Waldbaulinienplan Grubenweg
Forest distance lines · Gränichen
Document
- Number
- 2010-001671
- Kind
- Forest distance lines
- Commune
- Gränichen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Nov 17, 2010
- In force since
- Nov 17, 2010
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
WA-4006-2010-E.pdf
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Kanton Aargau
ehr undumwet Gemeinde Gränichen
‚Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau
1191
Waldbaulinienplan Grubenweg nach Art. 17 BauG
Situationsplan 1:500
X,
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SFR HRotde WIRD et RR
Datum: Entwurf: Gezeichnet: | Geprüft: Grösse Plan-N
sch sch we 02.06.2010 Dez. 2003 02.06.2010 03.06.2010 84x30 cm 5722.417.1 Ersetzt Plan: Überholt durch Plan:
ACKERMANN+WERNLI
Vermessungs- und Ingenieurbüro
Bleichemattstrasse 43 x a KR. Irelı
Vorprüfungsbericht vom: 11. Mai 2004
Öffentliche Auflage vom 2. August 2004 bis 31. August 2004 Beschlossen vom Gemeinderat am: 49-Juli2004 | . J unı Zo Jo
Der Gemeindeammann:
. Genehmigung as Departement Genehmigung: Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 72. Noveinber 200
Der Generalsekretär:
Legende Waldbaulinienplan
1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt
EB PREIEARIR BE rot Waldbaulinie
-_- .—- rot Baulinie für Kleinbauten
2. Orientierungsinhalt
grün/schwarz Waldgrenze gemäss Waldfeststellung | „—u\/2=m == schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
mn schwarz Bestehende Baulinie
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
17. November 2010
Nr. 2010-001671
Gemeinde Gränichen; Erschliessungsplan "Waldbaulinienplan Grubenweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. Mai 2004 2. August 2004 bis 31. August 2004 7. Juni 2010 11. Juni 2010 21. Juli 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Die Genehmigung richtet sich nach bisherigem Recht (§ 48 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz, ABauV). Die Gemeinde hat den Waldbaulinienplan mit dem Erschliessungsplan "Ruus" koordiniert. Daher werden diese Pläne koordiniert genehmigt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 20. Juni 2000 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Im Bereich des Grubenwegs stockt eine kleine Waldinsel umgeben von der Wohnzone W1. Um die Überbaubarkeit der angrenzenden Parzellen zu verbessern, werden Baulinien für Hauptbauten und für Kleinbauten mit einem reduzierten Waldabstand festgelegt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Waldbaulinienplans.
Versand: 23. November 2010
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Waldbaulinienplan verbessert mit den auf grundsätzlich 10 m reduzierten Waldabständen die Überbaubarkeit der angrenzenden Parzellen. Die Reduktion des Waldabstands gegenüber den Anforderungen von § 48 Abs. 1 BauG ergibt für das Grubenwäldchen keine zusätzlichen Einschränkungen und ist daher aus forstlicher Sicht vertretbar. Die bestehenden Bauten 461 (Parzelle 1802) und 400 (Parzelle 2663) werden von der Waldbaulinie umfahren. Dies ist begründet, da die Parzellen aufgrund ihrer Form ohne diese Baulinien nicht mehr überbaubar wären. Der Waldbaulinienplan ist nach der Vorprüfung im Jahr 2004 überarbeitet worden, womit die im Vorprüfungsbericht aufgeführten Auflagen und Vorbehalte (Ausräumen von Widersprüchen zu anderen Baulinien, hinreichende Begründung des reduzierten Abstands) bereinigt sind. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Waldbaulinienplan Grubenweg" der Gemeinde Gränichen vom 7. Juni 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar.
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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Abteilung Wald BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: