Gestaltungsplan Lindmühle

Special-use plan · Birmenstorf (AG)

Document

Number
2006-000270
Kind
Special-use plan
Commune
Birmenstorf (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Mar 1, 2006
In force since
Mar 1, 2006

Map

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Gemeinde Birmenstorf Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsplanung

Gestaltungsplan Lindmühle gemäss $ 21 BauG

GL

Situation 1 : 500

2

Kartenausschnitt 1 : 25000

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Mitwirkungsauflage vom 22. August 2005 bis 20. September 2005 Mitwirkungsbericht vom 9. Januar 2006

Vorprüfungsbericht vom 28-Jutraggs— 15, AUG. 2005

Öffentliche Auflage vom 22. August 2005 bis 20. September 2005

Beschlossen vom Gemeinderat am 5 09, JAN. 2006 Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

FRE Pe ' N aa

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung Aarau,den A1.rndıa 2006

Der Staatsschreiber:

Plan-Nr. Status 71.02.001 -2 Beschlussfassung / Genehmigung E < (eo Y: d 5]

Auftrag-Nr. 71.02.001 Format 60/63 BL I [Name | Datum | Kontrolle

Proieketung | V-Osscher — | PARTNER Bearbeitung Juli 2005 en] IMBIFANG 2 5080 LAUFENBURG Planerstelung [EEE SE a 777° Anden? | | | ] En FAR RT Plotdatum Be en Projekt-Info I:Planung/ /CAD/b71_Teiländerung_Lindmüli.dwg en a " Plot-Info Basisdaten: September 2004 b71Lindmühle.ctb

GENEHMIGUNGSINHALT

Baufeld A Baufeld B

Baufeld C

N:

Verkehrs- und Parkierungsfläche Grünfläche Waldbaulinie für Bauten gem. $ 48 Abs.1 lit.a BauG

Fassadenschutz

El

Gestaltungsplanperimeter

Sondernutzungsvorschriften

1 Das Baufeld A ist für Lagerung und Personalräumlichkeiten bestimmt. Die maximale absolute Gebäude- und Firsthöhe beträgt 360.00 m ü.M.

2 Das Baufeld B ist für Produktion und Lagerung bestimmt. Die maximale absolute Gebäude- und Firsthöhe beträgt 365.00 m ü.M.

3 Das Baufeld C ist für Silos und Produktion bestimmt. Die maximale absolute Gebäude- und Firsthöhe beträgt 376.00 m ü.M.

4 Innerhalb der Verkehrs- und Parkierungsfläche (hellgrau) sind Hochbauten untersagt.

5 Innerhalb der Grünfläche sind Bauten jeglicher Art sowie Bodenversiegelungen untersagt.

6 Das Untere Mühlegebäude (Assekuranznummer 190) ist kulturgeschichtlich wertvoll. Die Dachform dieses Gebäudes sowie die im Plan orange markierten Fassade ist in ihrer Eigenart zu erhalten. Die Eigenart der Fassaden wird im

Wesentlichen bestimmt durch die Gliederung der Fensterdurchbrüche. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei.

ORIENTIERUNGSINHALT Landwirtschaftszone Intensivlandwirtschaftszone

Spezialzone Lindmühle (SL)

BIHIFIE

Weiher, Quellen

x |

&

<

Sperrzone gemäss Reussuferschutzdekret Wald

Gewässer

Hochspannungsleitung

Grundwasserschutzareal

Zu |

Archäologische Fundstellen (Meldepflicht vor Bodeneingriffen)

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

01. März 2006

Art. Nr. 2006-000270

Gemeinde Birmenstorf; Gestaltungsplan "Lindmühle"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. Januar 2006 15. August 2005 22. August – 20. September 2005 9. Januar 2006 9. Januar 2006 6. Februar 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die geänderte Nutzungsplanung Kulturland "Lindmühle", welche die Gemeindeversammlung am 16. November 2005 beschlossen hat. Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die gleichzeitig eingereichte Änderung der Kulturlandplanung "Lindmühle" werden koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Kulturlandplanänderung. Die beiden Genehmigungen werden gleichzeitig publiziert. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan konkretisiert die Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Einpassungsgebots wie folgt entsprechend dem Zonenzweck: Nutzung und Bauten für den Mühlebetrieb:  Die Baufelder A sind für Lagerung und Personalräumlichkeiten bestimmt. Die maximale Gebäude- und Firsthöhe beträgt 360 m.ü.M.  Das Baufeld B ist für Produktion und Lagerung bestimmt. Die maximale Gebäude- und Firsthöhe beträgt in diesem Bereich 365 m.ü.M.

Versand: 6. März 2006

-2-

 Das Baufeld C ist für Silos und Produktion bestimmt. Die maximale Höhe wird aufgrund des Silos auf 376 m.ü.M. festgelegt. Umgebung, Aussenraum:  Entlang dem Reussuferwald wird eine Waldbaulinie ausgeschieden, womit der Waldabstand rechtsicher und situationsbezogen geregelt wird.  Gegen den Wald (entlang dem Reussufer) und entlang der Landwirtschaftszone sind in den ausgeschiedenen Grünflächen Bauten jeglicher Art sowie Bodenversiegelungen untersagt.  In den bezeichneten Verkehrs- und Parkierungsflächen sind Hochbauten untersagt.  Die kulturgeschichtlich wertvolle Fassade und die Dachform des Gebäudes Nr. 190 wird in ihrer Eigenart geschützt. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und kann bei Bedarf eine Fachstelle beiziehen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan sichert eine der Situation angepasste Nutzung und Überbauung des Gebiets. Er ermöglicht damit die geplante Sicherung und betriebsnotwendige Erweiterung des Betriebs unter Berücksichtigung der sensiblen Lage (Reussuferschutzdekret) und der topographisch schwierigen Situation. Die Anforderungen von § 21 BauG sind erfüllt. Mit der Definition der Baufelder und der maximal möglichen Gebäude- und Firsthöhen werden die wichtigsten baulichen Rahmenbedingungen und damit die wesentlichen öffentlichen Interessen grundeigentümerverbindlich geregelt. Der Grundsatzartikel in § 25a der Bau- und Nutzungsordnung, wonach sich künftige Um-, An- und Erweiterungsbauten bezüglich Bauvolumen im Weiteren an den bestehenden Kuben zu orientieren haben, wird mit dem Gestaltungsplan mit der für den Mühlebetrieb nötigen Flexibilität sachgerecht umgesetzt. Die untere Mühle wurde durch verschiedene Betriebsumstellungen und Betriebserweiterungen in ihrem Innern stark verändert. Noch im ursprünglichen Zustand zeigen sich das Dach und die Fassade. Der im Gestaltungsplan vorgesehene "Fassadenschutz" stellt für die Untere Mühle eine angemessene Schutzmassnahme dar. Insbesondere wird mit Artikel 6 der Sondernutzungsvorschriften die wichtige fachliche Beratung im Baubewilligungsverfahren gewährleistet.

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Die Differenzierung der Verkehrs- und Grünflächen (keine Bodenversiegelung) ist sachgerecht und unterstützt die Bestrebungen im Sinne von § 40 BauG. Verschiedene bestehende und geplante Erweiterungsbauten befinden sich im Unterabstand zum Wald. Es ist deshalb zweckmässig, im Gestaltungsplan Waldbaulinien auszuscheiden, um Unklarheiten im Einzelfall (Baubewilligungsverfahren) zu vermeiden. Das Bedürfnis für die vorgesehene, erhebliche Unterschreitung des Waldabstands ist unbestritten. Die Begründungen im Planungsbericht sind nachvollziehbar und rechtfertigen aufgrund der hier gegebenen, besonderen Situation die vorgesehene Ausnahmeregelung. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Lindmühle" der Gemeinde Birmenstorf vom 9. Januar 2006 wird genehmigt. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Teiländerung der Kulturlandplanung "Lindmühle" sowie die Genehmigung der Teiländerung des Reussuferschutzdekrets durch den Grossen Rat, soweit diese den Perimeter des Gestaltungsplans umfasst. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, gleichzeitig mit dem Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats zur Teiländerung der Nutzungsplanung Kulturland "Lindmühle" der Gemeinde Birmenstorf sowie mit dem Beschluss des Grossen Rats zur Teiländerung des Reussuferschutzdekrets. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Gemeindehausstrasse 17, 5413 Birmenstorf  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: