Gestaltungsplan Mitteldorf inkl. Änderung 2017

Special-use plan · Schneisingen

Document

Number
17.46
Kind
Special-use plan
Commune
Schneisingen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Feb 19, 2013
In force since
Jan 26, 2018

Map

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Gemeinde Schneisingen

Kanton Aargau

Gemeinde Schneisingen

Kanton Aargau

Gestaltungsplan Mitteldorf

Gestaltungsplan Mitteldorf, Teiländerung 2017

gemäss §§ 17 und 21 BauG

gemäss §§ 17 und 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften vom 19. November 2012 (Beschluss Gemeinderat) / 19. Februar 2013 (Genehmigung)

Anpassung § 10 Abs 1 und 2 SNV

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Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Genera!sekretär:

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Vorprüfungsbericht vom:

26. Juli 2017

Mitwirkung vom:

11. August 2017 bis 11. September 2017

Öffentliche Auflage vom:

11. August 2017 bis 11. September 2017

Beschlossen vom Gemeinderat am:

4. Dezember 2017

Der Ge eindeammann

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Genehmigung:

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Art. 10 Erschliessung

I Die Arealerschliessung für den motorisierten Individualverkehr der Baubereiche B und C hat, vorbehältlich von Abs. 3 und von § 12 Abs. 4, vollständig über die im Situationsplan 1:500 enthaltene Zu- und Wegfahrt an der Dorfstrasse zu erfolgen. Dabei ist die im Situationsplan 1:500 dargestellte Sichtzone einzuhalten.

Art. 10 Erschliessung

Die Arealerschliessung für den motorisierten Individualverkehr der Baubereiche A2, B und C hat, vorbehältlich von Abs. 3 und von § 12 Abs. 4, vollständig über die im Situationsplan 1:500 enthaltene Zu- und Wegfahrt an der Dorfstrasse zu erfolgen. Dabei ist die im Situationsplan 1:500 dargestellte Sichtzone einzuhalten.

2

Der Baubereich A ist über die bestehende Tiefgarage auf den Parzellen Nrn. 1121 und 620 sowie über die bestehende Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage auf der Parzelle Nr. 661 an die Dorfstrasse anzuschliessen, wobei im Zeitpunkt der Realisierung eine normgerechte Sichtzone nachzuweisen ist.

2 Der Baubereich Al ist über die bestehende Tiefgarage auf den Parzellen Nrn. 1121 und 620 sowie über die bestehende Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage auf der Parzelle Nr. 661 an die Dorfstrasse anzuschliessen, wobei im Zeitpunkt der Realisierung eine normgerechte Sichtzone nachzuweisen ist.

3 Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Zu- und Wegfahrt Schladstrasse darf für die oberirdischen Besucherplätze, für gut integrierte gewerbliche und Dienstleistungsnutzungen, als Fuss- und Radweg sowie als Notzufahrt und für Zügelfahrzeuge genutzt werden. Für Notzufahrten, Zügelfahrzeuge und Zufahrten für den notwendigen Zubringerverkehr dürfen zusätzlich die Begegnungsbereiche beansprucht werden.

3 Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Zu- und Wegfahrt Schladstrasse darf für die oberirdischen Besucherplätze, für gut integrierte gewerbliche und Dienstleistungsnutzungen, als Fuss- und Radweg sowie als Notzufahrt und für Zügelfahrzeuge genutzt werden. Für Notzufahrten, Zügelfahrzeuge und Zufahrten für den notwendigen Zubringerverkehr dürfen zusätzlich die Begegnungsbereiche beansprucht werden.

Für die im Situationsplan 1:500 mittels Strassen- und Weglinien (§ 6 BauV) gesicherten Verkehrsflächen ist vor Erteilung der Baubewilligung ein im Grundbuch einzutragendes Fuss- und Fahrwegrecht zu begründen. Sofern dieses nicht zu Stande kommt, besteht gestützt auf § 132 BauG ein Enteignungsrecht.

4

Für die im Situationsplan 1:500 mittels Strassen- und Weglinien (§ 6 BauV) gesicherten Verkehrsflächen ist vor Erteilung der Baubewilligung ein im Grundbuch einzutragendes Fuss- und Fahrwegrecht zu begründen. Sofern dieses nicht zu Stande kommt, besteht gestützt auf § 132 BauG ein Enteignungsrecht.

4

arcoplan klg Ennetbaden / 8. August 2017

Sondernutzungsvorschriften rechtskräftig

Sondernutzungsvorschriften angepasst

1

Gemeinde Schneisingen

Kanton Aargau , ,,argau :,7Jrnerit Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Mitteldorf gemäss §§ 17 und 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Vorprüfungsbericht vom:

1. November 2010

Mitwirkung vom:

16. August bis 13. September 2010

Öffentliche Auflage vom:

13. September bis 12. Oktober 2011

Beschlossen vom Gemeinderat am:

19. November 2012

Der Gemeindeammann

Der

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67? Genehmigung:

Genehrnigunb, durch ds Dprtement Bau, Verkehr und Un.Tt 2,c).A3 --Aarau, den Aci -r.13(tAcAr Der Ge eralsekrer

ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller Zantop

Limnflatauweg 9

5408 Ennetbaden

Der Gemeinderat Schneisingen erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 3 der allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

1. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §1

Ziel und Zweck

1

Mit dem Gestaltungsplan Mitteldorf werden folgende Ziele angestrebt:

a)koordinierte, in die örtliche Situation eingepasste Überbauung unter Respektierung der bestehenden Bautypologie sowie der geschützten Bauten b)hohe architektonische Qualitäten mit einem ruhigen und aufeinander abgestimmten Erscheinungsbild c)haushälterische Nutzung mit angemessener baulicher Dichte d)zusammengefasste Erschliessung für den motorisierten Verkehr e)Anbindung an die bestehenden Langsamverkehrswege f) sorgfältige Anordnung und Gestaltung der Aussenräume, attraktive Freiräume. 2 Der Gestaltungsplan soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen und Aussenräumen sicherstellen. Für die Bauträgerschaften sollen ausreichende Projektierungsspielräume offen gehalten werden.

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Schneisingen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bauund Planungsrechts.

Art. 3 Privatrechtliche

Regelungen

Ergibt sich innerhalb des Areals des Gestaltungsplanes ein Koordinationsbedarf (z.B. Durchgangsrecht Fusswege, Anschluss Fahrzeugeinstellhalle, Notzufahrt), muss dies privatrechtlich geregelt werden. Die dazu nötigen Nachweise sind spätestens im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.

Art. 4 Perimeter und Bestandteile

Der Gestaltungsplan beinhaltet die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. 2 Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind die nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplanes.

Gestaltungsplan Mitteldorf Schneisingen

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2. TEIL

BAUVORSCHRIFTEN / GESTALTUNGSBESTIMMUNGEN

Art. 5 Baubereiche

1 Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sind, unter Vorbehalt von

Art. 13 Abs. 2, ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche A

bis D zulässig. Die Baubereiche für Hochbauten ersetzen die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Strassenabstände gemäss BauG. In Abweichung zu § 2 ABauV sind untergeordnete Gebäudeteile (Vordächer, Balkone) sowie Wintergärten und Windfänge innerhalb der Baubereiche für Hochbauten anzuordnen. Für Dachvorsprünge gilt § 2 ABauV.

2

3 Innerhalb der Baubereiche für Hochbauten beträgt die maximale Gebäudebreite für die Hauptnutzflächen in den Baubereichen A bis C je 12.5 m. Für Sekundärbauteile wie Balkone, Wintergärten, Geräteräume und dgl. kann in den Baubereichen A, B und Cl zusätzlich eine vorgelagerte Schicht mit maximal 3 m Breite zugelassen werden. Die maximalen Gebäudelängen ergeben sich aus der Begrenzung der Baubereiche für Hochbauten sowie aus § 9. 4 Im Baubereich D haben sich allfällige Hochbauten nach den Bestimmungen der BNO und nach den Erfordernissen des unter kantonalem Denkmalschutz stehenden Objektes „Schlössli", Gebäude Nr. 54, zu richten. 5 Die Baubereiche für unterirdische Bauten und Tiefbauten sind für folgende zusätzliche Nutzflächen bestimmt: Gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle, Abstellräume für Velos/Mofas, Neben-, Abstellräume und dergleichen. 6 Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes dürfen keine Ein- und Doppeleinfamilienhäuser erstellt werden. Zugelassen sind Reiheneinfamilienhäuser sowie Geschoss- und Maisonettewohnungen, deren Wohneinheiten nach Möglichkeit unterschiedliche Grössen aufweisen müssen.

Art. 6 Gebäudeund Dachformen

1 Hauptbauten müssen eine rechteckige Gebäudegrundfläche und folgende Dachformen aufweisen: - Im Baubereich A Satteldächer mit mindestens 35° bis maximal 45° Neigung. - In den Baubereichen B Satteldächer mit mindestens 35° bis maximal 40° Neigung. - In den Baubereichen C Satteldächer mit mindestens 200 bis maximal 450 Neigung. In Abweichung zu § 7 Abs. 8 BNO dürfen bei Satteldächern die Dachkniestöcke bis 1.2 m hoch sein und die Dachaufbauten bis maximal die Hälfte der Fassadenlänge betragen.

Höhenmasse

2 In den Baubereichen A, B und C gelten folgende Höhenmasse: Vollgeschosse

Gebäudehöhe

Firsthöhe

Baubereich A / B1

3

9.5 m

14 m

Baubereiche B2 / B3

2

7.5 m

12 m

Baubereiche C

3

9.5 m

12 m

Gestaltungsplan Mitteldorf Schneisingen

2

§ Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und innerhalb der einzelnen Baubereiche A, B und C mit jeweils einheitlichen Grundprinzipien nach den Erfordernissen von Abs. 2 und 3 zu konzipieren. Dabei ist insbesondere auf eine gute architektonische Gestaltung und räumliche Wirkung sowie eine gute, auf die Bebauung und die Umgebung abgestimmte Gestaltung zu achten.

Pro Baubereich ist eine einheitliche Architektursprache erforderlich, welche die Dachform, alle Sekundärbauteile, technisch bedingte Bauteile sowie die Materialisierung und Farbgebung beinhaltet.

2

3 Balkone, Terrassen, Loggien, Vordächer, technische Bauten und dgl. müssen in ihrer Gesamtwirkung mit dem Bauvolumen harmonieren.

Eine zeitgemässe, moderne Architektur mit hoher architektonischer Qualität ist möglich, soweit sie von einer einfachen Volumetrie ausgeht und durchgehend gleiche Sekundärbauteile aufweist. 4

5 Der Gemeinderat beurteilt die Einpassung anhand der Kriterien in § 1 Abs. 1 lit. a und b SNV sowie von § 7 Abs. 1 bis 4 SNV.

Art. 8 Gesamtkonzept bei

Teilüberbauung von Baubereichen

1 Wenn ein Baugesuch nicht über einen jeweils gesamten Baubereich A, B oder C eingereicht wird, muss dem Gemeinderat vor Einreichung des Baugesuches ein Gesamtkonzept vorgelegt werden, in welchem die Stellung der Bauten, die Grösse und Gliederung der Baukuben sowie die wesentlichen Elemente der Aussenraumgestaltung sowie die Erschliessung und Parkierung ersichtlich sind.

Der Gemeinderat holt auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten ein zur Beurteilung, ob die qualitativen Kriterien gemäss § 1 SNV eingehalten werden. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch öffentlich aufzulegen. 2

Art. 9 Ortsbauliche Anforderungen

Baubereich A

Innerhalb des Baubereiches A ist eine parallel zur Schladstrasse verlaufende Bauzeile zu realisieren, welche in zwei Baukuben unterteilt ist und zwischen denen ein Gebäudeabstand von mindestens 8 m einzuhalten ist.

Baubereiche B2 / B3

2 Innerhalb des Baubereiches B2 ist je eine parallel zur Schladstrasse und zur Schulstrasse verlaufende Bauzeile zu realisieren, welche gesamthaft in drei Baukuben unterteilt sind und zwischen denen ein Gebäudeabstand von mindestens 6 m einzuhalten ist. Im Baubereich B3 ist ein Baukubus zugelassen, welcher einen Gebäudeabstand von mindestens 10 m gegenüber den Bauzeilen im Baubereich B2 aufweisen muss.

Baubereiche C

3 Innerhalb des Baubereiches Cl sind drei Gebäude mit senkrecht zum Hang verlaufendem Volumen zu realisieren, zwischen denen ein Gebäudeabstand von mindestens je 18 m einzuhalten ist. Zwischen den Baubereichen Cl und C2 gilt ein Gebäudeabstand von mindestens 8 m.

1

Gestaltungsplan Mitteldorf Schneisingen

3

3. TEIL

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

Art. 10 Erschliessung

Die Arealerschliessung für den motorisierten Individualverkehr der Baubereiche B und C hat, vorbehältlich von Abs. 3 und von § 12 Abs. 4, vollständig über die im Situationsplan 1:500 enthaltene Zu- und Wegfahrt an der Dorfstrasse zu erfolgen. Dabei ist die im Situationsplan 1:500 dargestellte Sichtzone einzuhalten. 1

2 Der Baubereich A ist über die bestehende Tiefgarage auf den Parzellen Nrn. 1121 und 620 sowie über die bestehende Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage auf der Parzelle Nr. 661 an die Dorfstrasse anzuschliessen, wobei im Zeitpunkt der Realisierung eine normgerechte Sichtzone nachzuweisen ist. 3 Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Zu- und Wegfahrt Schladstrasse darf für die oberirdischen Besucherplätze, für gut integrierte gewerbliche und Dienstleistungsnutzungen, als Fuss- und Radweg sowie als Notzufahrt und für Zügelfahrzeuge genutzt werden. Für Notzufahrten, Zügelfahrzeuge und Zufahrten für den notwendigen Zubringerverkehr dürfen zusätzlich die Begegnungsbereiche beansprucht werden. 4 Für die im Situationsplan 1:500 mittels Strassen- und Weglinien (§ 6 BauV) gesicherten Verkehrsflächen ist vor Erteilung der Baubewilligung ein im Grundbuch einzutragendes Fuss- und Fahrwegrecht zu begründen. Sofern dieses nicht zu Stande kommt, besteht gestützt auf § 132 BauG ein Enteignungsrecht.

Art. 11 Langsamverkehr

(Fusswege)

Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete öffentliche und arealinterne Fusswegverbindung ist als durchgehende Wegverbindung sicherzustellen. Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiches auf der Parzelle Nr. 823 ist eine Fusswegverbindung zwischen den Punkten A und B zu realisieren. 1

2 Die Fusswegverbindung muss auf einem einheitlichen Gestaltungskonzept basieren. Sie ist übersichtlich und gut auffindbar anzulegen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen. Die einzelnen Abschnitte müssen spätestens mit den anstossenden Überbauungen realisiert werden.

Die minimale Breite beträgt 2 m. Die genaue Lage wird mit dem Baugesuch festgelegt.

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Art. 12 Parkierung

1 Die erforderlichen Pflichtabstellplätze sind unterirdisch innerhalb der Baubereiche für Hochbauten sowie in den Baubereichen für unterirdische Bauten / Tiefbauten zu erstellen. Die zukünftigen Eigentümer und Mieter innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes sind zu verpflichten, die unterirdischen Abstellplätze zu kaufen bzw. zu mieten.

Die Zugänge zu den Sammelgaragen sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet). 2

Gestaltungsplan Mitteldorf Schneisingen

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Oberirdische Abstellplätze sind lediglich in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichen „Parkplätze Besucher" zugelassen. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die Besucherparkplätze nur von den Besuchern genutzt werden. Für Besucher sind 15% der Pflichtabstellplätze bereit zu stellen. 3

4 Entlang der Schlad- und der Schulstrasse kann der Gemeinderat bei ausgewiesenem Bedarf oberirdische Kundenparkplätze für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen bewilligen.

Veloabstellplätze

5

4. TEIL

UMGEBUNGSGESTALTUNG / UMWELTBELANGE

Von den erforderlichen Veloabstellplätzen muss mindestens die Hälfte oberirdisch und gut auffindbar bei den Hauszugängen angelegt werden.

Art. 13 Begegnungsbereiche

Die Gestaltung der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Begegnungsbereiche hat nach einem durchgehenden Gestaltungskonzept zu erfolgen, durch welches eine hohe Aufenthaltsqualität erreicht werden muss. Die Begegnungsbereiche sind auf eine vielfältige, teilweise gemeinschaftliche und teilweise individuelle Nutzung für die jeweiligen Bewohner und Bewohnerinnen der Baubereiche B und C auszurichten. Als Gestaltungselemente sind sickerfähige Beläge, naturnahe Grünflächen sowie punktuelle Sitzgelegenheiten zum Verweilen und Spielplätze für Kleinkinder zu verwenden. Gedeckte Fahrradunterstände und Geräteräume bis insgesamt max. 30 m2 Grundfläche pro Gebäude der jeweiligen Baubereiche B und C sind zugelassen. 2

3 Die Bepflanzung mittels standortheimischen Sträuchern und Hecken muss so erfolgen, dass die Begegnungsbereiche als mehrheitlich offener Raum wahrnehmbar bleiben.

Art. 14 Ubrige Freiflächen,

Bepflanzung

1 Die im Situationsplan 1:500 keiner Nutzung zugeordneten oder nicht für Hochbauten genutzten Freiflächen und Zwischenräume sind den jeweils angrenzenden Baubereichen zugeordnet und können als Spiel- und Gartenanlagen genutzt werden. Wesentliche Strukturelemente wie Mauern, Zäune, Sichtschutzeinrichtungen und dgl. sind pro Baubereich einheitlich zu gestalten. Mehrheitlich ist eine standortheimische Bepflanzung vorzusehen. Die im Situationsplan 1:500 dargestellte Sichtzone an der Schladstrasse ist einzuhalten.

Die Freiflächen entlang der Schladstrasse und der Schulstrasse sind im Sinne der traditionellen Umgebungsgestaltung zu gestalten mit klaren räumlichen Abschlüssen gegenüber dem Strassenraum, z.B. in Form von niedrigen Umfassungsmauern. Der Bereich zwischen den Fassaden und dem Fahrbahnrand muss gestützt auf ein einheitliches Konzept als eine weitgehend offene Fläche erkennbar bleiben. 2

Gestaltungsplan Mitteldorf Schneisingen

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Art. 15 Energie

1 Mit der ersten Baueingabe ist ein Energiekonzept für das gesamte Areal einzureichen, das eine sparsame Energieverwendung und eine rationelle, umweltschonende Wärmeerzeugung vorsieht.

Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird der Minergie-Standard verlangt. Allenfalls kann auch eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung in Betracht gezogen werden. 2

5. TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 16 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan Mitteldorf tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Departement BVU in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Gestaltungsplan Mitteldorf Schneisingen

6

Genehmigung

MIM * MIM *r` MAMI KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

JFRA/St

Versand:

Datum Genehmigung: 26.01.2018

3 0. Jan. 2018

Geschäfts-Nr. BVUR0.17.46 Gemeinde Schneisingen; Gestaltungsplan Teiländerung GP "Mitteldorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

26. Juli 2017 11. August 2017 bis 11. September 2017 04. Dezember 2017 11. Dezember 2017 08. Januar 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. April 1994 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan "Mitteldorf wurde am 19. Februar 2013 genehmigt. Am 4. Mai 2015 hat der Gemeinderat Bewilligungen für die Überbauung in den Baubereichen A, B und C erteilt. Mit dem Bau wurde vor rund einem Jahr begonnen. Die Überbauung wurde aufgrund der Arealgrösse etappiert. Inzwischen wurde der nördliche Teil des Baubereichs A verkauft und abparzelliert (Parzelle 1428). Auf die Überbauung des nördlichen Teils des Baubereichs A soll vorläufig verzichtet werden. Ein

J: \03_Geschäfte \3_Genehmigungen \02_ARERO \20180110_bdv_17.46.docx

späteres Bauvorhaben soll der Freihaltung eines freien Sichtfelds im Umfeld des Schlösslis mehr Rechnung tragen (gleicher Eigentümer). Der rechtskräftige Gestaltungsplan sieht für den Baubereich A den Anschluss an die Tiefgarage über die bestehende Tiefgarage auf den Parzellen 620 und 1121 beziehungsweise den bestehenden Anschluss an die Dorfstrasse auf Parzelle 661 vor. Mit dem vorläufigen Verzicht auf die Überbauung des nördlichen Teils des Baubereichs A muss die Erschliessung des südlichen Teils des Baubereichs A neu festgelegt werden. Dies erfolgt über die Anbindung an die Tiefgarage in den Baubereichen B und C. Der Baubereich unterirdische Bauten und Tiefbauten sowie die Sondernutzungsvorschriften (SNV) müssen entsprechend angepasst werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Schneisingen am 4. Dezember 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan Teiländerung GP "Mitteldorf' bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde (undatiert, Stand Beschluss und Genehmigung) erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 26. Juli 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Planbeständigkeit Die vorliegende Teiländerung berührt die zentralen, qualitativen Aspekte der rechtskräftigen Festlegungen nicht. Von den geringfügigen Anpassungen sind keine oberirdischen Bauten und Anlagen betroffen. Die im Kapitel 3.3 gemachte Darlegung in Bezug auf die Planbeständigkeit ist plausibel. 4.3 Raumplanerische Beurteilung 4.3.1 Sondernutzungsplan Gestaltungspläne bezwecken, ein Gebiet architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen, den Boden haushälterisch zu nutzen und eine angemessene Ausstattung mit Anlagen für die Erschliessung und Erholung sicherzustellen (§ 21 Abs. 1 BauG).

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4.3.2 Unterteilung Baubereich A Aufgrund der neuen Eigentumsverhältnisse wird der Baubereich A in einen nördlichen Baubereich Al und einen südlichen Baubereich A2 unterteilt (Orientierungsinhalt). An der Abgrenzung des rechtskräftig festgelegten Baubereichs A werden keine Änderungen vorgenommen. 4.3.3 Anpassung Baubereich unterirdische Bauten und Tiefbauten Der Baubereich unterirdische Bauten und Tiefbauten wird an drei Stellen (Baubereiche B und C) geringfügig gemäss der neuen Ausgangslage angepasst beziehungsweise erweitert. Dies ermöglicht die Erstellung von sieben zusätzlichen unterirdischen Parkfeldern. Gemäss Kapitel 3.1 des Planungsberichts können dadurch die oberirdischen Parkfelder auf ein Minimum reduziert werden, was der Qualität der gesamten Überbauung zu Gute kommt. Für die Berechnung der Parkfelderanzahl von Personenwagen gilt die VSS-Norm SN 640 281 (§ 42 Bauverordnung). Die Änderungen sind zweckmässig. 4.3.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die SNV werden bezüglich der neuen Unterteilung in die Baubereiche A1/A2 minimal angepasst. Die geplanten Änderungen sind sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Teiländerung GP "Mitteldorr', beschlossen vom Gemeinderat Schneisingen am 4. Dezember 2017, wird genehmigt. 2. ie Ab

aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

e v(Stephaf1 Attrger egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Schneisingen, Schladstrasse 2, 5425 Schneisingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Bildung, Kultur und Sport • Kantonsarchäologie BKS • Kantonale Denkmalpflege BKS

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Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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