Kulturlandplan Pfaffmatt / Hardmatte 2014
Land-use plan · Hirschthal · Repealed Apr 7, 2021
Document
- Number
- 2014-000222
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Hirschthal
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 5, 2014
- In force since
- Mar 5, 2014
- Repealed
- Apr 7, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 5. März 2014
Versand: 11. März 2014
Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-000222 Gemeinde Hirschthal; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Pfaffmatt/ Hardmatte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
29. Juli 2013
Öffentliche Auflage
16. August 2013 bis 16. September 2013
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Beschluss der Gemeindeversammlung
6. Dezember 2013
Eingereicht zur Genehmigung
17. Januar 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
17. Februar 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Bauzonen- und Kulturlandplan, Teiländerung "Pfaffmatt/Hardmatte"; 1:2'500 • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Die vorliegende Teilrevision betrifft das Areal der Firma Huplant Pflanzenkulturen AG. Ausgelöst durch grosse Unwetterschäden im Juli 2011 und die daraus resultierende Notwendigkeit von Ersatzbeziehungsweise Neubauten zeigte sich, dass eine grundsätzliche Überprüfung und Neuregelung der bau- und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb unumgänglich ist.
Folgende Ziele wurden verfolgt: • Sichern des bisherigen Betriebs und Schaffen angemessener Entwicklungsmöglichkeiten am Standort Hirschthal • Planungsrechtlich einwandfreie Grundlage für alle notwendigen Bauten und Anlagen sowie den Betrieb im vorgesehenen Umfang • Abstimmung auf die geänderten übergeordneten Rahmenbedingungen, insbesondere den kantonalen Richtplan, beschlossen vom Grossen Rat am 20. September 2011 • Reagieren auf zwischenzeitlich geänderte betriebliche Abläufe und Anforderungen der Firma Huplant Pflanzenkulturen AG. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 29. Juli 2013 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonen- und Kulturlandplan Eine bereits baulich genutzte Fläche wird der Spezialzone Hardmatte zugewiesen. Diese Fläche dient dem Betrieb eines Gartencenters und grenzt ans Siedlungsgebiet der Gemeinde Holziken. Im Detail sind die Änderungen im Abschnitt 3.1.5 umschrieben und beurteilt. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die BNO wird ergänzt mit Bestimmungen zur Spezialzone Hardmatte und zur Speziallandwirtschaftszone. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Der Grosse Rat hat am 20. September 2011 den neuen Richtplan beschlossen. Hirschthal liegt auf einer "Ländlichen Entwicklungsachse" (Raumkonzept Aargau, Richtplan Kapitel R 1). Diese verbinden den ländlichen Raum mit den Zentren und Agglomerationen. Siedlungsgebiet (Richtplan S 1.2) Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Insgesamt wird die Bauzone um 0,99 ha erweitert, dabei handelt es sich um weitgehend überbautes Gebiet (Beschluss 1.4, lit. c). Eine Anpassung des Richtplans ist diesbezüglich nicht erforderlich. Verkaufsnutzungen (Richtplan S 3.1) Der vorliegende Standort in der Gemeinde Hirschthal liegt auf einer ländlichen Entwicklungsachse. Hier bedürfen neue Standorte für mittelgrosse Verkaufsnutzungen (Nettoladenfläche für Güter zwischen 500 m2 und 3'000 m2 [Richtplan S 3.1, Beschluss 3.1]) oder entsprechende Erweiterungen von bestehenden Verkaufsnutzungen ausserhalb von Kern- und Zentrumsgebieten der urbanen Entwicklungsräume oder der ländlichen Zentren einer ausdrücklichen Bezeichnung in der Nutzungsplanung. 2 von 5
Mit den ergänzten Bestimmungen gemäss Art. 34a Abs. 2 wird die Rechtsgrundlage für eine Nettoladenfläche bis zu 3'000 m2 geschaffen. Landwirtschaftsgebiet und Fruchtfolgeflächen (Richtplan L 3.1) Die Sicherung des wertvollen Kulturlands, insbesondere der Fruchtfolgeflächen (FFF), ist bundesrechtlich gefordert. Die Gemeinden sichern das Landwirtschaftsgebiet samt FFF mit der Nutzungsplanung (Richtplan Kapitel L 3.1, Planungsanweisung 1.2). Bei raumwirksamen Tätigkeiten ist die Verminderung des Landwirtschaftsgebiets, insbesondere der FFF, gering zu halten (Planungsgrundsatz B). Die verschiedenen Ein- und Umzonungen/Umlegung der Speziallandwirtschaftszone mit Einschränkungen reduzieren die Fruchtfolgeflächen um rund 0,50 ha. Die geplanten Änderungen am Bauzonen- und Kulturlandplan sind mit den Beschlüssen des Richtplans vereinbar und erfordern keine vorgängige Anpassung des Richtplans. Das Interesse der Erhaltung der FFF ist angemessen berücksichtigt. 3.1.3 Regionale Abstimmung Der Regionalverband Suhrental hat zur vorliegenden Planung Stellung genommen. Er zieht das Fazit, dass der vorliegende Entwurf der Nutzungsplanung den regionalen Zielen und Konzepten entspreche. Die Koordination mit den Nachbargemeinden sei sichergestellt. Der Regionalverband Suhrental unterstützt damit die von der Gemeinde Hirschthal vorgeschlagene Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans. Die Teiländerung der Nutzungsplanung ist regional abgestimmt. 3.1.4 Grösse der Bauzone (Art. 15 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG]) Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 52,60 ha auf. Die Bauzone wird um 0,99 ha vergrössert, eine Wohnnutzung ist nicht möglich. Die für die Bevölkerungsentwicklung massgebende bebaubare Grösse der Bauzone wird dadurch nicht verändert. Die Änderungen sind in der Vorlage der Gemeinde nachvollziehbar begründet, planerisch zweckmässig und mit den berührten Vorgaben des kantonalen Richtplans und Rechtsgrundlagen vereinbar (siehe nachstehende Erwägungen). 3.1.5 Zonenzuordnung/Zonenabgrenzung Spezialzone Hardmatte Diese Fläche dient primär dem Betrieb eines Gartencenters. Nebst eigenen Pflanzprodukten werden auch verschiedene Gärtnereiartikel vermarktet. Bei der ausgeschiedenen Spezialzone handelt es sich um eine Bauzone gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG). Die Einzonung der Gebäude- und Parkplatzfläche ist sachgerecht und entspricht weitgehend der heutigen Nutzung. Umlegung beschränkte Speziallandwirtschaftszone Bei der Festlegung der Speziallandwirtschaftszone im Jahr 2003 wurde die Betriebsfläche in verschiedene Bereiche mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten unterteilt; Teilflächen wurden mit einer Nutzungs- und Baubeschränkung belegt. Diese Teilflächen wurden als rückführbar eingestuft und galten entsprechend als Fruchtfolgeflächen. Aus betrieblicher Sicht wird die Nutzungs- und Baubeschränkung auf Flächen entlang der Suhrentalstrasse (Teilflächen der Parzellen 29 und 35) umgelegt. Die Verlegung dieser Einschränkung auf das bisher als Freiland- und Containerabstellfläche genutzte Areal entspricht sowohl den betrieblichen Bedürfnissen als auch den kantonalen Vorgaben (minimale Siedlungstrennung im Bereich Suhrentalstrasse).
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3.1.6 Abstimmung Siedlungsentwicklung und Verkehr Standorte für mittelgrosse Verkaufsnutzungen müssen über eine angemessene Erschliessung für den mobilisierten Individualverkehr (MIV) verfügen und eine dem Zweck entsprechende Erschliessung des öffentlichen Verkehrs (öV) und des Langsamverkehrs aufweisen. Wohngebiete dürfen nicht übermässig belastet werden. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des periodischen Bedarfs innerhalb von Ortszentren darf nicht gefährdet sein (Richtplan S 3.1, Planungsgrundsatz B). Diese Kriterien sind eingehalten. Die Leistungsfähigkeit der Strassenanlagen ist im engeren Umfeld gegeben, der induzierte Verkehr tangiert nur ganz am Rand reine Wohnzonen. Die Erreichbarkeit mit dem öV ist sichergestellt. Der Standort liegt an einer kantonalen Radroute und ist zu Fuss von Holziken her gut erreichbar. Das Warenangebot konkurrenziert die Grundversorgung in den Dorfzentren nicht. 3.1.7 Hochwasserschutz Die Gefahrenkarte zeigt keinen möglichen Überflutungsbereich innerhalb der geplanten neuen Bauzone auf. Spezielle Hochwasserschutzbestimmungen oder Hochwasserschutzmassnahmen sind somit nicht erforderlich. 3.1.8 Lärm Innerhalb der neuen Bauzone sind keine Wohnungen zulässig. Für Betriebsräume gelten somit die um 5 dB(A) höheren Grenzwerte. Die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III mit dem Zuschlag von 5 dB(A) für Betriebsräume werden nicht überschritten. Die lärmrechtlichen Anforderungen nach Art. 24 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) und Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) werden eingehalten. 3.1.9 Ökologischer Ausgleich Bei einer Nutzungsintensivierung (Einzonung) ist planerisch aufzuzeigen, wie ein ökologischer Ausgleich geschaffen werden kann (Art. 18 b Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutzgesetz [NHG]/§§ 13 und 14 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV]). Entlang der Suhrentalund Holzikerstrasse muss ein Bereich realisiert werden (Art. 38 Abs. 5 BNO). 3.1.10 Bau- und Nutzungsordnung Die Ergänzungen der BNO sind aufgrund der Neufestlegungen der Spezialzone Hardmatte (Art. 34a BNO) notwendig. Neben Bauten und Anlagen für die Produktion und die Administration ist eine Nettoladenfläche von maximal 3'000 m2 zulässig. Die Speziallandwirtschaftszone wird ergänzt mit einschränkenden Nutzungsbestimmungen entlang der Suhrentalstrasse (Art. 38 Abs. 4 BNO). Die Anpassungen erweisen sich als rechtmässig. 3.1.11 Waldgrenzenplan Die Auflage der Waldgrenzenplanergänzung und der Nutzungsplanung erfolgte koordiniert. Zur Auflage des Waldgrenzenplans sind keine Einwendungen eingegangen, die Waldfeststellung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Die Anforderungen der Waldgesetzgebung sind damit erfüllt. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Pfaffmatt/Hardmatte", der Gemeinde Hirschthal vom 6. Dezember 2013 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Trottengasse 2, 5042 Hirschthal • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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