Gestaltungsplan Baden Nord Teilgebiet A2

Special-use plan · Baden

Document

Number
11.26
Kind
Special-use plan
Commune
Baden
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Aug 22, 2016
In force since
Aug 22, 2016

Map

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SNP-4021-2016-E.pdf

Stadt Baden

Kanton Aargau

Gestaltungsplan Baden Nord - Teilgebiet A2 gemäss § 21 BauG 51-

A Diz U

Sondernutzungsvorschriften

07. FEB, 2014 Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:

Situationsplan 1:500

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

© 2012 swisstopo (JM00006)

Mitwirkung vom:

28.02.2011

Vorprüfungsbericht vom:

18.06.2012

Öffentliche Auflage vom:

30.07.2012

Beschlossen vom Stadtrat am:

27.01.2014

Der Stadtammann:

bis: 29.03.2011

bis: 28.08.2012

Der Stadtschreiber:

(7 UjIU) Genehmigt vom Regierungsrat am:

Genehmigung durch das Dew-ternent Bau, Verkehr und Umwelt (kgo Aarau, den

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, 5201 Brugg

T: 056 460 91 11 F: 056 460 91 00

09.08.2013 SUB/BRU

FIDATENIA44110-026-00110-026-01104 BERISNVISNV GP BADEN A2 V14.DOCX

www.metron.ch [email protected]

Inhaltsverzeichnis Präambel

3

Allgemeine Bestimmungen

3 3

Art. 2 Geltungsbereich und Bestandteile

Verhältnis zum übergeordneten Recht

Art. 3

Art. 4 Planungszweck

Planungsziel

3

§1

Nutzungszweck und -umfang

Bau- und Gestaltungsvorschriften

Art. 6

Art. 7

Art. 8 4

4

Nutzung

Art. 5 3

Baufeld für oberirdische Bauten Pflicht baulinien Baufeld für unterirdische Bauten

Art. 9 Gebäudehöhe, Geschosszahl

Art. 10 Bauten und Anlagen

Art. 11 Dachgestaltung

Freiraum

Art. 12 Öffentliche Freifläche

Art. 13 Gestaltung der Freiflächen

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Art. 14 Gleisraum

Art. 15 Sicherheit

Verkehr und Versorgung

4 4 4 5 5 5 5 6 6 6 6 7 8 8

Art. 16 Haupterschliessung

Art. 17 Verkehrsregime

8 8

Art. 18 Öffentliche Erschliessungsflächen

Art. 19 Fuss- und Radverkehr

Art. 20 Parkierung

Art. 21 Mobilitätskonzept

8 9 9 10

Umwelt

Art. 22 Erschütterungen und andere

Beeinträchtigungen

Art. 23 Grundwasser

11 11 11

Art. 24 Altlasten

Art. 25 Ökologische Anliegen

Art. 26 Energieversorgung

Art. 27 Abfall- und Abwasserentsorgung

12 13

Art. 28 Lufthygiene

Art. 29 Bauökologie

13 13

Schlussbestimmung

13

Art. 30 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

12 12

13

Präambel Der Stadtrat von Baden erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die §§ 5 und 17 Abs. 9 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden vom 23. Oktober 2001 sowie den Entwicklungsrichtplan Baden Nord (ERP) vom 31. März 2009 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile

1 Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Gestaltungsplan festgelegten Perimeter. 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den vorliegenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Nutzungsplan (NP) der Stadt Baden. 2 Die Grundlage des Gestaltungsplans bildet der Entwicklungsrichtplan Baden Nord (ERP) vom 31. März 2009. Bei Unklarheiten im Vollzug ist auf Sinn und Zweck des ERP abzustellen. 3 Vorbehalten bleiben die übergeordneten Gesetzgebungen des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebungen.

Art. 3 Planungszweck

1 Der Gestaltungsplan enthält gemäss § 17 Abs. 9 BNO die planungs- und baurechtlichen Vorgaben für das Teilgebiet A2, um im Sinn von § 5 Abs. 1 BNO die zweckmässige Erschliessung und Überbauung des Gestaltungsplanperimeters zu gewährleisten. 2 Der Gestaltungsplan konkretisiert die planerischen, stadträumlichen und ökologischen Ziele des ERP.

3

Art. 4 Planungsziel

In städtebaulicher Hinsicht klärt der Gestaltungsplan die räumliche Situation an den Schnittstellen zwischen Baden Nord und den angrenzenden Quartieren Bahnhof und Verenaäcker. Er trägt mit seinen Festlegungen zu einer guten städtebauliche Lösung mit hoher Freiraum- und Architekturqualität bei.

Nutzung

Art. 5 1

Nutzungszweck und -umfang

Das Teilgebiet A2 ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, für Wohn-

bauten sowie für öffentliche und kulturelle Nutzungen bestimmt. 2

Gemäss Schemaplan und Tabelle des ERP wird die zulässige Bruttogeschossfläche

(BGF) mit maximal 73'000 m2 festgesetzt. Davon sind 4'000 m2 (5.5%) für Wohnen und 69'000 m2 (94.5%) für Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen und öffentliche Nutzung vorgesehen. 3

Für das Teilgebiet A2 gilt grundsätzlich der in § 5 Abs. 2 SNV vorgegebene Wohnflä-

chenanteil. Eine gcwiscc Übertragung dieses Wohnflächenanteils in ein anderes gemäss ERP geeignetes Teilgebiet ist gestattet, wenn sachliche Gründe dafür sprechen. Im Rahmen dieses Gestaltungsplans sind Abweichungen von +/- 15% (600 m2 BGF) bei Einhaltung der Gesamtbilanz gemäss ERP Baden Nord zulässig. 4

Bei Ausschöpfung des maximalen Volumens im Baufeld für oberirdische Bauten ver-

bleibt im Teilgebiet A2 eine Nutzungsreserve von 13'404 m2 BGF. Diese Nutzungsreserve kann durch Erweiterungen von bestehenden Bauten oder durch Ersatzbauten im ganzen Teilgebiet A2 konsumiert werden, sofern mit einer städtebaulichen Studie nachgewiesen wird, dass mit einem grösseren Ersatzbau als dem bisherigen Bestand eine städtebaulich besonders gute Lösung erzielt wird. Pro Ersatzbau kann maximal ein Drittel der Nutzungsreserve beansprucht werden.

Bau- und Gestaltungsvorschriften

Art. 6 1

Baufeld für oberirdische Bauten

In dem im Situationsplan bezeichneten und durch Baulinien begrenzten Baufeld für

oberirdische Bauten kann ein Hochhaus im Sinne des Hochhauskonzepts von Diener & Diener Architekten, Basel, und Martin Steinmann, Aarau, vom 20. Juli 2012 erstellt werden. Mit dem Hochhaus dürfen maximal 14'500 m2 BGF der zulässigen Ausnutzung gemäss § 5 Abs. 2 SNV realisiert werden.

4

2 Das erste Bürogeschoss darf erst ab einer Kote von 395.50 m ü. M. (OK Fertigboden) angeordnet werden. Büroräume für den Empfang sind von dieser Bestimmung ausgenommen. 3 Die Eckbereiche des Baufelds sind im Erdgeschoss freizuhalten, damit die Erschliessung des Hochhauses gewährleistet werden kann. Die Gestaltung dieser freien Flächen richtet sich nach den angrenzenden Freiräumen.

Art. 7 Pflichtbaulinien

Bei Pflichtbaulinien müssen die ersten vier Vollgeschosse eines Gebäudes zwingend an die Baulinie gesetzt werden. Vorspringende Gebäudeteile sind nicht zulässig.

Art. 8 Baufeld für unterirdische Bauten

1 Innerhalb des im Situationsplan eingezeichneten und durch Baulinien begrenzten Baufelds für unterirdische Bauten sind vollständig unter dem neu gestalteten Terrain liegende Bauten, insbesondere Tiefgaragen, möglich. 2 Soweit technisch erforderlich dürfen einzelne Bauteile das neu gestaltete Terrain überragen (z. B. Ausfahrt, Lifte, Treppen etc.).

Art. 9 1

Gebäudehöhe, Geschosszahl

Im Plan ist dem Baufeld für oberirdische Bauten die maximale Gebäudehöhe von

451.70 m ü. M. zugeordnet. 2 Die maximale Gebäudehöhe darf nur durch Dachaufbauten gemäss § 11 Abs. 2 SNV überschritten werden. 3 In Abweichung zur kantonalen Bauverordnung (BauV) hat die durchschnittliche Geschosshöhe mindestens 2.85 m zu betragen.

Art. 10 Bauten und Anlagen

1 Sämtliche Bauten und Anlagen sind für sich, in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung für das Innenstadtquartier Baden Nord entsteht. 2 Es ist eine präzise, zeitgenössische Architektur anzustreben, die auf die spezifische Situation in Baden Nord reagiert. Die Art. 6 bis 8 des ERP gelten als verbindliche Vorgaben. 3 Für Neubauten ist ein Konkurrenzverfahren (Wettbewerb oder Studienauftrag) durchzuführen. Bei der Besetzung der Jury ist die Stadt Baden angemessen zu berücksichtigen.

5

4 Die Fassadengestaltung und Materialisierung des Hochhauses im Baufeld für oberirdische Bauten ist so zu wählen, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Die Fassaden sind in ihrer Farbigkeit eher dunkel und in ihrem Ausdruck zurückhaltend zu gestalten. 5 Untergeordnete Gebäudeteile (z. B. aussenliegende Treppen und Erschliessungen, Ausfahrtsrampen von Tiefgaragen, Vordächer, Balkone, Kanäle, Durchgänge, Zusammenschlüsse, Entrauchungsanlagen) können örtlich über die unter- und oberirdischen Baufelder hinausragen. 6 Tiefgaragen dürfen soweit möglich die öffentlichen und privaten Freiflächen nicht beeinträchtigen. Die Ausfahrtsrampe ist beim Baufeld für oberirdische Bauten anzuordnen.

Art. 11 Dachgestaltung

1 Dachaufbauten sind so anzuordnen, dass sie von angrenzenden Bauten aus betrachtet nicht störend in Erscheinung treten. 2 Im Baufeld für oberirdische Bauten sind Dachaufbauten wie Lifte, Treppenhäuser, Lüftungen, Fassadenreinigungsanlagen, Oblichter etc. in das Gebäude zu integrieren. In begründeten Fällen dürfen Sie die maximale Gebäudehöhe gemäss § 9 SNV um höchstens 2.5 m überschreiten.

Freiraum

Art. 12 Öffentliche Freifläche

1 Der Gestaltungsplan bezeichnet gestützt auf den ERP eine Freifläche im Umfang von 4800 rn2, welche oberirdisch öffentlich nutzbar ist (Brown Boveri Platz). 2 Die Freifläche wird gemäss öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 17. Dezember 1996 innert drei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Gestaltungsplans unentgeltlich an die Einwohnergemeinde Baden abgetreten. Unter der abgetretenen Freifläche (Brown Boveri Platz) wird eine Tiefgarage erstellt, welche in privatem Eigentum steht. Die Herrichtung und Gestaltung der übertragenen Fläche obliegt der Einwohnergemeinde Baden. Die Modalitäten werden in einem separaten Vertrag geregelt. 3 Die genaue Abgrenzung der öffentlichen Freifläche erfolgt gestützt auf das Ergebnis des Konkurrenzverfahrens gemäss § 13 Abs. 4 SNV (Wettbewerb Brown Boveri Platz).

Art. 13 Gestaltung der Freiflächen

1 Die öffentliche Freifläche ist als multifunktionaler Platz mit hoher Aufenthaltsqualität und Identität stiftender Gestaltung auszubilden.

6

2 Die öffentliche Freifläche kann teilweise mit oberirdischen Anlagen und Bauten für eine öffentliche Nutzung belegt werden, wenn dadurch der Zweck der Anlage nicht beeinträchtigt wird. 3 Für die Platzgestaltung ist ein von der Stadt Baden ausgelobtes Konkurrenzverfahren (Wettbewerb oder Studienauftrag) durchzuführen. Dabei sind folgende Kriterien zu beachten: - Eingangstor für Innenstadtquartier Baden Nord - gute Aufenthaltsqualität sicherstellen - Begrünung soweit wie möglich - Hartbelagfläche für Events - keine oberirdischen Parkplätze - Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ab umliegenden Strassen gewährleisten - Aufwertung/Ergänzung Fussgängerquerungen Haselstrasse 4 Die privaten Freiräume (Innenhöfe und angrenzende Gebäudebereiche) müssen eine hohe Aufenthaltsqualität für die Beschäftigten bzw. die Bewohner aufweisen. Die konkrete Gestaltung wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt. 5 Die Gestaltung der öffentlichen Freifläche und der privaten Freiräume ist so aufeinander abzustimmen, dass ein möglichst durchgehender Aussenraum entsteht.

Art. 14 Gleisraum

1 Der im Plan bezeichnete Bereich „Gleisraum" dient der Anlieferung der bestehenden und geplanten Gebäude, der Erschliessung der oberirdischen Parkplätze und als Bewegungsachse für den Fuss- und Radverkehr (Gleisweg). 2 Die Gestaltung des Gleisraums hat dem industriellen Charakter des Freiraums (z. B. Industriegeleise) und der Zugänglichkeit und Sicherheit für den Langsamverkehr besonders Rechnung zu tragen. Sie ist auf die öffentliche Freifläche abzustimmen und spätestens mit der Gestaltung des Brown Boveri Platzes auszuführen. 3 Die betroffenen Grundeigentümern legen zusammen mit der Stadt Baden eine einheitliche Gestaltung des Gleisraums fest. Diese umfasst vor allem die nachstehenden Elemente: - durchgehende Asphaltbeläge und Beleuchtung - einheitlicher Zaun als Abgrenzung zum SBB-Areal - Sitzelemente - Abstellplätze für Fahrräder - einheitliche Signaletik für Abstellplätze, Tempolimiten etc.

7

Art. 15 Sicherheit

Bei der Gestaltung der öffentlich zugänglichen Räume in Bauten wie Tiefgaragen, Durchgängen und Unterführungen ist den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Bei der Ausgestaltung dieser Räume sind unübersichtliche und nachts unausgeleuchtete Bereiche zu vermeiden.

Verkehr und Versorgung

Art. 16 Haupterschliessung

1 Die unterirdische Erschliessung des Teilgebiets A2 für den motorisierten Verkehr erfolgt über die bestehende Zufahrt zum Trafoparkhaus ab der Bruggerstrasse. Das Brown Boveri Parkhaus ist gemäss den Festlegungen im Plan an das Trafoparkhaus anzuschliessen. 2 Die oberirdische Erschliessung erfolgt ab der Bruggerstrasse über die Brown Boveri Strasse. Sie dient der Erschliessung/Anlieferung der bestehenden und neuen Gebäude, der Erschliessung der oberirdischen Parkplätze sowie als Zufahrt für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge. 3 Eine Ausfahrt der unter dem Brown Boveri Platz vorgesehenen Tiefgarage ist beim Baufeld für oberirdische Bauten vorzusehen und führt entlang der Bahngleise (sog. Gleisweg) in die Brown Boveri Strasse. Die genaue Lage der Ausfahrt wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt. Eine zweite Ausfahrtsmöglichkeit aus dem Brown Boveri Parkhaus besteht über das Trafoparkhaus direkt auf die Bruggerstrasse.

Art. 17 Verkehrsregime

Im Gestaltungsplanperimeter sind die einbahnige Verkehrsführung und die Einrichtung einer Begegnungszone oder einer gleichwertigen Lösung vorgesehen.

1

2 Die Anlieferung und die Zufahrt zu den Gebäuden sind jederzeit sicherzustellen. 3 Mit der Realisierung des Brown Boveri Platzes sind - mit Ausnahme für Rettungsfahrzeuge und im Falle einer notwendigen Umfahrung des Knotens Bruggerstrasse - Haselstrasse - sämtliche Durchfahrtsmöglichkeiten zwischen dem Teilgebiet A2 und der Haselstrasse für motorisierte Fahrzeuge aufzuheben.

Art. 18 Öffentliche Erschliessungsflächen

1 Der Gestaltungsplan bezeichnet gestützt auf den ERP öffentliche Erschliessungsflächen im Umfang von rund 2'480 rn2. Die Erschliessungsflächen werden durch den Grundeigentümer erstellt und gehen nach deren Ausbau (inkl. Beleuchtung, Einrichtungen und Bepflanzung) ins Eigentum der Einwohnergemeinde Baden über. Diese ist nach

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der Eigentumsübertragung für den Unterhalt, die Reinigung und den Winterdienst zuständig. Weitere Einzelheiten sind im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 17. Dezember 1996 geregelt. 2 Die genaue Abgrenzung der öffentlichen Erschliessungsflächen erfolgt gestützt auf das Ergebnis des Konkurrenzverfahrens gemäss § 13 Abs. 4 SNV (Wettbewerb Brown Boveri Platz).

Art. 19 Fuss- und Radverkehr

1 Die Frei- und Erschliessungsflächen sind als kombinierte Mischverkehrsflächen für motorisierten Fahrverkehr, Radfahrer und Fussgänger auszugestalten. 2 Das im Gestaltungsplan schematisch eingetragene Fusswegnetz bildet die öffentliche Haupterschliessung für Fussgänger und Radfahrer. 3 Wo die öffentlichen Fusswege private Grundstücke queren, ist deren Zugänglichkeit gestützt auf diesen Gestaltungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels Dienstbarkeitsverträgen sicherzustellen. 4 Mit dem Gleisweg soll eine öffentliche Verbindung zwischen dem Bahnhof Baden und der Bruggerstrasse geschaffen werden. Der Gleisweg wird durch einen öffentlich beurkundeten Rahmenvertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern und der Einwohnergemeinde Baden rechtlich sichergestellt. 5 An den im Plan bezeichneten Stellen sind genügend grosse und möglichst gedeckte Abstellplätze für Fahrräder anzuordnen.

Art. 20 Parkierung

1 Für die Beschäftigten, Besucher und Bewohner dürfen im Teilgebiet A2 maximal 546 Parkplätze erstellt werden. Davon dürfen maximal 48 PP oberirdisch angeordnet werden. 2 Die überzähligen oberirdischen Parkplätze sind zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Parkhauses unter dem Brown Boveri Platz aufzuheben. Die aufgehobenen oberirdischen Parkplätze müssen spätestens bei Inbetriebnahme des Parkhauses zu Gunsten der betroffenen Grundstücke sichergestellt sein. Oberirdische Parkplätze sind nach der Inbetriebnahme des Parkhauses nur noch in den im Situationsplan definierten Bereichen zulässig. 3 Von den im Brown Boveri Parkhaus zu erstellenden 498 Parkplätzen stehen 280 Parkplätze den Parzellen und Bauten im Teilgebiet A2 zur Verfügung (Duplex 52 PP, Blauer Turm 23 PP, Quadro 70 PP, Hochhaus 80 PP, Brown Boveri Hof 12 PP und Spedition 43 PP). Die verbleibenden 218 Parkplätze können von der ABB Immobilien AG respektive vom zukünftigen Grundeigentümer des Brown Boveri Parkhauses frei genutzt werden, bis zusätzliche BGF auf dem Areal Baden Nord erstellt wird. Der daraus resultierende Bedarf

9

an Parkplätzen soll dannzumal mittels ausschliesslicher Benützungsrechte an den verbleibenden 218 Parkplätzen im Brown Boveri Parkhaus gedeckt werden. 4 Die ABB Immobilien AG verpflichtet sich gestützt auf Abs. 3, die verbleibenden 218 Parkplätze zu gegebener Zeit mittels entgeltlicher ausschliesslicher Benützungsrechte zu Gunsten der von neu erstellter BGF betroffenen Parzellen sicherzustellen. Die Entschädigung erfolgt zu Marktpreisen. Diese Verpflichtung ist zeitlich limitiert; ein Anspruch auf Einräumung (Eintragung im Grundbuch) entgeltlicher ausschliesslicher Benützungsrechte besteht jeweils nur innerhalb von drei Monaten nach Realisierung der neu erstellten BGF. Nach Ablauf dieser Frist sind die ABB Immobilien AG respektive der zukünftige Grundeigentümer des Brown Boveri Parkhauses befugt, die diesbezüglichen Parkplätze (gemäss der neu erstellten BGF) nach ihrem Ermessen zu verwenden. 5 Die Parkplatzzuteilung im Teilgebiet A2 wird in einem öffentlich beurkundeten Rahmenvertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern und der Einwohnergemeinde Baden verbindlich geregelt. 6 Die Mehrfachnutzung von Parkplätzen (geschäftliche Nutzung, öffentliche Nutzung sowie Wohnnutzung) ist zu gewährleisten. Die Details werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geregelt. 7 Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des übergeordneten Strassennetzes ist für das Parkhaus ein integrales Verkehrsleitsystem oder eine gleichwertige Lösung vorgesehen. Das Verkehrsleitsystem regelt in Abhängigkeit der Verkehrsbelastung auf der Bruggerstrasse die zeitliche, räumliche und quantitative Verteilung der Zu- und Wegfahrten ins bzw. aus dem Teilgebiet A2. Das Verkehrsleitsystem ist zusammen mit dem Parkhaus zu realisieren. 8 Das Parkhaus im Teilgebiet A2 kann erst bewilligt werden, wenn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachgewiesen ist, dass die notwendigen betrieblichen und/oder baulichen Anpassungen für die Verbindung mit dem Trafoparkhaus gesichert sind. Die betrieblichen und/oder baulichen Massnahmen sind gestützt auf diesen Gestaltungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels Dienstbarkeitsverträgen sicherzustellen. Das Parkhaus im Teilgebiet A2 darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Parkplätze im Teilgebiet Cl des ERP aufgehoben worden sind. 9 Für die Beschäftigten-, Besucher und Kundenparkplätze ist eine lenkungswirksame monetäre Parkplatzbewirtschaftung vorzusehen. 10 Der Wegfahrtbereich beim Baufeld für oberirdische Bauten ist schallabsorbierend auszubilden.

Art. 21 Mobilitätskonzept

1 Bei einer Neuansiedlung ab 50 Arbeitsplätzen ist vom betreffenden Unternehmen der Stadt Baden ein Mobilitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen.

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2 Das Mobilitätskonzept hat aufzuzeigen, wie die Mobilität der Beschäftigten, Besucher, und Bewohner mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velo- und Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird. Ziel ist eine bestmögliche Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und des Langsamverkehrs. Das Konzept umfasst vor allem die nachstehenden Elemente: - Nutzung und Angebote im CarSharing (z. B. Mobility) - Anreizsysteme zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs (z.B. Parkraumbewirtschaftung, Mobilitätsbonus etc.) - Informationsmassnahmen (z. B. Fahrplanangaben, Erreichbarkeit etc.) - Monitoring zur Wirkungskontrolle der getroffenen Massnahmen und zur Ableitung allfälliger Sanktionen

Umwelt

Art. 22 Erschütterungen und andere Beeinträchtigungen

Die benachbarten Gebäude sind vor Erschütterungen und anderen Beeinträchtigungen durch die Bautätigkeit und die Bauten zu schützen. Die notwendigen technischen Massnahmen werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Bei speziellen Gefährdungssituationen werden die technischen Massnahmen anhand einer Gefährdungsanalyse definiert. Die Gefährdungsanalyse wird vorgängig durch die Beteiligten verabschiedet.

Art. 23 Grundwasser

1 Bohrungen sind nach § 15 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR SAR 781.200) vom 4. September 2007 bewilligungspflichtig. Im Lockergestein sind Bohrungen und Grabungen ohne spezielle Thermenschutz-Auflagen bewilligungsfähig. 2 Bohrungen, welche den Felsuntergrund erreichen können, sind durch den Hydrogeologen zu begleiten. Der Bohrvortrieb muss sofort nach der Identifikation der angebohrten Felsschicht durch den Hydrogeologen, spätestens aber 1 m unterhalb OK Fels abgebrochen werden. 3 Bohrungen, welche mehr als 1 m in den Felsuntergrund hineinreichen, werden nur bewilligt, wenn mit einem hydrogeologischen Gutachten aufgezeigt wird, dass eine Gefährdung der Thermalwasserfassungen von Baden und Ennetbaden ausgeschlossen werden kann. Das hydrogeologische Gutachten muss zudem ein Thermen-Überwachungsprogramm für die Zeit der Bauarbeiten enthalten. 4 Grabarbeiten im Felsuntergrund und Felsabtrag sind bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden nur dann erteilt, wenn mit einem hydrogeologischen Gutachten aufgezeigt wird, dass die Thermalwasserfassungen von Baden und Ennetbaden weder quantitativ

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noch qualitativ gefährdet werden. Das Gutachten muss ein Thermen-Überwachungsprogramm für die Bauphase enthalten. 5 Rückversickerungen bei Grundwasser-Wärmepumpen sind nur unterhalb belasteter Bereiche sowie im seitlichen Abstand von mindestens 25 m zum belasteten Standort zulässig.

Art. 24 Altlasten

1 Altlasten bzw. belastete Standorte müssen soweit saniert werden, dass sie längerfristig keine Gefährdung für Mensch und Umwelt (Boden, Wasser, Luft) darstellen. Spätestens vor der Realisierung von Bauvorhaben sind entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Gegebenenfalls ist der Untergrund sowie allfällig vorhandener Boden im Bereich des konkreten Bau- oder Umnutzungsprojekts vorgängig zu sanieren. 2 Diese Verpflichtung gilt auch für Erschliessungs- und Freiflächen, die an die Einwohnergemeinde Baden abgetreten werden müssen. Diese sind altlastenfrei bzw. altlastenbereinigt in das öffentliche Eigentum zu übertragen.

Art. 25 Ökologische Anliegen

1 Die öffentliche Freifläche ist soweit möglich als ökologische Ausgleichsfläche mit standortgerechter und artenreicher Vegetation sowie mit schattenspendender Bepflanzung auszugestalten. 2 Bei der Pflanzung von Bäumen muss eine angemessene Baumgrube bzw. bei Unterbauten eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung gestellt werden. 3 Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit sie nicht durch Dachaufbauten belegt sind. Begrünte Dächer sind im Sinne der Anliegen des botanischen Artenschutzes und des ökologischen Ausgleichs zu gestalten.

Art. 26 Energieversorgung

1 Die Energieversorgung hat hauptsächlich über die im ERP eingezeichneten Energiezentralen unter Berücksichtigung der Hauptversorgungskanäle und bestmöglicher Ausnützung bestehender Leitungssysteme zu erfolgen. 2 Neu- und wesentliche Umbauten haben mindestens den jeweiligen Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung zu erreichen. Es ist ein möglichst hoher Anteil von erneuerbaren Energiequellen zur Deckung des Energiebedarfs anzustreben (inkl. Nutzung der Abwärme).

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Art. 27 Abfall- und Abwasserentsorgung

1 Zur Vermeidung von Abfällen ist mit Ressourcen (Altbauten, Energieträgern, Wasser und Stoffen) möglichst schonend umzugehen. 2 Für die Bewirtschaftung und Beseitigung von Abfällen sind die dafür notwendigen Infrastrukturen an geeigneten Stellen im Teilgebiet dezentral anzuordnen. 3 Das ganze Areal ist im Mischsystem zu entwässern. Das anfallende Dach- und Sickerwasser ist in die Schmutzwasserkanalisation abzuleiten.

Art. 28 Lufthygiene

1 Um gute klimatische Verhältnisse zwischen den bestehenden Bauten und dem Baufeld

für oberirdische Bauten zu erreichen, sie die Zwischenräume freizuhalten. 2 Einzelfeuerungsanlagen sind nicht gestattet. 3 Das Parkhaus darf nicht über den Brown Boveri Platz entlüftet werden.

Art. 29 Bauökologie

Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung umweltfreundlicher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten. Der Verbrauch von Ressourcen bei der Erstellung, Nutzung und Beseitigung von Gebäuden ist durch geeignete Materialwahl zu minimieren.

Schlussbestimmung

Art. 30 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit dem Genehmigungsbeschluss des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans. 3 Geringfügige Abweichungen vom vorliegenden Gestaltungsplan können vom Stadtrat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens genehmigt werden.

13

Genehmigung

ROM

* *"

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/St

Datum Genehmigung: 22.08.2016

Versand:

24. Aug. 2016

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Geschäfts-Nr. BVUR0.11.26-1 Gemeinde Baden; Gestaltungsplan "Baden Nord, Teilgebiete A2"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkung Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

Februar/März 2011 18. Juni 2012 30. Juli bis 28. August 2012 27. Januar 2014 3. März 2014 19. März 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind drei Beschwerden eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Seit 1989 wird das ehemalige Industrieareal "Baden Nord" schrittweise in einen gemischten Stadtteil mit Dienstleistungen, Gewerbe und Wohnen umgewandelt. 2008/2009 wurden mit der Teilrevision des Nutzungsplans Siedlung und des kommunalen Entwicklungsrichtplans (ERP) die planungsrechtlichen Grundvoraussetzungen für die angestrebte Nutzungsintensivierung und die Hochhäuser im Areal "Baden Nord" geschaffen.

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3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Perinneter des Gestaltungsplans ist identisch mit dem im kommunalen Entwicklungsrichtplan (ERP) definierten Teilgebiet A2. Das Areal ist von grossvolumigen Dienstleistungs- und Speditionsgebäuden geprägt. Der südliche Arealteil umfasst den grossen Brown Boveri Platz, der heute vorwiegend als Parkplatz dient. Der Gestaltungsplan regelt die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung des Teilgebiets "A2". Er soll mit seinen Festlegungen eine gute städtebauliche Lösung der räumlichen Situation an der Schnittstelle zwischen Baden Nord und den angrenzenden Quartieren Bahnhof und Verenaäcker gewährleisten. Der Gestaltungsplan zeigt die bestehende Bebauung auf und enthält ein Baufeld für das geplante neue Hochhaus (maximale Höhe 451,70 m ü.M.) sowie ein Baufeld für unterirdische Bauten (Parkierung). Gegenüber dem Brown Boveri Platz, welcher mindestens 4800 m2 umfassen muss, werden mögliche Bauten mittels Pflichtbaulinien gesetzt. Die Bruttogeschossfläche ist auf maximal 73000 m2 festgelegt. Davon sind 4000 m2 fürs Wohnen reserviert. Bei Ausschöpfung des maximalen Volumens gemäss Gestaltungsplan im Baufeld für die oberirdischen Bauten verbleibt eine Nutzungsreserve von 13'404 m2 Bruttogeschossfläche (BGF). Diese kann für die Erweiterungen von bestehenden Bauten oder durch Ersatzbauten konsumiert werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass eine besonders gute städtebauliche Lösung erzielt wird. § 10 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) enthält präzise Vorgaben zur zu erreichenden Qualität und zum geforderten Verfahren (Wettbewerb oder Studienauftrag). Der Brown Boveri Platz muss gemäss öffentlich rechtlichem Vertrag vom 17. Dezember 1996 innert drei Monaten nach Rechtskraft des Gestaltungsplans unentgeltlich an die Stadt Baden abgetreten werden. Er ist als multifunktionaler Platz mit hoher Aufenthaltsqualität und identitätsstiftender Gestaltung auszubilden (§ 13 SNV). Auch für die Platzgestaltung ist ein Wettbewerb oder ein Studienauftrag durchzuführen. Die Bewertungskriterien sind in den SNV detailliert aufgelistet. Die unterirdische Erschliessung des Teilgebiets A2 für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über die bestehende Zufahrt zum Trafoparkhaus ab der Bruggerstrasse. Das Brown Boveri Parkhaus ist gemäss den Festlegungen an das Trafoparkhaus anzuschliessen. Eine Ausfahrt der unter dem Brown Boveri Platz vorgesehenen Tiefgarage ist beim Baufeld für oberirdische Bauten vorzusehen und führt entlang der Bahngeleise in die Brown Boveri Strasse. Eine zweite Ausfahrtsmöglichkeit besteht über das Trafoparkhaus direkt an die Bruggerstrasse. Die oberirdische Erschliessung erfolgt ab Bruggerstrasse über die Brown Boveri Strasse. Diese dient der oberirdischen Erschliessung/Anlieferung der bestehenden und neuen Gebäude. Bei Neuansiedlungen ab 50 Arbeitsplätzen ist vom betreffenden Unternehmen der Stadt Baden ein Mobilitätskonzept zur Genehmigung einzureichen. Die Zielsetzungen sind in § 21 SNV vorgegeben. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des übergeordneten Strassennetzes ist zudem für das Parkhaus ein integrales Verkehrsleitsystem oder eine gleichwertige Lösung vorzusehen (§ 20 Abs. 7 SNV). Im gesamten Areal sind maximal 546 Parkplätze zulässig, davon maximal 48 oberirdisch. Die Zuweisung der Parkplätze auf die einzelnen Bereiche ist in den SNV vorgegeben. Die überzähligen Parkplätze sind spätestens bei Inbetriebnahme des Brown Boveri Platzes aufzuheben. Für Beschäftigte, Besucher und Kunden ist eine lenkungswirksame monetäre Parkplatzbewirtschaftung vorzusehen. Im Gestaltungsplan sind die Fusswegverbindungen schematisch aufgenommen. Sie bilden die öffentliche Haupterschliessung für Fussgänger und Velofahrer. Mit dem Gleisweg soll eine öffentliche Verbindung zwischen Bahnhof und der Bruggerstrasse geschaffen werden.

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Im Weiteren enthält der Gestaltungsplan Vorgaben bezüglich ökologischen Ausgleichsflächen, Bauökologie und zur Energieversorgung. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Baden am 27. Januar 2014 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Baden Nord, Teilgebiet A2" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 9. August 2013 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 18. Juni 2012 ohne Vorbehalte.

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsqualität Die Stadt Baden hat ein Hochhauskonzept für das ganze Stadtgebiet erstellen lassen. Diese Studie untersuchte die Möglichkeit zum Bau von weiteren Hochhäusern auf dem Gebiet der Stadt Baden. Die Studie hatte zum Ziel, die Siedlungsgebiete an strategischen Stellen durch eine Erhöhung der Wohn- und Arbeitsflächen zu stärken. Baden Nord ist für die Entwicklung der Stadt ein Schwerpunktgebiet, welches mit einzelnen städtebaulich umsichtig platzierten Hochhäusern gestärkt werden kann. Für die darin vorgesehenen beiden Hochhäuser in Baden Nord wurde 2009 ein Architekturwettbewerb durchgeführt. Mit dem Hochhaus im Teilgebiet "A2" dürfen maximal 14'500 m2 BGF realisiert werden (§ 6 SNV). Städtebaulich wichtig ist die Festlegung in § 6 Abs. 2 und 3 SNV, welche die bauliche Ausgestaltung und die Nutzung der Erdgeschossebene regelt. Das erste Bürogeschoss darf erst ab einer Kote von 393,5 m ü. M. angeordnet werden, die Bereiche der Ecken des Baufelds sind zudem freizuhalten. Die Gestaltung dieser Flächen richtet sich nach den angrenzenden Freiräumen. Die architektonische Prägung der Bauten und Anlagen im Teilbereich A2 ist durch § 10 SNV bestimmt. Diese Vorgaben sind sach- und stufengerecht und sichern eine gute Einpassung in die vorhandene räumliche Situation.

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4.2.2 Erschliessung Motorisierter Individualverkehr § 13 Abs. 2bis BauG fordert die Gemeinden auf, die innere Siedlungsentwicklung und die Siedlungsqualität zu fördern und die Siedlungsentwicklung auf die vorhandenen Kapazitäten des Verkehrsnetzes abzustimmen. § 54a BauG sieht zur besseren Abstimmung von Siedlung und Verkehr das Instrument des kommunalen Gesamtplans Verkehr (KGV) vor. Die Erschliessung soll primär durch das Trafoparking mit Anschluss an die Bruggerstrasse K 117 erfolgen. Das Strassennetz befindet sich im ganzen Gebiet bereits heute an seiner Leistungsgrenze. Die Stauräume zwischen den Knoten "Wiesenstrasse" und "Haselstrasse" sind sowohl morgens wie auch abends kritisch ausgelastet. Die Anzahl der Parkplätze bleibt im untersuchten Gebiet "Baden Nord/Bäder" heute und in Zukunft etwa gleich; allerdings nimmt die Anzahl der Fahrten aufgrund der veränderten Nutzungsanordnungen merklich zu. Die Stadt Baden hat parallel zur vor kurzem abgeschlossenen Teilrevision der Nutzungsplanung Siedlung einen kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV) über das gesamt Gemeindegebiet erstellt. Aufgrund der intensiven Entwicklungen in Baden Nord und im Bäderquartier wurde für diese beiden Räumen ein koordinierter Kapazitätsnachweis (§ 26b Allgemeine Verordnung zum Baugesetz [ABauV]) Baden Nord/Bäder erstellt. Er zeigt die Situation nachvollziehbar auf und enthält eine Fülle von zweckmässigen und sachgerechten Massnahmen. Die planungsrechtliche Sicherung der Massnahmen erfolgt soweit möglich und stufengerecht im Gestaltungsplan beziehungsweise in den Sondernutzungsvorschriften (integrales Verkehrsleitsystem, Parkplatzbewirtschaftung, System mit flexibler Ausfahrtsmöglichkeit, Ausfahrtsdosierung, Mobilitätskonzept usw.). Die Stadt Baden verpflichtet sich mit dem Beschluss über die Sondernutzungsplanung in den nachfolgenden Verfahren für die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen zu sorgen. Kritisch ist die deutliche Mehrbeanspruchung der Traforampe. Diese Art der Erschliessung für das Teilgebiet A2 bildet unter den gegebenen Rahmenbedingungen jedoch die Optimalvariante. Die vorgesehene geänderte Verteilung der Parkfelder zwischen den Teilgebieten 2 und 4 ist mit den zusätzlich getroffenen Massnahmen zweckmässig. Zentrales Element ist die Steuerung der Ein- und Ausfahrtsrampen in Abhängigkeit der betrieblichen Erfordernisse. Auch ein kurzzeitiger Rückstau vor der Schrankenanlage auf die Bruggerstrasse ist mit der Steuerung entsprechend zu regeln und kann so ausgeschlossen werde. Mit der Studie zum Parkhaus Trafo/Brown Boveri Platz von Basler & Hofmann werden die baulichen Anpassungen für die Parkhauserweiterung und die Ausrüstung sowie die Anpassung der Verkehrsführung im Detail aufgezeigt. Die rechtliche Sicherstellung ist mit § 20 Abs. 7 und 8 SNV erfüllt. Die konkrete Umsetzung muss im Baubewilligungsverfahren erfolgen. Öffentlicher Verkehr Das Gebiet liegt in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Baden mit sehr guten Bahn- und Busverbindungen. Weitere Verbesserungen des öffentlichen Verkehrs sind bereits angedacht oder in Planung. Im Planungsbericht ist der im kantonalen Richtplan festgesetzte Entwicklungsschwerpunkt (ESP) thematisiert. Im Richtplan ist aber auch der Ausbau der SBB-Linie "Turgi—Baden—Turgi" als Vororientierung enthalten. Der vorliegende Sondernutzungsplan ist mit der Bahnlinienfreihaltung abgestimmt. Gemäss SBB besteht langfristig das Bedürfnis, die Geometrie in der Kurve Richtung Turgi zu optimieren und so eine Verlängerung der Perrons für 400 m lange Fernverkehrszüge zu ermöglichen. Die im Plan dargestellte Interessenlinie deckt die entsprechenden Raumerfordernisse ab.

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Aufgrund der Nähe des Hochhauses zu den Bahnanlagen sind spezielle Aspekte zu beachten (Fahrleitung, NIS, Anprallschutz, Personensicherheit, Fassadenreinigung usw.). Diese Punkte sind auf Stufe Projekt frühzeitig mit den SBB zu klären. Fuss- und Radverkehr Die wichtigste übergeordnete Fusswegverbindung bildet die Achse "Güterstrasse—Brown Boveri Strasse". Sie verbindet die Haltestelle des Bahn- und Busnetzes mit den Arbeitsplatzgebieten in Baden Nord. Der Langsamverkehr profitiert von der geplanten Aufwertung der Verkehrsachsen (Gleisraum, Brown Boveri Platz). Stark profitieren wird der Fuss- und Radverkehr durch die geplante Verbindung "Gleisweg" als direkte Verbindung zum Bahnhof. Allerdings ist zu befürchten, dass bei einem Ausbau der SBB-Anlagen die Fusswegverbindung nicht länger gewährleistet werden kann. Die Frei- und Erschliessungsflächen sind als kombinierte Mischverkehrsflächen auszugestalten (§ 19 Abs. 1 SNV). Dies verbessert die Situation für den Fuss- und Radverkehr. Wichtig ist auch, dass gestützt auf § 19 Abs. 3 SNV die öffentlichen Fusswegverbindungen, wo sie private Grundstücke queren, mit Dienstbarkeitsverträgen gesichert werden. Mobilitätskonzept § 21 der SNV verlangt bei Neuansiedlung von Arbeitsplätzen mit mehr als 50 Mitarbeitenden vom betreffenden Unternehmen ein Mobilitätskonzept. Die Zielsetzungen sind in Abs. 2 festgeschrieben. Dies ist eine weitere zweckmässige Massnahme im Sinn der oben beschriebenen Kapazitätsproblematik. 4.2.3 Freiraum Die öffentliche Freifläche (Brown Boveri Platz) ist als verkehrsarmer, urbaner Platz mit einer multifunktionalen Nutzung zu gestalten. § 13 Abs. 3 SNV verlangt, dass für die Platzgestaltung ein Konkurrenzverfahren durchzuführen ist. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten klare Kriterien, welche zu beachten sind. Dies ist sachgerecht. Bei der Umsetzung sind die unterschiedlichen Ansprüche an die Freiflächen je nach Nutzergruppe zu berücksichtigen; die vorgesehenen Freiflächen genügen der Hauptnutzung (Arbeitsplätze) eher als der untergeordneten Wohnnutzung. Die Lage der Wohnnutzung ist mit dem Freiraum abzustimmen (vor allem beim Brown Boveri Platz). 4.2.4 Energieversorgung/Bauökologie Eine effiziente Energieversorgung sowie die Bestrebung, einen möglichst hohen Anteil erneuerbarer Energiequellen (inklusive Nutzung der Abwärme) zu nutzen (§ 25 SNV), unterstützen die kantonalen Zielsetzungen. Auch die Vorschriften zur Bauökologie in § 28 SNV sind sachgerecht. 4.2.5 Umweltverträglichkeitsbericht (Hauptuntersuchung) Die UVB-Hauptuntersuchung bezieht sich auf das Teilgebiet A2 des Entwicklungsrichtplans Baden Nord. Das im Teilgebiet A2 vorgesehene Parkhaus hat funktional einen Zusammenhang mit dem bestehenden Trafo-Parkhaus. Damit liegt eine Anlage vor, die den Schwellenwert (500 Abstellplätze) für die Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht (UVP-Pflicht) übersteigt. Mit dem Gestaltungsplan wurde daher eine formelle Hauptuntersuchung durchgeführt. Die Tiefgaragen und Parkplätze entsprechen dem Anlagetyp 11.4 (Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen) aus dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV). Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) wurde von den kantonalen Fachstellen geprüft. Die Abklärungen sind stufengerecht, genügend umfassend und korrekt. Der UVB weist nach, dass die vorgesehenen Nutzungen umweltgerecht realisierbar sind. Die weitere Konkretisierung erfolgt im Baubewilligungsverfahren.

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4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Baden Nord, Teilgebiet A2," vom Stadtrat Baden beschlossen am 27. Januar 2014, wird genehmigt. 2. , ie Abtei n Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

teph n Ätiger egierungsrat

Verteiler • Abteilung Planung und Bau, z.Hd. Stadtrat Baden, Roter Turm, Rathausgasse 5, 5401 Baden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung für Umwelt BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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