Erschliessungsplan Weingarten West

Special-use plan · Merenschwand

Document

Number
2009-000284
Kind
Special-use plan
Commune
Merenschwand
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Feb 25, 2009
In force since
Feb 25, 2009

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Merenschwand with its building zones.Open the full map

Files

SNP-4234-2009-E.pdfOpen in a new tab

Text

SNP-4234-2009-E.pdf

Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) (Strassenlinie = Sockellinie)

- - - - - - - Strassenlinie Bereich Wendehammer Baulinien

— Baulinien Bereich Wendehammer

EN Sichtlinien

EEE] sichtzone (8 110 BauG)

2. Orientierungsinhalt

Show the full text

oeesoe.s.so Perimeter des Erschliessungsplanes Fr Projektierte Strasse

best. Fahrbahn

best. Gehweg

W2/W3/G Zonengrenzen und Zonenbezeichnung m gemäss Zonenplan ja Dem man zu m am am m DDDED Geschütze Hecke im Baugebiet EEE

KANTON AARGAU

GEMEINDE MERENSCHWAND

Gewässer (Wissenbach) vorgesehene Parzellengrenzen neue Sauberwasserleitung neue Schmutzwasserleitung best. Sauberwasserleitung

best. Schmutzwasserleitung

Ze Tg LAFT Bereich Wendehammer (genaue Lage wird mit dem Bauprojekt festgelegt) FE, FAR, 2,

a „\ Wohnzone W2 Ä 109 Wohnzone __ Ww3 \ 235 KS S46.2c| S= 407.21 710 u Wohnzone w2

ERSCHLIESSUNGSPLAN "WEINGARTEN WEST"

Gemäss $ 17 BauG

Kanton Aargau Departement

SITUATIONSPLAN 1: 500 Bau, Verkehr und Umwell

Abteilung Raumentwicklung

weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Längenprofile 1:500/50 - Planungsbericht

GENEHMIGUNGSEXEMPLAR

393.03

Übersichtsskizze 8 - 3459/93

KNOBLAUCH INGENIEUR & PLANER

17

STEGMATTWEG 11 TELEFON 056 / 618 30 10 5610 WOHLEN TELEFAX 056 / 618 30 11

KIIIP SWISO zertifiziert ISO 9001 [email protected] www.kip.ch

Projekt Nr. Datum : 25.09.2007 Projekt :ARR Änderungen: MW3 399 R 0 0 Plan Nr. : 02.01.04 Gezeichnet : PRT GB 23: Januar Ken A N

Format : 45x63 Geprüft 5 06. Juni 2008 /ISE

Vorprüfungsbericht vom: 11.07.2008

Mitwirkungsauflage vom: 25.03.2008 bis 23.04.2008

Mitwirkungsbericht vom: 28.08.2008

Öffentliche Auflage vom: 23.09.2008 bis 22.10.2008

Beschlossen vom Gemeinderat am: 17.11.2008

Der Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiber-Stv.:

Karl Syter Nicole Meyer

Genehmigungsvermerk: 12%

Der Staatsschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 25, Febiuiar 2009

/

/

en.

7

en N 156 a = - Q ! e Kernzone 796 116 | K I} \ ° ar u | jo) d | Wohnzone W2 Y4 o 1163 ) T 121 | Landwirtschaftszone \ LWZ \ a 3 \ \ \ \\ \ \ Wohn- und \ 89 u

121 / Gewerbezone W3

Wohnzone W2 Wohnzone W2

Wohnzone W2

118

vo ES

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

25. Februar 2009

Nr. 2009-000284

Gemeinde Merenschwand; Erschliessungsplan "Weingarten West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Show the full text

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

28. August 2008 11. Juli 2008 23. September 2008 bis 22. Oktober 2008 17. November 2008 15. Dezember 2008 13. Januar 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 17. Mai 1994. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet "Weingarten" liegt im nordwestlichen Baugebiet von Merenschwand in der W2-Zone und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Die vorliegende Planung umfasst den westlichen Teil des zu erschliessenden Gebiets. Der Sondernutzungsplan für den verbleibenden Teil des Gebiets wird gemäss Planungsbericht der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erstellt. Der vorliegende Erschliessungsplan hat hauptsächlich zum Ziel, eine zweckmässige und effiziente Erschliessung des Gebiets "Weingarten West" sicherzustellen und somit eine geordnete Bebauung des Areals zu ermöglichen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan, Mst. 1:500  Längenprofile Versand: 9. März 2009

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die festgelegten Massnahmen sind situationsgerecht. Es sind keine wesentlichen oder entgegenstehenden kantonalen Interessen berührt. Das Erschliessungskonzept sieht für den westlichen Teil des Erschliessungsperimeters eine Stichstrasse von Süden zur Strasse "Weingarten" vor. Der Wendehammer am Ende der Stichstrasse wird so ausgeschieden, dass dessen genaue Lage erst im Bauprojekt festgelegt werden muss. Diese Lösung liegt im Ermessen der Gemeinde. Im Bereich der Strasse "Weingarten" und in deren Einmündungsbereich werden Strassenlinien festgesetzt, die einen funktionsgerechten Ausbau der Strasse ermöglichen. Die Sichtzonen sind auf einen Rechtsvortritt ausgelegt. Die Anforderungen an Erschliessungspläne nach § 27 BauG sind insgesamt erfüllt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Weingarten West" der Gemeinde Merenschwand vom 17. November 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar.

-3-

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Kanzleistrasse 8, 5634 Merenschwand  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: