Gestaltungsplan Burri / Zentrum
Special-use plan · Zeihen
Document
- Number
- 2008-000160
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Zeihen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Feb 13, 2008
- In force since
- Feb 13, 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4183-2008-E.pdf
Gemeinde Zeihen
Kanton Aargau Kanton Aargau
Gestaltungsplan Burri / Zentrum
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
gemäss §§ 17 und 21 BauG
Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften
Exemplar kantonale Genehmigung
Vorprüfungsbericht vom:
5. September 2007
Mitwirkungsauflage vom:
17. September bis 17. Oktober 2007
Öffentliche Planauflage vom:
17. September bis 17. Oktober 2007
Beschlossen vom Gemeinderat am:
20. November 2007
DrXdeammann
Der
Genehm gung:
Genehmigung durch den R \eru
rat
Aarau, den Al . TatettActi 2o0tr Der Staatsschreiber:
ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller
Limmatauweg 9
5408 Ennetbaden
Der Gemeinderat Zeihen erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 2 sowie die §§ 17 und 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 3 der allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:
1. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Ziel und Zweck
1
Mit dem Gestaltungsplan werden folgende Ziele angestrebt:
a) ortsbaulich klare Grunddisposition der Bauten mit guter Architekturqualität unter Respektierung der bestehenden Bauvolumen und der Anordnungsmerkmale des traditionellen Dorfteiles b)sorgfältige Eingliederung der Bauten in die topographische Situation und harmonischer Übergang ins Kulturland c) Sicherung eines angemessenen Anteils der im öffentlichen Interesse liegenden Realisierung von Wohnungen unterschiedlicher Grösse d)haushälterische Nutzung mit hoher baulicher Dichte e)rationelle und zweckmässige Erschliessung von der Oberzeiherstrasse f) sorgfältige Anordnung und Gestaltung der Aussenräume 2 Der Gestaltungsplan soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen sicherstellen Für die Bauträgerschaften sollen ausreichende Projektierungsspielräume offen gehalten werden
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Zeihen vom 5. Juni 1998. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechts.
Art. 3 Privatrechtliche
Regelungen
Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z B. Siedlungshof, Zufahrt unterirdische Parkierung) sowie allfällige für die Etappierung nötige Anschlussbauwerke sind von der Bauherrschaft sicherzustellen und von den Grundeigentümern zu dulden.
Art. 4 Perimeter und
Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan beinhaltet den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.
Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind die nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500.
2
Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung des Gestaltungsplanes und ist nicht verbindlich. 3
GP Burn / Zentrum Zeihen, Sondernutzungsvorschriften
2
2. TEIL
BAUVORSCHRIFTEN / GESTALTUNGSBESTIMMUNGEN
Art. 5 Baubereiche
für Hochbauten
Die Baubereiche für Hochbauten bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen. Darin dürfen höchstens die anrechenbaren Bruttogeschossflächen BGF sowie die Gebäudegrundflächen GF gemäss § 8 SNV realisiert werden. 2 Die Baubereiche für Hochbauten ersetzen die Grenz- und Gebäudeabstände, wobei innerhalb des Baubereiches A zwei optisch eigenständige Hochbauten mit einem minimalen Gebäudeabstand von 8 m zu erstellen sind.
3 Ein überwiegender Anteil ist für Geschosswohnungen oder Maisonettewohnungen vorzusehen. Nach Möglichkeit sind unterschiedliche Wohnungsgrössen zu planen, Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht zugelassen
Art. 6 Baubereiche für Zwischen- und Tiefbauten
Die Baubereiche für Zwischen- und Tiefbauten sind für zusätzliche Nutzflächen bestimmt; gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle, Abstellräume für Velos/Mofas, Neben-, Abstellräume und dergleichen. Über den Zwischen- und Tiefbauten gelten die Bestimmungen von § 14 SNV. §
Geschosszahl / Höhenmasse
In den Baubereichen für Hochbauten sind 3 Vollgeschosse und ein zusätzliches Sockelgeschoss mit einer maximalen Höhe von 2.2 m im Baubereich A und mit einer maximalen Höhe von 1.8 m in den Baubereichen B1 / B2 zugelassen Das Sockelgeschoss im Baubereich A darf zudem die Kote von 443 50 m ü,M, nicht überschreiten. 1
2 Im Baubereich A müssen die Hauptdachflächen die zonengemässe Gebäudehöhe von 10 m und die Firsthöhe von 15 m in jedem Fall einhalten. In den Baubereichen B1 / B2 ist
-
die maximale Gebäudehöhe an der Nordostfassade auf 7 m beschränkt, an der Südwestfassade eine maximale Höhendifferenz vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche von 8 m zulässig, und die maximale Firsthöhe darf 13 m nicht überschreiten.
3 Im Baubereich C ist die Höhe durch die Verlängerung der Dachfläche der bestehenden Gebäude Nr, 374, 372 und 30 definiert, so dass ein stufenloser Übergang und eine durchgehende Dachfläche entstehen
4 Der Baubereich für Zwischen- und Tiefbauten darf gegen den Siedlungshof eine maximale Höhe von 443.50 m.ü.M. nicht überschreiten. Abweichend sind entlang der Parzellengrenzen höhere Einfriedigungen zur Hangsicherung zulässig,
GP Burri / Zentrum Zeihen, Sondernutzungsvorschriften
3
Art. 8 Bauliche Dichte
In den einzelnen Baubereichen sind maximal folgende Bruttogeschossflächen BGF (ohne Attika, Unter- und Dachgeschosse) und Gebäudegrundflächen GF zugelassen: BGF max. 1'250 m2 - Baubereich A; B1 / B2; 2 Baukörper mit maximaler Grundfläche von 230 m2 - Baubereich BGF max.200 m2 - Baubereich C;
Art. 9
Baubereiche A, B1/B2, 1 Die Baubereiche A und B1 / B2 müssen ein aufeinander abgestimmtes qualitative Anfordearchitektonisches Konzept aufweisen. Die geforderte Einheitlichkeit umrungen
fasst die Dachform und die Dachaufbauten, alle Sekundärbauteile, technisch bedingte Bauteile sowie die Materialisierung und Farbgebung.
2 In den Baubereichen A und B1 / B2 sind nur Schrägdächer mit parallel zum Hang verlaufender Firstrichtung und beidseitig gleicher Dachneigung zulässig. Die Dachaufbauten müssen sich gut in die Dachfläche integrieren, so dass ein geschlossener und ruhiger Gesamteindruck entsteht. Die nordost- und südwestseitigen Trauflinien dürfen unterschiedliche Höhen entsprechend dem Terrainverlauf aufweisen.
Art. 10 Baubereich c, qualitative Anforderungen
Im Baubereich C hat sich das sich das Bauvolumen an der traditionellen Bauweise zu orientieren. Dieses umfasst einen einfachen Baukubus, durchgehende Trauflinien und eine konzeptionell durchgehende Fassadengestaltung, die überwiegend als Lochfassade erkennbar bleiben MUSS.
3. TEIL
ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Art. 11 Erschliessung
1 Die Zufahrt hat von der Oberzeiherstrasse zu erfolgen. Die Fahrzeugeinstellhalle muss über die im Situationsplan 1:500 dargestellte Erschliessungsfläche auf der Parzelle Nr. 154 erschlossen werden. 2 Für die im Gestaltungsplan mittels Strassenlinien (§ 19 BauG) gesicherte Erschliessungsfläche ist ein im Grundbuch einzutragendes Fuss- und Fahrwegrecht zu begründen. Sofern dieses nicht zu Stande kommt, besteht gestützt auf § 132 BauG ein Enteignungsrecht. 3 An der Oberzeiherstrasse müssen die Sichtzonen einen sichtfreien Raum gemäss § 45 ABauV mit einer Beobachtungsdistanz B (2.5 m) und einer Knotensichtweite A (35 m) gewährleisten.
Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes ist von der Oberzeiherstrasse bis zur Strasse Burri ein durchgehender öffentlicher Fussweg sicher zu stellen. 4
GP Burri / Zentrum Zeihen, Sondernutzungsvorschriften
4
Art. 12 Parkierung
1 Die Fahrzeugeinstellhalle ist innerhalb des Baubereiches A sowie im Baubereich für Zwischen- und Tiefbauten zu erstellen 2 Die Zugänge zur Fahrzeugeinstellhalle sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet). 3 Offene Abstellplätze sind lediglich in dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich „Parkplätze für Besucher" zugelassen.
4. TEIL
UMGEBUNGSGESTALTUNG
Art. 13 Siedlungshof
Der Siedlungshof bildet den zentralen ebenerdigen Zugang zu den einzelnen Häusern, wobei lediglich der Langsamverkehr (Fussgänger, Velos) sowie die Notzufahrt zugelassen sind. 1
Die Gestaltung des Siedlungshofes ist auf eine vielfältige, überwiegend gemeinschaftliche Nutzung für Spiel und Aufenthalt für die Bewohner und Bewohnerinnen der Siedlung auszurichten. Innerhalb des Siedlungshofes muss eine hohe Aufenthaltsqualität nach einem einheitlichen Konzept erreicht werden mit einer angemessenen Durchgrünung und standortheimischer Bepflanzung. 2
3 Im Siedlungshof sind höchstens vereinzelte Kleinbauten (z.B. Geräte, Veloräume) zugelassen, die sich gut in die Gesamtsituation einordnen 4 Der mit der Erschliessungsfläche überlagerte Bereich ist in Form eines Platzes auszugestalten, so dass die verschiedenen Funktionen (Fussgänger- / Veloverbindung, Zufahrt Einstellhalle und Besucherparkplätze) in angemessener Weise berücksichtigt werden können
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Art. 14 privater Grünraum
Die privat nutzbaren Grünräume sind den jeweiligen Baubereichen zugeordnet und können als Spiel- und Gartenanlagen, Sitzplätze und dergleichen genutzt werden 1
2 Wesentliche Strukturelemente (Mauern, Zäune, Bepflanzungen usw,) der privaten Grünräume sind aufeinander abzustimmen, wobei eine überwiegend standortheimische Bepflanzung vorzusehen ist. 3 Gegenüber dem Kulturland ist ein optisch sanfter Übergang mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern zu realisieren.
GP Burri / Zentrum Zeihen, Sondernutzungsvorschriften
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Art. 15 Hochwassersicherheit
Im Baubereich B1 darf die Erdgeschosskote zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit die Höhe von 440.00 m.ü.M. nicht unterschreiten. Unterhalb dieser Höhe sind zudem im Untergeschoss keine Gebäudeöffnungen zugelassen.
Art. 16 Ökologischer
Ausgleich
Insgesamt sind 20 % der Aussenflächen für den ökologische Ausgleich vorzusehen. Naturnah gestaltete Flächen über eingedeckten Bauten werden zur Hälfte angerechnet.
5. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 17 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. 2
GP Burri / Zentrum Zeihen, Sondernutzungsvorschriften
6
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
13. Februar 2008
Nr. 2008-000160
Gemeinde Zeihen; Gestaltungsplan "Burri/Zentrum"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
20. November 2007 5. September 2007 17. September bis 17. Oktober 2007 20. November 2007 11. Januar 2008 24. Dezember 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. Juni 1998. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan "Burri/Zentrum" wird die Grundlage für die Überbauung in der sondernutzungsplanpflichtigen W3-Zone geschaffen. Der Gestaltungsplan enthält Bau-, Erschliessungs- und Grünbereiche. Die Erschliessung des Planungsgebiets erfolgt ab der Oberzeiherstrasse über die Parzelle Nr. 154. Nebst wenigen Besucherparkplätzen ist die Parkierung unterirdisch vorzusehen. Die Baubereiche übernehmen angrenzend zum Dorfkern deren Baustruktur. Mittels Sondernutzungsvorschriften (SNV) werden Bau- und Gestaltungsvorschriften festgelegt sowie die Erschliessung und Umgebungsgestaltung geregelt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan "Burri/Zentrum" 1:500 Sondernutzungsvorschriften
Versand: 21. Februar 2008
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Als Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan diente ein Vorprojekt für vier neu gestaltete Bauten und ein Ersatzbauprojekt im Baufeld C. Mit einzelnen Baufeldern, deren Ausrichtung, Lage und Höhenentwicklung wird sachgerecht auf die spezifische Situation Rücksicht genommen. Insbesondere die beiden Baufelder im Hofbereich reagieren mit ihrer reduzierten Höhe gut auf die umliegenden Bauten. Die geplante Ausnutzung ist hoch, jedoch dank der guten Eingliederung und Höhenentwicklung sowie mit einer guten Aussenraumgestaltung vertretbar. Die Voraussetzungen von § 21 Abs. 2 BauG für das Abweichen von den allgemeinen Nutzungsplänen und -vorschriften sind erfüllt. Der vorliegende Gestaltungsplan stellt eine gute, sachgerechte Grundlage für die Bebauung in dieser W3-Zone dar. 4.3
Planungsperimeter
Der in der Planlegende bezeichnete Perimeter Gestaltungsplan "Burri/Zentrum" legt den mit Gestaltungsvorschriften belegten Bereich fest. Die Zufahrt ab der Oberzeiherstrasse ist davon nicht erfasst. Da jedoch die Zufahrt als Erschliessungsfläche (inklusive Strassenlinien) im Genehmigungsinhalt des Gestaltungsplans explizit erwähnt wird, ist diese Festlegung als reine Erschliessungsfestlegung dem Plan mit genügender Bestimmtheit zu entnehmen. § 11 der Sondernutzungsvorschriften nimmt zudem direkten Bezug auf diese Erschliessungsflächen. Daraus folgt, dass die Zufahrt ab der Oberzeiherstrasse offensichtlicher Bestandteil des Gestaltungsplans "Burri/Zentrum" ist. Damit ist unverkennbar, dass die Erschliessungsfläche zum Perimeter des Sondernutzungsplans zu zählen ist, obschon sie nicht explizit vom in der Planlegende bezeichneten Perimeter Gestaltungsplan "Burri/Zentrum" erfasst wird. 4.4
Lärm
Laut Planungsbericht hat die Gruner AG im Auftrag der SBB AG die Lärmsanierung projektiert. Dank des dabei angewendeten digitalen Geländemodells sind rasche und zuverlässige Aussagen zur Lärmbelastung möglich. Laut der Gruner AG ist für die bestehende Liegenschaft Burri mit Beurteilungspegeln von maximal 48/47 dB(A) zu rechnen. Aufgrund der Hinderniswirkung werden vor den Baubereichen ca. 3 dB(A) tiefere Beurteilungspegel anfallen. Es wird gefolgert, dass die Planungswerte überall eingehalten sind. Somit ist eine Planungswertüberschreitung wenig wahrscheinlich. Das geringe Restrisiko ist in Anbetracht der möglichen Ausnahme für kleine Teile (Art. 30 Lärmschutzverordnung, LSV) vertretbar. 4.5
Hochwassersicherheit
Der nördliche Baubereich B liegt gemäss der Gefahrenhinweiskarte teilweise in einem Gefahrenhinweisgebiet Hochwasser. Die mögliche Hochwassergefährdung erreicht in diesem Bereich eine Kote von ca. 440 m. Mit § 15 SNV wird sichergestellt, dass sich im
-3-
möglicherweise gefährdeten Bereich keine Gebäudeöffnungen befinden. Nach heutigem Kenntnisstand bannen diese Hochwasserschutzmassnahmen die Gefahren ausreichend. 4.6
Sondernutzungsvorschriften
Die Sondernutzungsvorschriften regeln die zulässigen Bauvolumen, deren Einpassung und die Umgebungsgestaltung. Sie sind sachgerecht und rechtskonform. 4.7
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Burri/Zentrum" der Gemeinde Zeihen vom 20. November 2007 wird im Sinne der Erwägungen Ziffer 4.3 genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Verteiler Gemeinderat, Bahnhofstrasse 4, 5079 Zeihen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: