Grundwasserfassung Kirchmatten

Groundwater protection zones · Buchs (AG)

Document

Number
001.357
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Buchs (AG)
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AFU
Adopted
Nov 22, 2010
In force since
Nov 22, 2010

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Buchs (AG) with its building zones.Open the full map

Files

GWSZ-001.357-E.pdfOpen in a new tab

Text

GWSZ-001.357-E.pdf

MIM * 011010110 MIM Standortgemeinde: Buchs

KANTON AARGAU

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Grundwasserfassung

Kirchmatten III Eigentümer: Einwohnergemeinde Buchs 07.12.09

Vorgeprüft durch die Abteilung für Umwelt

an.2 6 Mai 2010

Sektionsleiter:

Sachbearbeiter:

Verfügt durch den Gemeinderat Buchs

am 22. Nov, 2010

Gemeindeammann:

•-1

Verfügt durch den Gemeinderat Suhr

\tat- Gemeindeschreiber:

7‘7,e7P2W:

2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

4

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

5

Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)

9

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

11

Art. 6 12

Spezielle Bestimmungen

Art. 7 Schlussbestimmungen

14

Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

15

Anhang 2 Schutzzonen & Konfliktplan 1 : 1000, EBERHARD & Partner AG vom 7. Dezember 2009 ..

Schutzzonenreglement der Fassung Kirchmatten III, Gemeinde Buchs AG

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.7

Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EGGSchG) vom 11. Januar 1977

1.8

Verordnung zum EGGschG vom 16. Januar 1978

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.10

Wegleitung Grundwasserschutz, BUVVAL 2004

1.11

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt

1.12

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BUVVAL 2002

1.13

SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)

1.14

Regelwerke des SVGVV

1.15

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BUVVAL 1999

1.16

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BUWAL 1997

1.17

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.

1.18 Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006 Schutzzonenreglement der Fassung Kirchmatten III, Gemeinde Buchs AG

4

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassungen Kirchmatten I bis III der Gemeinde Buchs ausgeschiedenen Schutzzonen (Pumpwerk I Ausserbetrieb; Pumpwerk II rückgebaut, Bohrung verfüllt).

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologisch-hydrologische Bericht „Grundwasserpumpwerk Kirchmatten (GVVPW III), Hydrogeologischer Bericht, EBERHARD & Partner AG, 26. Mai 2009". Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:1000 des geologischen Büros EBERHARD & Partner AG, vom 26. Mai 2009 massgebend.

2.3

Bemessungsgrundlage für die neue Dimensionierung der Schutzzonen ist eine angepasste, konzessionierte Entnahmeleistung von 5'000 1/min und ein Durchlässigkeitsbeiwert von 4.07 x 10-3 m/s. Berechnungen im alten Schutzzonenreglement basieren auf einer konzessionierten Entnahmemenge von 8500 1/min und einem Durchlässigkeitsbeiwert von 6.5 x 10-3 m/s.

2.4

Das Verzeichnis der Grundeigentümer vom Mai 2009.

2.5

Der Konfliktplan mit Verzeichnis der Anlagen und Nutzungen sowie Situation 1:1000 vom 25. Mai 2009 Wesentliche Änderungen / Neuerungen zu dem Schutzzonenreglement vom 22. September 1987

2.6

Neue Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien (Artikel 1)

2.7

Die Bezeichnung „Schutzzone S2 mit beschränkter Schutzwirkung" für ganz oder teilweise überbaute Zone S2 gibt es nicht mehr.

2.8

Ausbringverbot für Gülle in der Zone S2

2.9

Bauverbot in der Zone S2

2.8

Konfliktplan (Eigentums- und Nutzungsverhältnisse) mit allen schutzzonenfremden Objekten und den notwendigen Schutzmassnahmen sowie den dafür anfallenden Kosten

Schutzzonenreglement der Fassung Kirchmatten III, Gemeinde Buchs AG

5

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Bestehende Anlagen / Konfliktplan 3.1

Alle bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlagen sind im Konfliktplan aufgeführt. Die im Konfliktplan zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Baustellen

3.2

Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen Bauten, Betriebe und Anlagen

3.3

Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Art. 6 für bestehende Anlagen und deren Erweiterung. In der Zone S3 sind zulässig: freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken); freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; -

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 I.

-

Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.

Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen. 3.4

Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager sind verboten.

3.5

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.

3.6

Parkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche EinzelAutowaschplätze müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung des Abwassers aufweisen.

3.7

Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. öffentliche Waschstrassen und Waschanlagen) sind verboten.

Schutzzonenreglement der Fassung Kirchmatten III, Gemeinde Buchs AG

6 Wärmenutzung aus dem Untergrund 3.8

Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser sind nicht gestattet. Zulässig sind Erdregister und Energiepfähle zur Nutzung der im Boden gespeicherten Sonnenenergie, sofern sie mindestens 2 Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen. Abwasseranlagen / Versickerungsanlagen

3.9

Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.

3.10

Abwasserleitungen haben den Anforderungen an die SIA-Norm 190 zu genügen und müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit überprüft werden.

3.11

Kontrollschächte und nicht sichtbare Abwasserleitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Massgebend für die Prüfung sind die SIA-Norm 190 und der Ordner Siedlungsentwässerung. Bei doppelwandigen Rohrsystemen kann die wiederkehrende Dichtheitsprüfung entfallen.

3.12

Abwasserleitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.

3.13

Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sind nicht zugelassen.

3.14

Nicht verschmutztes Abwasser von Dachflächen darf nur über einen bewachsenen Boden versickert werden. Strassen / Wege

3.15

Strassen, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flurwegen und Forststrassen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassenabwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Landwirtschaft

3.16

Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie die Entwässerung von Siloanlagen, Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Alle 12 bis max. 15 Jahre ist die Anlage zu kontrollieren. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig. Güllelagunen sind verboten.

3.17

Mistlagerung und Laufhöfe sind nur auf einer dichten Platte mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt.

3.18

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Schutzzonenreglement der Fassung Kirchmatten III, Gemeinde Buchs AG

7

Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken. 3.19

Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. Nicht zugelassen sind: -

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar. Das Ausbringen von Klärschlamm. Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst. Die Zwischenlagerung von Mist und Recyclingdüngern auf unbefestigten Flächen. Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierung, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.

3.20

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Zu beachten ist, dass einige Pflanzenschutzmittel in der ganzen oder in Teilen der Schutzzone verboten sind. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste zusammengefasst, die durch die Kantonale Fachstelle Pflanzenschutz, Liebegg-Gränichen und dem Bundesamt für Landwirtschaft periodisch aktualisiert wird, (www.liebegg.ch und vvww.blw.admin.ch). Der Einsatz von Produkten die mit dem Vermerk und dem asserscutz h Signet «Wasserschutz-Auflage (WA)» gekennzeichnet sind, ist in der ganzen -Auflage (VVA) Schutzzone verboten.

3.21

Nicht zulässig sind: -

Die Lagerung von Siloballen auf unbefestigten Flächen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Die Freilandhaltung von Schweinen

-

Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe

Materialausbeutung, Deponien, Materiallager 3.22

Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Steinbrüche usw.) ist verboten.

3.23

Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.

Schutzzonenreglement der Fassung Kirchmatten III, Gemeinde Buchs AG

8

3.24

Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BUVVAL.

3.25

Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.

3.26

Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Gewässer

3.27

An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren. Neue Bahnanlagen

3. 28

Der normale Bahnbetrieb ist nicht eingeschränkt. Verboten ist das Abstellen von Bahnwagen mit klassierten wassergefährdenden Flüssigkeiten und deren Umschlag. Gestattet sind jedoch das Befahren der Bahngeleise mit solchen Bahnwagen sowie das Rangieren der Zuund Abfuhren.

3. 29

Die Geleise von Bahnlinien müssen eine undurchlässige Schicht und eine Ableitung des Abwassers des Gleiskörpers aus der Schutzzone aufweisen. Streckenabschnitte in Unterführung und Geländeeinschnitten können fallweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.

3. 30

Bahnhöfe mit grösserem Spurwechsel- und/oder Güterumschlagsbereich, Rangier- und Güterbahnhöfe sowie Abstellgeleise sind verboten.

3. 31

Für die chemische Vegetationskontrolle im Gleisbereich gelten die jeweils aktuellen Weisungen des Bundesamtes für Verkehr (BAV).

Schutzzonenreglement der Fassung Kirchmatten IH, Gemeinde Buchs AG

9

Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Bauten und Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

4.3

Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren.

4.4

Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen.

4.5

Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen.

4.6

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege

4.7

Flurwege und Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Landwirtschaft

4.8

Nicht zugelassen sind: -

Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern.

-

Erdverlegte Gülleleitungen

-

Container-Pflanzschulen u. ä. Gemüse-, Obst- und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen

-

Lagerung von Siloballen

Schutzzonenreglement der Fassung Kirchmatten UI, Gemeinde Buchs AG

10

4.9

Das Ausbringen von Gülle ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmeregelung unterliegt den speziellen Bestimmungen des Art. 6 Ausnahme vom generellen Gülleverbot in der Zone S2.

4.10

Gemüsebau und vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen sind in der Zone S2 verboten. Eine Ausnahmeregelung unterliegt den speziellen Bestimmungen des Art. 6 Verbot von Gemüsebau und vergleichbaren landwirtschaftlichen Spezialkulturen in der Zone S2

4.11

Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen. Forstwirtschaft

4.12

Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sind nicht zulässig.

4.13

Jede Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.

4.14

Temporäre Hackschnitzeldepots sollten ausserhalb der S2 angelegt werden.

4.15

Während Unterhaltsarbeiten gelten die Bestimmungen im Anhang.

Schutzzonenreglement der Fassung Kirchmatten III, Gemeinde Buchs AG

11

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

5.2

Insbesondere sind verboten: Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau oder Schrebergärten VVeidegang jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe jede Lagerung von Holz Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln

5.3

Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone Si nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

5.4

Die Zone S 1 ist (nach Möglichkeit) durch die Gemeinde zu erwerben.

5.5

Die Abgrenzung der Zone S 1 ist zu markieren.

Schutzzonenreglement der Fassung Kirchmatten III, Gemeinde Buchs AG

12

2 more articles

Art. 6 Spezielle Bestimmungen

Weitere Nutzungsbeschränkungen und Verbote, die nicht unter den vorstehenden Artikel aufgeführt sind: Bestehende Bahnanlagen und der Betrieb auf Gleisen 6. 1

Bahnen unterstehen dem Eisenbahngesetz. Die Bahnanlagen, auch innerhalb der Zonen S2 und S3, sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

6. 2

Der normale Betrieb der VVSB in den Zonen S 2 und S 3 ist nicht eingeschränkt. Verboten ist das Abstellen von Bahnwagen mit (gemäss Liste des Bundesamtes für Verkehr) klassierten wassergefährdenden Flüssigkeiten und deren Umschlag. Gestattet sind jedoch das Befahren der Bahngeleise mit solchen Bahnwagen sowie das Rangieren der Zu- und Abfuhren.

6. 3

In der ganzen Schutzzone gelten bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Geleiseanlagen die Einschränkungen des Anhangs 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV). Im Weiteren ist die jeweils aktuelle Weisung des Bundesamtes für Verkehr betreffend chemische Vegetationskontrolle im Gleisbereich der Eisenbahn zu beachten.

Freizeit- und Sportanlagen 6.4

Greens und Tees von Golfanlagen können in der Zone S3 fallweise zugelassen werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Roughs und Fairways von Golfplätzen sind zugelassen, sofern keine Pflanzenschutzmittel und Dünger eingesetzt werden.

6.5

Schwimmbecken, Tennisplätze, Minigolfanlagen, fest installierte Kinderspielplätze und ähnliche Anlagen bedürfen in der Zone S3 einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.

6.6

Zeltplätze sowie Plätze für Wohnwagen und Mobilhomes bedürfen in der Zone S3 einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.

6.7 Familiengartenanlagen (Schrebergärten) bedürfen in der Zone S3 einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Im Allgemeinen gelten die im Kapitel Landwirtschaft festgelegten Bestimmungen. 6.8

Neue Parkanlagen und Grünanlagen z. B. für Sportplätze und für Freibäder bedürfen in der Zone S2 einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.

6.9

Bei Golfplätzen sind einzig Roughs und Fairways in der Zone S2 zugelassen, sofern keine Pflanzenschutzmittel und Dünger eingesetzt werden

Gewässer 6.10

In der Zone S2 sind in Auengebieten, in Vorranggebieten des Naturschutzes und im Rahmen von übergeordneten Konzepten Renaturierungsmassnahmen (Uferrenaturierungen,

Schutzzonenreglement der Fassung Kirchmatten III, Gemeinde Buchs AG

13

Längsvernetzungen, Eingriffe in den Boden) im Abstrombereich möglich, sofern dadurch die Trinkwassernutzung nicht gefährdet wird. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Diverse 6.11

Die Grundwasserqualität ist durch periodische Kontrollanalysen zu überwachen. Das Überwachungsintervall und die zu analysierenden Komponenten sind nach Absprache mit dem Kantonalen Laboratorium festzulegen.

6.12

An der Strasse (Parzelle Nr. 449) in der Zone S2 sind in Absprache mit der zuständigen kantonalen Fachstelle entsprechende baulichen Schutzmassnahmen vorzukehren, die eine Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. Insbesondere ist die Strasse mit dichtem Belag, erhöhten Randbordüren und dichter Entwässerung zu versehen.

6.13

Für alle Schmutzwasserleitungen in der Zone S3 ist der Nachweis absoluter Dichtheit zu erbringen. Undichte Leitungen sind gemäss Art. 3.10 zu ersetzen.

6.14

Die auf dem Werkareal der Firma Schmid, Textilrewashing AG, Suhr, (Parz.-Nr. 444) bestehenden Bauten und Anlagen sind in Ihrem Bestand grundsätzlich gewährleistet. Bei einem Bauvorhaben auf dem Areal der Schmid Textilrewashing AG muss — neben allgemeinen altlastenrechtlichen Aspekten — vor Baubeginn untersucht werden, ob das Grundwasser durch Freisetzung von zurzeit immobilen Schadstoffen negativ beeinflusst werden kann. Bauliche und betriebliche Erweiterungen sind im Bereich der Schutzzone III unter Beobachtung der notwendigen Schutzmassnahmen gemäss der einschlägigen Gesetzgebung in Abweichung von Art. 3.3 gestattet.

Schutzzonenreglement der Fassung Kirchmatten III, Gemeinde Buchs AG

14

Art. 7 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1

Der Gemeinderat Buchs ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

7.2

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Buchs, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUVVAL), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Gemeinderat Buchs verfügt.

7.3 Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Buchs die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen 7.4

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

7.5

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Gemeinderates Buchs in Kraft. Grundbuchanmerkung

7.6

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

Schutzzonenreglement der Fassung Kirchmatten III, Gemeinde Buchs AG

15

Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. -

Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BUWAL. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BUWAL massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.

-

Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig.

-

Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Schutzzonenreglement der Fassung Kirchmatten III, Gemeinde Buchs AG

Genehmigung

Mimgig* * MAMI Mem *

VERSENDET AM 27 MAI 2010

KANTON AARGAU

Sektion Boden und Wasser Kaarina Riesen, Sachbearbeiterin Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 03 Fax 062 835 33 69 E-Mail [email protected] Internet www.ag.ch/umwelt

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt

Gemeinderat 5033 Buchs

Kundendoppel 994013832200013230

99.40.138322.00013230

Show the full text

Aarau, 26. Mai 2010

Buchs; Grundwasserfassung "Kirchmatten Genehmigung des Schutzzonenreglementes

Sehr geehrter Herr Gemeindeammann Sehr geehrte Frau Gemeinderätin Sehr geehrter Herr Gemeinderat Mit Schreiben vom 14. September 2009 hat die Abteilung für Umwelt das Schutzzonenreglement für Ihre Grundwasserfassung "Kirchmatten" geprüft. Gestützt auf unseren Bericht haben Sie das Reglement bereinigt und uns in 4-facher Ausführung zur Genehmigung eingereicht. Ein fünftes Exemplar liegt uns schon länger vor, welches wir für unsere Zwecke behalten. In der Beilage senden wir Ihnen 4 Exemplare der unterzeichneten Schutzzonenreglemente samt dazugehörendem Schutzzonenplan retour. Wir Bitten Sie, uns eine Kopie der Verfügung und nach Unterzeichnung durch den Gemeinderat Buchs eine Kopie des Reglement-Titelblattes zuzustellen. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen unter Tel. 062 835 34 03, oder E-Mail [email protected] zur Verfügung. Freundliche Grüsse

Kaarina Riesen Sachbearbeiterin Beilagen: - 4 unterzeichnete Reglemente - Musterverfügung

G:\BVV\Grundwasser\Grundwassernutzungen\Buchs\Kirchmatten\Genehmigung_SZ.doc