Gestaltungsplan Hohbächli-Bahnhofstrasse

Special-use plan · Zeihen

Document

Number
2007-001430
Kind
Special-use plan
Commune
Zeihen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 24, 2007
In force since
Oct 24, 2007

Map

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Gemeinde Zeihen

Kanton Aargau

Gestaltungsplan Hohbächli-Bahnhofstrasse gemäss § 21 BauG Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Sondernutzungsvorschriften

Abteilung Raumentwicklung

Stand kantonales Genehmigungsverfahren

Mitwirkung vom:

14. August 2006 bis 13. September 2006

Vorprüfungsbericht vom:

15. Juni 2007

Öffentliche Planauflage vom:

25. Juni 2007 bis 8. August 2007

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Beschlossen vom Gemeinderat am: 14. August 2007 D

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Genehmigung:

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Genehmigung durch den Re ie ngsrat Aarau, den

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Der Staatsschreiber:

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Limmatauweg 9

5408 Ennetbaden

Der Gemeinderat Zeihen erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 2 sowie auf die §§ 17 und 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 3 der allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

1, TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Ziel und Zweck

Mit dem Gestaltungsplan werden folgende Ziele angestrebt: a)Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen, damit die Überbauung optimal auf die Lärmsituation abgestimmt wird und die Lärmschutzmassnahmen möglichst an der Quelle realisiert werden b)Sicherung eines angemessenen Anteils der im öffentlichen Interesse liegenden Realisierung von Wohnungen unterschiedlicher Grösse c)Einbezug der Bachoffenlegung d)haushälterische Nutzung mit hoher baulicher Dichte e)rationelle und zweckmässige Erschliessung f) sorgfältige Anordnung und Gestaltung der Aussenräume g)städtebaulich klare Grunddisposition der Bauten mit guter Architekturqualität unter Respektierung der bestehenden Bautypologie, welche insbesondere einen harmonischen Übergang von der nordöstlichen und südlichen Wohnzone W2 am Hang zur Wohnzone W3 in der Ebene entstehen lässt. 2 Der Gestaltungsplan soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen sicherstellen. Für die einzelnen Bauträgerschaften sollen ausreichende Projektierungsspielräume offen gehalten werden

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Zeihen vom 5. Juni 1998. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechts.

Art. 3 Privatrechtliche

Regelungen

Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Fusswegverbindung, Zufahrt unterirdische Parkierung) sowie die für die Etappierung nötigen Anschlussbauwerke (z.B. Sammelgarage Baubereiche A/B) sind von der Bauherrschaft sicherzustellen und von den Grundeigentümern zu dulden,

GP Hohbächli-Bahnhofstrasse, Sondernutzungsvorschriften

2

Art. 4 Perimeter und

Bestandteile

1 Der Gestaltungsplan beinhaltet den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.

Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind die nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500. 2

Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung des Gestaltungsplanes und ist nicht verbindlich. 3

2. TEIL

BAUVORSCHRIFTEN / GESTALTUNGSBESTIMMUNGEN

Art. 5 Baubereiche

Die Baubereiche für Hochbauten bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen. Sie ersetzen die Grenz- und Gebäudeabstände. 1

2 Innerhalb der Baubereiche A, B, C und D dürfen die Grenz- und Gebäudeabstände reduziert werden, sofern eine ortsbaulich und architektonisch gute Lösung erzielt wird und die gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Die zulässige Gebäudelänge richtet sich im Baubereich A nach § 9 Abs. 1 SNV. In den Baubereichen B und D beträgt sie maximal 30 m und im Baubereich C maximal 20 m. 3 Die im Situationsplan bezeichneten Baubereiche für Hochbauten bei Anordnung quer zur Bahnhofstrasse können beansprucht werden, wenn ein flächengleicher und gleichwertiger Ersatz für den Siedlungshof sicher gestellt wird.

Die Baubereiche für Zwischen- und Tiefbauten sind für zusätzliche Nutzflächen vorgesehen; gemeinschaftliche Sammelgaragen, Abstellräume für Velos/Mofas, Neben-, Abstellräume und dergleichen. In diesen Bereichen sind zudem vereinzelte Kleinbauten für Spiel- und Aufenthalt zulässig. Oberirdische Parkplätze sind nur im Rahmen § 15 Abs. 3 SNV möglich. 4

Art. 6 Geschosszahl /

Höhenmasse

1 Für die einzelnen Baubereiche sind die maximale Anzahl Vollgeschosse gemäss Definition im Situationsplan 1:500 massgebend. Entsprechend gelten folgende Gebäude- und Firsthöhen:

- bei 2-geschossiger Bauweise; Gebäudehöhe 7 m, Firsthöhe 12 m - bei 3-geschossiger Bauweise; Gebäudehöhe 10 m, Firsthöhe 15 m

GP Hohbächli-Bahnhofstrasse, Sondernutzungsvorschriften

3

Entlang der Bahnhofstrasse kann der Gemeinderat bei gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss, in Abweichung von § 14 Abs. 3 ABauV, Geschosshöhen bis 4.5 m zulassen. Dadurch erhöhen sich die Gebäudeund Firsthöhen gemäss Abs 1 um 1m 2

Im Baubereich für Zwischen- und Tiefbauten dürfen die Bauten - mit Ausnahme von Kleinbauten - maximal um 1.5 m über das gewachsene Terrain hinausragen. 3

Im Baubereich A darf das Untergeschoss um maximal 1.5 m über das gewachsene Terrain ragen, auch wenn die im Situationsplan angegebene Vollgeschosszahl überschritten wird. 4

Art. 7 maximale Dichte

1 In den einzelnen Baubereichen sind maximal folgende bauliche Dichten (Bruttogeschossflächen BGF ohne Attika, Unter- und Dachgeschosse) zugelassen.

Baufeld Al; - Baufeld A2; - Baufeld B; - Baufeld C; - Baufeld D;

BGF max. BGF max. BGF max BGF max. BGF max.

2'300 m2 1700 m2 3'400 m2 2 900 m 700 m2

2 Zwischen den Baubereichen Al und D ist eine Verschiebung der zulässigen Bruttogeschossflächen möglich, wenn eine ortsbaulich gute Einpassung erzielt wird

3 In den Baubereichen A und B muss bei einer Ausnützungsziffer von über 0.6 die Einhaltung erhöhter architektonischer und landschaftsplanerischer Qualitäten in einem unabhängigen Gutachten auf Kosten der Bauherrschaft beurteilt werden, das mit dem Baugesuch öffentlich aufzulegen ist Es gelten folgende Beurteilungskriterien:

- Bezug zum Strassenraum und zum Siedlungshof - Gestaltung der privaten Zwischen- und Freiräume - Volumetrische Gliederung, Massenverteilung - Architektonische Gestaltung inkl. Materialisierung

Art. 8 Lärmschutz

Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes dürfen Hochbauten grundsätzlich erst nach Realisierung der im Situationsplan 1:500 eingetragenen, geplanten Lärmschutzwand erstellt werden. Die Ausnahme bilden die Baubereich B2 und C, in welchen die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II auch ohne entsprechende Massnahme eingehalten werden können, In den Baubereichen A und D sind auf der Nordwestseite zur Bahnlinie hin keine lärmempfindlichen Räume zugelassen. Einzelne Fenster sind möglich, sofern die dahinterliegenden lärmempfindlichen Räume auch Fenster aufweisen, die in eine andere Richtung orientiert sind und von da belüftet werden können. 2

GP Hohbächli-Bahnhofstrasse, Sondernutzungsvorschriften

4

Art. 9 Baubereich A

Bahnhofstrasse

Im Baubereich A gilt für die Bauten im Erdgeschoss die geschlossene Bauweise oder es sind lärmtechnisch und ortsbaulich geignete Massnahmen vorzusehen. In den darüber liegenden Geschossen ist die bestehende Bautypologie entlang der Bahnhofstrasse zu berücksichtigen. Entsprechend darf die Gebäudelänge der Obergeschosse maximal 35 m betragen und die Bauten sind in Längsrichtung zur Bahnhofstrasse anzuordnen, wobei die maximale Gebäudetiefe für Wohnbauten innerhalb der Baubereiche A 13 m beträgt. Die Anordnung der Bauten quer zur Bahnhofstrasse ist nur in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereichen zulässig, wobei eine maximale Gebäudetiefe bis 14 m möglich ist und eine lärmtechnisch und ortsbaulich gute Lösung erzielt werden muss. Über die Teilbereiche Al und A2 ist jeweils eine einheitliche Gestaltung der Bauten, der Parkierung und der Aussenräume vorzusehen. Die Bauvolumen haben sich gut ins Gelände zu integrieren und müssen eine gute architektonische Gestaltung mit einem ruhigen Erscheinungsbild aufweisen, Der Bezug zum Strassenraum, zum Siedlungshof und zur geplanten Bachoffenlegung ist sorgfältig zu gestalten. Bei einer Ausnützungsziffer von über 0.6 gilt zusätzlich § 7 Abs. 2 SNV

2

3 Bei der Realisierung von Wohnnutzungen ist ein überwiegender Anteil für Geschosswohnungen oder Maisonettewohnungen vorzusehen. Nach Möglichkeit sind unterschiedliche Wohnungsgrössen zu planen. Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht zugelassen.

Art. 10 Baubereich B

1 Im Baubereich B1 und B2 muss eine gute Einordnung der Bauten, eine gute architektonischen Gestaltung und eine sorgfältige Gestaltung der Aussenanlagen erreicht werden Bei einer Ausnützungsziffer von über 0.6 gilt zusätzlich § 7 Abs. 2 SNV. Wenn ein Baugesuch nicht über beide Baubereiche B1 und B2 eingereicht wird, muss dem Gemeinderat vor Einreichung des Baugesuches ein Gesamtkonzept vorgelegt werden, in welchem die Erschliessung, die Stellung der Bauten, die Grösse und Gliederung der Baukuben sowie die wesentlichen Elemente der Aussenraumgestaltung ersichtlich sind Der Gemeinderat beurteilt anhand des Gesamtkonzeptes, ob die qualitativen Kriterien gemäss § 1 Abs. 1 lit e, f und g SNV eingehalten werden. 2

3 Über die Baubereiche B1 und B2 sind mindestens ein Drittel für Geschosswohnungen oder Maisonettewohnungen vorzusehen. Nach Möglichkeit sind unterschiedliche Wohnungsgrössen zu planen.

Art. 11 Baubereiche C / D

1 Innerhalb der Baubereiche C und D sind freistehende Einfamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser zugelassen. Im Baubereich D ist auch ein kleineres Mehrfamilienhaus bis max. 6 Wohneinheiten möglich. 2 Die einzelnen Bauten haben eine gute architektonische Gestaltung aufzuweisen und die Aussenräume müssen feingliedrig und klar strukturiert ausgebildet sein.

GP Hohbächli-Bahnhofstrasse, Sondernutzungsvorschriften

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3. TEIL

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

Art. 12 Erschliessung

Die Erschliessung der Baubereiche A, B, und C erfolgt von der Bahnhofstrasse Für die Baubereiche A und B muss die unterirdische Parkierung über die im Situationsplan dargestellten Zufahrten erschlossen werden. Die möglichen Zufahrten und die Verbindungen im Bereich des Siedlungshofes sind zu überdecken, so dass möglichst wenig Lärmimmissionen entstehen. Für den Baubereich D ist die Zufahrt von der Strasse Hohbächli vorgesehen. Für die im Gestaltungsplan mittels Strassenlinien gemäss § 19 BauG gesicherte Quartierschliessung besteht ein Enteignungsrecht (§ 132 BauG). 2

3 Für den Baubereich B sind die möglichen Anschlusspunkte für die oberirdische und unterirdische Parkierung im Situationsplan dargestellt.

Die Sichtzonen gewährleisten einen sichtfreien Raum gemäss § 45 ABauV mit der Beobachtungsdistanz B (3.5 m) und der Knotensichtweite A (60 m). 4

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Art. 13 Parkierung

Die Erstellung von unterirdischen Sammelgaragen ist innerhalb der Baubereiche für Hochbauten sowie im Baubereich für Zwischen- und Tiefbauten möglich 1

2 Die Zugänge zu den Sammelgaragen sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet).

Art. 14 interne

Fusswegverbindung

1 Die im Situationsplan bezeichnete interne Fusswegverbindung ist als durchgehende Verbindung sicherzustellen. Die genaue Lage wird mit dem Bauprojekt festgelegt, wobei die einzelnen Abschnitte spätestens mit den angrenzenden Überbauungen realisiert werden müssen.

2 Die geplante Brücke über den zur Bachoffenoffenlegung vorgesehen Abschnitt ist möglichst sanft ins Terrain einzupassen.

GP Hohbächli-Bahnhofstrasse, Sondernutzungsvorschriften

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4. TEIL

UMGEBUNGSGESTALTUNG

Art. 15 Siedlungshof

Die Gestaltung des Siedlungshofes ist auf eine vielfältige, überwiegend gemeinschaftliche Nutzung für Spiel und Aufenthalt für die Bewohner und Bewohnerinnen der Siedlung auszurichten. 2 Innerhalb des Siedlungshofes ist eine hohe Aufenthaltsqualität anzustreben mit einer angemessenen Durchgrünung und standortheimischer Bepflanzung. 3 Oberirdische Parkplätze sind lediglich für Besucher und auf einer Tiefe von maximal 10 m entlang der geplanten Stichstrasse zugelassen.

Art. 16 Vorplatzbereich

K480

1 Der Vorplatzbereich entlang der K480 dient als Übergang vom Strassenraum zum Gebäude im Sinne der traditionellen Umgebungsgestaltung. 2 Offene Veloabstellplätze ausserhalb der Sichtzonen sind zugelassen. Vereinzelte oberirdische Kundenparkplätze für nicht störendes Gewerbe nach den ausgewiesenen Bedürfnissen sind zugelassen. Die genaue Anzahl, die Lage und die Ausgestaltung die Parkplätze wird in Absprache mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt festgelegt. 3 Die Gestaltung und Gliederung des Vorplatzbereiches hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. Für die im Gestaltungsplan eingetragene Baumreihe ist eine Baumart vorzusehen (standortheimische, hochstämmige Bäume). Die Bepflanzung erfolgt in Absprache mit dem Gemeinderat.

Art. 17 Vorzone

Grünraum privat Grünraum Bachufer

1 Die Vorzonen können als private Zufahrten und Zugänge sowie als Vorgärten, Vorplätze und dergleichen genutzt werden. Teilweise sind offene Abstellplätze möglich, sofern sie sich gut einordnen und die Sichtzonen eingehalten werden können. 2 Die privaten Grünräume dienen dazu, einen sanften Übergang zu den Nachbarparzellen mit überwiegend standortheimischen Bäumen und Sträuchern zu erhalten.

Der im Gestaltungsplan als Grünraum Bachufer bezeichnete Bereich ist mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 zugelassenen Brücke von jeglichen Bauten freizuhalten. Bei der Neugestaltung ist ein möglichst naturnaher Zustand von Gelände, Bachbett, Ufer und Ufervegetation anzustreben. Die Bachöffnung muss spätestens im Rahmen des Bauprojektes der angrenzenden Baubereiche vorgenommen werden. 3

GP Hohbächli-Bahnhofstrasse, Sondernutzungsvorschriften

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5. TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 18 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes

Aufhebung bisherigen Rechts

3

Die bestehenden Baulinien innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes gemäss Überbauungsplan Hohbächli vom 2. März 1993 werden aufgehoben

GP Hohbächli-Bahnhofstrasse, Sondernutzungsvorschriften

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

24. Oktober 2007

Art. Nr. 2007-001430

Gemeinde Zeihen; Gestaltungsplan "Hohbächli-Bahnhofstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. August 2007 15. Juni 2007 25. Juni – 8. August 2007 14. August 2007 27. August 2007 10. September 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 30. März 1993 (GR). 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet umfasst eine grössere unüberbaute Fläche von ca. 1.3 ha an der westlichen Haupteinfallsachse der Gemeinde Zeihen. Mit dem Gestaltungsplan sollen unter anderem die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die zukünftige Überbauung optimal auf die Lärmimmissionen der nordwestlich verlaufenden Bahnlinie abzustimmen. Die Ausscheidung von Bau-, Zwischen- und Grünbereichen sowie die Sondernutzungsvorschriften (SNV) geben eine künftige Gestaltung vor. Die Erschliessung wird mittels Stichstrasse und Tiefgarageneinfahrt gesichert.

Versand: 30. Oktober 2007

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan "Hohbächli-Bahnhofstrasse" bestehend aus:  Situationsplan 1 : 500  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der vorliegende Gestaltungsplan bildet eine zweckmässige Grundlage für eine gut eingepasste Neuüberbauung an diesem Ort. Es werden Abweichungen gegenüber der Grundnutzung (Wohnzone W3), zum Beispiel bezüglich der zulässigen Ausnützungsziffer, vorgesehen. In § 7 Abs. 3 SNV wird die Abweichung mit der Pflicht zur unabhängigen Begutachtung nach genannten Kriterien gebunden. Damit kann ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis gesichert werden. Die Vorgaben sind sachgerecht. 4.3

Erschliessung

Vorgesehen sind zwei Anschlüsse an die Kantonsstrasse. Da es sich bei der Bahnhofstrasse (K 480) um eine Verbindungsstrasse handelt, sind die zwei Zufahrten hinsichtlich den Anforderungen an die Beschaffenheit von Strassen (vgl. § 44 a Allgemeine Verordnung zum Baugesetz, ABauV) im vorliegenden begründeten Fall vertretbar. 4.4

Lärm

Es besteht ein Dienstbarkeitsvertrag, der die Rechte für die Realisierung der nötigen Lärmschutzwand entlang dem SBB-Trassee sichert. Die Lärmermittlungen zeigen, dass sich mit der Verlängerung der bestehenden Wand um 60 m nach Osten das Gestaltungsplanareal weitgehend schützen lässt. Die Sondernutzungsvorschriften verlangen die rechtzeitige Realisierung der Wand und sichern so als planerische Massnahme die Umsetzung von Art. 24 Abs. 2 Umweltschutzgesetz (USG). Der Baubereich D und Teile im Baubereich A1 sind mit Beurteilungspegeln belastet, welche immer noch über den Planungswerten liegen. Diese Bereiche sind im Plan klar bezeichnet. Weitere Schutzmassnahmen sind in § 8 Abs. 2 SNV sachgerecht vorgegeben. 4.5

Sondernutzungsvorschriften

Die Sondernutzungsvorschriften sind rechtskonform und sachgerecht.

-3-

4.6

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Hohbächli-Bahnhofstrasse" der Gemeinde Zeihen vom 14. August 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Bahnhofstrasse 4, 5079 Zeihen

-4-

 Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: