Bau- und Nutzungsordnung

Dürrenäsch

Document

Number
4134
Commune
Dürrenäsch
Canton
Aargau
Level
Communal
Adopted
Jan 18, 2023
In force since
Jan 18, 2023

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Text

Kanton Gemeinde

Kanton Aargau Departement hau, Verkehr und Umweit Abteilung Raumentwickiun^

Aargau Dürrenäsch

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom 12. Dezember 2019

Mitwirkung vom 3. März 2016 bis 1. April 2016

Öffentlich aufgelegt vom 14. Februar 2020 bis 16. März 2020

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 30. April 2021 (ohne § 20 BNO)

Art. 20 BNO beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 19. November 2021

Josef Willi

Susanne Remund

Gemeindeammann

Gemeindeschreiberin

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. '3cSS- OOCO'kS vom

•

mit Änderungen/Auflagen

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den 2. Abteilung Raumentwicklung BVU

19. November 2021

Bau- u n d Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Inhaltsverzeichnis 1

Geltungsbereich

3

2

Raumplanung

3

3

Zonenvorschriften

5

3.1

Bauzonen

5

3.2

Landwirtschaftszonen

9

3.3

Schutzzonen

10

3.4

Überlagerte Schutzzonen

12

3.5

Schutzobjekte

14

4

Definitionen

16

4.1

Allgemeines

16

4.2

Abstände

17

5

Bauvorschriften

17

5.1

Erschliessung

17

5.2

Technische Bauvorschriften

18

5.3

Wohnhygiene

19

5.4

Ausstattung

20

6

Schutzvorschriften

21

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

21

6.2

Umweltschutz

23

7

Vollzug und Verfahren

23

8

Schlussbestimmungen

24

9

Anhang

25

A

Kantonale Denkmalschutzobjekte (Kantonale Denkmalpflege):

25

B

Gebäude mit Substanzschutz (§ 26 BNO):

25

C

Kulturobjekte - Grenzsteine (§ 27 BNO):

26

D

Naturschutzzonen i m Kulturland (§ 18 BNO):

26

E

Naturschutzzonen im Wald (§ 19 BNO):

26

F

Naturobjekte (§ 24 BNO):

26

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Geltungsbereich

1 § 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Um­

weltschutz- und Baurecht. 2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

’

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Der Kulturlandplan (1:5'000) sowie der Bauzonenplan (1:2'500) sind Bestandteile dieser

Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Diese können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in klei­

nerem Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu

ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.

Raumplanung

2

Art. 3 Planungsgrundsätze

Die BND dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der angestrebten

räumlichen Qrdnung und Abstimmung. Das behördenverbindliche Ortsplanungsleitbild sowie die nachfolgenden Planungsgrundsätze bilden zudem den Beurteilungsmassstab

für raumwirksame Tätigkeiten:

- Siedlungsentwicklung und -Verdichtung unter Wahrung der ortsbaulichen Qualitäten der einzelnen Quartiere, - der Aufwertung von Aussenräumen, - der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen,

- Erhalt und Aufwertung der wichtigen Elemente von Landschaft, Natur und Naherho­ lungsräumen.

Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

’

'*

Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu

erhalten.

Art. 4 Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan schwarz bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut

werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

Art. 5 Gestaltungsplan-Pflicht

Die Gestaltungsplan-Pflicht "Dorfkern" bezweckt die Erneuerung, Stärkung und Bele­

«Dorfkern»

bung des Dorfkerns in seiner Bedeutung für die kommunale Versorgung und als Treff­

punkt.

3/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

2

Für das Gestaltungsplangebiet "Dorfkern" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: -

Besonders gut gestaltete, ortsgerechte und angemessen dichte Bebauung,

-

Nutzungsmix, welcher Wohnen, Arbeitsplätze und publikumsorientierte Nutzungen kombiniert,

-

Zeitgemässe und gegliederte Fassadengestaltung sowie Wahrung zweckmässiger Blickachsen und Vermeidung monotoner Baufluchten,

-

Hohe Durchlässigkeit und Aufenthaltsqualität der öffentlich zugänglichen Räume (öffentliche Plätze und Erschliessungsanlagen). Private Vorgärten und Rabatten, welche den öffentlichen Raum beschränken, sind nicht zulässig,

-

flächensparende private und öffentliche Erschliessung sowie eine Gemeinschaftsanlage für die Parkierung.

3

Grundlage für den Gestaltungsplan bildet ein aus einem geeigneten Auswahlverfahren hervorgehendes und wegleitendes Richtprojekt (Gesamtkonzept) mit der erforderlichen Zustimmungen durch den Gemeinderat der sich mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abstimmt, insbesondere mit der Ortsbildpflege. Die Aufteilung in mehrere Gestaltungspläne ist nicht zulässig.

4

Für die bereits bestehenden Nutzungen sind Baubewilligungen im Rahmen der Bestandesgarantie zulässig, sofern sie den angestrebten Zielen nicht zuwiderlaufen.

5

Wenn ein vom Gemeinderat genehmigtes Richtprojekt gemäss Absatz 3 vorliegt, m i t dem die Ziele gemäss § 5, Abs. 2 erreicht werden und ein besseres Ergebnis im Sinne von § 21, Abs. 2 BauG erzielt wird, kann der Gemeinderat auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplans verzichten. In diesem Fall darf von den Abweichungen für Arealüberbauungen profitiert werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind.

Art. 6 Gestaltungsplan-Pflicht

1

«Schnalle»

Die Gestaltungsplan-Pflicht "Schnalle" bezweckt eine qualitätsvolle Überbauung m i t Rücksichtnahme auf die bestehenden Bauten und Strukturen.

2

Für das Gestaltungsplangebiet "Schnalle" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: -

Gute ortsbauliche Gesamtlösung mit differenzierter baulicher Dichte, Rücksichtnahme und Integration der bestehenden Schutzobjekte mit ihren Freiraumstrukturen (Gärten),

-

qualitätsvolle und auf die zu erwartende Bewohnerschaft abgestimmte Freiräume,

-

gut eingeordnete, flächensparende Erschliessung und Parkierung.

3

Die Aufteilung in mehrere Gestaltungspläne ist nicht zulässig.

4

Für die bereits bestehenden Nutzungen sind Baubewilligungen i m Rahmen der Bestandesgarantie zulässig, sofern sie den angestrebten Zielen nicht zuwiderlaufen.

5

Wenn ein vom Gemeinderat genehmigtes, die Ziele gemäss Abs. 2 umsetzendes Richtprojekt vorliegt, das zu einem besseren Ergebnis im Sinne von § 21, Abs. 2 BauG führt, kann der Gemeinderat auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplans verzichten. In diesem Fall darf von den Abweichungen für Arealüberbauungen profitiert werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Art. 7 Weitere

Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhält­

Planungsinstrumente

nisse.

2

Weitere Planungsinstrumente wie Konzepte, Leitbilder, Richtpläne usw. dienen als

Grundlagen und zur Orientierung über Planungsziele.

Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben

auf das Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie werden bei der Beurteilung von Bauvorhaben, Arealüberbauungen und Sondernutzungsplanungen zwecks Ausle­

gung der Vorschriften der BNO sowie der Sondernutzungsvorschriften beigezogen.

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 8 Bauzonen

1

Der Bauzonenplan bezeichnet folgende Bauzonen:

c

OJ

■c

O»

tu

TO

■a -C

:O

TO

(D -D fü

c

ÖO

QJ C

o Z3 TO CD

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Ö 5*

TO

10

12

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OJ bO

E_

:TO QJ XJ Z3 :TO

QJ

O)

19

45***

X TO

Q.

E

LU

Dorfkernzone

D

Wohnzone 2

W2

0.45

4

7.50**

9.5**

II

Wohnzone 3

W3

0.6

6

10

12

II

Wohn- und Gewerbezone 2

\NG2

0.45

4

7.50**

9.5**

III

Wohn- und Gewerbezone 3

WG3

0.7

6

11.0

13

III

Arbeitszone Ar

Ar

4*

15*

15*

#

IV

Zone für öff. Bauten und Anlagen

Beschränkte Bauzone

2

Oe BA

#

ff

ff

ff

ff

III

BZ

ff

ff

ff

ff

ff

III

Die mit # bezeichnete Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen pri vaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

’

III

Die mit * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beein­

trächtigt wird.

5/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Für die mit ** bezeichneten Masse gilt ab einer Hangneigung von über 10 % ein Zu­

schlag von 1.0 m. 5

Für die mit *** bezeichnete maximale Gebäudelänge in der Dorfkernzone gilt § 9 Abs 5.

®

Ermittlung Fassadenhöhe;

Bei Gebäuden mit Schrägdächern gilt immer die traufseitige Fassadenhöhe 1. Bei Gebäuden mit Flach- und Pultdächern ist die Fassadehöhe 1 talseitig einzuhal­

ten, wenn das massgebende Terrain steiler als 10 % ist. Bei Gebäuden mit Attikageschoss in der Ebene (Terrain < 10 %) ist die Fassaden­ höhe 2 einzuhalten. ’

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die ge­ schlossene Bauweise zulässig.

®

In der Dorfkern- sowie den Wohn- und Gewerbezonen dürfen gewerblich genutzte Erd­ geschosse eine Geschosshöhe von 5 m aufweisen.

Art. 9 Dorfkernzone

Die Dorfkernzone dient der Erhaltung und Förderung des Dorfkerns und der für den

Zweck

Dorfkern wichtigen Bauten und Anlagen.

Es sind Wohnbauten, ausgenommen Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser, Ge­

Nutzungsart

werbe und^en^leistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m^

N'ottoladmfäei^^owie Landwirtschaftsbetriebe zugelassen. Es ist eine Nutzungsmi­

schung anzustreben. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe.

5

Neu- und Umbauten haben sich in Stellung, Ausmass, Dachneigung, Fassadengestal­

tung, Materialwahl und Farbgebung in das bestehende Bild einzufügen. Zur Wahrung des Dorfcharakters im vorhandenen Stil kann der Gemeinderat den Grenz­

Grenzabstand

abstand bis auf 2 m, bzw. dementsprechend den Gebäudeabstand (= doppelter Grenz­

abstand) reduzieren, vorausgesetzt, dass die feuer- und sicherheitspolizeilichen sowie die wohnhygienischen Bestimmungen eingehalten werden. Gebäudelänge

5

Die maximale Gebäudelänge beträgt 45.0m, unter der Voraussetzung, dass die Fassade

ab 20 m Länge einen Versatz zur Gliederung aufweist. Ohne Versatz dürfen Fassaden

maximal 20 m lang sein. Antennenanlagen

®

Das Errichten von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt. Vorbehalten blei­

ben die Bestimmungen des übergeordneten Rechtes. Beratung

’

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich insbe­

sondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungs­

verfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben mög­ lichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Gestaltungsplan

®

Der Gemeinderat kann die Erteilung einer Abbruch- oder Baubewilligung von der Vor­ lage eines Gestaltungsplanes abhängig machen.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Art. 10 Wohnzonen W2 und W3

1

Zweck

Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleis­ tungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.

Nutzungsart

Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser bis ma­

ximal 3 Einheiten bestimmt. Im Rahmen von Arealüberbauungen sind Mehrfamilienhäu­ ser zulässig. ’

Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein-

und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig.

Art. 11 Wohn- und Gewerbezone

1

WG2 und WG3

Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind für Wohnen, Kleinbetriebe (Ge­ werbe, D^r^st^j^ungsbetriebe), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m’ AtettöE^i^^und Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende und

Zweck, Nutzungsart

mässig störende Betriebe zulässig.

Art. 12 Arbeitszone Ar

Die Arbeitszone Ar ist für Bauten und Anlagen zur industriellen und gewerblichen Nut­

Zweck, Nutzungsart

zung sowie für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende, mässig stö­ rende sowie stark störende Betriebe zugelassen.

Betriebswohnungen

2

Wohnungen sind für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebun­ denes Personal gestattet.

Grünfiäche

’

Umgebungsgestaltung

Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten oder oberflächlich über die Schul­

ter zu entwässern, wenn die Situation dies erlaubt. Flachdächer sind, soweit sie nicht als

Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. Zehn Prozent der Grundstücksfläche

sind als Grünfläche zu gestalten und teilweise zu bepflanzen, insbesondere längs von Strassen, öffentlichen Gewässern und gegenüber Wohnbauten.

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Art. 13 Zone für öffentiiche Bauten

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die

OeBA: Zweck, Nutzungsart Baumasse

dem öffentlichen Interesse dienen.

2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und

öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Ab­ stands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

5

Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten

zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass

innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Art. 14 Beschränkte Bauzone

Zweck

1

Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung der Bauten und Strukturen in dieser Zone. Zulässig ist eine zeitgemässe Erneuerung unter Wahrung der bestehenden

7/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Bausubstanz und des Ortsbildes. Dies sowohl hinsichtlich des Charakters der einzelnen Siedlungen als auch der Erscheinung der einzelnen Bauten. Nutzungsart

2

In der beschränkten Bauzone dürfen Bauten zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken

ge-

nutzt werden. Gewerbebetriebe sind zugelassen, sofern sie den Charakter der Siedlung nicht stören. Zulässige bauliche

3

Massnahmen

Als zulässige bauliche Massnahmen gelten und können vom Gemeinderat bewilligt werden: a)

Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung;

b)

Aus- und Umbau bestehender Bauten, sowie Anbauten;

c)

Nutzungsänderungen im Rahmen von Absatz 2. Dabei muss mindestens die vorhandene Wohnfläche erhalten bleiben.

d)

Ersatzbauten unter Wahrung der Lage und Erscheinung des Altbaus, es gelten im speziellen die Kriterien gemäss § 47 Abs. 1. Der zonentypische Charakter darf nicht beeinträchtigt werden.

Die Vergrösserung der Gebäudehöhe ist möglich, um zeitgemässe Raumhöhen zu verwirklichen. Einschränkungen

4

Für ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzte Bauten wird die Anzahl der Wohnungen auf 4 pro Gebäude beschränkt. Bei gemischter Nutzung sind die bis anhin zu Wohnzwecken genutzten Räume weiterhin als solche zu nutzen. Gewerblich genutzte Räume, die vorwiegend dem Güterumschlag dienen oder als Lagerräume genutzt werden, sind nicht gestattet, äusser wenn sie der landwirtschaftlichen Haupt- und Nebennutzung dienen.

Abwasserbeseitigung

5

Die abwassertechnische Erschliessung der beschränkten Bauzone erfolgt im Rahmen des kommunalen Sanierungsplanes gemäss übergeordnetem Recht. Können die Abwässer nicht durch Einleitung in eine Kanalisation mit Zuleitung auf eine zentrale Sammelreinigungsanlage beseitigt werden, so bedarf die Baubewilligung der Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, welches die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festlegt.

Antennenanlagen

5

Das Errichten von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Rechtes.

Gestaltungsvorschriften

7

Bauliche Massnahmen müssen sich in das Ortsbild einfügen. Es gelten die Bestimmungen gemäss § 47.

Umgebung

8

Die bestehenden Aussenräume und Freiflächen sind weitgehend beizubehalten. Einfriedungen und Stützmauern sind in ortstypischen Materialen zu gestalten und haben sich gut in die bestehenden Strukturen einzupassen. Der Bezug zu den umliegenden landwirtschaftlich

genutzten Flächen ist zu erhalten.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 15 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauli­

che Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich

nach übergeordnetem Recht. Ersatzaufforstungen

’

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainverände­ rungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 16 Speziallandwirtschaftszone

1

Baumschule: Nutzungsart

Die Speziallandwirtschaftszone Baumschule ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die

der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einem über die innere Aufsto­

ckung hinausgehenden Baumschulbetrieb dienen. Art der Bebauung

Zulässig sind der Baumschule dienende Bauten und Anlagen wie Betriebsräume, Werk­

stätten, Abstellräume und Treibhäuser. Hochbauten, Treibhäuser exklusive Containerquartiere sind nur auf den im Kulturland­

plan speziell bezeichneten Flächen der Speziallandwirtschaftszone zulässig. '*

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.

5

Zulässige Geschosszahl: 2 Vollgeschosse Maximaletraufseitige Fassadenhöhe: 7.00 m Maximale Gesamthöhe: 10.00 m

®

Die Grenz- und Gebäudeabstände, die maximale Baulänge werden vom Gemeinderat unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen aufgrund eines Gesamtbebau-

ungs- und Betriebskonzeptes festgelegt.

Die Bauten sind gut ins Landschafts- und Ortsbild einzupassen. Der Gemeinderat kann im Rahmen der Baubewilligung besondere Auflagen für die Bepflanzung und die Einpas­

sung ins Landschafts- und Ortsbild machen.

Art. 17 Bauten in der

Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen opti­

maler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erforder­

nisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung gut ins Landschaftsbild einzufügen. Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Ab­

stände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der

bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzab­ stand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe Hl.

9/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

3.3

Schutzzonen

Art. 18 Naturschutzzonen i m

1

Kulturland

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.

3

In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.

4

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

5

Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a)

für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten

b)

für die Überwachung

c)

für wissenschaftliche Untersuchungen

d)

für geführte Exkursionen

e)

für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag

Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. 6

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Bezeichnung

Schutzziel

im Plan

Bewirtschaftung,

Unterhalt, Nutzungseinschränkung

Magerwiese

Gelb

Artenreiche Heuwiese

Keine Düngung und Bewei-

(hoher Anteil Mager­

dung (ausgenommen

keitszeiger)

Herbstweide).

Bei fehlendem Bewirtschaf­ tungsvertrag ein Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli) zulässig. Das Schnitt­

gut ist zu entfernen. Feuchtstandort

Blau

(Streuwiese)

Seltener Lebensraum

Streuschnitt im Herbst/

mit spezifischer Arten­

Winter. Keine Düngung.

zusammensetzung. Hoher Anteil an be­

sonders schutzwürdi­ gen Pflanzen- und Tiergemeinschaften.

Uferschutzzone

Hellgrün

Schutz der Ufervege­

Die zulässigen Nutzungen in

tation

der Uferschutzzone richten

sich nach der kantonalen und eidgenössischen Gewäs­

serschutzgesetzgebung.

Art. 19 Naturschutzzone Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaf­

ten und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2

Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standorthei­

mische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz

sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)).

’

Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimi­

sche Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil

von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baum­ arten (keine Exoten) zu fördern.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

4

Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Bezeichnung

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung

i m Plan N

Naturwaldgemässe

Verjüngung ausschliesslich m i t standortheimi-

Bestockung

schen Baumarten, standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen. Weitere Massnahmen gemäss Betriebsplan.

A

Altholzinsel

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung.

(kleiner als 20 ha)

Weitere Auflagen gemäss Vereinbarung.

------ - -—---

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 20 Landschaftsschutzzone

1

Die Landschaftsschutzzone ist der Grundnutzungszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart.

2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den i m Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) und Christbaumkulturen verboten.

3

Bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainänderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten sowie betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie, Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 21 Hochwassergefahren-

4

zone (HWZ)

Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

5

In der Hochwassergefahrenzone HWZ ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

12/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

®

Können aufgrund der nachgewiesenen Fliesstiefen gemäss Gefahrenkarte in den Hoch­ wassergefahrenzonen die zulässigen Grundmasse gemäss § 8 BNO (insbesondere Hö­

henmasse) nicht eingehalten werden, kann der Gemeinderat das massgebende Terrain entsprechend erhöht ansetzen. ’

Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er

dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die

Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQIOO) auszurichten. ®

In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und in Bereichen mit Oberflä­

chenabfluss kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren einen Nachweis zum angemessenen Hochwasserschutz verlangen. ’

Der Gemeinderat kann auf Kosten des Gesuchstellers eine Begutachtung durch Fach­

leute anordnen.

Art. 22 Hochwassergefährdetes

Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass

Gebiet tm Kulturland

dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden,

der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst

werden und keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieget zu erwarten sind.

2

Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hoch­

wassers HOlOO auszurichten. Die Baubewiliigungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be­

gutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen

oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 23 Gewässerraum

Der Gewässerraum ist der Grundnutzungszone überlagert. Bei den im Bauzonenplan bezeichneten, offen und eingedolt fliessenden Bächen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab

Innenkante der Bachleitung gemessen.

5

Bei den im Kulturlandplan bezeichneten, offen fliessenden Bächen beträgt die Breite des Gewässerraums 11 m, bei eingedolt fliessenden Bächen beträgt die Breite des Uferstrei­

fens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachlei­ tung gemessen.

Art. 23a Abstand für Bauten und

Anlagen gegenüber Gewässern

Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab

dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. Vorbehalten bleibt ein abweichender Abstand gemäss dem Bauzonen- und dem Kultur­ landplan.

13/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

3.5

Schutzobjekte

Art. 24 Naturobjekte

1

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang der BNO aufgelisteten

Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu un­ terhalten.

2

Die Beseitigung von Naturobjekten kann vom Gemeinderat ausnahmsweise bewilligt

werden, sofern überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern. Vo­

raussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Beseitigung ist eine gleichwertige Er­ satzleistung. ’

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekt

Signatur im

Schutzziel und Pflegemassnahmen,

Bauzonen- oder

Nutzungseinschränkung

Kulturlandplan Hecke,

grüne Linie

Brut- und Nahrungsbiotop, Artenreichtum,

Trittstein- und Vernetzungselement, Gliederung

Feldgehölz

der Landschaft, Windschutz sowie vielfältiger Über­ gangsbereich Wald-Kulturland

Struktur erhalten bei Abgang mit gleichwertiger Art ersetzen

periodisch zurückschneiden und verjüngen im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den

Stock setzen

beidseitig vorgelagerter Krautsaum von 2-3 m Breite vorhalten keine Bauten, Ablagerungen und Depots inner­

halb des Krautsaums

Einzelbaum

grüner Punkt

Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturele­ ment, Gliederung der Landschaft, Kulturrelikt und Artenreichtum

Pflege auf lange Lebensdauer

bei natürlichem Abgang an geeignetem Stand­ ort ersetzen

Weiher, Teich

blauer Punkt

Laichgebiet, Brutbiotop

kein Baden, Befahren, Einfangen und Ausset­ zen von Tieren

Geologisches,

türkis Punkt

Zeugen der Erdgeschichte, landschaftlich, biolo­

geomorpholo­

oder

gisch, kulturgeschichtlich wertvoll, symbolische Be­

gisches Objekt

Linienelement

deutung erhalten

Ruderalfläche

grauer Punkt

Pionierarten

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

(Kiesgrube)

Der weitere Materialabbau im kleineren Rah­ men in der Kiesgrube Bauschutz ist gestattet.

Auf die vorhandene Tier- und Pflanzenwelt muss grösstmögliche Rücksicht genommen

werden. Wenn nötig ist ein Fachmann für Na­ turschutzfragen beizuziehen.

Art. 25 Hochstämmige Obstbäume

Das Landschaftsbild wird von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand

soll erhalten bleiben. Ergänzungspflanzungen und Verjüngung sind erwünscht. Das

grossflächige Fällen dieser Bäume untersteht der Bewilligung durch den Gemeinderat.

Nicht unter diese Bestimmung fällt der Ersatz einzelner überalterter Obstbäume.

2

Abgehende Bäume sind nach Möglichkeit wieder mit Hochstamm-Obstbäumen zu erset­ zen. Die Gemeinde kann Neupflanzungen unterstützen.

Art. 26 Gebäude mit

1

Substanzschutz

Die im Bauzonenplan/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang zur BNO aufgeführ­

ten Gebäude mit Substanzschutz sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassa­ dengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberflä­

che (z. B. Wandmalerei, Stuckdecken usw.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dür­

fen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umge­ baut sowie im Rahmen der jeweiligen Zonenbestimmungen umgenutzt werden, soweit

dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.

2

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvorhaben mög­

lichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Die Gemeinde kann bis zum maximalen Betrag von Fr. 5 BlilB /Jahr in eigener Kompetenz Beiträge an die Kosten der Beratung, Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Bauten und Objekten mit Substanzschutz leis­

ten. Der Gemeinderat erlässt dazu ein Reglement. ’

Zur Beurteilung von Bauvorhaben an Gebäude mit Substanzschutz sowie der für die Er­ haltung erforderlichen Massnahmen und deren Verhältnismässigkeit kann der Gemein­ derat ein neutrales Gutachten einer qualifizierten Fachperson einholen.

*

Wird im Rahmen eines neutralen Gutachtens durch eine qualifizierte Fachperson eine

mangelnde Schutzfähigkeit der Gebäudesubstanz nachgewiesen, kann eine bauliche Veränderung in Abweichung zum Schutzziel bewilligt werden.

Art. 27 Kulturobjekte und

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kultu­

historische Verkehrswege

robjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu un­ terhalten. Bauvorhaben an und in der Nähe dieser Objekte dürfen diese nicht beein­

trächtigen.

2

Im Kulturlandplan bezeichnete historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung

und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen

15/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inven­ tar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden.

4

Definitionen

4.1

Allgemeines

Art. 28 Ausnützungsziffer, Innere

Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten opti­

Siedlungsentwicklung

mal auszunützen. Die BaubewiHigung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück of­ fensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer später möglichen

zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann. 2

An die Ausnützungsziffer werden Dach- und Attikageschosse nicht angerechnet.

5

Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der thermischen Gebäu-

dehüile und ohne heiztechnische Installationen wird ein Ausnützungsbonus von 25 % der anrechenbarer Geschossfläche, maximal die effektive Grösse, jedoch nicht mehr als

25 m^ pro Wohngebäude gewährt.

*

Für eine nachgewiesene Einliegerwohnung wird ein Ausnützungsbonus im Ausmass von

25 % der anrechenbaren Geschossfläche, maximal die effektive Grösse, jedoch nicht mehr als 50 m^ pro Wohngebäude gewährt.

Art. 29 Arealüberbauungen

Arealüberbauungen sind in der Dorfkernzone, den Wohnzonen W2 und W3 sowie den Wohn- und Gewerbezonen WG2 und W63 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Grundstückfläche in den zweige­

schossigen Zonen 1'500 m^ und in den dreigeschossigen Zonen 2'000 m^ umfassen.

Bei Arealüberbauungen in den dreigeschossigen Zonen kann ein zusätzliches Vollge­ schoss erstellt werden, sofern die entsprechenden Bauten weder ein Attikageschoss

noch Schrägdach aufweisen und ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Er­

gebnis erzielt wird.

qfXrrr.-

1—Als nicht störond-gelten in Weh-nquartiere passende Kleinbetriebe mit-gerängem-Zubrin. .Serverkehr-.w.ie-Lädeo,-Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkuiv

gen entfafton, als sie aus dem Wohnen entstohoH. Ì—Als mässig-störend-gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicber

■H-andwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbotricbc bleiben und auf die üblichen Afhpjfc- ndpr nffniingczpitpn hpsrhrÄnkt.sinH Rptrioho Hie ein hnhos M.tgg wnn qiiartinr-

■fremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

X/prlfai ifQflärhpn

—Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der Norm VSS d0281

wendeten Begriff "Verkaufsfläctei'.

16/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Art. 32 Fassadenhöhe,

Das zulässige Gebäudeprofil ist bestimmt durch die zulässige Fassadenhöhe und die ma­

Gebäudeprofil

ximale Dachneigung von 40 Grad.

Geschosszahl

2

Die Aufteilung der verschiedenen Geschosse ist im Rahmen des zulässigen Gebäudepro­

fils frei.

Art. 33 Abgrabungen

Abgrabungen beim Gebäude dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betra­

beim Gebäude

gen. Der Gemeinderat kann bei Zufahrten zu Garagen in begründeten Fällen eine grös­ sere Abgrabung bis max. 6 m bewilligen.

4.2

Abstände

Art. 34 Abstände gegenüber

Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 2.0 m einzuhalten.

Kulturland

Dieser Abstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 35 Grenzabstand an

Bei privaten Strassenparzellen, Wegrechtparzellen und Wegrechtdienstbarkeiten für

Privatstrassen

den motorisierten Fährverkehr gilt ein Abstand von 4.0 m. Bei Privatstrassen, die nicht

Gemeingebrauch stehen und bei denen keine Parzellierung bzw. kein Grundbucheintrag

vorhanden ist, gilt ein Abstand von 2.0 m. Gegenüber Feld- und Flurwegen, welchen keine Erschliessungsfunktion von Parzellen in

Bauzonen zukommt, ist ein Abstand von 60 cm einzuhalten. Grenzabstand für

5

Erdsonden

Bei Bohrungen für Erdsonden gilt ein Grenzabstand von 3.0 m, der mit schriftlicher Zu­ stimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann.

5

Bauvorschriften

5,1

Erschliessung

Art. 36 Verkehrsanlagen

*

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der

Bauten sind Sache des Gemeinderates. Benützung von

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und

Privateigentum

andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Pri­

vatgrundstücke gestellt werden.

5

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu neh­ men.

17/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Technische Bauvorschriften

5.2

Art. 37 Baulücken,

Baulücken und Brandruinen, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden

Brandruinen

sind, müssen innert der vom Gemeinderat angesetzten, angemessenen Frist vollständig

geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.

Art. 38 Sicherheits- und Schutzvor­

Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Si­

1

kehrungen auf Bauplätzen

cherheits- und Schutzvorkehren nicht getroffen werden.

Art. 39 Mobilfunkantennen

Mobilfunkantennen, welche optisch als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen

1

- in erster Priorität in der Arbeitszone (Ar) und in den Zonen für öffentliche Bauten und

Anlagen (OeBA) - in zweiter Priorität in den Wohn- und Gewerbezonen (WG2/WG3) - in dritter Priorität in den Wohnzonen (W2/W3) und der Dorfkernzone (D)

erstellt werden. In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine optisch als solche er­

kennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in den Wohnzonen (W2/W3)

und Dorfkernzone (D), Zonen 3. Priorität) eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werde, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zone bezweckt. 2

In jedem Fall ist eine Koordination / Kombination mit bestehenden Antennenanlagen zu

prüfen und neuen Standorten vorzuziehen. 3

Bei Schutzobjekten sind Antennen nach Abs. 1 nicht zulässig. Der Gemeinderat kann dem Bau einzelner Antennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikations­

freiheit unabdingbar und in das Orts- und Landschaftsbild integriert sind (Kaskadenmo­ dell). 4

Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach übergeordne­

tem Recht.

Art. 40

1 Für Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige NotW^ffe^ pro Ladengeschäft max. Verkaufsnutzungen

500 m< In den Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 ist der Verkauf nur für über­ wiegend vor Ort produzierte Waren gestattet. In den Zonen W2, W3 und beschränkte Bauzone sind Verkaufsnutzungen nicht gestattet.

2

In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiet kann der Gemeinderat flächenin­ tensive Fachmärkte mit einer Nettoladenflächen bis insgesamt max. 3'000 m' (inklusive Aussenverkauf) bewilligen und damit das Mass der in der Zone generell zulässigen Net­

toladenflächen erhöhen. Eine hinreichende Strassenkapazität und Erschliessung müssen gewährleistet sein.

18/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

5.3

Wohnhygiene

Art. 41 Ausrichtung

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung,

1

der Wohnungen

Nutzung der Räume, Einpassungen usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden ori­

entierte Wohnungen sind zu vermeiden.

Art. 42

Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume

Bodenfläche

min. 10 m^

Lichte Höhe Vollgeschose

> 2.30

j^te-Höhe-Bachg&sc-hos»

ö 2.30 m auf'min-. 5-m^ Flächo

Lichte Höhe Kellergeschoss

> 2.20 m

Sensterfläche

minde&tens-i/3'0-def-Boderi'floeho (die Fenster müs

sen direkt ins Freie führen'}

Oachflächenf&BSter-

-Bei Dachflächenfenstern-kann dio Fonstcrflächo bis .auf-1/15 der-an-recheftbar-emBodenfläche reduziert

iflrerde.n.

Für Badezimmer und WC-Räume, in Kleinwohnungen auch für Küchen, können künstli-

^che Belüftung und Beleuchtung zugelassen werden. Nebenräume Mehrfamilien­

Nebenräume in Mehrfamilienhäuser:

häuser

b)4!4-&ben.r4ume in Mehrfamilienhäuser Min 4. n

Abstellraum-p'ro Wohnung

feiler für eine i-^mmer Wohnung

■KolloF-für-jödes weitere ZI

(im Fstrirh nripr ai if rlcmo

Hör

Wohnung^ Min.4-:8-mA

Zusätzlieh-min 1.0 m'^

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder BalJtonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen) 'M Ausnahmen

’

In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Art. 43 Bezug von Wohnungen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern,

und Arbeitsräumen

wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvor­ kehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

4 "Weitere Mindestmasse für Wohn-, Schiaf-, und Arbeitsräume sind in § 36a Abs. 1 BauV geregelt.

* "Die Mindestgrössen für Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern sind in § 36a Abs. 2 BauV geregelt. W/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

5.4

Ausstattung

Art. 44 Autoabstellplätze,

Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht un­

Anordnungen

zumutbar beeinträchtigt werden und dass eine gute Freiraum- und Strassenraumquali­

tät entsteht. Insbesondere oberirdische Parkplätze sind zwecks Erhaltung von Grünflä­ chen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen. 2

Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 6.0 m aufweisen.

3

Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstras­

sen, welche nicht im Allgemeingebrauch stehen, entgegen § 111 BauG für Parkfelder ein reduzierter Strassenabstand von 0.60 m. Für Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen gilt ein Abstand von 0.60 m. Ab einer Höhe von 1.80 m sind diese durch Abstufung zu unterbrechen und optisch wirksam zu

begrünen, wobei der Rücksprung min. 0.80 m betragen muss.

Art. 45 Velos, Kinderwagen

1

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, Anhänger usw. vorzusehen.

2

Für die Bedarfsermittlung, Platzierung, Anordnung und technische Ausgestaltung gelten

auf die in der kantonalen Gesetzgebung verwiesenen Normen.

Art. 46 Spielplätze und

Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit mehr als 6 \A/ohnungen und Arealüberbauun­

Aufenthaltsräume

gen sind gut besonnte Kinderspielplätze oder Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossflä­ che zu betragen, jedoch mindestens 100 m^ pro Spiel- und Aufenthaltsbereich. Die Spiel-

und Aufenthaltsbereiche sind zweckmässig und entsprechend den zu erwartenden Spiel- oder Aufenthaltsbedürfnissen unterschiedlicher Bewohnerstrukturen- und Alters­

stufen anzulegen, dürfen nicht zweckentfremdet werden und müssen zugänglich blei­ ben. 2

Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze mög­

lichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. 3

Der Gemeinderat kann ferner zur Bedingung machen, dass nach Massgabe der Art und Anzahl der Wohnungen Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigung und dergleichen

erstellt werden. 4

Der Gemeinderat kann die Zweckverbindung und die Unterhaltspflicht für Spielplätze

und Gemeinschaftsräume im Grundbuch anmerken lassen.

20/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

6

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 47 Ortsbildschutz

"Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das

Landschaftsschutz

Ortsbild nach den Kriterien gemäss §15e BauV" a) Stellwg

b) Grösse und Baukubefì

c) Wirkung im Strassonraumd) Form, Staffelung, Glicdorung der Baumasse

■&)■■ Dachform, Dachneigung f) Fassadongliodorung g) L/latprial'Azahl^ Farha.

■h) Terrain- undXlmgebuagsgestaltung, Einfriedungen

2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahme­

pläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben

über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutach­ tung verlangen;

d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, so­ weit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf

andere Weise vermieden werden kann.

Art. 48 Dachgestaltung, Attika

Attikageschosse dürfen eine Höhe von max. 3.20 m aufweisen und sind mit einem fla­ chen oder höchstens 10 Grad geneigten Dach zu versehen.

Schneefangvorrichtungen

Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvor­

richtungen versehen werden. Flachdächer

’

Flachdächer von Hauptgebäuden sind, soweit sie nicht als Terrassen oder durch Energie­

erzeugungsanlagen genutzt werden oder eine Regenwassernutzung vorgesehen wird,

gemäss SIA-Norm 312 extensiv zu begrünen. Dachdurchbrüche

'*

Dachdurchbrüche sind sorgfältig und farblich angepasst zu gestalten.

Solaranlagen

5

Solaranlagen müssen generell sorgfältig eingepasst werden und den Vorgaben gemäss übergeordneten Erlassen entsprechen.

Dachgestaltung in Bauzonen mit erhöhten

Anforderungen

®

Die Dorfkernzone und die beschränkte Bauzone gelten als Zonen mit erhöhten Anforde­ rungen an das Orts- und Landschaftsbild. Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform und Farbe auf das Ouar-

tierbild Rücksicht zu nehmen. Für Dachdurchbrüche gelten folgende gestalterischen An­ forderungen:

21/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

- Zulässig sind Giebellukarnen, Schleppgauben und Dachfenster. - Die zulässigen Dachdurchbrüche sind sorgfältig zu gestalten und zu proportionieren. Sie dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als ein Drittel der Fassadenlänge.

- Zulässige Dachflächenfenster sind in einer horizontalen Ebene anzuordnen. Unter­ schiedliche Formate sind zu vermeiden.

Art. 49 Umgebungsgestaltung

1

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte (Findlinge u. dgl.) sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchti­

gen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen

und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3

Die Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes und ist im Bauge­

such auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entspre­

chende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 50 Einfriedungen, Stützmauern

1

Einfriedungen und Stützmauern sind je nach Höhe durch Abstufung und Rücksprünge zu

unterbrechen und optisch wirksam zu begrünen. Bis 1.20 m Höhe dürfen diese an die Grenze gestellt werden. Ab dieser Höhe gilt bis zu einer Höhe von 1.80 m ein Grenzab­

stand von 1.00 m. Bis zu einer Höhe von 2.40 m gilt eine Grenzabstand von 2.00 m. Ab

2.40 m gilt ein Grenzabstand, welcher einem 45° Profil entspricht, maximal aber der zo­ nengemässe Grenzabstand. 2

Im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis der Nachbarn dürfen Einfriedungen und

Stützmauern an oder auf die Grenze gestellt werden. 3

Gegenüber der Bauzonengrenze gilt für Einfriedungen und Stützmauern ein Abstand von 60 cm.

4

Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen aufweisen. Wenn nötig sind die Stützmau­

ern mit einem Schutzgeländer zu versehen.

Art. 51 Strassenraumaufwertung

1

In den im Bauzonenplan bezeichneten Bereichen für Strassenraumaufwertung gelten

folgende Gestaltungsanforderungen:

- Die Ersatz- und Neubauten mit ihrer Umgebungsgestaltung auf den angrenzenden Parzellen sind als attraktiv gegliederter Abschluss des Strassenraumes auszubilden.

- Der Gemeinderat kann die Baubewilligung für Einfriedungen und Stützmauern ver­ weigern oder spezielle Auflagen machen, wenn diese die zukünftige Strassenraum­ gestaltung bzw. -aufwertung erschweren oder verhindern. Grundlage für einen sol­

chen Entscheid muss ein entsprechendes Strassengestaltungskonzept oder -projekt

sein.

22/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Art. 52 Materialablagerungen

1

Die Ablagerung von Material und die Errichtung von Fahrnisbauten für eine Dauer von

mehr als 2 Monaten können im Baugebiet nur in der Arbeitszone (Ar) bewilligt werden. 2

Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

6.2

Umweltschutz

Art. 53 Einwirkungen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Ein­

wirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der

Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Ortsübli­ che Immissionen durch die Landwirtschaft sind zu dulden.

’

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle baulichen und betrieblichen Mas­

snahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, so­ weit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. ‘

Art. 54 Siedlungsrand

1

Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Terrainveränderungen sind zu vermeiden und besonders vorsichtig an die

Umgebung anzupassen (weich fliessende Übergänge). 2

Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind einheimische, standortgerechte

Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden. 3

Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern und zu begrünen. Im Übrigen gilt § 48.

7

Vollzug und Verfahren

Art. 55 Zuständigkeiten

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die

Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute oder regionale Stel­ len auf Kosten der Gesuchsteller beiziehen. Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch

öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung oder die Baukommission delegie­

ren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

23/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Art. 56 Begutachtung

Soweit es überwiegende öffentliche Interessen erfordern kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft Begutachtungen durch Fachleute anordnen und besondere

Massnahmen verlangen. Die Bauverwaltung berät Bauwillige bei Fragen und vermittelt, wenn nötig, Fachperso­ nen.

Art. 57 Gebühren

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenregle­ ment der Gemeinde.

Art. 58 Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat kann ergänzende Richtlinien- und Reglemente zum Vollzug der Bauund Nutzungsordnung erlassen.

Schlussbestimmungen

8

Art. 59

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Bauge­

Übergangsbestimmungen

suche werden nach neuem Recht beurteilt.

Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten die bisherigen Begriffsdefinitionen (Be­ griffe der ABauV gemäss Anhang 3 BauV vom 25.05.2011) sowie die entsprechenden alt­ rechtlichen Bestimmungen, soweit in den Sondernutzungsvorschriften explizit auf sol­ che verwiesen wird.

Art. 60 Aufhebung

1

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

bisherigen Rechts

a) die Bau- und Nutzungsordnung vom 21.11.1997 (genehmigt am 27.10.1998) inkl. al­ len nachträglichen Teiländerungen b) der Bauzonenplan vom 21.11.1997 (genehmigt am 27.10.1998) inkl. allen nachträglichen Teiländerungen c) der Kulturlandplan vom 27.10.1998 (genehmigt am 27.10.1998) inkl. allen nachträglichen Teiländerungen

24/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

9 A

Anhang Kantonale Denkmalschutzobjekte (Kantonale Denkmalpflege):

Nr.

Objekt

Adresse

DUROOl

Untervogtei (1591)

Staldenstrasse 7

KLP

BZP

X

(654 202/241 343) DUR002

Speicher (18 Jh.)

Staldenstrasse bei 7

X

(654 159/241 349)

DUR003

Ölmühle, Reibe (1794)

Alte Teufenthalerstrasse 10

X

(653 513/241445) DUR004

Tabakstampfe (1837)

X

Stalden

(654 145 / 241 317)

B

Gebäude mit Substanzschutz (§ 26 BNO):

Nr.

Objekt

Adresse

DUR901

Wohnhaus (1883)

Leutwilerstrasse 2

KLP

BZP

X

(654 355/241 392) DUR902

Doppelbauernhaus

Staldenstrasse 2,

(1780)

Staldenstrasse 4

X

(654 209 / 241 384) DUR905

DUR908

Bäuerlicher Vielzweck-

Ausserdorfstrasse 3

bau (1828)

(654 634/241 345)

Schulhaus (1828)

Leutwilerstrasse 4

X

X

(654 387/241376) DUR909

DUR910

DUR911

DUR913

Bäuerlicher Vielzweck-

Leutwilerstrasse 76

bau (1786)

(655130/240 890)

Bäuerlicher Vielzweck­

Staldenstrasse 10

bau (18./19. Jh.)

(654 129/241365)

Bäuerlicher Vielzweck-

Höchweidstrasse 10

bau(1820)

(654 340/241 738)

Wohnhaus, Villa (1897)

Hallwilerstrasse 11

X

X

X

X

(654 303/241 538) DUR914

Geschäftshaus und

Hallwilerstrasse 12

Werkhalle (1909)

(654 343 / 241 528)

X

25/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Kulturobjekte - Grenzsteine (§ 27 BNO):

C

Nr./Bez.

Objekttyp

Ort (Koordinaten)

KLP

DUR915

Gedenkstein

Hallwilerstrasse

X

Flugzeugabsturz

(654 510/241 808)

Sodbrunnen

beim Gemeindehaus

Gemeindehaus

(654 328/241377)

Sodbrunnen

bei Steinmüristrasse 6

Steinmüristrasse

(654 625 / 241 162)

DUR916A

DUR916B

D

BZP

X

X

Naturschutzzonen im Kulturland (§ 18 BNO):

Nr./Bez.

Objekttyp

Ort, Objektname

Magerwiese

Magerwiesenzone Chnübel

Magerwiese

Magerwiesenzone Im Berg

Feuchtstandort

Feuchtstandort Weid

Naturschutzzonen im Wald (§ 19 BNO):

E

Nr./Bez.

Objekttyp

Ort, Objektname

A

Altholzinsel

Altholzinsel Höherai (653 250/240 550)

Naturwaldgemässe Be­

N

Naturwaldgemässe Bestockung Schanz

stockung

N

Naturwaldgemässe Be­

Naturwaldgemässe Bestockung Büetetel -

stockung

Chüeloch - Langmatt

Naturobjekte (§ 24 BNO):

F

Nr./Bez.

Objekttyp

Ort, Objektname (Nr.

BZP

KLP

Inv.86, KLP'97, Arbeitsplan)

1.5

Tümpel

Tümpel Schwein!

X

1.6

Tümpel

Tümpel Chüeloch

X

1.7

Tümpel

Tümpel Weid

X

1.9

Kiesgrube, Tümpel

Tümpel Bauschutz

X

26/27

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

4.1

Baumgruppe

Birken Moos

X

4.3

Einzelbaum

Winterlinde Höhi

X

4.4

Einzelbaum

Birke Höhi

X

4.5

Einzelbaum

Sommerlinde Dorf beim

X

Bänihübel

4.6

Baumgruppe

Eichen Halde

X

4.9

Einzelbaum

Nussbaum Neumatt

X

5.1

Erratischer Block

Erratischer Block Aennet-

X

bergs - Weichle

5.2

Fels

Fels Schanz

X

27/27