Erschliessungsplan Loch

Special-use plan · Gränichen

Document

Number
2001-000652
Kind
Special-use plan
Commune
Gränichen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Mar 28, 2001
In force since
Mar 28, 2001

Map

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Text

SNP-4006-2001-E.pdf

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Kanton Aargau Gemeinde Gränichen

Erschliessungsplan Loch

gemäss Art.17 BauG

Situationsplan 1:500

Gezeichnet: Geprüft: Grösse:

ACHERUARNENERNE) 19.Sept.2000 ky Nov.98 CPlan / db We 19.Sept.00| 90 / 147 5722.246.10

Vermessungs- und Ingenieurbüro Überholt durch Plan: Projekt C-Plan:

5000 Aarau Tel: 062 822 31 art 4 nerat 5722.2463

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Mitwirkungsbericht vom: 30.März 2000 Vorprüfungsbericht vom: 17.Sept.1998

Öffentliche Auflage vom: 10.April 2000 bis: 9.Mai 2000

Beschlossen vom Gemeinderat am: 11.,Sept.2000 —_ Der ey schreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: Aarau,den 22. Näte 2004

Der

Legende Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt

nn gern rot Baulinien PAR | WER ‚NEE /WREERT OPER, MER rot Zwangsbaulinien m asian rot Neubau-Baulinien rot Strassenlinien, zugleich Sockellinie (Entelgnungsrecht Art.132 BauG)

GR 17.369 blau/rot Strassenlinien aufgehoben GR 17.3, aan ten blau/rot Baulinien aufgehoben

orange Spezialvorschriften

Gestaltung einer Fahrbahnverengung zur \Verkehrsberuhigung im Rahmen des Bauprojektes.

2. Orientierungsinhalt

REES blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum en blau Rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum En E rot Baulinlen, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind

grau Bestehende Strassen / Wege / Gehwege

farbig gerastert Bestehende Belagsfläche

zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS

orange Verbindungsstrassen VS

gelb Sammelstrassen SS

hellgelb Erschliessungsstrassen ES

dunkelviolett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr

hellviolett Gehwege / Fusswege

gelb/orange Fahrbahn gepflästert

dunkelgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler

grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen

schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan blau Gewässer

dunkelgrün Bestehende und neu zu pflanzende Bäume

en W2- nm zer uw en 6) heran war

Anschluss Uberbauungsplan Friedhofweg genehmigt vom Grossen Rat 27.3.1972

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

28. März 2001

Art. Nr. 2001-000652

Gemeinde Gränichen; Erschliessungsplan "Loch"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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30. März 2000 17. September 1998 10. April – 9. Mai 2000 11. September 2000 1. November 2000 16. Oktober 2000

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 31. August 1998. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Erschliessungsplan regelt im ca. 9 ha grossen Gebiet Loch / Mitteldorf, das zur Hälfte überbaut ist und grösstenteils in den Zonen W2, W3 und WG3 liegt, das übergeordnete Trassennetz. Die bestehenden Strassen sollen leicht ausgebaut und teilweise mit Gehwegen ergänzt werden. Im Bereich der Kreuzung von Lochgass, Lochweg, Talbach- und Rütihofstrasse soll ein Kreisel erstellt werden. Die Basiserschliessung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Der Erschliessungsplan enthält entsprechende Spezialvorschriften. Im Südosten des Planungsgebiets werden die Baulinien des rechtskräftigen Erschliessungsplans "Friedhofweg" aus dem Jahre 1972 teilweise geändert. Verschiedene Bauten, die unter kommunalem Schutz stehen oder für das Strassenbild von Bedeutung sind, werden mit Baulinien umfahren. Die Baulinienabstände betragen im Übrigen 4 m. Entlang des Talbachs werden Baulinien im Abstand von 1 bis 4 m ab Bachparzelle festgelegt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Versand:

-2-

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Situationsplans 1 : 500. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Erschliessungskonzept basiert auf dem bestehenden Strassennetz. Es ermöglicht einen massvollen Ausbau der Strassen und die Ergänzung mit Gehwegen. Die Feinerschliessung erfolgt direkt mittels Bauprojekten. Das Erschliessungskonzept ist aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. Die Baulinienabstände berücksichtigen die schützenswerten Bauten und die bestehenden Strassenräume. Die Baulinien entlang des Talbachs sind auf die bestehende Überbauung und auf die gewünschte bauliche Entwicklung abgestimmt. Die Baulinien sind sachgerecht festgelegt. Im Bereich der Parzelle 424 wurde prähistorische Keramik gefunden. Es ist damit zu rechnen, dass bei künftigen Bauarbeiten weitere Funde entdeckt werden. Sämtliche Erdbewegungen und Bodeneingriffe im Bereich der Parzelle 424 sind daher frühzeitig der Kantonsarchäologie zu melden, um archäologische Abklärungen, Sondierungen und allenfalls Ausgrabungen zu gewährleisten. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Loch" der Gemeinde Gränichen vom 11. September 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5722 Gränichen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: