Gestaltungsplan Rütistrasse

Special-use plan · Baden

Document

Number
2006-001075
Kind
Special-use plan
Commune
Baden
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Aug 16, 2006
In force since
Aug 16, 2006

Map

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Text

SNP-4021-2006-E-3.pdf

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweit Abteilung Raumentwicklung

Stadt Baden

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "Rütistrasse" Sondemutzungsplanung gemäss § 17 und 21 BauG

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:

Situationsplan 1:500 Sondemutzungsvorschriften

Reproduziert mit Bewilligung von swisstopo (JA4051014)

Vorprüfungsbericht vom:

29. November 2005

Mitwirkung und öffentliche Auflage vom:

Beschlossen vom Stadtrat am:

24. Januar 2006 bis 22. Februar 2006

22. Mai 2006 Der Stadts hreiber:

Der Stadtammann:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

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Der Staatsschreiber: Auftraggeber: Bearbeitung: Architektur Freiraum Gestaltungsplan

Hunziker Architekten AG, 5405 Baden-Dättwil Hunziker Architekten AG, Baden Metren Landschaft AG, Brugg Metron Raumentwicklung AG, Brugg

Metton Raumentwicklung AG Stahlrain 2, 5201 Brugg 22. November 2005 BS/BGLIRGR

1": 056 460 91 11 F: 056 460 91 00

www.metron.ch [email protected]

metron

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Der Stadtrat Baden erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und

Art. 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden vom 23. Oktober 2001, die

nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

Allgemeine Bestimmungen §1

Geltungsbereich und Bestandteile

1 Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter zwischen der Rüti- und Martinsbergstrasse. 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondern utzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gilt die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Nutzungsplan der Stadt Baden. 2 Das übergeordnete eidgenössische und kantonale Recht bleibt vorbehalten.

Art. 3 Ziele / Zweck

1 Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung des Areals „Rütistrasse" mit den Grundstücken Parz. Nr. 859, 618, 1296 und 3227 sowie den angrenzenden Trottoirbereichen auf der Rüti- und Martinsbergstrasse. 2 Das Ziel des Gestaltungsplans, gestützt auf § 5 BNO der Stadt Baden, besteht insbesondere darin eine gute Durchmischung der Funktionen Wohnen und Arbeiten, eine gute Wohnqualität und eine gute Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität zu erreichen. 3 Zusätzlich zu den allgemeinen Planungsgrundsätzen werden an die Bebauung die folgenden lagebezogenen Anforderungen gestellt: städtebaulich, topographisch und gestalterisch gute Einordnung bezogen auf die Rüti- und Martinsbergstrasse; gute Voraussetzungen schaffen für Laden- und Gewerbeflächen als Erdgeschossnutzung an der Rütistrasse.

2

4 Das Haus an der Martinsbergstrasse 4, welches im kommunalen Inventar der erhaltenswerten Bauten der Stadt Baden verzeichnet ist, kann zugunsten der mit dem Gestaltungsplan verfolgten überzeugenden Gesamtüberbauung abgebrochen werden.

Nutzung und Gestaltung

Art. 4 Baubereiche

Das Gestaltungsplangebiet ist in zwei Baubereiche unterteilt: -

Baubereich Hauptgebäude

-

Baubereich Hof / Pavillon.

Vgl. dazu den Schemaschnitt A-A auf dem Situationsplan 1:500.

Art. 5 Baubereich Hauptgebäude

1 Nutzung und zulässige Geschosse: Untergeschoss:

Einstellhalle und Nebenräume;

Erdgeschoss:

Läden und Gewerbe vorwiegend gegenüber der Rütistrasse sowie Nebenräume und Einstellhalle;

1.Obergeschoss:

Dienstleistungen und Wohnen;

2. - 4. Obergeschoss:

Wohnen;

Attikageschoss:

Wohnen.

2 Die im Situationsplan bezeichnete Erdgeschossmantellinie wird um mind. 0.80 m an der Rütistrasse und mind. 3.00 m in der Kurve der Rütistrasse zurück versetzt. Statisch notwendige Stützen sind zwischen Erdgeschossmantellinie und Baubereichsgrenze zulässig.

Art. 6 Baubereich Hof/Pavillon

1 Nutzung und zulässige Geschosse: Hof: -

Pavillon:

Untergeschoss:

Einstellhalle und Nebenräume;

Erdgeschoss:

Nebenräume und Einstellhalle, Gewerbe; Ein Pavillongebäude mit max. 80 m2 Gebäudegrundfläche, genutzt als Atelier oder als Dienstleistungsbetrieb. Innerhalb der Höchstkote ist ein überhöhtes Vollgeschoss zulässig. Der Pavillon ist innerhalb des Anordnungsbereichs gemäss Situationsplan anzuordnen.

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2 Für den Pavillon ist im Situationsplan ein Anordnungsbereich festgelegt. Gegenüber der Parzelle Nr. 858 muss der Pavillon den zonengemässen Grenzabstand einhalten. Eine Unterschreitung oder ein Grenzbau sind unter Voraussetzung der entsprechenden privatrechtlichen Regelungen möglich. Der Pavillon ist in seiner Stellung und Gestaltung als Teil des Hofes zu behandeln und entsprechend sorgfältig zu platzieren. Vorbehalten bleiben die Einhaltung der feuerpolizeilichen sowie wohn- und arbeitshygienischen Bedingungen.

Art. 7 Gebäudehöhe

1 Die Höchstkoten sämtlicher oberirdischen Gebäude bzw. Geschosse werden wie folgt beschränkt: a) Baubereich Hauptgebäude: b) Baubereich Hof / Pavillon: - Hof:

- 407.40 m.ü.M. inkl. Attikageschoss;

- 391.90 m.ü.M. am Übergang vom Baubereich Hauptgebäude zu Baubereich Hof / Pavillon; - 391.40 m.ü.M inkl. Begrünung usw. an der Martinsbergsstrasse; - Die Verbindungslinie zwischen beiden Höchstkoten darf nicht überschritten werden. Die gestalterischen Ausführungen müssen gemäss § 9 Abs. 1 und 2 SNV umgesetzt werden.

- Pavillon:

- 396.00 m.ü.M.

2 Technisch bedingte Dachaufbauten (Kamine, Liftaufbauten u.ä.) dürfen die Höchstkoten durchstossen.

Art. 8 Dachgestaltung

In allen Baubereichen sind nur extensiv begrünte Flachdächer erlaubt, welche sorgfältig auszugestalten sind. Davon ausgenommen sind nutzbare Aussenräume.

Art. 9 Freiraumgestaltung Hof (Baubereich Hof / Pavillon)

1 Der dreieckige Hof ist als gemeinschaftlicher Freiraum mit hoher Aufenthaltsqualität und guter Gestaltung auszubilden. Das Hofniveau ist mit entsprechenden Terrainabstufungen sorgfältig auf die Höhenfolge der Martinsbergstrasse abzustimmen. 2 Der Hof soll durch die Bepflanzung sowie die Anordnung von Grünflächen und Bäumen einen garten- und parkartigen Charakter erhalten. Bei der Dimensionierung und Konstruktion des Daches im Baubereich Hof / Pavillon ist darauf Rücksicht zu nehmen.

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3 Das Dach- und Platzwasser muss in einem Retentionsbecken entlang der Fassade gefasst werden.

Art. 10 Freiraumgestaltung Rütistrasse

1 Entsprechend der gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss ist an der Rütistrasse der öffentliche Fussgängerbereich als breites Trottoir und Geschäftsvorzone zu gestalten. 2 Die im Situationsplan bezeichneten Bäume im Bereich der Besucherparkplätze entlang der Rütistrasse sind mit einheimischen Bäumen zu gestalten. Sie können bis zu einem Abstand von 0.30 m an das Strassenmark gesetzt werden. 3 In der Kurve der Rütistrasse sind die im Situationsplan bezeichneten Bereiche „Vorplatzbereich Rütistrasse" und „öffentlicher Fussgängerbereich" aufeinander abzustimmen. Es ist auf eine sorgfältige Terrain- und Freiraumgestaltung zu achten. Die Freiraumgestaltung muss die Übersichtlichkeit im Hinblick auf den angestrebten Fussgängerstreifen gewährleisten. 4 Die Arkade und der Vorplatzbereich Rütistrasse in der Kurve der Rütistrasse können als Geschäftsaussenräume genutzt werden (z.B. Ausstellung, Restaurantsitzplätze).

Erschliessung und Parkierung

Art. 11 Erschliessung

1 Der Gestaltungsplan ist direkt ab der Rütistrasse zu erschliessen. Die ungefähre Lage der Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle ist im Situationsplan ersichtlich. 2 Die Anlieferung erfolgt für das Hauptgebäude ab der Rütistrasse, für den Pavillon ab der Martinsbergstrasse.

Art. 12 Parkierung

1 Entlang der Rütistrasse sind für die gesamte Überbauung 3 bis 4 Besucherparkplätze gemäss Situationsplan anzuordnen. 2 Die übrige Parkierung erfolgt ausschliesslich im Erdgeschoss und Untergeschoss. 3 Abstellplätze für Fahrräder und Mofas sind hauptsächlich in der Einstellhalle im Erdgeschoss und ergänzend an geeigneten Stellen entlang der Rütistrasse vorzusehen.

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Art. 13 Entsorgung

Die ungefähre Lage des Entsorgungsplatzes für das Gestaltungsplangebiet ist im Situationsplan definiert.

Umwelt

Art. 14 Energie

Für das neue Hauptgebäude an der Rütistrasse ist der Minergie-Standard anzustreben. Auf Klimaanlagen im Gebäude ist soweit wie möglich zu verzichten.

Art. 15 Ökologie

Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung umweltfreundlicher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten.

Art. 16 Altlasten

Allfällige Altlasten, verursacht durch die frühere Nutzung, müssen soweit saniert werden, dass sie langfristig keine Gefährdung der Bodenfunktion und des Grundwassers darstellen und die Belastung der Luft durch flüchtige Altlastenkomponenten ausgeschlossen ist. Aufgrund der Voruntersuchung werden im Baubewilligungsverfahren allenfalls notwendige Massnahmen für die Sanierung festgelegt

Schlussbestimmung

Art. 17 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

16. August 2006

Art. Nr. 2006-001075

Gemeinde Baden; Gestaltungsplan "Rütistrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

26. Juli 2006 29. November 2005 24. Januar – 22. Februar 2006 22. Mai 2006 10. Juli 2006 26. Juli 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab und ist der Kernzone K4 zugewiesen. Die Bau- und Nutzungsordnung enthält verschiedene Grundsätze zur Aussenraumgestaltung, zu Gemeinschaftsanlagen und bezüglich Abstellplätze. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan enthält einen Baubereich für Hauptgebäude entlang der Rütistrasse sowie einen Baubereich Hof/Pavillon entlang der Martinsbergstrasse. Im Erdgeschoss sind Läden und Gewerbe vorgeschrieben, die Nutzung im 1. Obergeschoss ist frei. In den weiteren Geschossen ist das Wohnen vorgegeben. Die Erdgeschossmantellinie ist um 0.80 m an der Rütistrasse und um mind. 3 m in der Kurve der Rütistrasse zurückversetzt. Im Baubereich Hof/Pavillon ist ein Untergeschoss sowie Einstellhalle/Nebenräume in einem Erdgeschoss möglich. Ermöglicht wird im Gestaltungsplan zudem ein Pavillongebäude von max. 80 m² Gebäudegrundfläche. Der Hof soll durch Bepflanzung sowie Anordnung der Grünräume und Bäume einen garten- und parkähnlichen Charakter erhalten. Die maximalen Gebäudehöhen sind mit Höhenkoten festgelegt. In allen Baubereichen sind nur extensiv begrünte Flachdächer erlaubt. Entlang der Rütistrasse ist ein Vorplatzbereich mit im Plan bezeichneten Bäumen vorgeschrieben. Einzelne Besucherparkplätze sind möglich. Grundsätzlich erfolgt die Parkierung unterirdisch. Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Garage ist im Plan festgelegt. Versand: 29. August 2006

-2-

Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung umweltfreundlicher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten. Für das Hauptgebäude ist der Minergie-Standard anzustreben (§§ 14 und 15 Sondernutzungsvorschriften, SNV). 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan basiert auf einer klaren, nachvollziehbaren, städtebaulichen und gestalterischen Zielsetzung sowie detaillierten Vorstudien. Im Gestaltungsplan werden die wesentlichen planungsrechtlichen Festlegungen zur Sicherung der Zielsetzungen vorgenommen. Die mit dem Gestaltungsplan festgelegten städtebaulichen Komponenten inklusive Freiräume sind überzeugend. Die Planungsgrundsätze der Bau- und Nutzungsordnung werden sachgerecht umgesetzt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Rütistrasse" der Stadt Baden vom 22. Mai 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Rathausgasse 1, 5400 Baden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: