Erschliessungsplan Widenmatt
Special-use plan · Beinwil am See
Document
- Number
- 13.218
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Beinwil am See
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Jun 4, 2015
- In force since
- Jun 4, 2015
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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60
Gemeinde Beinwil am See Kanton Aargau Legende zum Erschliessungsplan » u Kulturland
1. Genehmigungsinhalt NE
Erschliessungsplan "Widenmatt" (Parzellen 82, 87, 88, 90, 2155)
gemäss 8 17 BauG en rot Sitrassen- und Weglinien (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG) 91 S tu ationsplan 1 ‚500 . Dom Graun Werkleitungstrasse Kanalisation (NW 250-300mm) Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: E j i j j IH hellblau Werkleitungstrasse Netzwasser (NW 125-150mm) 2377 - Bericht (Orientierungsinhalt) Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt - Längenprofit 1:500/50 (Orientierungsinhalt) Genehmigung _ blau Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B B/A und Knotensichtweite A. 92 a —— — 2. Orientierungsinhalt eos.o....u.—0.0.s braun Perimeter / Erschliessungsplanbereich - 94 N ö | © s Departement 8 S Bau, Verkehr und Umweit FE ine Iw 3 a u | unkelgrau estehende Strassen ege RK Mitwirkungsbericht vom: - Aarau,dn DW. 0.15 2002 s 2-----___ Vorprüfungsbericht vom: 22. Mai 2014 Der ralsekretär: = GE —<— —— öÖ3U[ EP . . . U SE CE Ve — — —— — —— — — —— — || iD — „(zen Öffentliche Auflage vom: 10. Juni 2014 bis: 9. Juli 2014 - dı — Bm] gelb Verkehrsfläche Erschliessungsstrasse Beschlossen vom Gemeinderat a . Dezember 2014 95 Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: SS blau best. Ein- und Ausfahrt Me N”, N ii im Re = dr en oO Genehmigung: sung Kanton Aargau —/ J C um schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan Oo : u, Departement 5 nn ae Zu De one - u Hau, Verkehr und Emweit Industriestrasse Abteilung Raumentwicklung z @) rot 30er Zone auf allen Gemeindestrassen bestehend - 5734 Reinach 6280 Hochdorf 5600 Lenzburg 4665 Oftringen _o er Be Marktplatz 2 Bellevuestr. 27 Sägestr. 6a Perry Center — N EN | \ R Ben ee Telefon: 058 / 733 33 44 i = 5 5703 Seon 5034 Suhr 4800 Zofingen I I» u Oberdorfstr. 11 Tramstrasse 11 Untere Brühlstr. 21 I | | Hm — — — — — — —— rot Verkehrsschild: Kein Vortritt (3.02) | | 3 Projekt Nr. 08.5712.052 | Reinach, Oktober 2013 Erg.: Mai 2014 /ral 5 | | I & z ; j} 5) Flury Planer + Ingenieure AG Lnikens a ee: | | | ! Dipl. Ingenieure ETH / SIA Projekt Industrie Widenmatt 5 i 1042 I 2222 \ \ K249 219 Planer, Pat. Ingenieur Geometer & u - \ Aarauerstrass® www.fluryag.ch [email protected] N 1 | Plotdatum: 22.01.2015 N = O
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/St
Datum Genehmigung: 04.06.2015
Versand:
Q g. J u n j
2015
Geschäfts-Nr. BVURO.13.218-1 Gemeinde Beinwil am See; Erschliessungsplan "Widenmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
22. Mai 2014
Öffentliche Auflage
10. Juni 2014 bis 9. Juli 2014
Beschluss Gemeinderat
22. Dezember 2014
Eingereicht zur Genehmigung
08. Januar 2015
Ablauf der Beschwerdefrist
09. Februar 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 24. September 2002 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 1,5 ha grosse Areal des Erschliessungsplans liegt in der Gewerbezone "Widenmatt" ohne Sondernutzungsplanpflicht. Ziel des Erschliessungsplans ist die ressourcenschonende Erschliessung der Parzellen 82, 87, 88, 90 und 2155. Mit Ausnahme der Parzelle 2155 ist das Areal noch nicht bebaut.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150428_bdv_13.218.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans (Situationsplan). Die verbindli chen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht vom Januar 2015 erläutert und be gründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Erschliessung ist über eine L-förmige Stichstrasse vorgesehen, die von der Industriestrasse zur Parzelle 88 führt. Das Erschliessungskonzept ist einfach und landsparend. Es berücksichtigt die be stehenden Parzellenformen und die bestehenden Näherbaurechte. 4.3 Erschliessung Die neue Erschliessungsstrasse wird 5,6 m bis 6,1 m breit. Die Erschliessungsstrasse mündet in die 7 m breite kommunale Industriestrasse. 4.4 Sichtzonen Die Sichtzonen bei der Einmündung in die Industriestrasse berücksichtigen die bestehende 30-km/hZone auf der Industriestrasse, den bestehenden Gehweg und die kantonale Radverbindung auf der Industriestrasse sachgerecht (Planungsbericht Ziffer 5.3). 4.5 Strassenlinien Die Strassenverbreiterung wird auf den privaten Parzellen mit Strassenlinien gesichert (Enteignungs recht gemäss § 132 BauG). Auf der Parzelle 90 der Gemeinde ist kein Enteignungsrecht erforderlich, daher werden hier keine Strassenlinien festgelegt (Planungsbericht Ziffer 5.4). 4.6 Baulinien Die Gemeinde verzichtet auf das Festlegen von Baulinien, es gelten demnach die Abstände nach BauG (Planungsbericht Ziffer 5.4). Da der Strassenabstand gemäss § 111 BauG ab Strassenmarch zu messen ist, die neue Strasse aber noch nicht ausparzelliert ist, wären grundsätzlich Baulinien festzulegen. Die Gemeinde beabsichtigt jedoch, die Strasse bald auszubauen und neu zu vermarchen. Weil die Baureife erst nach dem Strassenausbau gegeben ist, kann vorliegend auf Baulinien verzichtet werden. 4.7 Werkleitungen Im nördlichen Bereich der Parzelle 90 sollen für die Erschliessung der Parzelle 88 Werkleitungen erstellt werden. Entsprechend werden hier Werkleitungslinien festgelegt (Planungsbericht Ziffer 5.5).
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4.8 Lärm Unerschlossene Bauzonen dürfen nur erschlossen werden, wenn die Planungswerte eingehalten sind oder durch entsprechende Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzver ordnung, LSV). Für lärmempfindliche Räume in Betrieben gelten um 5 dB(A) höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte. Die Anforderungen an den Lärmschutz sind erfüllt (Planungsbericht Ziffer 5.6). Im Erschliessungsplan sind daher keine Lärmschutzmassnahmen festzulegen. 4.9 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1.
Der Erschliessungsplan "Widenmatt" der Gemeinde Beinwil am See vom 22. Dezember 2014 wird genehmigt. 2.
mentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
I Verteiler • Gemeinderat, Gemeindehausplatz 1, 5712 Beinwil am See • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind.
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4.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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