Erschliessungsplan Rebrain inkl. Änderung 2017
Special-use plan · Ammerswil
Document
- Number
- 16.120
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Ammerswil
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Jan 15, 1985
- In force since
- Jul 3, 2017
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4191-2017-E.pdf
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Legende 1. Genehmigungsinhalt
Kanton Aargau Gemeinde Ammerswil
E rsch less u n Q S p | a n Re b ra n EDEN in blau / rot Strassen-/Weglinien aufgehoben An d e ru n 0) P a rzel le 6 1 SEpeum u blau / rot Baulinien aufgehoben hellblau Perimeter für folgende Vorschriften
Situationsplan 1:500 P Die Quelleneigentümer sind rechtzeitig vor Aufnahme der Bauarbeiten über das Vorgehenskonzept und die geplanten Massnahmen zu informieren.
Im Rahmen einer vorsorglichen Beweissicherung ist unmittelbar vor und nach Abschluss der Neufassung eine Wasserprobe zu entnehmen und chemisch sowie mikrobiologisch zu analysieren. Als Analyseprogramm ist das allgemeine Quell- und Trinkwasserprogramm der Bachema AG Schlieren anzuwenden.
Die Ertragsmessungen sind rechtzeitig vor Aufnahme der Bauarbeiten wieder aufzunehmen.
Beim Aushub im Tiefenbereich des Quellwasserhorizonts muss ein ausgewiesener Hydrogeologe anwesend sein, die Situation vor Ort beurteilen und zusammen mit dem Architekten und den Baufachleuten die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Wasseraustritte sowie zur Neufassung der Quellen festlegen.
Die Neufassung ist möglichst am Ort der Wasseraustritte zu erstellen. Über den Fassungen sind eine Abdichtung und eine Oberflächenentwässerung einzubauen, welche das in der Hinterfüllung anfallende Sickerwasser fassen und ableiten können.
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Das Quellwasser ist mittels einer separaten Leitung unter oder seitlich des Gebäudes zu einer neuen Brunnstube unterhalb der Gebäude zu führen, von wo es über die bestehende Leitung den bisherigen Verbrauchern zugeführt werden kann.
Weitere Bestandteile des Sondernutzungsplans: - Planungsbericht (Orientierungsinhalt)
Übersichtsplan 1:10'000|.“
Vorprüfungsbericht vom: 03.10.2016 2. Orientierungsinhalt
Öffentliche Auflage vom: 12.11.2016 bis: 12.12.2016 En grau Bestehende Strassen / Wege
Q 2 & 2 © [5
Beschlossen vom Gemeinderat am: 25.04.2017
Rechtskräftige Strassen-/Weglinien mit Genehmigungsdatum (Enteignungsrecht nach $ 132 BauG)
GR Datum blau
RR:
GR_ Datum
blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum —— schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan -- grün Waldabstand für Gebäude gemäss $ 48 BauG
5600 Lenzburg 6280 Hochdorf 4665 Oftringen 5734 Reinach Sägestr. 6a Bellevuestr. 27 Perry Center Marktplatz 2
Telefon: 058/733 33 44 5703 Seon 5034 Suhr 4800 Zofingen Telefax: 058/733 33 45 Oberdorfstr. 11 Tramstrasse 11 Untere Brühlstr. 21
Projekt Nr. 08.5600.001 | Lenzburg E ‚April 2016 /br
Format 630 x 297 = 24.10.2016 /al
Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Ingenieure ETH / SIA Projekt Taend SNP Rebrain 2 13.02.2017 /al Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]
Gez. mst 04.05.2017 /al
Filename: Situationsplan.dwg Plotdatum: 04.05.2017 /al
Pre. OBEN ip en ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN I. Das Genehmigungsverfahren | KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig | = angelegten Baulinien, Strassenliniien und Sichtzonen | n N Bau- und _Strassenlinien | REBRAIN Br zn halum blau Vom Grossen Rat oder Regierungsrdt genehmigte Baulinien | ren. Hau Aufzuhebende Baulinien | SITUATION 500 zn, blau Aufzuhebende Strassenlinien | — 10 Zu genehmigende Baulinien | — [Of Zu genehmigende Strassenlinien RUELLFASSUNGEN| SEE. Projektierte Baulinien ‚die noch nicht genehmigt werden sollen BAUZONE EH Be a rot Projektierte Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden us ODER EINFAMILIENHAUS sollen LANDHA = 5 ———n rot Zu genehmigende Baulinie für Garagen mit Strassenparalleler ZONE AM HANG Einfahrtsrichtung Sichtzonen |0o0 200 300 400 500 De. Sichtlinie ais Begrenzung der Sichtzonen | rs | | | | | | ze 22 2] hellblau Sichtzone zen, \ an Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen N DEN SS Y AS freizuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, . Datum Entw. Gepr. Grösse Plan Nr Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld | DEZ. 1983 Sul. | 26x45 der Fahrer muss von 060m- 300 m über Boden frei bleiben | Ersetzt Plan Ueberholt durch Plan Oll/la | STRA yon Nr. van Ne | 2. Zur Orientierung SSE 5 Oeffentliche Planauflage vom er a ss Zar. le een karmin Hochleistungsstrasse HLS ; l Bere Zinmoben Hauptverkehrsstrasse HVS { BAUZONE E 2 Beschlossen von der Einwohner, Gaming ‘am a. Re 22,” orange, Sammelstrasse ss \ | EINFAMILIENHAUSZO = je,\ Gemeindeschreiber | ee Erschliessungsstrasse Est | i ee. nellgelb Erschlie ssungsstrasse EsSse H R 2 BE | dunkelgrau Bestehende Wege | | | | m hellvidett Gehweg : 19. hcde en Rat DZ] dunkelviolett Gehweg mit beschränktem Fahrverkehr Genehmigungsvermerk. Aarau, dan „57 Zarıar IGETS ice di. Radweg ERBEN on rn RS Be. hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler er 2% Feldarau Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs - und Beschlunigungsspur, N Parkplatz i rem Bepflanzte Flächen, Grün streifen t — — 7Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan | ;
Genehmigung
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/CTAO
Versand: 0 11. Juli 2017
Datum Genehmigung: 03.07.2017
Geschäfts-Nr. BVUR0.16.120-1 Gemeinde Ammerswil; Erschliessungsplan "Rebrain, Änderung Parzelle 61"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
03. Oktober 2016 12. November 2016 bis 12. Dezember 2016 25. April 2017 12. Mai 2017 06. Juni 2017
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 20. Oktober 2004 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Gebiet Rebrain, im Nordwesten am Bauzonenrand gelegen, bestehen insbesondere zum Schutz von zwei Quellen rechtskräftige Baulinien. Die rund 0,2 ha grosse Einfamilienhauszone am Hang (EH) ist noch unbebaut. Um eine Überbauung für drei Einfamilienhäuser zu ermöglichen, werden die Baulinien auf der Parzelle 61 aufgehoben.
J: \03_Geschäfte 3_Genehmi g u n gen \02_ARE\RO \20170622_bdv_16.120.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des vom Gemeinderat Ammerswil am 25. April 2017 beschlossenen Erschliessungsplans "Rebrain, Änderung Parzelle 61". Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 4. Mai 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 3. Oktober 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Kantonaler Richtplan Ammerswil ist gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) eine Gemeinde im Ländlichen Entwicklungsraum. Gemäss Richtplanvorgaben ist die räumliche Entwicklung der Gemeinde auf die spezifischen Potenziale und die Funktion im grösseren Kontext auszurichten. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 4.3 Regionale Abstimmung Nutzungspläne sind regional abzustimmen (§ 11 BauG). Aufgrund der geringen Auswirkungen der Vorlage ist keine regionale Abstimmung erforderlich. 4.4 Sondernutzungsplan Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert (§ 17 BauG). Erschliessungspläne können überdies Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten (§ 5 Bauverordnung, BauV), so dass die Siedlungsqualität gefördert wird. Der Erschliessungsplan hat eine umweltschonende, landsparende und wirtschaftliche Bodennutzung zu gewährleisten (§ 33 BauG). 4.4.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15 und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 BauV). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnutzung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungs- und Freiraumgestaltung. Vorliegend wird mit der Aufhebung der Baulinien primär die Bebaubarkeit der Bauzone verbessert. Weitere, insbesondere gestalterische Massnahmen, sind nicht vorgesehen. Aufgrund der kleinen Fläche ist dies begründet. Aus fachlicher Sicht wird der Gemeinde empfohlen, im Baubewilligungs-
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verfahren auf eine gute Einpassung der Bauten in die steile Hanglage am Siedlungsrand hinzuwirken. 4.4.2 Grundwasser (Planungsbericht Kapitel 4.4) Hinsichtlich der beiden Quellen besteht kein öffentliches Interesse. Im Kanton Aargau sind Quellen ohne öffentliches Interesse eine privatrechtliche Angelegenheit. Das Quellrecht wird in Art. 704 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Wenn die Quellen nicht mehr richtig gefasst werden können, wird der Bauherr ersatzpflichtig. Es liegen sowohl ein geologisch-geotechnischer Bericht als auch eine hydrogeologische Kurzbeurteilung betreffen der Verlegung der Quellen vor. Der Erschliessungsplan sichert die im Baubewilligungsverfahren zu realisierenden Massnahmen sachgerecht (Legende Genehmigungsinhalt). 4.4.3 Naturschutzzone Im Norden grenzt die Naturschutzzone Rebrain (§ 17 Bau- und Nutzungsordnung [BNOD an die Bauzone. Diese darf durch die Überbauung nicht tangiert und das Terrain nicht verändert werden (§ 16 BNO). Das Profil B gemäss Beilage 3 in der hydrologischen Kurzbeurteilung zeigt möglicherweise eine Terrainveränderung in der Naturschutzzone. Das Terrain darf jedoch auch nicht während der Bauzeit verändert werden. Hinweis: Bei der Verlegung der Fassung soll zudem möglichst vermieden werden, dass sich der Wasserhaushalt in der Naturschutzzone ändert. 4.4.4 Wald Nordwestlich der Bauzone besteht im Abstand von rund 7 m eine Waldfläche. Nachdem die Baulinie aufgehoben worden ist, gelten die Waldabstände gemäss § 48 BauG. Dies ist sachgerecht. 4.4.5 Erschliessung Die Parzelle 61 ist über die bestehende Strasse Nr. 5 erschlossen (siehe Planungsbericht Seite 6).
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan Rebrain, Änderung Parzelle 61, beschlossen vom Gemeinderat Ammerswil am 25. April 2017, wird genehmigt. 2. ie Ab .1
aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
( ger eph L ndammann
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Verteiler • Gemeinderat Ammerswil, Lenzburgerstrasse 1, 5600 Ammerswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innen gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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