Gestaltungsplan Steimet

Special-use plan · Wölflinswil

Document

Number
12.16
Kind
Special-use plan
Commune
Wölflinswil
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Sep 4, 2017
In force since
Sep 4, 2017

Map

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0

Kanton Aargau Gemeinde Wölflinswil

KrMon Aargau .'"olt 7.,au, Ve.k.',..;' tr-.7'd 1,27

AbehIng Raurnei.i,,;LL;ung

Gestaltungsplan Steimet gemäss § 21 BauG Sondernutzungsvorschriften

Vorprüfungsbericht vom:

22. März 2017

Mitwirkung vom:

11. Januar bis 10. Februar 2016 22. April bis 22. Mai 2017

Öffentliche Auflage vom:

22. April bis 22. Mai 2017

Vom Gemeinderat beschlossen am:

12.Juni 2017

Der Gemeindeammann

eindeschrei ser

Genehmigung:

Genehmigung durch das Dep rtenient Bau, Verkehr und Urnwelt Aarau, den v2c2AN ye AG FÜR RAUMENTWICKLUNG

aisekreitff 30. März 2017

Gestaltungsplan Sonnenpark - Sondernutzungsvorschriften

1

Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Erstellung einer gesamtheitlich geplanten, städtebaulich und architektonisch gut gestalteten und funktionalen Überbauung am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Wölflinswil.

Art. 2 Bestandteile

'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: — Sondernutzungsvorschriften — Situationsplan 1:500 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: — Planungsbericht nach Art. 47 RPV — Richtprojekt — Konzept Umgebungsgestaltung

Art. 3 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen dem Wölflinswilerbach im Südwesten, dem Siedlungsrand im Süden, der Wölflinswilerstrasse im Osten und dem offenen Kulturland im Norden. Der entsprechende Perimeter ist im Situationsplan 1:500 festgehalten.

Art. 4 1

2

Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung vom 22. November 2013, insbesondere § 5 Abs. 2 mit den Zielvorgaben für den Gestaltungsplan Steimet. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 5 VVWW.PLANAR.CH

Ergänzendes Recht, Verhältnis zu anderen Bauvorschriften

Ziele und Grundanforderungen

1

Es ist eine attraktive Überbauung mit entsprechendem Wohnangebot zu schaffen, die sich gut am Dorfeingang eingliedert und eine differenzierte bauliche Dichte ermöglicht.

2

Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie auf die umliegenden Strukturen respektvoll reagieren.

3

Bei der Gestaltung der Freiräume ist eine hohe ökologische Qualität zu erreichen.

4

Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Für die Bepflanzung sind einheimische standortgerechte Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden.

1

Gestaltungsplan Sonnenpark - Sondernutzungsvorschriften

2

Art. 6 1

Nutzung

Die vorwiegende Nutzung dient dem Wohnen, in allen Baubereichen sind nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen zugelassen.

Art. 7 1

Nutzung und Gestaltung

Ausnutzung

Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (GF) im gesamten Gestaltungsplanperimeter beträgt 3'430 m2. Die Nutzung verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baubereiche: Baubereich

max. GF

A

570m2 640m° 740m2 740m2 740m2

2

Nicht konsumierte Ausnützungsfläche darf innerhalb des Gestaltungsplanperimeters unter den einzelnen Baubereichen übertragen werden. Dabei darf die zulässige Ausnützungsfläche pro Baubereich gemäss Abs. 1 um maximal 10% überschritten werden, sofern die Übertragung der architektonischen und ortsbaulichen Qualitäten dient.

Art. 8 1

2

Baubereich

Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche zu erstellen. Innerhalb der Baubereiche können Gebäude ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die Baubereichsgrenze gesetzt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen zur Gewährleistung von feuerpolizeilichen sowie wohn- und arbeitshygienisch einwandfreien Verhältnissen.

Art. 9 Höhe der Bauten

1 In den Baubereichen A-E sind maximal 3 Vollgeschosse zulässig. In den Baubereichen C-E sine keine Attikageschosse zulässig.

Art. 10 Gestaltung

Bauten, Anlagen und Freiräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird.

VVVVVV.PLANAR.CH

2

Der Baubereich A hat sich erkennbar zur Wölflinswilerstrasse hin zu orientieren und reagiert somit auf die Situation als Dorfeinfahrt.

3

Die Baubereiche C-E haben Bezug zur umliegenden Landschaft aufzuweisen und sind in ihrer Stellung so anzuordnen, dass ein gut gestalteter Siedlungsrand erreicht wird.

4

Die Baubereiche A+B weisen eine ortstypische Fassadengestaltung mit Lochfassaden auf. Für die Baubereiche C-E sind die Fassaden mit einer Holzschalung zu gestalten.

2

Gestaltungsplan Sonnenpark - Sondernutzungsvorschriften

5

Auch bei einer etappierten Realisierung sind im Baubewilligungsverfahren ortsbaulich befriedigende Zwischenstände sowie eine hohe Qualität der Überbauung und der Freiräume aufzuzeigen.

Art. 11 Unterirdische Bauten

1

Unterirdische Bauten sind innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs zu erstellen.

Art. 12 Dachgestaltung

Die Baubereiche C-E sind mit Flachdächern zu gestalten, entlang der Wölflinswilerstrasse (Baubereich A+B) sind nur Satteldächer zulässig. 2

Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind begehbare Dachterrassen, Dachflächen von Klein-, Anbauten und soweit technisch notwendig Flächen, die mit Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energie versehen sind. Es gelten die Qualitätsanforderungen gemäss Norm SIA 312.

3

Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik dürfen die Gebäudehöhe um maximal 3 Meter überragen. Sie sind so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Als technisch bedingte Aufbauten gelten beispielsweise Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen. Energieanlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien sind, unter Anbetracht der optimalen Positionierung, zulässig.

3

Freiraum und Ökologie

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Art. 13 Freiraum

1

Der Freiraum innerhalb des Gestaltungsplanperimeters setzt sich zusammen aus strassenraumbezogenen Bereichen für Zugänge, Räumen mit gemeinschaftlichem Charakter, privaten Freiräumen sowie dem Siedlungsrand.

Art. 14 Ökologischer Ausgleich

Im Gestaltungsplanperimeter sind insgesamt 800 m2 als ökologisch hochwertig gestaltete und begrünte Bereiche mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Diese Flächen dürfen weder versiegelt, unterbaut noch anderweitig - z.B. als Spiel- oder Abstellplätze genutzt werden. Begrünte Flachdächer gemäss § 12 können zu 50% angerechnet werden.

Art. 15 Strassenraumbezogener Bereich

Die im Situationsplan bezeichneten strassenraumbezogenen Bereiche dienen der Erschliessung der Tiefgarage sowie der oberirdischen Besucherparkplätze und als räumliche Verbindung innerhalb des Perimeters. 2

VVWW.PLANAR.CH

Mit Ausnahme des im Situationsplan bezeichneten Standortes für oberirdische Parkierung dient der öffentliche Bereich nicht der Parkierung.

3

Gestaltungsplan Sonnenpark - Sondernutzungsvorschriften

Art. 16 Gemeinschaftlicher Freiraum

1

2

Der im Situationsplan bezeichnete gemeinschaftliche Freiraum dient für Spielund Ruhebereiche der Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb des Gestaltungsplanperinneters. Der gemeinschaftliche Freiraum hat eine Fläche von mindestens 15% der realisierten Geschossfläche für Wohnnutzungen zu betragen. Innerhalb des gemeinschaftlichen Freiraumes sind geeignete Elemente für Spiel und Aufenthalt anzuordnen. Bekieste Flächen, Spielgeräte, Sitzbänke und dergleichen sind zulässig. Bei der Ausgestaltung sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen.

Art. 17 Siedlungsrand

1

Der im Situationsplan bezeichnete Siedlungsrand ist in seiner Gestaltung auf die umliegende Landschaft abzustimmen. Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte sowie optisch und räumlich wirksame Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden.

Art. 18 Umgebungsplan

1

2

Mit der Einreichung des ersten Baugesuches innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist ein Umgebungsplan beizubringen, welcher die einheitliche Gestaltung der strassenraunnbezogenen Bereiche, die Anordnung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Freiraumes sowie die Gestaltung des Siedlungsrandes aufzeigt. Der Umgebungsplan hat sich am Konzept Umgebungsgestaltung zu orientieren. Zusätzlich sind im Umgebungsplan folgende Siedlungsinfrastrukturen aufzuzeigen:

— Führung und Gestaltung der arealinternen, barrierefreien Fuss- und Radwegverbindungen — Lage und Gestaltung der oberirdischen Besucherparkplätze inklusive der Vorfahrten — Lage und Gestaltung der oberirdischen Abstellplätze für Fahrräder — Gestaltung und Ausstattung von Spiel- und Aufenthaltsbereichen — Möblierung und Beleuchtung — Bepflanzung Für den Siedlungsrand ist aufzuzeigen: — mit welchen Mitteln der Übergang zwischen Siedlungsraum und Kulturland sinnvoll gestaltet werden kann. 4

Mit der Bewilligung durch den Gemeinderat wird der Umgebungsplan zur verbindlichen Vorgabe für alle weiteren Bauetappen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters. Dieser kann in begründeten Fällen bezüglich den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden. Diese Anpassungen sind bewilligungspflichtig. Für die Ausarbeitung des Umgebungsplans ist eine versierte Fachperson beizuziehen.

WWVV.PLANAR.CH

4

Gestaltungsplan Sonnenpark - Sondernutzungsvorschriften

4

Erschliessung und Parkierung

Art. 19 Erschliessung

1

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Wölflinswilerstrasse. Die Lage der Ein- und Ausfahrt für die Bereiche Parkierung/Einstellhalle sind im Situationsplan bezeichnet.

2

Der im Situationsplan bezeichnete Bereich für Besucherparkplätze kann mit einer untergeordneten Anzahl Abstellplätzen ausgerüstet werden.

Art. 20 Parkierung

1

Für die Bemessung der Anzahl Parkplätze gelten die jeweils gültigen Bestimmungen des kommunalen und kantonalen Rechts. Die genaue Anzahl ist in Abstimmung mit den geplanten Nutzungen und der Verkehrssituation festzulegen.

2

Die Parkierung ist mit Ausnahme der im Plan bezeichneten Besucherparkplätze ausschliesslich in der unterirdischen Einstellhalle anzuordnen.

3

Die Bemessung und Ausstattung der Abstellplätze für leichte Zweiräder richtet sich nach §§ 43 ff. BauV. Die genaue Anzahl wird anhand des Baugesuchs von der Behörde im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Bei jedem Gebäude mit Wohnanteil sind für Bewohner und Besucher in Eingangsnähe ausreichend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 21 Interne Erschliessungsbereiche

Die im Situationsplan bezeichneten, internen Erschliessungsbereiche, dienen der Erschliessung der Gebäude für Bewohner und Besucher.

5

Energie und Umwelt

Art. 22 Lärmschutz

Samtfiche Fenster von lärmempfindlichen Räumen in den Baubereichen A und B (ES III) müssen über eine Dämpfung von mindestens 12 dBA, bezogen auf den Quellenwert der Kantonsstrasse K487, verfügen. Sämtliche Fenster von lärmempfindlichen Räumen in den Baubereichen C, D und E (ES II) müssen über eine Dämpfung von mindestens 17 dBA, bezogen auf den Quellenwert der Kantonsstrasse K487, verfügen. 1

Im Baubereich A sind Ausnahmen zulässig, sofern die Räume über ein lärmabgewandtes Lüftungsfenster 4 12 dBA Dämpfung) verfügen.

Art. 23 Hochwasserschutz

1

WWVV.PLANAR.CH

Aufgrund der Hochwassersituation durch den Wölflinswilerbach und den abschnittsweise eingedolten Grabnnattbach im Norden sind alle Untergeschosse in dichter Bauweise auszuführen.

5

Gestaltungsplan Sonnenpark - Sondernutzungsvorschriften

2

Gebäudeöffnungen (Hauseingänge und Lichtschächte) sind auf einer Höhe anzuordnen, die einen ausreichenden Schutz vor Hochwasser bietet. Terrainveränderungen dürfen nicht derart ausgestaltet werden, dass sie zu einer erhöhten Gefährdung führen, indem die Fliesswege verändert werden.

Art. 24 Energie

1

Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept mit dem Ziel einer möglichst geringen Umweltbelastung und eines sparsamen Energieverbrauchs einzureichen. Abwärme und erneuerbare Energien sind mit Priorität zu nutzen.

2

Alle Gebäude innerhalb des Perimeters haben erhöhte energetische Anforderungen zu erfüllen. Entweder ist der jeweils gültige Minergie-Standard zu erreichen oder der Energiebedarf auf 80% des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss den kantonalen Vorschriften zu senken und der Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie zu decken.

6

Anforderungen an die Überbauung

Art. 25 Qualitative Anforderungen

1

Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich Volumetrie, Gliederung, architektonischer Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Die Beurteilung der Bauprojekte richtet sich nach folgenden Kriterien:

— architektonische Gliederung und Fassadengestaltung — Wirkung und Einpassung der Materialien und Farben — Umgebungsgestaltung, insbesondere von naturnahen Grünräumen (Siedlungsrand) sowie den gemeinschaftlichen Freiräumen. 2

Die Anforderungen an eine städtebaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Überbauungskonzept (Richtkonzept) und dem Konzept zur Umgebungsgestaltung gemäss Beilage im Planungsbericht erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

Art. 26 Anforderungen Baugesuch

Mit dem ersteh Baugesuch sind ergänzend folgende Unterlagen einzureichen: — Farb- und Materialisierungskonzept zu allen wesentlichen Teilen der Gebäudehülle — Energiekonzept mit Nachweis einer sparsamen Energieverwendung gemäss

Art. 24 SNV oder gleichwertige Lösung

— Lärmgutachten — Umgebungsplan mit Aussagen zur Freiraumgestaltung, Ausstattung und Aufwertungsmassnahmen im Bereich des Siedlungsrandes.

WWW.PLANAR.CH

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Gestaltungsplan Sonnenpark - Sondernutzungsvorschriften

Art. 27 Fachgutachten

Zur Beurteilung der qualitativen Anforderungen muss mit dem ersten Baugesuch auf Kosten der Gesuchsteller ein Fachgutachten eingereicht werden.

7

Schlussbestimmungen

Art. 28 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

1

Der Gestaltungsplan und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften treten mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. Geringfügige Änderungen, welche keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und denen die direkt betroffenen Grundeigentümer (Nachbarn) unterschriftlich zugestimmt haben, können vom Gemeinderat bewilligt werden.

VVWVV.PLANAR.CH

7

Genehmigung

OMI * MIM *— MIM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/ss2g

Datum Genehmigung: 04.09.2017

Versand:

06. Sep. 2017

Geschäfts-Nr. BVUR0.12.16 Gemeinde Wölflinswil; Gestaltungsplan "Steimet"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

22. März 2017 11. Januar 2016 bis 10. Februar 2016 22. April 2017 bis 22. Mai 2017 12. Juni 2017 27. Juli 2017 17. Juli 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Februar 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das in der Wohnzone 2 (W2) gelegene, gestaltungsplanpflichtige Areal umfasst eine Fläche von knapp 5500 m2 und liegt am nördlichen Ortseingang der Gemeinde. Die prägnante Lage ist für die Wahrnehmung des Orts von Bedeutung. Mit dem Gestaltungsplan soll die Überbaubarkeit beziehungsweise die Erschliessung des Gebiets im Rahmen eines geordneten Verfahrens und unter Sicherstellung hoher qualitativer Anforderungen

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gewährleistet werden. Insbesondere von Bedeutung ist eine gute Einpassung der künftigen Überbauung in das bestehende Orts- und Landschaftsbild (nationale Bedeutung gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, ISOS). Zudem ist auf die topographische Beschaffenheit der Umgebung zu achten. Da das Areal den Abschluss des Siedlungsgebiets bildet, ist eine hohe Gestaltungsqualität des Siedlungsrands ein zentrales Anliegen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Wölflinswil am 12. Juni 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Steimet" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 21. Juli 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 22. März 2017 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die notwendigen Anpassungen wurden vor der öffentlichen Auflage vorgenommen, so dass keine Vorbehalte mehr bestehen.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden angehalten, aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die darin enthaltenen behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden. Gemäss Planungsbericht können in der vorgesehenen Überbauung rund 70 Personen Platz finden. Hochgerechnet auf eine Hektare entspricht dies einem Wert von rund 127 Personen pro Hektare. Das Ausnützungspotential des Grundstücks wird damit in Abstimmung auf die sensible Lage gut ausgeschöpft und die Forderung nach einer haushälterischen Nutzung des Bodens ist erfüllt. Mit dem Projekt wird ein wichtiger Beitrag geleistet, die Dichteziele gemäss Richtplan mit guter Siedlungsqualität zu erreichen.

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4.2.2 Siedlungsqualität Ortsbild und Städtebau Wölflinswil besitzt ein gut erhaltenes Ortsbild von nationaler Bedeutung. Es handelt sich um ein sternförmiges Haufendorf. Die freistehenden Bauernhäuser stehen zu den Nachbarhäusern meist versetzt. Besondere Lagequalität wird der Gemeinde durch die spannungsvolle Wechselbeziehung zwischen der hochgelegenen Kirchengruppe und den bäuerlichen Ortsteilen in der Talsohle zugeschrieben. Der Gestaltungsplan sieht fünf Baukörper vor. Die zwei grösseren Baukörper mit muralen Fassaden und Satteldächern kommen parallel zur Strasse zu stehen. Dabei ist einer etwas zurückversetzt, was eine platzartige Situation ermöglicht. Bei den anderen drei um 90 Grad abgedrehten Bauten in der zweiten Bautiefe handelt es sich um dreigeschossige Flachdachbauten ohne Attika, welche mit Holz zu verkleiden sind. Das Bebauungskonzept überzeugt an dieser Lage. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Nebst der städtebaulichen Setzung und Gestaltung der Baukörper kommt vorliegend auch der Freiraumgestaltung eine grosse Bedeutung zu. Im § 18 SNV wird das Konzept Umgebungsgestaltung als Beurteilungsgrundlage für den im ersten Baugesuch beizubringenden Umgebungsplan statuiert. Mit den zusätzlich gelisteten Beurteilungskriterien werden konzeptionelle Aussagen zu Aussenraumnutzungen verlangt. Für die Ausarbeitung des Umgebungsplans ist der Beizug einer versierten Fachperson vorgeschrieben. Dies ist zweckmässig. 4.2.3 Erschliessung Laut Widmungszweck dienen Kantonsstrassen nicht der parzellenweisen Direkterschliessung (siehe. § 83 BauG). Da keine verhältnismässigen Alternativen vorliegen und es sich um eine kantonale Verbindungsstrasse ohne hohe Netzfunktion handelt, ist eine Direkterschliessung des Areals vertretbar. Die Zufahrt ab der Kantonsstrasse zur Tiefgarageneinfahrt und zur Parzelle 7 wird sachgerecht mit Strassenlinien (Enteignungsrecht) sichergestellt. Da nur ein Direktanschluss zulässig ist, wird im Situationsplan längs der Kantonsstrasse — mit Ausnahme des im Plan gesicherten Anschlusses — ein Ein- und Ausfahrtsverbot rechtsverbindlich festgelegt. 4.2.4 Strassenabstand § 111 Abs. 1 lit. a BauG besagt, dass die vom Strassenmark (Parzellengrenze) gemessenen Abstände für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen 6 Meter betragen. In der gesamten Vorlage werden keine für ein Abweichen von den gesetzlichen Strassenabständen nötige ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht. Der einzuhaltende Strassenabstand wird nicht thematisiert und im Situationsplan bestehen keine konkreten Festlegungen beziehungsweise Baulinien (vgl. § 111 Abs. 2 BauG) Im Baubewilligungsverfahren werden die ordentlichen Strassenabstände einzuhalten sein. Eine genügende Erschliessung des Gestaltungsplanareals ist auch unter Beachtung des gesetzlichen Strassenabstands gewährleistet. 4.2.5 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Gemäss Art. 41a Abs. 2 Gewässerschutzverordnung (GSchV) beträgt die Gewässerraumbreite beim Dorfbach im betroffenen Abschnitt rund 19,5 m. Dies bedeutet, dass pro Uferstreifen eine Breite von mindestens 7,5 m ab der Uferlinie von Bauten und Anlagen freizuhalten ist. Innerhalb dieses einseiti-

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gen Gewässerraums sind im Gestaltungsplanperimeter keine Baufelder oder Infrastrukturanlagen festgelegt. Dies ist festgelegt. Hochwasserschutz Der Perimeter des Gestaltungsplans liegt im Norden marginal in einem Schutzdefizit gemäss Gefahrenkarte Hochwasser. Die Hochwassergefährdung geht vom unteren Teil des Gewässers "Grabmatt" aus. Nach Ausführung von Massnahmen und einer damit verbundenen Nachführung der Gefahrenkarte im Jahr 2012 hat sich die Hochwassersituation auf dem Perimeter des Gestaltungsplans markant verbessert. Die Gefährdungssituation gemäss Gefahrenkarte Hochwasser ist im Planungsbericht erläutert und die Festlegungen in § 23 Abs. 2 SNV sind sachgerecht. Lärm Im § 22 SNV wird festgelegt, dass sämtliche Fenster von lärmempfindlichen Räumen in den Baubereichen A und B (ES III) über eine Dämpfung von mindestens 12 dB(A) und sämtliche Fenster von lärmempfindlichen Räumen in den Baubereichen C, D und E (ES II) über eine Dämpfung von mindestens 17 dB(A), bezogen auf den Quellenwert der Kantonsstrasse K487 verfügen müssen. Im Baubereich A sind Ausnahmen zulässig, sofern die Räume über ein lärmabgewandtes Lüftungsfenster (?. 12 dBA Dämpfung) verfügen. Mit diesem Paragraphen wird sichergestellt, dass die Anforderungen von Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten werden. Die Ausnahmen im Baubereich A können im Sinne von Art. 30 LSV gestattet werden, da sie lediglich einen kleinen Teil des Planungsgebiets betreffen. Im Lärmgutachten der Grolimund + Partner AG, Aarau, wird nachgewiesen, dass bis auf die Fenster auf der strassenzugewandten Fassade im Baubereich A die Planungswerte (PW) und somit die in § 22 SNV festgelegten Dämpfungen überall eingehalten werden können. Damit werden die lärmrechtlichen Voraussetzungen der Erschliessung mit dem Gestaltungsplan sachgerecht erfüllt. 4.2.6 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Steimet", beschlossen vom Gemeinderat Wölflinswil am 12. Juni 2017, wird genehmigt. 2. A

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

ephan At iger L ndammann

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Verteiler • Gemeinderat, Dorfplatz 354, 5063 Wölflinswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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