Gestaltungsplan Bleichi inkl. Änderung 2011
Special-use plan · Schneisingen
Document
- Number
- 11.33
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Schneisingen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Oct 28, 2009
- In force since
- Sep 7, 2011
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
•
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan Bleichi gemäss § 21 BauG
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften Sondernutzungsvorschriften
Mitwirkungbericht vom:
Zoir 07 og. .4ö7 7ci( 4), 07 ece
Vorprüfungsbericht: Oeffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemei
Der Gemeindeamman
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 3-,
Genehmigung:
• /
Der Generalsekretär: Plan Nr.: 07.730.5
Baerlocher Partner AG Ingenieurbüro STV Weststrasse 7 5426 Lengnau Tel. 056 / 250 43 10 Fax 05 / 250 43 13
www.044rlocher..ag.ch bpag@baerlocherewch
Format: A4 Name
Datum
Entwurf
MW
Jan. 2011
Gezeichnet
MW
Feb. 2011
Massstab Änderungen
Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondemutzungsvorschriften Teiländerung
Seite 1
Rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften
Beschluss Gemeinderat 17.8.2009
Erläuterungen zur Darstellung unterstrichener Text
neu ergänzte Bestimmungen
Vorprüfungsbericht vom:
Mitwirkung vom:
Öffentliche Auflage vom:
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften
Der Gemeindeschreiber:
Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan,, Bleichi „ , Schneisingen Sondemutzungsvorschriften Teiländerung
II
Seite 2
Besondere Bestimmungen
Art. 12 Gebäudehöhe
Art. 12 Es gelten folgende max. Gebäudehöhen,
gemessen ab dem gewachsenen Terrain:
Gebäudehöhe
Baufeld A — D /Ausführung Flachdach
Baufeld A — D /Ausführung Flachdach Gesamthöhe Gebäude einschliesslich Attikaaufbau max.
Es gelten folgende max. Gebäudehöhen, gemessen ab dem gewachsenen Terrain:
10.00m
Gesamthöhe Gebäude einschliesslich Attikaaufbau max.
10.00m
Die Terrassenhäuser haben jeweils folgende Endhöhe einzuhalten: Haus A / Terrassenhaus mit 4 Wohneinheiten Haus B / Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten Haus C / Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten Haus D / Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten Die bezeichneten Höhenkoten selten für alle oberirdische Bauvolumen. Diese dürfen ledi lich durch technisch bedingte Dachaufbauten wie z.Bsp. Liftaufbauten oder Kamine (keine Lüftungsanlagen) in minimalem Masse überschritten werden. Technische bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusammen zu fassen.
Rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften
526.00 m.ü.M 524.50 m.ü.M 524.50 m.ü.M 524.50 m.ü.M
Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondemutzungsvorschriften Teiländerung
Seite 3
Baufeld D /Ausführung Giebeldach Gebäudehöhe max. Firsthöhe max.
Geschosse
Baufeld D /Ausführung Giebeldach 7.00 m 10.00 m
Gebäudehöhe max. Firsthöhe max.
Die Höhenlage der Geschosse sind so zu wählen, dass nur vertretbare und gut zu gestaltende Terrainänderungen resultieren. Das gilt im Besonderen in der Erstellung der Terrassenhäuser.
Die Höhenlage der Geschosse sind so zu wählen, dass nur vertretbare und gut zu gestaltende Terrainänderungen resultieren. Das gilt im Besonderen in der Erstellung der Terrassenhäuser.
Art. 13
Art. 13 'Sind Dach-, Attika- und Sockelgeschosse
aufgrund der Gestaltungs- und Einpassungsvorgaben so auszugestalten, dass sie gemäss
Art. 14 ff ABauV als Vollgeschosse gelten, erhöht
sich die zulässige Geschosszahl auf drei Vollgeschosse. Zusätzliche Dach- und Attikageschosse sind in diesem Fall nicht zulässig 2Die max. zulässige Nutzfläche des, anstelle
des Attikageschosses zulässigen Vollgeschosses darf 60 % der Erdgeschossfläche nicht überschreiten. Der notwendige Versatz zurück hat an der Südfassade mindestens 2.00 m und an Westfassade mindestens 2.50 m zu betragen.
Geschosse
1Für das Erstellen der Terrassenhäuser sind drei Vollgeschosse zulässig. zSind für die Erstellung der EFH / DEFH Dach-,
Attika- und Sockelgeschosse aufgrund der Gestaltungs- und Einpassungsvorgaben so auszugestalten, dass sie gemäss § 14 ff ABauV als Vollgeschosse gelten, erhöht sich die zulässige Geschosszahl auf drei Vollgeschosse. Zusätzliche Dach- und Attikageschosse sind in diesem Fall nicht zulässig. 2Die max. zulässige Nutzfläche des, anstelle
des Attikageschosses zulässigen Vollgeschosses darf 60 % der Erdgeschossfläche nicht überschreiten. Der notwendige Versatz zurück hat an der Südfassade mindestens 2.00 m und an Westfassade mindestens 2.50 m zu betragen. 4Unter Einhaltung der Höhenmasse gemäss § 12
SNV und § 13 SNV darf die durchschnittliche Geschosshöhe maximal 3.50 m betragen.
Rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften
7.00 m 10.00 m
Seite 4
Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondemutzungsvorschriften Teiländerung
Art. 15 Gebäudeabmessungen
Art. 15
11m Baufeld A gelten folgende max. Abmessungen (Länge / Breite):
Gebäudeabmessungen
11m Baufeld A gelten folgende max. Abmessungen (Länge / Breite):
Terrassenhaus mit 4 Wohneinheiten
30.00 auf 15.00 m
Terrassenhaus mit 4 Wohneinheiten
36.00 auf 15.00 m
Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten
24.00 auf 15.00 m
Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten
28.00 auf 15.00 m
21m Baufeld B gelten folgende max. Abmessungen:
21m Baufeld B gelten folgende max. Abmessungen:
Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten
24.00 auf 15.00 m
Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten
24.00 auf 15.00 m
EFH
12.00 auf 7.50 m
EFH
12.00 auf 7.50 m22
31m Baufeld C gilt folgende max. Abmessung:
31m Baufeld C gilt folgende max. Abmessung:
EFH
12.00 auf 7.50 m
12.00 auf 7.50
41m Baufeld D gilt folgende max. Abmessung:
41m Baufeld D gilt folgende max. Abmessung:
DEFH pro Wohneinheit
EFH
12.00 auf 7.50 m
DEFH pro Wohneinheit
12.00 auf 7.50 m -
> Ist für eine bessere Raumaufteilung / Wohnqualität bei der Erstellung der EFH / DEFH eine Erhöhung der Breite erforderlich, und wird eine sehr qute Integration ins Terrain (Bsp. Split- Level Wohnung ) erziehlt, so kann eine max. Breite von 8.50 m bewilligt werden.
Rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften
Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan,, Bleichi „ , Schneisingen Sondemutzungsvorschriften Teiländerung
Seite 5
Art. 23 Projektierung /
Baugesuch
1..
Uberbauungsprojekte sind in den einzelnen Baufeldem gesamtheitlich zu planen. Darüber hinaus hat die Planung der Baufelder basierend auf einem Gesamtkonzept (Überbauungs-/ Umgebungs- / Bepflanzungsplan) zu erfolgen. Das Gesamtkonzept ist mit dem Baugesuch für die 1. Etappe einzureichen.
Art. 23 Projektierung /
Baugesuch
1.•
Uberbauungsprojekte sind in den einzelnen Baufeldem gesamtheitlich zu planen. Darüber hinaus hat die Planung der Baufelder basierend auf einem Gesamtkonzept (Überbauungs-/ Umgebungs- / Bepflanzungsplan) zu erfolgen. Das Gesamtkonzept ist mit dem Baugesuch für die 1. Etappe einzureichen. 2Mit dem Baugesuch ist ein von einem ausgewiesenen Landschaftsarchitekt erstellter, detaillierter Umgebungs-/ Bepflanzungsplan einzureichen.
2Die Projektierung hat in enger Zusammenarbeit mit
2Die Projektierung hat in enger Zusammenarbeit mit
dem Gemeinderat zu erfolgen.
dem Gemeinderat zu erfolgen.
Rechtskräftige Sondemutzungsvorschriften
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwert
Sondernutzungsplanung
Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Bleichi gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
Mitwirkungbericht vom: Vorprüfungsbericht:
4. Februar 2009
Oeffentliche Auflage vom:
31 März 2009 bis 29. April 2009
Beschlossen vom Gemeinderat am :
17. August 2009
Der Gemeindeammann
Der
Genehmigung :
hreiber
Genehmigung durch den Regierungsra Aarau, den 2g.
4o6< 20cA Der Staatsschreiber: Plan Nr.: 07.730
Baerlocher Partner AG Ingenieurbüro STV Weststrasse 7 5426 Lengnau Tel. 056 / 250 43 10 Fax 056 / 250 43 13
www.baerlocher-ag.ch [email protected]
Format: A4 Name
Datum
Entwurf
MW
Februar 2008
Gezeichnet
MW
April 2008
MW
Dezember 2008
MW
März 2009
Massstab Änderungen
Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondernutzungsvorschriften
Baerlocher Partner AG, Lengnau
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
Allgemeine Bestimmungen
2
§
1 Geltungsbereich 2 Zweck 3 Bestandteile des Gestaltungsplanes 4 Verhältnis zur Grundordnung und zum übergeordneten Recht
2 2 2 2
11
Besondere Bestimmungen
3
§
5 Baufelder 6 Kleinbauten 7 Freiraum Gebäude 8 Freiraum Abwasseranlagen 9 Gebäudeausrichtung 10 Anforderung an die Überbauung 11 Einliegerwohnung 12 Gebäudehöhe 13 Geschosse 14 Grenz- und Gebäudeabstände 15 Gebäudeabmessungen 16 Ausnützung 17 Erschliessung / Verkehr 18 Abwasser 19 Werke 20 Parkierungsanlage 21 Sammelplatz für Entsorgung 22 Aussenraumgestaltung / Grünraum 23 Projektierung / Baugesuch
3 3 3 4 4 4 5 5 5 6 6 6 6 7 7 7 7 7 8
111 Schlussbestimmungen
9
§
9
24 Inkrafttreten
Seite 1
Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondernutzungsvorschriften
I
Baerlocher Partner AG, Lengnau
Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Situationsplan 1 : 500 festgelegten Perimeter.
Art. 2 Zweck
i Der Gestaltungsplan soll sinnvolle Rahmenbedingungen festlegen, die am äusserst empfindlichen Siedlungsrand und deren landschaftlichen Exposition eine sorgfältige Integration der neuen Siedlung gewährleistet und eine harmonische Gestaltung der Bauten und Umgebung umschreibt.
Art. 3 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
i Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: > >
Situationsplan 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften
2
Der Erläuterung dienen folgende Unterlagen:
>
Planungsbericht (informativ)
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung und zum übergeordneten Recht
'Soweit der Gestaltungsplan nichts anders bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung, der Bauzonenplan und insbesondere die Vorschriften über die Wohnzone W2 der Gemeinde Schneisingen. 2 Vorbehalten bleibt die einschlägige kantonale und eidgenössische Gesetzgebung, insbesondere der Bau-, Raumplanungs-, Umweltschutz- und Gewässerschutzgebung.
Seite 2
Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondernutzungsvorschriften
II
Baerlocher Partner AG, Lengnau
Besondere Bestimmungen
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Art. 5 Baufelder
Aus dem Situationsplan 1 : 500 gehen folgende Baufelder hervor: i
Baufeld A / West
Im Baufeld A sind 1 Terrassenhaus mit 4 Wohneinheiten sowie 2 Terrassenhäuser mit je 3 Wohneinheiten zulässig. 2Baufeld B / West
Im Baufeld B ist ein Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten oder 2 EFH (Einfamilienhäuser) zulässig. Die Anordnung der EFH hat in erster und zweiter Bautiefe mit einfachen Rechteckgrundrissen zu erfolgen. Die Häuser sind jeweils mit einer aufgesetzten Attika und einem Flachdach auszubilden. 3
Baufeld C / Mitte
Im Baufeld C sind 6 EFH (Einfamilienhäuser) zulässig. Die Anordnung hat in erster und zweiter Bautiefe mit einfachen Rechteckgrundrissen zu erfolgen. Die Häuser sind jeweils mit einer aufgesetzten Attika und einem Flachdach auszubilden. 4
Baufeld D / Ost
Im Baufeld D sind 3 DEFH (Doppeleinfamilienhäuser) mit je 2 Wohneinheiten zulässig. Als Alternative sind pro DEFH bei gleich bleibenden Baukörpern max. 3 Etagenwohnungen (3 Wohneinheiten) zugelassen. Die Anordnung der DEFH hat in erster und zweiter Bautiefe mit einfachen Rechteckgrundrissen zu erfolgen. Die Häuser sind jeweils mit einer aufgesetzten Attika und einem Flachdach oder mit Giebeldächer gemäss Geltungsbereich Situationsplan auszubilden.
Art. 6 Kleinbauten
Freiraum Gebäude
KIeinbauten gemäss §18 Abs. 1 ABauV können auch ausserhalb der Baufelder erstellt werden. Für die Abstände gelten die Bestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere §18 Abs. 2 ABauV.
§ 1Zur ruhigen und kontinuierlichen Anordnung der Hauptbauten sind die im Situationsplan aufgezeigten Freiräume (ca. 8— 10 m) einheitlich beziehungsweise mit durchgehendem Konzept zu gestalten. Erschliessungsanlagen wie Lift Tiefgarage, Mauerabschlüsse, Treppe, Wege, etc, sind zugelassen.
Seite 3
Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleich' „ , Schneisingen Sondernutzungsvorschriften
Baerlocher Partner AG, Lengnau
Art. 8 Freiraum
Abwasseranlagen
Der Freiraum Abwasseranlagen dient der Sicherung und dem langfristigen Schutz der Abwasseranlagen. Begrünungen oder Kleinbauten gemäss § 18 Abs. 1 ABauV, welche die Zugänglichkeit nicht behindern, sind zugelassen.
Art. 9 Gebäudeausrichtung
Die Ausrichtung der Gebäude hat sich in der Regel am Verlauf der Höhenlinien zu orientieren. Die Höhenanordnung der einzelnen Bauten hat unter Rücksichtnahme des bestehenden Geländes (Höhenlinien) zur erfolgen. Insbesondere ist im Zusammenhang aller Bauten (abgestufte Bauweise) eine harmonische und ruhige Gebäudefront zu erzielen. 3
Die maximalen Geländesprünge zwischen den Gebäuden beziehungsweise in der Abtreppung der abgestuften Bauweise dürfen 3 m nicht überschreiten, wobei die Überwindung der Höhe nicht sprunghaft, sondern etappiert bei max. Höhe von ca. 1.50 m zu erfolgen hat.
Art. 10 Anforderung an
die Überbauung
Die Überbauung im jeweiligen Baufeld hat folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine Siedlung mit Gesamtcharakter entsteht und eine gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume gewährleistet ist: Beurteilungskriterien sind: > > > ». >.
Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum Sorgfältige Einbindung der Baukörper in die bauliche und landschaftliche Umgebung Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen / kubische Erscheinung / ruhige Volumen / keine Erker und dergleichen Gliederung der Fassaden und Dachaufbauten / Dachform und -neigung Umgebungsgestaltung
b) Folgende Dachgestaltungen sind zugelassen: In den Baufelder A, B und C sind nur Flachdächer mit extensiver Begrünung zugelassen. Im Baufeld D sind Flach- oder Giebeldächer gemäss Geltungsbereich Situationsplan 1 : 500 zugelassen. > >
Die Ausführung Flachdach hat mit extensiver Begrünung zu erfolgen. Bei der Realisierung von Giebeldächern haben die Satteldächer allesamt die gleiche Neigung aufzuweisen.
c) Die Gebäude sollen einen einfachen rechteckigen Grundriss aufweisen. Kleine Grundrissversatze sind zulässig. d) Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. e) Die Wohneinheiten der Terrassenhäuser sowie deren Erschliessung sind nach Möglichkeit behindertengerecht auszugestalten.
Seite 4
Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondernutzungsvorschriften
Baerlocher Partner AG, Lengnau
Innerhalb der Baufelder sind gemeinsame Heizungsanlagen oder Verwendung umweltfreundlicher Heizungssysteme (erneuerbare Energie) sowie gemeinsame Entsorgungseinrichtungen anzustreben.
f)
g) Die Begrünung der Umgebung und der Überbauung hat vorwiegend mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu erfolgen und ist in einem Umgebungs- und Bepflanzungsplan nachzuweisen, welcher mit dem Baugesuch einzureichen ist. h) Die Planung in den einzelnen Baufeldern hat basierend auf einem Gesamtkonzept (Überbauung / Umgebung / Bepflanzung) zu erfolgen. i)
Das Bauvorhaben ist zu visualisieren. Die Visualisierung ist mit dem Baugesuch einzureichen. Die vorgesehenen Bauten sind in übergreifenden Schnitten (angrenzende Parzellen) klar aufzuzeigen.
Fur die Beurteilung der Baugesuche und der Umgebungspläne im Gestaltungsplanereal kann die Gemeinde nach Anhörung zu Lasten der Bauherrschaft einen unabhängigen Fachgutachter/in beiziehen.
Art. 11 Einliegerwohnung
l ln den Baufeldern C und D sind Einliegerwohnungen zugelassen.
Art. 12 Gebäudehöhe
i
Es gelten folgende max. Gebäudehöhen, gemessen ab dem gewachsenen Terrain: Baufeld A — D /Ausführung Flachdach Gesamthöhe Gebäude einschliesslich Attikaaufbau max.
10.00 m
Baufeld D /Ausführung Giebeldach Gebäudehöhe max. Firsthöhe max.
7,00 m 10.00 m
Die Höhenlage der Geschosse sind so zu wählen, dass nur vertretbare und gut zu gestaltende Terrainänderungen resultieren. Das gilt im Besonderen in der Erstellung der Terrassenhäuser.
Art. 13 Geschosse
'Sind Dach-, Attika- und Sockelgeschosse aufgrund der Gestaltungsund Einpassungsvorgaben so auszugestalten, dass sie gemäss § 14 ff ABauV als Vollgeschosse gelten, erhöht sich die zulässige Geschosszahl auf drei Vollgeschosse. Zusätzliche Dach- und Attikageschosse sind in diesem Fall nicht zulässig. 2Die max. zulässige Nutzfläche des, anstelle des Attikageschosses zulässigen Vollgeschosses darf 60 % der Erdgeschossfläche nicht überschreiten. Der notwendige Versatz zurück hat an der Südfassade mindestens 2.00 m und an der Westfassade mindestens 2.50 m zu betragen.
Seite 5
Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondernutzungsvorschriften
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Art. 14 Grenz- und
Gebäudeabstände
'Die Bauabstände zu den Strassen und zum Kulturland sind für bewohnte Hochbauten mittels Baulinien festgelegt. Bezüglich vorspringenden und untergeordneten Gebäudeteile gilt § 2 ABauV und für Klein- und Anbauten
Art. 18
ABauV. 2
Innerha1b der Baufelder gilt für den Gebäudeabstand in der Regel die Bau- und Nutzungsordnung. Gebäudeabstände / Grenzabstände können unter Berücksichtigung der BNO reduziert beziehungsweise in der Anordnung ungleich verteilt werden, sofern die wohnhygienischen, architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Anfällig notwendige Vereinbarungen, Dienstbarkeiten oder Landabtausche sind im Baubewilligungsverfahren zu regeln.
Art. 15 Gebäudeabnnessungen
11m Baufeld A gelten folgende max. Abmessungen (Länge / Breite): Terrassenhaus mit 4 Wohneinheiten 30.00 auf 15.00 m Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten 24.00 auf 15.00 m 21m Baufeld B gelten folgende max. Abmessungen:
Terrassenhaus mit 3 Wohneinheiten EFH
24.00 auf 15.00 m 12. 00 auf 7,50 m
31m Baufeld C gilt folgende max. Abmessung: EFH
12. 00 auf 7,50 m
41m Baufeld D gilt folgende max. Abmessung: DEFH pro Wohneinheit
12.00 auf 7,50 m
Art. 16 Ausnützung
Für die Baufelder A, B, C und D besteht eine maximale Ausnutzung von 45 %.
Art. 17 Erschliessung /
Verkehr
Das Gestaltungsplanareal ist ab der Zelglistrasse mit einer neuen Erschliessungsstrasse und abschliessender Wendeanlage zu erschliessen. Dabei ist der bestehende Feldweg entlang des Baulandes auf eine minimale Strassenbreite von 4.00 m (Normalbreite) auszubauen. Die Höhenlage der Strasse hat weitgehend den bestehenden Niveauverhältnisse zu entsprechen. Die internen Zufahrten zu den Parkierungsanlagen erfolgen ab der neuen Erschliessungsstrasse. Die genaue Lage der Zufahrten ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Die Zufahrten sind so zu gestalten, dass gleichzeitig diese als Ausweichstellen für den Durchgangsverkehr genutzt werden können. 3Die Freihaltezone Wendeanlage ist die Ergänzung zur eigentlichen Fahrbahnfläche und dient wegen des Überhangs der Fahrzeuge als zusätzlicher Freiraum. Sie ist von sämtlichen Bauten freizuhalten.
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Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleich' „ , Schneisingen Sondernutzungsvorschriften
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Art. 18 Abwasser
i
Das bestehende Schmutzwassersystem ab KS 340 bis KS 49, sowie die Sauberwasserleitungen KS 501a bis 500 und KS 503 bis 500 sind nach Vorgabe des Situationsplanes zu verlegen. 2Die Abwassererschliessung hat im gesamten Perimeter im Teil — Trennsystem zu erfolgen.
Art. 19 Werke
'Die restlichen Werke (Trinkwasser! EW / Swisscom) sind in dem Ausbau der Erschliessungsstrasse mit einzubeziehen und in der Strassenparzelle zu verlegen.
Art. 20 Parkierungsanlage
'Die erforderlichen Parkplätze sind in Tiefgaragen (Sammelgaragen) zur Verfügung zu stellen. 2Die Zufahrten erfolgen ab der neuen Erschliessungsstrasse. Ihre genaue Lage ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 3
Besucherparkplätze dürfen nur auf den im Situationsplan 1 : 500 dafür ausgeschiedenen Flächen erstellt werden. Die Oberflächenbefestigung hat mit vegetationsfähigen Materialien zu erfolgen, um unnötige Versiegelungen zu vermeiden. Weiter sind diese Anlagen in Abstimmung mit der gesamten Umgebungsplanung mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen zu ergänzen.
Art. 21 Sammelplatz für
Entsorgung
Für die Entsorgung von Abfällen ist eine ausreichende Sammelstelle am vorgesehenen Standort (Situationsplan 1:500) zu erstellen.
Aussenraumgestaltung / Grünraum
Allgemein
Art. 22 Die Planung in den einzelnen Baufeldern hat basierend auf einem
Gesamtkonzept (Umgebungs- /Bepflanzungsplan) zu erfolgen. 2Die maximal zulässige Höhe der Bepflanzung ist auf 10 m beschränkt.
Wohnraum 3Die ausgeschiedenen Freiräume Gebäude sind mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten und zu pflegen. Mit einer gezielten natürlichen Bepflanzung ist ein guter Wohnwert zu unterstützen und sind die Freiräume abzugrenzen. Bestehende und neue Begrünungsflächen sind aufeinander abzustimmen und miteinander zu vernetzen. 4Die notwendigen Erschliessungsanlagen in den Freiräumen zwischen den Terrassenhäusern haben sich harmonisch und ergänzend in die Terrassierung von Gelände und Überbauung, sowie in die Begrünung einzugliedern.
Seite 7
Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleichi „ , Schneisingen Sondernutzungsvorschriften
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5Geländesprünge sind nach Möglichkeit natürlich zu überwinden (Böschung). Ist dies nicht möglich, so sind diese ausschliesslich mit Trockensteinmauern, Steinkörben oder mit Betonmauern aufzunehmen. Massive Mauerbauwerke sind zu vermeiden. Infolge der terrassierten Bauweise sind die Mauern in der Höhe abgestuft und in der Tiefe versetzt als Sockelmauern anzuordnen. Die entstehenden Zwischenflächen sind gemäss Absatz 1 artgerecht zu bepflanzen.
Siedlungsrand 6
Entlang des Siedlungsrandes sind nach Vorgabe des Situationsplanes entsprechende Grünflächen auszuscheiden. Die Bepflanzung hat mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu erfolgen, die eine Einheit zwischen Siedlung, Strasse und Landwirtschaftsland bilden. Die Bepflanzung ist auf die Obstbäume auf der gegenüberliegenden Strassenseite abzustimmen. Es ist eine ergänzende Wirkung zu erzielen. 71m Speziellen erfordert der Übergang an das westlich gelegene Landwirtschaftsland eine gut strukturierte Anordnung von Gebäuden, neuem Geländeverlauf und Bepflanzung. 8
Der bestehende östliche Siedlungsrand erfordert eine das Dorfbild stützende Aussenraumgestaltung. Die genaue Aussenraumgestaltung mit Bepflanzung ist im Baubewilligungsverfahren klar aufzuzeigen.
Art. 23 Projektierung /
Baugesuch
Uberbauungsprojekte sind in den einzelnen Baufeldern gesamtheitlich zu planen. Darüber hinaus hat die Planung der Baufelder basierend auf einem Gesamtkonzept (Überbauungs-/ Umgebungs- / Bepflanzungsplan) zu erfolgen. Das Gesamtkonzept ist mit dem Baugesuch für die 1. Etappe einzureichen. 2
Die Projektierung hat in enger Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat zu erfolgen.
Seite 8
Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan „ Bleich' „ , Schneisingen Sondernutzungsvorschriften
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III
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
i Der Gestaltungsplan „ Bleichi, bestehend aus Situationsplan und diesen
Art. 24 Sondernutzungsvorschriften, tritt mit der Genehmigung durch den
Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass.
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