Gestaltungsplan Hööndler Ost
Special-use plan · Birmenstorf (AG)
Document
- Number
- 2010-001794
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Birmenstorf (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Dec 8, 2010
- In force since
- Dec 8, 2010
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4024-2010-E.pdf
Kanton Aargau l'Ypattement Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau / Gemeinde Birmenstorf
Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan „Hööndler Ost" Gemäss § 21 BauG
Mitwirkungsbericht vom: keine Eingaben Vorprüfungsbericht vom: 16. Juni 2008 Öffentliche Auflage vom: 16. September 2008
bis: 15. Oktober 2008
Beschlossen vom Gemeinderat am: 23. August 2010 Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreuber:
C
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4A/
Ingenieurbüro Senn
Stand: August 2010 51/02 - Co
Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal
Ingenieurbüro Senn, Planung & Tiefbau
T: 056 / 2963000
Südallee 2
F: 056/ 296'3003
5415 Nussbaumen www.ingsenn.ch
*
Co
Genehmigung durch den Regierungsrat mit Änderungen / Auflagen Aarau, den
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Inhaltsverzeichnis Seite
Ingress
1
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck
1
Art. 2 Bestandteile
1
Art. 3 Geltungsbereich
1
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
2
Art. 5 Übergeordnetes Recht
2
II.
LÄRMSCHUTZ-, BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 6 Lärmschutzbestimmungen
2
Art. 7 Baulinie für Lärmschutzbauten
3
Art. 8 Bau- und Gestaltungsvorschriften
3
Art. 9 Bereich für Entsorgungsplatz
4
Art. 10 Ausnutzung Parzelle Nr. 1126
5
III.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 11 Abweichungen
5
Art. 12 Inkrafttreten
5
14 more articles
Art. 13 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
5
Gestaltungsplan „Hööndler Ost" Sondernutzungsvorschriften
lngress Der Gemeinderat Birmenstorf erlässt gestützt auf die Art. 14 - 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 sowie § 3 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Birmenstorf (BNO) vom 25. November 2003 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.
1.
Art. 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Zweck Der Gestaltungsplan stellt die planungsrechtliche Grundlage für die Erschliessung des Baugebietes „Hööndler Ost" dar und soll eine geordnete bauliche Entwicklung sicherstellen.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen:
Art. 3 -
Gestaltungsplan „Hööndler Ost"; Situationsplan 1:500
-
Sondernutzungsvorschriften
Geltungsbereich Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet. Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels „Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.
-1-
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Birmenstorf vom 25. November 2003.
Art. 5 Übergeordnetes Recht
Vorbehalten bleiben die kantonale und eidgenössische Bau- und Raumplanungssowie die Umweltschutzgesetzgebung.
II.
Art. 6 LÄRMSCHUTZ-, BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Lärmschutzbestimmungen Lärmempfindliche Räume von Wohnbauten (Art. 2 Abs. 6 LSV) müssen über Fenster mit einer Grösse von mindestens 5 % der Bodenfläche belüftet werden können. Mit schallmindernden Massnahmen sind vor diesen Fenstern die Beurteilungspegel um folgende Werte zu reduzieren (im Vergleich zum direkten Lärmeinfall bezogen auf die Baulinie; ermittelt nach Art. 39 LSV): Parzelle Nr.: 1126 1475 1130 1131 1132
dB(A) 6.3 4.2 2.8 2.1 1.2
Als Massnahmen kommen namentlich in Frage (einzeln oder in Kombination): • • • • •
lärmabgewandt angeordnete Fenster durch Balkone abgeschirmte Fenster gestaffelte Anordnung der Wohnbauten, grösserer Strassenabstand Lärmschutzeinrichtungen und Schallschutzbauten.
Im Baugesuch ist ein qualifizierter Nachweis zur Wirkung der ergriffenen Massnahmen zu erbringen. Der Gemeinderat kann nötigenfalls zu Lasten des Gesuchstellers eine Expertise einholen.
-2-
Art. 7 Baulinie für Lärmschutzbauten
1
An die im Situationsplan bezeichnete Baulinie für Lärmschutzbauten können Bauten bis zu einer Höhe von 2.8 m gestellt werden, sofern damit eine entsprechende Hinderniswirkung bezüglich Lärmreduktion bei den lärmempfindlichen Räumen im darüberliegenden, auf den ordentlichen Baulinienabstand zurückversetzten Geschoss erreicht wird. In diesen Gebäudeteilen dürfen bis auf die Höhe der Hauptbaulinie gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG keine lärmempfindliche Räume gern. Art. 2 Abs. 6 LSV angeordnet werden. 2
Um eine minimale Strassenfreihaltung sicher zu stellen, müssen Bauten, die an die Baulinie für Lärmschutzbauten gestellt werden, aber so fundiert sein, dass ein Böschungsabtrag auf das Strassenniveau (z.B. für eine Strassenverbreiterung oder die Erstellung eines Trottoirs) möglich bleibt.
Art. 8 Bau- und Gestaltungsvorschriften
1
Bauten innerhalb des rot schraffierten Bereichs sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht und sie sich in die landschaftliche und bauliche Umgebung einfügen. Die Einpassung ist im Baugesuch aufzuzeigen. 2
Das oberste Geschoss (unabhängig ob Vollgeschoss oder Attika) von Terrassenhäusern ist auf maximal 2/3 der darunterliegenden Fassadenlänge zu beschränken. i Be Terrassenhäusern sind Flachdächer vorzusehen. Nicht als Terrassen genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Die begehbaren Dachflächen und Terrassen sind teilweise zu begrünen oder zu bepflanzen. 3
4
Benachbarte Bauten dürfen in ihrer Erscheinung kein sich wechselseitig entsprechendes Erscheinungsbild (Symmetrie) aufweisen. 5
Bei terrassierten Bauten, bei denen die Summe aller von der Baueingabe umfassten Gebäudegrundflächen grösser ist als 1'000 m2, muss ein hangparalleler Versatz der Baumassen erfolgen. Dieser muss minimal ca. 6 Meter betragen und vertikal über mindestens 2 Wohngeschosse in Erscheinung treten. 6
Die Farbgebung der Fassaden von Terrassenbauten muss in zurückhaltenden, nicht zu hellen Farbtönen erfolgen.
-3-
7
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Es ist insbesondere in den Zwischenbereichen von Terrassenbauten eine gute Durchgrünung anzustreben. 8
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 23. Februar 2010 werden für die Parzellen 1134, 1136, 1371 und 1443 interne Fusswegverbindungen mit Anschluss an den Schmitteweg oder auf die Badenerstrasse gewährleistet. Der Zeitpunkt der Erstellung und die genaue Lage dieser Wegverbindungen werden im jeweiligen Baubewilligungsverfahren für die Neuüberbauungen festgelegt. 9
Innerhalb des rot schraffierten Bereichs sind die nachgenannten Abweichungen von der Regelbauweise unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • • • •
Die Minimallandfläche beträgt 2000 m2; Die Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen; Es sind an geeigneter Stelle gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen anzuordnen; Es sind energieeffiziente Bauten zu erstellen, welche den MINERGIE®-Standard erreichen oder höchstens 90 °A, des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 7 Abs. 2 lit. b der Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) vom 5. November 2008 benötigen und höchstens 72 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien decken (§ 10 Abs. 1 ESpaV) oder nur erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen.
Dabei darf in folgenden Punkten von der Regelbauweise abgewichen werden: • • •
Art. 9
Gebäudelänge; Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten ist; Die Ausnützungsziffer um 15%;
Bereich für Entsorgungsplatz Die Abfallentsorgung für die westlichen Parzellen (Nrn. 1126 — 1132) ist an der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle zu konzentrieren.
-4-
Art. 10 Ausnutzung Parzelle Nr. 1126
Bei der Parzelle Nr. 1126 kann bei der Ausnützungsberechnung ein Bonus von 26 2 m BGF angerechnet werden.
III.
Art. 11 VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Abweichungen 1
Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gestattet werden, sofern keine übergeordneten Festlegungen betroffen sind und keine nachbarlichen Interessen tangiert werden.
Art. 12 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.
Art. 13 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
-5-
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
08. Dezember 2010
Nr. 2010-001794
Gemeinde Birmenstorf; Gestaltungsplan "Hööndler Ost"; Genehmigung mit Ausnahmen und Auflagen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Juni 2008 16. September 2008 bis 15. Oktober 2008 23. August 2010 27. August 2010 13. Oktober 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Gemäss Übergangsbestimmung in § 48 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) wird die Vorlage noch nach bisherigem Recht beurteilt und fällt damit in die Genehmigungszuständigkeit des Regierungsrats. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 11. Januar 2005 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Vorlage bildet die planungsrechtliche Grundlage zur Erschliessung und Überbauung des rund 1,3 Hektaren grossen Gebiets oberhalb der Mülligerstrasse. Im Gestaltungsplan wird mit Strassenlinien (Enteignungsrecht nach § 132 Baugesetz, BauG) die Erschliessung des ganzen Gebiets "Hööndler" gesichert. Der bestehende Hööndlerweg soll auf eine Breite von 5 m erweitert werden. Der Anschluss für das westliche Teilgebiet ist lediglich 4,7 m breit und führt direkt in eine geplante Tiefgarage. Für die Sicherstellung der Erschliessung scheidet der Gestaltungsplan Strassenlinien mit einem Enteignungsrecht nach § 132 BauG aus. Innerhalb des rot schraffierten Bereichs sind Bauten für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht und sie sich in die landschaftliche und bauliche Umgebung einfügen. Die Einpassung ist im Baubewilligungsverfahren
Versand: 16. Dezember 2010
-2-
aufzuzeigen. Die Sondernutzungsvorschriften (Art. 8 SNV) enthalten Beurteilungskriterien für die Einpassung. Mit einem Dienstbarkeitsvertrag wurde für die Parzellen 1134, 1136, 1371 und 1443 eine interne Fusswegerschliessung mit Anschluss an den Schmitteweg oder auf die Badenerstrasse gesichert. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Erst nach der abschliessenden Vorprüfung und aufgrund von Einwendungen wurde in die Sondernutzungsvorschrift (Art. 8 Abs. 9) aufgenommen, dass innerhalb des rot schraffierten Bereichs unter gewissen Bedingungen auch Arealüberbauungen zulässig sind. Der grün schraffierte Bereich ist lärmvorbelastet. Der Gestaltungsplan legt eine Baulinie für Lärmschutzbauten fest. An diese Baulinie können Bauten bis zu einer Höhe von 2,8 m gestellt werden, sofern damit eine entsprechende Hinderniswirkung bezüglich Lärmreduktion bei den lärmempfindlichen Räumen in den darüber liegenden, auf den ordentlichen Bauabstand (6 m zur K 420) zurückversetzten, Geschossen erreicht wird. In diesen Gebäudeteilen dürfen bis auf die Höhe der Hauptbaulinie keine lärmempfindlichen Räume angeordnet werden. Die Sondernutzungsvorschriften (Art. 6) enthalten zudem Lärmreduktionspegel für die einzelnen Parzellen, welche mit Lärmschutzmassnahmen erreicht werden müssen. Die möglichen Lärmschutzmassnahmen sind in den Sondernutzungsvorschriften (SNV) aufgelistet. Im Baubewilligungsverfahren ist ein qualifizierter Nachweis zur Wirkung der ergriffenen Massnahmen zu erbringen. Der Gemeinderat kann nötigenfalls zulasten des Gesuchstellers eine Expertise einholen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan "Hööndler" bestehend aus Situation 1:500 Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis/Änderungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder Änderungen nach Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen, eigenen Interessen Betroffenen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Gebiet "Hööndler" befindet sich am südwestlichen Dorfrand und ist, wie der westlich anschliessende Bereich "Chrezgasse", auch durch die gegen Norden ansteigende Topografie stark exponiert.
-3-
Die Erschliessung erfolgt mit einem T-Anschluss direkt am Hangfuss. Diese grundsätzlich zweckmässige und einleuchtende tangentiale Erschliessung prägt die künftige Bebauungsstruktur. Im östlichen Bereich weist das Areal eine Tiefe von rund 60 m auf, bei einem Höhenunterschied von rund 16 m. Bei der geplanten Erschliessung muss davon ausgegangen werden, dass auf diesem Arealbereich eine terrassierte Bebauung realisiert wird. Die Gestaltungsvorschriften (Art. 8 SNV) sind auf diese Bauform ausgerichtet und regeln die Einpassung der Überbauung insbesondere für Terrassenbauten situations- und sachgerecht. Mit diesen Vorgaben kann eine bezüglich Architektur gute Lösung sichergestellt werden. Mit Art. 8 Abs. 1 SNV erhält die Baubewilligungsbehörde die Rechtsgrundlage, bezüglich landschaftlicher Gestaltung auf das Projekt Einfluss zu nehmen. Gestützt auf Art. 8 Abs. 7 SNV muss der Gesuchsteller einen Umgebungsplan einreichen, in welchem insbesondere die gute Durchgrünung der Zwischenbereiche von Terrassenbauten aufgezeigt werden muss. Im westlichen Bereich steht die Lärmarchitektur im Vordergrund. Die im Plan und den Sondernutzungsvorschriften vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen sind sachgerecht und erfüllen die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung. Auf der Parzelle 1126 ist eine Baulinie für Lärmschutzbauten vorgesehen. Als Lärmschutzmassnahme (Einhaltung der Anforderungen von Art. 29 Lärmschutz-Verordnung, LSV) ist eine Lärmschutzbaute im Unterabstand zur Kantonsstrasse grundsätzlich sachgerecht. 4.3
Beurteilung zu den Anträgen (Art. 8 Abs. 9 SNV; Arealüberbauung)
Die aufgrund von Einwendungen vorgenommene Ergänzung der Sondernutzungsvorschriften bezüglich Arealüberbauungen widerspricht in dieser Form § 3 Abs. 4 ABauV, welcher festhält, dass im Gestaltungsplangebiet die Vorschriften der Arealüberbauungen nicht anwendbar sind. Es ist ohne weiteres möglich, in einem Gestaltungsplan Abweichungen von der Grundnutzungsordnung entsprechend den materiellen Anforderungen an Arealüberbauungen (§ 21 ABauV) zu definieren und die dafür notwendigen Rahmenbedingungen festzulegen, wenn die Voraussetzungen von § 21 BauG erfüllt sind. Dies kann vorliegend mit folgender, rein formeller Anpassung von Art. 8 Abs. 9 SNV erreicht werden, ohne die beabsichtigte Überbauung und Erschliessung abzuändern: "Innerhalb des rot schraffierten Bereichs sind Arealüberbauungen die nachgenannten Abweichungen von der Regelbauweise unter folgenden Voraussetzungen zulässig: – ……. (unverändert). Arealüberbauungen dürfen Dabei darf in folgenden Punkten von der Regelbauweise abgewichen werden: – ……. (unverändert)."
4.4
Anhörung nach § 27 BauG
Der Gemeinderat nimmt mit Protokollauszug vom 1. November 2010 Stellung zum Entwurf des vorliegenden Genehmigungsantrags. Er hält fest, dass die Direktänderung rein formeller Natur sei und materiell die aktuellen Vorgaben von Art. 8 Abs. 9 unverändert beibehalten würden. Der Gemeinderat hat zudem die Grundeigentümer am 28. Oktober 2010 über die vorgesehene Direktänderung informiert. Diesem Vorgehen ist dabei ebenfalls kein Widerspruch erwachsen.
-4-
4.5
Gesamtbeurteilung
Unter Berücksichtigung der vorgenannten, aus formellen Gründen notwendigen Anpassung von Art. 8 Abs. 9 SNV erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Hööndler Ost" der Gemeinde Birmenstorf vom 23. August 2010 wird mit Änderung von Art. 8 Abs. 9 der Sondernutzungsvorschriften gemäss Ziffer 2 genehmigt. 2. Art. 8 Abs. 9 der Sondernutzungsvorschriften wird wie folgt geändert: "Innerhalb des rot schraffierten Bereichs sind die nachgenannten Abweichungen von der Regelbauweise unter folgenden Voraussetzungen zulässig: – ……. (unverändert). Dabei darf in folgenden Punkten von der Regelbauweise abgewichen werden: – ……. (unverändert)."
3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Raumentwicklung) wird beauftragt, die vom Beschluss Ziffer 2 betroffenen Grundeigentümer vorgängig zu informieren.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
-5-
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Badenerstrasse 25, 5413 Birmenstorf Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (zum Vollzug von Ziffer 3; mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: