Kernzonenplan
Special-use plan · Moosleerau · Repealed Apr 2, 2024
Document
- Number
- 1995-002383
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Moosleerau
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Nov 1, 1995
- In force since
- Nov 1, 1995
- Repealed
- Apr 2, 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4277-1995-E.pdf
Gemeinde Moosleerau
Bau- & Nutzungsordnung inklusive Spezialbauvorschriften der Kernzone
Seite 50
Die Einwohnergemeinde MOOSLEERAU erlässt gestützt auf den § 141 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 2. Februar 1971 und die für die Kernzone Bauordnung mit Bauzonenplan vom nachstehenden:
GESTALTUNGSPLAN
MIT
SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
1.
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1
Geltungsbereich und Bestandteile Der Gestaltungsplan erstreckt sich auf die im Bauzonenplan Massstab 1 : 2'500 bezeichnete Kernzone und besteht aus:
im
- dem Kernzonendetailplan - diesen Spezialbauvorschriften - dem Technischen Bericht als Anhang Der Kernzonendetailplan im Massstab 1 : 1'000 kann auf der in Reproduktionen werden. Gemeindeverwaltung eingesehen kleinerem Massstab dienen nur zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 1.2
Verhältnis zur Bauordnung Kernzonendetailplan der Diese Spezialbauvorschriften und ergänzen, verfeinern und detaillieren sachlich und räumlich die Bestimmungen der Bauordnung.
1.3
Abbrüche Eine Abbruchbewilligung wird erst rechtskräftig, wenn in der Bewilligung ausdrücklich auf einen Ersatzbau verzichtet wird bewilligt und Erstellung baurechtlich oder wenn dessen finanziell gesichert ist.
1.4
Zerstörung durch Elementarereignisse Baulücken infolge Zerstörung durch Elementarereignisse sind nach den innert der in Art. 51 BO festgelegten Frist Festlegungen des Gestaltungsplanes durch Beginn des Neu- oder Wiederaufbaus zu schliessen.
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2.
BESTIMMUNGEN ZUM KERNZONENDETAILPLAN
2.1
Gliederung Der Kernzonendetailplan gliedert die Kernzone wie folgt: a) Erhaltungsbereich Die Festlegungen des Erhaltungsbereiches regeln im Sinne des Ortsbildschutzes die Durchsetzung folgender Ziele und Massnahmen: -
Erhalt der gewachsenen Baustruktur nach Ziff. 2.2.a und Ziff. 2.2.b sowie der dörflichen Freiräume;
-
Korrektur von Gestaltungsmängeln bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben an Bauten nach Ziff. 2.2.a und Ziff. 2.2.b;
-
sinnvolle ortsbauliche und gestalterische Einordnung von ergänzenden Neubauten und von Bauvorhaben nach Ziff. 2.2.c in die vorhandene Bebauung.
b) Uebriges Kernzonengebiet Im übrigen Kernzonengebiet wird mittels der baurechtlichen Erleichterungen durch die Nutzungs- und Abstandsvorvorschriften Kerzone, abgestimmt die der auf der gewachsenen Baustruktur des Massstäblichkeit Erhaltungsbereiches, eine quartierbildende Neugestaltung mit angemessener Dichte angestrebt. 2.2
Bestehende Bauten Rot markierte Bauten a) Bei rot markierten Bauten kann der Gemeinderat den Erhalt der äusseren Gebäudehülle verlangen, wenn dies gesamthaft gesehen wirtschaftlich angemessen und tragbar ist. Ansonsten dürfen rot markierte Bauten nur unter Beibehaltung von Lage, Grundfläche, Gebäudeprofil und den Fassadenelementen nach den wesentlichen bezüglich Gestaltungsvorschriften Erhaltungsbereich umgebaut oder ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen können gestattet oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene, des Verkehrs oder des Ortsbildes liegt.
Seite 52 Grau markierte Bauten b) Grau markierte Bauten dürfen nur unter Beibehaltung des Standortes und des grundsätzlichen Erscheinungsbildes nach bezüglich Erhaltungsbereich Gestaltungsvorschriften den umgebaut, erweitert oder ersetzt werden. Abweichungen können gestattet oder angeordnet werden: - bezüglich Standort, wenn es im und/oder des Ortsbildes liegt;
Interesse
des
Verkehrs
- bezüglich Grundfläche, wenn bei Landwirtschafts- und betrieblichen Gewerbebetrieben die gesetzlichen und Anforderungen (Tierschutz, Arbeitstechnik, Gewässerschutz u. ä.) dies als betriebsnotwendig erscheinen lassen. Übrige Bauten c) Alle übrigen Bauten dürfen nach den Gestaltungsvorschriften für Neubauten erweitert, umgebaut oder ersetzt werden. 2.3
Neubauten Für Neubauten gelten: a) Im Erhaltungsbereich die Gestaltungsvorschriften bezüglich wenn zulässig, Erhaltungsbereich; Abweichungen sind den innerhalb eines durch Erschliessungsbereiches erforderlichen Vorentscheid stichhaltig nachgewiesen wird, dass diese Abweichung zu einer gleichwertigen oder besseren Lösung führt. Übrigen b) Im Kernzonengebiet die Gestaltungsvorschriften der bezüglich übrigem unter Kernzonengebiet überdurchschnittlichen Grundvoraussetzung eines infolge der Gestaltungsanspruches an die Ueberbauung anzustrebenden Nutzungsverdichtung.
2.4
Wichtige Strassenräume Wichtige Strassenräume bezeichnen die das Ortsbild von In diesen Moosleerau prägenden dörflichen Strassenräume. Bereichen ist die Gestaltung der öffentlichen und privaten Flächenanteile an Strassen und Vorgärten besonders sorgfältig aufeinander abzustimmen. Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 4.3 und den Grundsätzen eines fussgängerfreundlichen Verkehrsablaufs.
2.5
Baulinien und zugehörige Hauptfirstrichtungen Der Kernzonendetailplan weist folgende Baulinienarten auf: a) Normalbaulinien Sie bestimmen den Mindestabstand gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen; fehlen solche, so gilt der gesetzliche Minimalabstand, sofern in den Realisierungszielen im Anhang nichts anderes angestrebt wird. In der gleichen Art können innerhalb von Grundstücken mit Baulinien auch Baufelder ausgeschieden werden.
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b)Baulinienbereiche Lage der Strassenfassade bestimmen die des Sie Hauptbaukörpers eines Gebäudes, welches innerhalb dieses Bereiches anzuordnen ist. c)Zwangsbaulinien Sie bestimmen die genaue Lage der Strassenfassade und gegebenenfalls die Gebäudelänge des Hauptbaukörpers, der auf diese Baulinie zu stellen ist. Baulinien können mit Angaben über anliegenden Gebäude versehen sein. 2.6
die Hauptfirstrichtung
der
Bauerngärten Bauerngärten sind als Gestaltungselemente mit weitgehend unbefestigten Flächen und der zugehörigen charakteristischen Einfriedigung zu erhalten oder wieder herzustellen.
2.7
Grünbereiche Grünbereiche sichern die Freihaltung von für die Gliederung der Bebauung wichtigen Parzellenteilen; befestigte Flächen sind im normalen Bewerbung der Rahmen der Grünbereiche (Gartengestaltung) gestattet.
2.8
Fusswege geführte Teile der im Fusswege sind strassenunabhängig Verkehrsrichtplan festgelegten Fusswegverbindungen. Deren 1.00 m mit einer beidseitigen Breite beträgt mindestens Seitenfreiheit von je 0.50 m. Breite und Linienführung sind für bei Vorliegen eines das jeweilige Teilstück spätestens Bauvorhabens auf einer davon betroffenen Parzelle festzusetzen.
2.9
Erschliessungsbereiche Gebiete zur gesamthaften Erschliessungsbereiche umfassen erfordern für diese Gebiete beim und Ueberbauung Baubewilligungsverfahren ein Vorgehen gemäss Art. 43 Abs. 6 und 7 der Bauordnungsbestimmungen über die Kernzone.
2.10 Orientierungsinhalt Bei der Planung der Ueberbauung und bei Bauvorhaben in der Kernzone ist dem Orientierungsinhalt des Kernzonendetailplanes und den Ueberbauungsvorstellungen im technischen Bericht (s. Anhang) im Sinne einer Zielsetzung Rechnung zu tragen.
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4.
GESTALTUNG
4.1
Dächer
a)Materialien und Farbtöne In der Regel sind Tonziegel zu verwenden. Im Erhaltungsbereich sind Ausnahmen Spezialfällen zulässig.
nur
in klar
begründeten
Materialien können andere Im übrigen Kernzonengebiet zusammenhängenden Ueberbauungen insbesondere bei grösseren gestattet werden. Die Farbtöne der verwendeten Eindeckungsmaterialien haben sich in die umgebende Dachlandschaft zu integrieren. b) Einordnung und Gestaltung Im Neubauten die Erhaltungsbereich ist bei ergänzenden Dachlandschaft Hauptfirstrichtung auf umgebende die abzustimmen; soweit nicht bestehende Dachformen übernommen werden haben Hauptgebäude Sattel- und Krüppelwalmdächer mit herkömmlichen Neigungen und Vordächern aufzuweisen. Pultdächer sind bei Anbauten, die an ein Hauptgebäude anlehnen, gestattet. Im übrigen Kernzonengebiet wird die Einordnung über das Vorentscheids- und Baubewilligungsverfahren für die einzelnen Erschliessungsbereiche sichergestellt. c)Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster Im Erhaltungsbereich haben Dachaufbauten zurückhaltend in Erscheinung zu treten, sollen in der Breite nicht mehr als 28 % der zugehörigen Fassadenlänge betragen und sind nur im 1. Dachgeschoss zulässig. Oekonomieteile dürfen nur Umgenutzte Dachflächendurchbrüche wie Dachflächenfenster, halbversenkte Gauben u. dgl, aufweisen, die im Erscheinungsbild als kleine Einheiten die Dachfläche visuell nicht durchlöchern. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Als Richtlinie für die Gestaltung der Dachaufbauten kann auf der Gemeindekanzlei die Publikation "Gestaltungshinweise für werden Aufbauten auf ländlichen Steildächern" eingesehen (Publikation des Planungsamtes des Kantons Bern). Im übrigen Kernzonengebiet gilt Art. 57 Abs. 5 BO. d)Flachdächer Flachdächer können vor allem ausserhalb des Erhaltungsbereiches auf niederen Baukörpern und Klein- und Anbauten gestattet werden, wenn sie als Terrassen oder begrünte Flächen in Erscheinung treten.
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4.2
Fassaden
a)Materialien und Farbgebung In der gesamten Kernzone sind nur ortsübliche Materialien und Farben anzuwenden; Profilbleche, Kunststoffplatten, Putze mit Fantasiestrukturen sowie grelle und reflektierende Materialien sind unzulässig. b) Gestaltung Im Erhaltungsbereich hat sich die Fassadengestaltung an die für das Ortsbild herkömmlichen Muster anzulehnen; insbesondere gilt: - Dreigeschossige in Erscheinung tretende Fassaden sind in der Regel durch plastisches und/oder materialmässiges Absetzen der Oberfläche zu gliedern. Vertikale Unterteilungen zwischen Oekonomieteil Wohnund bei landwirtschaftlichen Gebäudekomplexen sind auch bei Umnutzungen beizubehalten; - Fenster sind in der Regel den Formen der bestehenden und hochrechteckig zu gestalten; die anzupassen Zusammenfassung zu Fenstergruppen und/oder Reihenfenstern hat in herkömmlicher Weise zu erfolgen; - Balkone sind dem jeweiligen Baustil anzupassen und in der Regel nur auf der Traufseite zulässig; sie dürfen weder über den Dachvorsprung noch über die Giebelfassade hinausragen. das Im übrigen Kernzonengebiet wird die Gestaltung über Vorentscheids- und Baubewilligungsverfahren für die einzelnen Erschliessungsbereiche sichergestellt. c) Oertliche Beschränkungen In den Erschliessungsbereichen "F" und "H" dürfen talseits im Sinne von Art.43 Abs.4 der Bauordnung nicht mehr als 2 Geschosse in Erscheinung treten. 4.3
Umgebung Der zu gestaltende Strassenraum kann öffentliche und private und private Vorplätze, Bauerngärten Verkehrsflächen, Grünbereiche umfassen. Im Erhaltungsbereich ist die Umgebung im herkömmlichen Sinne zu gestalten und am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig vorzunehmen. Vor- und Bauerngärten sind zu Veränderungen erhalten und notwendige Hartflächen zu chaussieren oder mit Pflästerung oder Verbundsteinen zu versehen. Untergegangene Strukturen sind bei Umgestaltungen, soweit mit der heutigen Zweckbestimmung vereinbar, zu reaktivieren. Im übrigen Kernzonengebiet wird die Umgebungsgestaltung über Baubewilligungsverfahren und für die das Vorentscheidseinzelnen Erschliessungsbereiche geregelt.
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Dieser Gestaltungsplan bestehend aus dem Kernzonendetailplan und diesen Spezialbauvorschriften ist von der Gemeindeversammlung am ....... beschlossen worden.
IM NAMEN DER GENE
SAMMLUNG
Der Gemeindea
Der Gemeindeschreiber:
Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom Im Auftrage des Grossen Rates: Der Staatsschreiber:
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den r. seFf4-ernbe.4 AgeigIm Auftrage des Grossen Rates „Der Staatsschreiber:
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
Bliss
1. November 1995
Art. Nr.
2383
Gemeinde Moosleerau; Gestaltungsplan Kernzone; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei
BaudepartementNortrag vom 29. September 1995 Gestützt auf die Unterlagen und die Beratung wird beschlossen: 1. Der Gestaltungsplan Kernzone der Gemeinde Moosleerau vom 26. November 1993 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 29. September 1995 der Abteilung Raumplanung) an - Gemeinderat 5054 Moosleerau - (4) Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - (2) Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:
Aufhebung
SV
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TJEP/LKBG
Datum Genehmigung: 02.04.2024
Versand:
0 4. April 2024
Geschäfts-Nr. BVUARE.22.154 Gemeinde Moosleerau; Aufhebung Gestaltungsplan "Kernzone"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. April 2022 30. Mai 2022 bis 28. Juni 2022 12. Dezember 2022 27. Februar 2023 13. März 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen {Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Zweckmässigkeit der Aufhebung des Gestaltungsplans wurde zusammen mit der parallellaufen den Gesamtrevision der Nutzungsplanung überprüft.
J:\03_Gesohäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20240229_bdv_22.154.dacx
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Moosleerau am 12. Dezember 2022 beschlossene Aufhe bung der Vorlage: • Gestaltungsplan "Kernzone" bestehend aus: • Situation 1:1'000 • Spezialbauvorschriften
Die Aufhebung der Vorlage wird im Planungsbericht der Gemeinde vom 10. Mai 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 7. April 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
4.2 Verfahrenskoordination Der vorliegende Sondernutzungsplan und die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorla gen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung des Nutzungsplans Siedlung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Änderung des Nutzungsplans Siedlung werden gleichzeitig publiziert.
4.3 Raumplanerische Beurteilung Dergrossflächige Gestaltungsplan "Kernzone" ist bereits über 20 Jahre alt; beinhaltet aus heutiger Sicht jedoch noch immer wesentliche ortsbauliche Themen und bildet damit ein äusserst wertvolles Instrument für den Gemeinderat, um die bestehenden ortsbaulichen Qualitäten zu erhalten und wei terzuentwickeln. Die Gemeinde hat den Gestaltungsplan "Kernzone" im Hinblick auf die parallel lau fende Gesamtrevision (BVUARE. 18.7264) überprüft.
Im vorliegenden Planungsbericht zur Aufhebung des Gestaltungsplans "Kernzone" werden die orts bauliche Analyse sowie Varianten für das weitere Vorgehen bezüglich des Gestaltungsplans "Kern zone" dokumentiert (siehe Kapitel 4.5). Die Analyse und die Schlussfolgerungen sind aus ortsbauli cher Sicht nachvollziehbar. Der Anpassungsbedarf ist unbestritten. Die im Analysebericht beschrie benen ortsbaulichen Qualitäten sowie die Entwicklungs- und Erhaltungsziele sind mit der Aufhebung des Gestaltungsplans durch die vorliegende Nutzungsplanung angemessen aufgefangen.
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Die vorgenommenen Änderungen sind aus fachlicher Sicht insgesamt vertretbar und die Aufhebung des Gestaltungsplans "Kernzone" begründet.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Die Aufhebung des Gestaltungsplans "Kernzone", beschlossen vom Gemeinderat Moosleerau am 12. Dezember 2022, wird genehmigt.
2.
Djie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
1^ ffephan Attigei legierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Hubelstrasse 220, 5054 Moosleerau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmitteibelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar
gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom
siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3.
Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind.
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4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthaiten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaitungsgericht entscheiden soii, und b) darzuiegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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