Bauzonenplan Änderung 2007
Land-use plan · Merenschwand · Repealed Jun 7, 2023
Document
- Number
- 2007-000223
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Merenschwand
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Feb 28, 2007
- In force since
- Feb 28, 2007
- Repealed
- Jun 7, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
28. Februar 2007
Art. Nr. 2007-000223
Gemeinde Merenschwand; Teiländerungen Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
23. Januar 2006 17. Januar 2006 7. März – 5. April 2006 26. Juni 2006 30. August 2006 4. September 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 1.4
Richtplananpassung
Dem Entwurf der vorliegenden Planung sowie den entsprechenden Beschlüssen der Gemeindeversammlung zur Folge hat der Grosse Rat die erforderlichen Anpassungen am Richtplan bezüglich Siedlungsgebiet und Fruchtfolgeflächen am 16. Januar 2007 beschlossen. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage
Die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung wurde 1994, die Nutzungsplanung Kulturland 1997 vom Grossen Rat genehmigt. In der Zwischenzeit hat die Gemeinde verschiedene Teiländerungen an der Nutzungsplanung vorgenommen. Die vorliegenden Anpassungen an der Nutzungsplanung sind insbesondere das Ergebnis des Leitbilds, welches der Gemeinderat 2001 verabschiedet hat.
Versand: 5. März 2007
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2.2
Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 4. August 2005). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 17. Januar 2006 mit einem Vorbehalt bezüglich § 11 Abs. 6 Bau- und Nutzungsordnung (Reithofzone). Die Gemeinde passte in der Folge die Vorlage vor der öffentlichen Auflage entsprechend an, sodass der Vorbehalt hinfällig ist. 2.3
Anpassungen an der Nutzungsplanung
Die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Anpassungen an der Nutzungsplanung umfassen im Wesentlichen folgende Bereiche: – – – – 2.4
Erweiterung W2-Zone im Gebiet Stiegenächer (1.9 ha) Erweiterung Gewerbezone in den Gebieten Allmend Süd und Rickenbach (2.7 ha) Schaffung einer Reithofzone (2.0 ha) Reduktion WG2-Zone im Gebiet Sandgrueb (1.2 ha). Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: – – –
Bauzonenplanänderungen Kulturlandplanänderungen BNO-Änderungen.
Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die im Vorprüfungsentwurf des Bauzonenplans enthaltenen Neueinzonungen erforderten aufgrund ihrer Grösse eine Anpassung des Richtplans (siehe Abschnitt 1.4). Das Siedlungsgebiet wird an verschiedenen Stellen um total 4.9 ha erweitert und im Gebiet Sandgrueb um 1.3 ha reduziert. Daraus ergibt sich eine effektive Erweiterung des Siedlungsgebiets um 3.6 ha (dabei handelt es sich um 0.7 ha Wohn- und Mischzonen, 2.7 ha Gewerbezonen und 0.2 ha OeBA-Zonen). Weil mehr als 3 ha Fruchtfolgeflächen durch die Änderungen am Zonenplan beansprucht werden, wurde für diesen Bereich ebenfalls eine Anpassung des Richtplans (L 1.1/1.4) notwendig. Durch die Einzonungen in die Bauzone und die Schaffung einer Reithofzone werden die Fruchtfolgeflächen insgesamt um 6.4 ha reduziert. Der Grosse Rat hat diese Richtplananpassungen am 16. Januar 2007 beschlossen.
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3.2
Grösse und Abgrenzung der Bauzonen
Das heute im Richtplan festgesetzte Siedlungsgebiet von Merenschwand ist für die Entwicklung der Gemeinde in den nächsten 15 Jahren rein rechnerisch gemäss dem Stand Erschliessung vom 31. Dezember 2005 ausreichend bemessen. Mit der vorliegenden Planung erfolgen, gestützt auf den kurz- und mittelfristigen Bedarf der Gemeinde, an einzelnen Stellen Erweiterungen der Bauzonen. Als Kompensation wird ein Teil des Gebiets Sandgrueb ausgezont. Die Einwohnerkapazität vergrössert sich aufgrund der Erweiterung der Wohn- und Mischzonen um ca. 40 Personen. 3.2.1 W2 Stiegenächer Ein Teil dieser neu eingezonten Fläche wurde 1994 im Rahmen der Genehmigung der Nutzungsplanung aufgrund zu grosser Bauzonenreserven der Übergangszone zugewiesen. Gemessen am Umstand, dass die benachbarte W2-Zone in der Zwischenzeit weitgehend überbaut wurde, ein Teil der bestehenden Erschliessung auch dem einzuzonenden Areal dient und in diesem Gebiet eine grosse Nachfrage nach Bauland besteht, ist eine Einzonung an diesem Standort vertretbar. Die Gemeinde verzichtet darauf, die Neueinzonung mit einer Sondernutzungsplanpflicht zu belegen. Die Reduktion der WG-Zone im Gebiet Sandgrueb kompensiert die Einzonung im Gebiet Stiegenächer weitgehend. 3.2.2 G-Zone Rickenbach Für die Erweiterung eines bestehenden Verarbeitungsbetriebs von Landwirtschaftsprodukten wird anstelle der landwirtschaftlichen Spezialzone eine um 0.7 ha vergrösserte Gewerbezone ausgeschieden. Die betrieblich bedingte und auf diesen Standort angewiesene Vergrösserung der Gewerbezone ist aufgrund ihrer Lage und der bereits bestehenden Nutzung aus raumplanerischer Sicht situationsgerecht. 3.2.3 G-Zone Allmend Süd Die bestehenden Gewerbezonen sind mit Ausnahme der Gewerbezone im Gebiet Sandgrueb weitgehend überbaut und werden ihrem Zonenzweck entsprechend genutzt. Die Gewerbezone Sandgrueb stellt im Bereich eines früheren Kiesabbaugebiets einen Sonderfall dar: Bei einer allfälligen späteren Aufgabe des bestehenden Kies- und Betonwerks muss die Zweckmässigkeit dieser Zone nochmals überprüft werden. Die vorgesehene Erweiterung der Gewerbezone im Gebiet Allmend Süd ist vertretbar. Es handelt sich um eine Vergrösserung einer bestehenden, mehrheitlich überbauten Gewerbezone im Bereich der K 353 (unmittelbare Anbindung an künftige A4). Es werden keine wesentlichen landschaftlichen und landwirtschaftlichen Interessen tangiert. Die Gemeinde verzichtet entgegen den kantonalen Empfehlungen in der Vorprüfung darauf, in den Bestimmungen zur Gewerbezone publikumsintensive Nutzungen auszschliessen. Die Zonenerweiterung kann dennoch Auswirkungen auf das Verkehrsakommen verursachen. Im jetzigen Zeitpunkt besteht kein Bedarf für einen Knotenausbau bei der Einmündung der Rigistrasse in die Kantonsstrasse. Es wird aber darauf hingewiesen, dass der bestehende Knoten ohne Linksabbiegespuren bei der allfälligen Ansiedlung von verkehrsintensiven Nutzungen (zum Beispiel Einkaufszentrum, Fachmarkt, wesentlich auf motorisierte Kundschaft ausgerichtete Läden) das gesteigerte Verkehrsaufkommen nicht verkraften könnte. Sollte sich in Baugesuchen zeigen, dass eine Mehrbeanspruchung
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beim Anschlussknoten dessen Kapazität übersteigt, könnte eine Zustimmung gestützt auf § 32 BauG in Verbindung mit § 113 BauG nicht in Aussicht gestellt werden oder gestützt auf die §§ 34 und 90 BauG vom Ausbau des Anschlussknotens mit Beteiligung des Verursachers abhängig gemacht werden. Diese Frage sowie die nach §§ 40 ff. geforderte gute Einpassung werden im Baubewilligungsverfahren abschliessend zu überprüfen sein und bleiben vorbehalten. 3.2.4 Reithofzone Entsprechend der getroffenen Abklärungen und dem Umstand, dass gemäss Projektabsicht mehr als die Hälfte der Fläche für bauliche Massnahmen beansprucht wird, wird die Ausscheidung einer spezifischen Bauzone für ein Pferdesportzentrum an diesem Standort als vertretbar erachtet. Da eine notwendige Differenzierung bezüglich Bauten, Anlagen, Erschliessung usw. aufgrund der heutigen Projektvorstellungen noch nicht möglich ist, wird die neue Zone richtigerweise mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Im Gestaltungsplan können die einzelnen Bereiche detailliert und situationsgerecht festgelegt werden (Einordnung usw.). Im Weiteren regelt § 11a BNO das weitere Vorgehen, falls die Anlage nicht innert fünf Jahren erstellt werden sollte. 3.2.5 Einzonung OeBA-Zone zur Erweiterung des Fussballplatzes Die in der Vorprüfung und im kommunalen Verfahren noch enthaltene Einzonung von 0.2 ha OeBA-Zone zur Erweiterung des Fussballplatzes wurde von der Gemeindeversammlung abgelehnt, bei der nachträglich erfolgten Referendumsabstimmung jedoch gutgeheissen. Sie ist nicht Gegenstand der vorliegenden Genehmigung. Es handelt sich um eine separate Vorlage mit offenen Beschwerden, die materiell und formell unabhängig von dieser Planung zu behandeln sein wird. 3.3
Teiländerungen Kulturlandplan und BNO
Am Kulturlandplan erfolgt eine geringfügige Änderung im Weiler Unterrüti (Anpassung der Weilerzone, Ausscheidung eines Gebäudes mit Strukturerhaltung). Die wesentlichste Änderung der BNO besteht in der Aufnahme der Regelungen bezüglich der neu ausgeschiedenen Reithofzone. Die Anpassungen sind aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. 3.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerungen an der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland (Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie BNO) der Gemeinde Merenschwand vom 26. Juni 2006 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Kanzleistrasse 8, 5634 Merenschwand Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: