriften

Genehmigungsinhalt

Umgebungsgestaltung

zur Gliederung des Baufeldes 4/5 sind _mindestens entlang der Zaugstrasse standortgerechte Bäume zu pflanzen. Diese dürfen eine max. Höhe von 4.00m nicht überschreiten und

sind ggf. zurückzuschneiden.

6" Die Umgebungsgestaltung des Baufeldes 4/5

ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Bauge-

such, gestützt auf ein, von einem versierten Landschaftsarchitekten erstelltes, einheitliches

Konzept (inkl. aller Randbereiche), aufzuzeigen. Bei der Umgebungsgestaltung ist die Einbindung

der Begrünung des Baukörpers besonders zu gewichten.

Kanton Aargau Gemeinde Beinwil am See

Teiländerung Gestaltungsplan Zaugstrasse Situationsplan 1:500 Kanton Auıgau

irtement

vepe

Bau, Verkehr und Umwelt

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplan: Abteilung Raumentwicklung

- Profilschnitte 1:250 - Sondernutzungsvorschriften - Planungsbericht (Orientierungsinhalt)

Vorlage für die Genehmigung

Übersichtsplan 1:15'000| >,

>z

Legende zum Gestaltungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot

rot

BEE orange ER yBatım — Blaufset blau / rot violett grün

violett

Komm Bm ER schwarz

— blau

hellblau

2. Orientierungsinhalt

Mitwirkungsbericht vom: 25.06.2013

Vorprüfungsbericht vom: 07.08.2014 Öffentliche Auflage vom: 01.09.2014 bis: 01.10.2014

Beschlossen vom Gemeinderat am: 17.11.2014

Der Gemeindeschreiber:

Hr Gy Genehmigung durch das Depart Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Z9. Januat ZOAN

Der AR 2. FOR . in ——

Genehmigung:

5600 Lenzburg 6280 Hochdorf 4665 Oftringen 5734 Reinach 5703 Seon 5034 Suhr Sägestr. 6a Bellevuestr.27 Perry Center Marktplatz 2 Oberdorfstr. 11 Tramstrasse 11

Telefon: 058 / 733 33 44 Telefax: 058 / 733 33 45 N Projekt Nr. 08.5712.050. | Seon Erg.: Juni 2013 /mst Format 630 x 297 | Lenzburg, im November 2012 Erg.: Dezember 2013 / mst | Projekt Taend GP Zaugstr. | Gepr. a &#| Erg.: Januar 2014 / mst Gez. mk | GL d.+ of | Erg.: ‚Juli 2014 / mst Filename: Gestaltungsplan.dwg | Plan Nr. 1 | Plotdatum: 19. Nov. 2014 / mst

Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Ingenieure ETH / SIA

Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]

RR Datum blau

N N es blau

ern grau FE oe EEE hellviolett

u schwarz Ru blau ©) grün

Aa-----—----4A" schwarz

Baulinie für Hauptbauten

Strassen- und Weglinie (Enteignungsrecht, $132 BauG) Bereich Überdachung Parkdeck

Baulinie für Hauptbauten aufgehoben

Baulinie für Klein- und Anbauten aufgehoben Zukünftige Fussgängerflächen aufgehoben

Grünfläche

Fusswegverbindung

Perimeter Gestaltungsplan

Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein

Rechtskräftige Baulinien für Hauptbauten mit Genehmigungsdatum

Rechtskräftige Baulinie für Klein- und Anbauten mit Genehmigungsdatum

Bestehende Erschliessung

Erschliessungsstrasse / Zufahrt Bestehende Fussgängerflächen

Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan Zu- und Ausfahrt

Baumstandort

Verlauf der Schnitte A-D Höhenfixpunkt

Höhenkontrollpunkt für Baufeld

Kay 7

3 ABTEIL Gemeinde Beinwil am See Kanton Aargau eh) \

©) Ep) Sur

GESTALTUNGSPLAN ZAUGGSTRASSE

Gemäss $ 21 BAUG

Sondernutzungsvorschriften

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:

- Situationsplan 1:500

1:5000

Mitwirkungsbericht vom:

Vorprüfungsbericht vom:

Oeffentliche Auflage vom: ". Li) bis: Beschlossen vom Gemeinderat am:

D

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2%. März 1946

eo.

Il

Genehmigung:

Verfasser: R. Weber + Partner Gartenstr. 33 Der Staatsschreiber:

Architekten + Planer AG 5712 Beinwil am See Datum: 26-Okt-1995 / N

Zweck des Gestaltungsplanes

Bestandteile des Gestaltungsplanes

Perimeter

Verhältnis zur Grundordnung

Baufelder für Hauptgebäude

Bereich für Fussweg

81

Für das Gebiet Zauggstrasse sollen situationsspezifische Regeln eine harmonische Überbauung ermöglichen. Insbesondere sollen Baufelder, Freiräume, Stellung der Bauten und Nebenbauten zueinander und zur Grenze festgelegt werden.

82

Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan M 1:500 und die Sondernutzungsvorschriften.

83

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.

84

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Zonenplan der Gemeinde Beinwil am See, insbesondere die Vorschriften der W2.a.

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe 2.

SE

Im Bereich der Baufelder können die Gebäudekörper beliebig situiert werden.

Offene Balkone dürfen Baufelder für Hauptgebäude auf der ganzen Fassadenlänge um 1.50 m überschreiten.

86

Im südwestlichen Bereich der Parzelle 906 wird das bestehende Zauggwegli, gemäss Gestaltungsplan bis max. 3,5 m an die westliche Grenze verlegt.

87

Gebäude- und First- Die Gebäude-und Firsthöhen werden mit Höhenkoten überhöhe Meer spezifisch pro Baufeld, gemäss nachfolgendem Prinzip festgelegt:

MAXIMALES HÖHENPROFIL

MAX. FIRSTHÖHE IN müM

MAX. GEBÄUDEHÖHE IN müM

2 x N Bj

x 8.50m |

ie u

MAXIMALE GRUNDRISSAUSDEHNUNG

88 Dachgestaltung 1 Die Dachform ist das Satteldach. (Baufelder 2 - 6). Bei Hauptbaukörper Baufeld 1 ist die Flachdachform erlaubt, wenn eine kon-

zeptionelle und architektonisch überzeugende Eingliederung nachgewiesen wird und das Flachdach begrünt wird.

2 Die Maximalbreite der Satteldachhauptkörper betragen 8,5 m.

3 Die Dächer sollen mit naturroten Tonziegeln gedeckt werden.

Firstrichtung 4 Die Firstrichtung wird, mit Ausnahme von Baufeld 1, mit Giebel zum Tal vorgegeben (Ost/West). Im Baufeld 1 ist die Firstrichtung frei wählbar.

Dachform An-, 5 Flachdach oder flach geneigtes Dach (max. 7 %) Neben- oder Zwi- An-Neben-od. Zwischenbaukörper sind mit Flachdächern schenbaukörper oder flach geneigten Dächern (max. 7 %) zu versehen.

Autounterstände Garagen

Fassadenmaterial und Farbgebung

Ausnützungsziffer

89

Minderabstände, gegenüber Strasse für Autounterstände und Garagen etc,. sind möglich, innerhalb der Baulinie für Kleinbauten.

g 10

1 Die Fassadengestaltung soll ein einheitliches Erscheinungsbild ergeben. Der Hauptteil der Fassade soll mural wirken.

2 Chaletbauten sind nicht gestattet.

3 Fassadengestaltung und Farbgebung sind durch einen Fachexperten (Verfasser des Gestaltungsplanes oder Vertreter des Kant. Ortsbildschutzes) zu beurteilen und vom Gemeinderat genehmigen zu lassen.

811

1 Die Ausnützungsziffer beträgt 0,5

2 Die Übertragung der Ausnützungsziffer ist über das ganze Planungsgebiet gestattet. Die maximale Ausnützungsziffer pro Baufeld darf bei Uebertragung 0,6 nicht überschreiten! Die max. Bruttogeschossfläche bei Ausnützungsziffer 0.6 beträgt für

Baufeld 1: 514 m2 BGF Baufeld.2: 348 m2 BGF Baufeld 3: 379 m2 BGF Baufeld 4: 444 m2 BGF Baufeld 5: 409 m2 BGF Baufeld 6: 416 m2 BGF

812

Bepflanzung und 1 Für die Bepflanzung sollen möglichst einheimische Bäume Hecken und Sträucher Verwendung finden.

2 Die Hofräume zwischen den Häusern sollen nicht mittels auf der Grenze verlaufenden Hecken oder Zäune abgeschottet werden.

3 Im Bereich der Sitzplätze oder zur Abgrenzung des Strassen- oder Fusswegraumes sind Buchenhecken erlaubt.

GEMEINDE BEINWIL AM SEE KANTON AARGAU

GESTALTUNGSPLAN ZAUGGSTRASSE

GEMÄSS 8 21 BAUG.

SITUATIONSPLAN 1: 500

WEITERE BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANES: - SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

MITWIRKUNGSBERICHT VOM: 3 |. (

VORPRÜFUNGSBERICHT VOM: Ö J 1390

ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM: "Bis:

BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM: 995

DER GEMEINDESCHREIBER:

V am +0

DER GEMEINDEAMMANN:

Pr L £ 7 GENEHMisuns: Aarau, den 23. Maız 4996

Der taatsschföiber:

GENEHMIGUNGSINHALT

BAULINIE FÜR HAUPTBAUTEN

BAULINIE FÜR KLEINBAUTEN

BEREICHE FÜR FUSSWEGE

SICHTLINE ALS BEGRENZUNG DER SICHTZONEN MIT BEOBACHTUNGSDISTANZ B UND KNOTENSICHT- WEITE A

SICHTZONE. IN DEN SICHTZONEN MUSS EIN SICHTFREER RAUM ZWISCHEN DEN HÖHEN 80 CM UND 3M GEWÄHRLEISTET SEIN PERIMETER

ZUKÜNFTIGE FUSSGÄNGERFLÄCHEN DIE GENAUE LAGE WIRD M BAUPROJEKT FESTGELEGT

ORIENTIERUNGSINHALTE

(| mer | 7] ® +

DAS GANZE GESTALTUNGSPLANGEBIET LIEGT IN DER BAUZONE W2a BESTEHENDE STRASSENFLÄCHE m ERSCHLIESSUNGSSTRASSE x BESTEHENDE FUSSGÄNGERFLÄCHEN Q

HÖHENFIXPUNKT

HÖHENKONTROLLPUNKT FÜR BAUFELD

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Grundbuchplankopie 5 Beinwil 1:500 = 308 \

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Nachführungsgeometer Bezirk Kulm

Alle Rechte vorbehalten IS. März 1995

BA MAX. FIRSTHÖHE. Pr R

Max, GEBÄUDEHÖHE: 547.56müm ca. 26.00 ü

„ FIRSTHÖNE: 5; AX. GEBÄUDEHÖN,

x EIRSTHÖHE: 544.05müM © DAUDEHÖHE: 542, 39mjj

Achtung: Schutz der Vermessungslixpunkle Die Vermessungsfixpunkte sind zivil- und strafrechtlich geschützt. Gelährdungen solcher Punkte (Signaturen A und®© ) sind umgehend

EEE adiman Manmntan TR MD AS KO AN!

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

AGUN/jwfl

Datum Genehmigung: 29.01.2015

Versand:

02. Feb. 2015

Geschäfts-Nr. BVURO.13.17-1 Gemeinde Beinwil am See; Gestaltungsplan "Zaugstrasse"; Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

7. August 2014

Öffentliche Auflage

1. September bis 1. Oktober 2014

Beschluss Gemeinderat

17. November 2014

Eingereicht zur Genehmigung

3. Dezember 2014

Ablauf der Beschwerdefrist

29. Dezember 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 24. September 2002 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan "Zaugstrasse" vom 4. Dezember 1995, genehmigt am 27. März 1996, ist teil­ weise umgesetzt worden. Die unbebaute Parzelle 2425 ist von der Gemeindeversammlung am 29. November 2013 von der Wohnzone W2a in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umgezont worden (Genehmigung am 26. März 2014). Auf der Parzelle 2425 soll für das angrenzende Alters- und Pflegeheim eine Parkierungsanlage erstellt werden.

J:\03_Geschafte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150108_bdv_13.17.docx

Das Alters- und Pflegeheim plant die Erweiterung von 54 Betten auf 74 Betten. Die Zahl der Park­ plätze ist heute knapp bemessen. Für eine Erweiterung der Bettenzahl sind die Erschliessung und die Parkplätze anzupassen. Der rechtskräftige Gestaltungsplan "Zaugstrasse" wird entsprechend überarbeitet. Anstelle der bisherigen Baufelder 4 und 5 wird ein neues zusammenhängendes Baufeld 4/5 für eine Parkierungsanlage mit darüber liegendem Parkdeck festgelegt. Der Situationsplan, die Profilschnitte und die Sondernutzungsvorschriften werden entsprechend angepasst. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Zaugstrasse", Teiländerung bestehend aus: • Situation 1:500 • Profilschnitte 1:250 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom No­ vember 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord­ nung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Alters- und Pflegeheim beabsichtigt, die Pflegeplätze von heute 54 Betten mit einem zusätzli­ chen Neubau auf künftig 72 bis 74 Betten zu erhöhen. Die notwendigen Abstellplätze müssen ange­ passt werden. Mit der vorliegenden Teiländerung des Gestaltungsplans "Zaugstrasse" soll auf den Baufeldern 4 und 5, neu Baufeld 4/5, eine Einstellhalle mit darüber liegendem Parkdeck möglich gemacht werden. Gestützt auf ein Richtprojekt sind die ortsbaulichen, architektonischen und frei­ räumlichen Anforderungen an den künftigen Bau im Gestaltungsplan umgesetzt worden. Die Einpas­ sung des Parkhauses ist insbesondere in § 1bis und § 1terSNV geregelt. 4.3 Erschliessung Die Erschliessung des Alters- und Pflegeheims wird neu geregelt. Die Einstellhalle wird über die Hofmattstrasse und eine bestehende private Zufahrt auf Parzelle 907 erschlossen. Die Erschliessung wird mit Strassenlinien gesichert. Das Parkdeck wird über die bestehende Zaugstrasse erschlossen. Diese dient künftig auch der Erschliessung mit grösseren Fahrzeugen. Der dazu erforderliche Raum auf der Hofmattstrasse bei der Einmündung in die Zaugstrasse ist im Baubewilligungsverfahren der Parzelle 891 gesichert worden. Die Wendemöglichkeit ist auf dem Areal des bestehenden Parkplat­ zes vorgesehen (vgl. Schleppkurven im Anhang 1 des Planungsberichts). 4.4 Sichtzonen Die Sichtzonen werden der bestehenden Regelung mit Rechtsvortritt und Tempo 30 angepasst.

2 von 4

4.5 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Gestaltungsplan "Zaugstrasse", Teiländerung der Gemeinde Beinwil am See, vom 17. November 2014, wird genehmigt.

2.

Verteiler • Gemeinderat, Gemeindehausplatz 1, 5712 Beinwil am See • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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