Gestaltungsplan Reitibuech

Special-use plan · Merenschwand

Document

Number
2007-000383
Kind
Special-use plan
Commune
Merenschwand
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
May 28, 2007
In force since
May 28, 2007

Map

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Text

SNP-4234-2007-E.pdf

Gemeinde Benzenschwil

Ortsplanung Kanton Aargau

Gestaltungsplan Reitibuech

Departement Bau, Verkehr und Umwelt ' 5tai1unq Raumentwicklung

Sonderbauvorschriften

Vorprüfungsbericht vom 27. 10. 2006 Mitwirkungsbericht vom 22. 1. 2007 Öffentliche Auflage vom 20. November bis 19. Dezember 2006 Beschlossen vom Gemeinderat am 22. Januar 2007 Der Ge eindeschreiber: Der Gemeindeammann:

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 22. ruZta Zoo1-

Der Staatsschreiber:/

.

Inhalt §.1

Zweck

Art. 2 Bestandteile

Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung

Art. 4 Baubereiche für Hauptbauten

Art. 5 Baubereiche für Garagen

§. 6

Bauvolumen

Art. 7 Erschliessung

Art. 8 Bepflanzung

Art. 9 Gestaltung der Bauten und Anlagen

Art. 10 Begutachtung

Art. 11 Inkrafttreten

#1175/VVa 7. 2. 2007

Hugo VVandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer FSU SNZ Ingenieure und Planer AG Dörflistr. 112, 8050 Zürich Tel. 044 — 318 78 24 Fax: 044 - 312 64 11 E — mail: [email protected]

1

§1 Zweck

1 Der Gestaltungsplan Reitibuech soll sicherstellen, dass das einbezogene Gebiet nach einem gesamthaften Konzept mit besonderer Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild erschlossen und überbaut wird.

Art. 2 Bestandteile

1 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - der Situationsplan 1 : 500 - diese Sonderbauvorschriften 2 Der Erläuterungsbericht enthält weitere Hinweise.

Art. 3 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen und Erlasse von Kanton und Gemeinde, insbesondere das Kant. Baugesetz und die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Benzenschwil.

Art. 4 Baubereiche für

Hauptbauten

1 Hauptbauten sind nur innerhalb der im Gestaltungsplan verbindlich bezeichneten „Baubereiche für Hauptbauten" zulässig. Lediglich auf der Südseite dürfen Balkone und Wintergärten bis max. 2 m über diese Baubereiche hinausragen. 2 Ausserhalb dieser Baubereiche sind ausschliesslich Klein- und Anbauten zulässig, pro Parzelle jedoch höchstens 20 m2 überbaute Fläche, wobei Wintergärten, die gemäss Absatz 1 nicht mehr als 2 m über die Fassade hinausragen, nicht angerechnet werden.

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Art. 5 Baubereiche für

Garagen

1 Garagen ausserhalb von Hauptbauten sind nur in den speziell bezeichneten „Baubereichen für Garagen" zulässig. 2 Pro Baubereich sind je vier Garageplätze zulässig. Deren genaue Lage und Abmessung wird im Rahmen der Bauprojekte festgelegt. Sie sind als erdüberdeckte Gartenflächen oder als Terrassen zu gestalten.

2

Art. 6 Bauvolumen für

Hauptbauten

1 Für Hauptbauten sind ein talseits voll sichtbares Untergeschoss und zwei Vollgeschosse zulässig. Ausgebaute Dachgeschosse gelten als Vollgeschosse. 2 Es sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zwischen 200 und 30° (n.T.) zulässig. 3 Das Erdgeschoss ist mit einer Toleranz von +/- 0.50 m gemäss der im Gestaltungsplan eingetragenen Erdgeschosskote (Angabe in Meter über Meer) anzuordnen. 4 Der First darf max. 8.50 m über der Erdgeschosskote liegen. Für die Baubereiche im Bereich der Dorfzone ist der First in Richtung Ost — West, für die Baubereiche in der Zone W2 in Richtung Ost — West oder Nord — Süd auszurichten.

Art. 7 Erschliessung

Ausrüstung

1 Die im Gestaltungsplan festgelegte Erschliessungsstrasse ist zusammen mit dem öffentlichen Parkplatz am Ende dieser Strasse vor Baubeginn des ersten Hauses fertig zu erstellen. 2 Die im Gestaltungsplan dargestellten Garagevorplätze und Zugangswege sind im Zusammenhang mit dem Bau der entsprechenden Häuser bzw. Garagen zu erstellen. 3 Wo dies im Gestaltungsplan entsprechend vermerkt ist, ist ein Platz für Abfallcontainer herzurichten.

Art. 8 Bepflanzung

1 Die im Gestaltungsplan dargestellte Niederhecke auf der Westseite der Erschliessungsstrasse gilt als integrierender Bestandteil der Strasse und ist gleichzeitig mit der Strasse zu pflanzen. Es sind standortheimische Straucharten zu verwenden. 2 Wo dies im Gestaltungsplan entsprechend bezeichnet ist, sind hochstämmige Laubbäume ausdrücklich erwünscht und zulässig. 3 Die bestehenden Hochstammobstbäume sind nach Möglichkeit zu erhalten und in die Umgebungsgestaltung zu integrieren.

Art. 9 Gestaltung der Bauten und Anlagen

1 Alle Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild entsteht. 2 Stützmauern mit mehr als 1.50 m sichtbarer Höhe sind nicht zulässig.

3

Art. 10 Begutachtung

Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Abänderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedürfen des gleichen Verfahrens wie dessen Erlass.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

28. März 2007

Art. Nr. 2007-000383

Gemeinde Benzenschwil; Gestaltungsplan "Reitibuech"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

22. Januar 2007 27. Oktober 2006 20. November – 19. Dezember 2006 22. Januar 2007 15. Februar 2007 19. Februar 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. November 1994. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebiet Reitibuech befindet sich im Osten der Gemeinde. Es umfasst ca. 0.6 ha und liegt in der Dorf- beziehungsweise Wohnzone W2 an der K 352. Aufgrund seiner Bedeutung für das Ortsbild ist es mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Der Gestaltungsplan stellt eine zweckmässige Erschliessung und geordnete Überbauung des zusammenhängenden Areals sicher. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften (Sonderbauvorschriften)

Versand: 12. April 2007

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Insgesamt erweist sich der Gestaltungsplan als rechtmässig und als mit den berührten kantonalen Interessen vereinbar. Die Anordnung der Erschliessungsstrasse und die Dimensionierung der Baubereiche erlauben eine regelmässige, gut in die Umgebung eingefügte Bebauung. Die in den Sondernutzungsvorschriften formulierten Bebauungs- und Gestaltungsvorschriften sind situationsgerecht. Die allfällige Auferlegung der Kosten eines Fachgutachtens (§ 10 Sondernutzungsvorschriften, SNV) wird gestützt auf die rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (BNO, § 11) zu prüfen sein. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Reitibuech" der Gemeinde Benzenschwil vom 22. Januar 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen

-3-

und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Oberdorf 11, 5636 Benzenschwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.