Bauzonenplan Änderung 2003

Land-use plan · Merenschwand · Repealed Jun 7, 2023

Document

Number
2003-000312
Kind
Land-use plan
Commune
Merenschwand
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Feb 26, 2003
In force since
Feb 26, 2003
Repealed
Jun 7, 2023

Map

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Text

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

26. Februar 2003

Art. Nr. 2003-000312

Gemeinde Merenschwand; Änderungen Bauzonen- und Kulturlandplan; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

14. Oktober 2002 27. Juni 2002 3. September – 2. Oktober 2002 9. Dezember 2002 22. Januar 2003 10. Februar 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage

In den letzten Jahren erwies sich der Zonenplan von Merenschwand in einzelnen Punkten als präzisierungsbedürftig. Aus diesem Grund werden einzelne Anpassungen am Bauzonen- bzw. Kulturlandplan vorgenommen. 2.2

Vorprüfung

Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 21. Januar 2002). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 27. Juni 2002 ohne Vorbehalte. 2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan

Am Bauzonenplan- und Kulturlandplan werden folgende Anpassungen vorgenommen:  Nördlich der Kirche werden verschiedene, nicht öffentlich genutzte Bauten von der OeBA-Zone in die Kernzone umgezont (Planausschnitt A).  Eine keine Fläche auf Parzelle Nr. 137, die bis jetzt zum Strassenareal gehörte, wird der Kernzone zugeteilt (Planausschnitt B).

Versand: 04.03.2003

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  

Im Gebiet Allmend wird ein schmaler Streifen entlang der Kantonsstrasse der Gewerbezone zugeteilt (Planausschnitt C). Die Kläranlage muss durch eine Schlammhalle erweitert werden. Zu diesem Zweck erfolgt eine geringfügige Erweiterung der OeBA-Zone (Planausschnitt D). An der Zürcherstrasse wird die Liegenschaft Nr. 11 aus der Schutzkategorie "Substanzschutz" entlassen. Es besteht ein öffentliches Interesse, die Verkehrssicherheit für Velofahrer und Fussgänger in diesem Gebiet in unmittelbarer Nähe zur Schule zu verbessern; deshalb muss das fragliche Objekt abgebrochen werden können (Planausschnitt E). Die einzige Änderung im Kulturlandplan besteht in der Aufnahme einer Scheune im Weiler Unterrüti als Gebäude mit Strukturerhaltung.

Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Die vorgenommenen Anpassungen am Bauzonen- bzw. Kulturlandplan sind situationsgerecht und begründet. Sie sind Voraussetzung zur Lösung verschiedener baurechtlicher Probleme. Die Änderungen erweisen sich als rechtmässig. Hinweis zur Änderung C: Der einzuzonende Streifen liegt innerhalb des Strassenabstandes. Er kann nicht für Bauten oder betriebswichtige Anlagen wie Pflichtparkplätze usw. genutzt werden. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Änderungen am Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Merenschwand vom 9. Dezember 2002 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5634 Merenschwand  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Finanzdepartement  Abteilung Landwirtschaft FD  Staatskanzlei Staatsschreiber: