Erschliessungsplan Altweg - Stüdliacher

Special-use plan · Dintikon

Document

Number
2001-001146
Kind
Special-use plan
Commune
Dintikon
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jun 27, 2001
In force since
Jun 27, 2001

Map

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Gemeinde Dintikon Kanton Aargau

Erschliessungsplan Altweg - Stüdliacher

gemäss $ 17 BauG

Situationsplan 1: 100

Übersichtsplan 1:25°000

Porta + Partner Plan Nr. 194111073 5600 Lenzburg, 10.11.2000 Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro

5600 Lenzburg Gt . 801147

Telefon: 062/ 886 91 30 seen:

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Telefax: 062/ 891 53 01

Vom Gemeinderat beschlossen am: 12. März 2001

Der Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber :

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 23. Jum: 2004

Genehmigung:

Der Staatsschreiber:

Legende

1. Genehmigungsinhalt

——] rot Weg- und Strassenlinien

hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Aufhebung Erschliessungsplan Altweg - Stüdliacher, 1982 mit Änderung Lagerstrasse, 1997.

2. Orientierungsinhalt

Perimeter des Erschliessungsplanes Be weiss bestehende Strassen / Wege

orange Sammelstrasse

Il) gelb Erschliessungsstrasse

= hellviolett Fussweg

grün Zonengrenze gemäss Zonenplan

schwarz Gemeindegrenze ——— braun Ein - u. Ausfahrtsbeschränkung

se Be e

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Plan Nr. 1941110/.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

27. Juni 2001

Art. Nr. 2001-001146

Gemeinde Dintikon; Erschliessungspläne "Hendschikerfeld", "Oberdorf" und "Altweg-Stüdliacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

12. März 2001 26. September 2000 8. Januar - 7. Februar 2001 12. März 2001 9. April 2001 12. April 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 30. Mai 1997. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die drei Erschliessungspläne ersetzen diejenigen mit gleichem Namen aus den 70er- und 80er-Jahren. Die heute noch rechtskräftigen Pläne entsprechen den Anforderungen an eine haushälterische Nutzung des Bodens nur noch unzureichend. In den neuen Plänen werden nur noch die für eine Erschliessung bzw. Überbauung notwendigen Elemente festgelegt, gleichzeitig werden die bestehenden Pläne aufgehoben. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlagen:  Erschliessungspläne "Hendschikerfeld", "Oberdorf" und "Altweg-Stüdliacher"

Versand:

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die in den drei Erschliessungsplänen vorgenommenen Festlegungen werden aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. Die Baulinienabstände entlang der Starkstromleitung im Hendschikerfeld entsprechen den geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die Verordnung über den Schutz nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 kommt nicht zur Anwendung, da es sich nicht um eine Neueinzonung handelt. Der Gemeinde wird im Sinne des Vorsorgeprinzips empfohlen, bei künftigen Baubewilligungen dennoch darauf zu achten, dass Räume mit ständigem Personenaufenthalt nicht in unmittelbarer Nähe der Starkstromanlagen platziert werden. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Erschliessungspläne "Hendschikerfeld", "Oberdorf" und "Altweg-Stüdliacher" der Gemeinde Dintikon vom 12. März 2001 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist

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a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5606 Dintikon – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: