Gestaltungsplan Alte Turnhalle

Special-use plan · Gebenstorf

Document

Number
15.167
Kind
Special-use plan
Commune
Gebenstorf
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Oct 30, 2017
In force since
Oct 30, 2017

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SNP-4029-2017-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Gebenstorf

Gestaltungsplan "Alte Turnhalle" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Richtprojekt / Konzept Umgebungsgestaltung (orientierend) - Planungsbericht (orientierend)

ÜBERSICHTSPLAN

Vorprüfungsbericht vom:

13. April 2017

Mitwirkung vom:

zusammen mit öffentlicher Auflage

Öffentliche Auflage vom: 23. Mai 2017

bis: 22. Juni 2017

Bes

lossen vom Gemeinderat am: 5. September 2017

De

meindeammann:

Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

m!r2ung uh d s Departement unc; LinT2'.»t Der Generalsekretär:

Brugg, 07.09.2017 / Ba

STEINMANN

merloorch.

SCHRAMMLI LANDSCHAFTSARCHITEKTUR GMBH NiggItstrasse 9 CH 5200 Brugg

LiND PLANER AG Dipl. Ing. ETEPSIA, pat. Ing. Geometer Aarauerstrasse 69 5200 Brugg

Der Gemeinderat Gebenstorf erlässt für den Gestaltungsplan "Alte Turnhalle" in Ergänzung zur allgemeinen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) nachstehende Sondernutzungsvorschriften (SNV). Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Bestandteile

Art. 1 'Der Gestaltungsplan "Alte Turnhalle" bezweckt eine koordinierte,

in die örtliche Situation im Dorfkern eingepasste Überbauung. Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Ziele sicherzustellen: • eine identitätsstiftende Gestaltung des Zugangs zum Dorf • eine hohe Wohnqualität • eine möglichst verdichtete Bauweise • eine höchstmögliche Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und des Fuss- und Veloverkehrs durch alle Nutzergruppen • Berücksichtigung einer allfälligen Verlegung der Bushaltestelle "Alte Post"

Art. 2

'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Sondernutzungsvorschriften • • Situationsplan 1:500 2Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind:

• • •

Gestaltungsplanperimeter

Verhältnis zur Grundordnung

Planungsbericht Richtprojekt Konzept Umgebungsgestaltung

Art. 3

'Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan bezeichneten Gestaltungsplanperimeter. 4 'Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Gebenstorf, insbesondere die Vorschriften der Wohnund Gewerbezone WG2. 2Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons

und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungsund Umweltschutzgesetzgebung.

1

Bauvorschriften

Baubereiche

Art. 5 1Hochbauten (inklusive Klein- und Anbauten) sind nur innerhalb der

bezeichneten Baubereiche zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 2Der Baubereich A ist mit einem mehrgeschossigen Baukörper zu

versehen. Im Knotenpunkt zwischen Land- und Kinziggrabenstrasse muss ein markanter Baukörper so gesetzt und gestaltet werden, dass er die notwendige Präsenz erhält und die Funktion des Wegweisers zum oberhalb gelegenen Dorfzentrum wahrnehmen kann. Das Gebäude hat auf Strassenniveau Landstrasse zu stehen. Die Geschossfläche hat dabei pro Geschoss zwischen ca. 300 m2 und 450 m2 zu liegen. Entlang der Landstrasse ist eine lineare Gebäudeentwicklung anzustreben. 31m Baubereich B sind mindestens drei Bauten mit einer maximalen Gebäudetiefe von 14 m inkl. Loggia und Balkonschichten zu errichten. Die Gebäudeabstände nach § 7 sind zwingend einzuhalten. Die Feinerschliessung ist so anzulegen, dass nicht eine geschlossene Front entsteht, sondern die Topografie ablesbar bleibt. 4Untergeschosse sind nur innerhalb der zonengemässen Grenzabstände zulässig und müssen eine vollständige Überdeckung aufweisen. Sie haben einen minimalen Abstand zur Kantonsstrasse von 9 m aufzuweisen.

Pflichtbaulinie

Nutzungen

6 1Die Fassade der Baute im Baubereich A ist zwingend auf der ganzen Gebäudehöhe auf die Pflichtbaulinie zu stellen. 7 11m Baubereich A ist mind. im Erdgeschoss (Höhe Zugang Kinziggrabenstrasse) und Untergeschoss (Höhe Landstrasse) gewerbliche Nutzung zu realisieren. In den Obergeschossen sind Gewerbe- sowie Wohnnutzungen zulässig. 21m Baubereich B sind nicht störende Gewerbe- sowie Wohnnut-

zungen zulässig. 31m Gestaltungsplanperimeter gilt die maximale Ausnützungsziffer von 0.65.

Gebäudeabstände

8 1Zwischen den Gebäuden im Baubereich A und B gilt ein minimaler Gebäudeabstand von 7.5 m. 21m Baubereich B gilt ein minimaler Gebäudeabstand von 6 m, welcher zwingend von jeglichen Hochbauten freizuhalten ist.

2

Höhenbegrenzung

Art. 9

'Für den Baubereich A ist eine Geschosshöhe von 4.2 m für gewerbliche Nutzungen auf Höhe Landstrasse und Kinziggrabenstrasse zulässig. 2Die maximale Höhenkote der Dachoberkante im Baubereich A

beträgt 363.70 m ü. M. 3Die maximalen Höhenkoten im Baubereich B orientieren sich am vorhandenen Terrainverlauf und sind wie folgt definiert:

Dachoberkante Gebäude Ost (Terraintiefpunkt)

361.80 m ü. M.

Gebäude Mitte (Terrainmitte)

362.80 m ü. M.

Gebäude West (Terrainhochpunkt)

363.80 m ü. M

41m Baubereich A und B sind 3 Vollgeschosse zugelassen. 51m Baubereich A ist zwingend ein zusätzliches Attikageschoss zu

realisieren. Die maximale Höhenkote gemäss Abs. 2 ist einzuhalten und die Gesamtqualität des Baukörpers im Fachgutachten (siehe § 24 Abs. 3) nachzuweisen. Die Attika im Baubereich A ist so zu konzipieren, dass gegen den Kreisel hin eine starke städtebauliche Positionierung zum Tragen kommt.

Etappierung

Energieeffizientes Bauen

Lärmschutz

Art. 10

'Die Bauten im Baufeld B dürfen nur erstellt werden, wenn vorgängig die Baute im Baufeld A realisiert wird.

Art. 11

'Neubauten müssen folgende Minimalanforderungen erreichen: a) Den MINERGIEO-Standard, oder b) Höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss §5 Abs. 4 der Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie decken.

Art. 12 'Zur Sicherstellung des Lärmschutzes muss die Summe aller

Dämpfungen, bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonsstrasse K 117, mindestens 20 dB(A) betragen. Diese Dämpfung muss bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen erreicht werden. 21m Sinne einer Ausnahme nach Art. 30 LSV können die Fenster

an der Strassenfassade der Wohn- und Essräume höher mit Lärm belastet sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Räume durchgehend angeordnet werden und über ein Fenster verfügen, welches die Vorgaben nach Absatz 1 einzuhalten vermag, und das genügend gross ist, um den Raum mit Frischluft zu versorgen. 3

31m Bewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderung nach Abs. 1 und 2 mit einem Lärmgutachten nachzuweisen. Der Gemeinderat kann Kontrollmessungen an den erstellten Gebäuden anordnen und, wenn nötig, Nachbesserungen verlangen. 4Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen von §

10 SNV auch für das Baufeld A, und hier insbesondere für die an der Kantonsstrassenfassade angeordnete Wohnung, eingehalten werden können. 5Bei der Zufahrt zur Tiefgarage ist die schallabsorbierende Aus-

kleidung der Portalbereiche (Decken / Untersichten und Wände; Innenbereich, mindestens 5 Meter ab Portalöffnung) und der Einund Ausfahrt (mindestens ab einer Höhe von 0.6 m über OK Fahrbahn) vorgeschrieben. Sei der Fassadengestaltung ist auf die Lärmemissionen der Kinziggrabenstrasse angemessen zu reagieren.

Erschliessung und Parkierung

Grundstückserschliessung

Erschliessungs- und Parkfläche

Art. 13

1Die Grundstückserschliessung und zulässigen Ein- und Ausfahrten in die Tiefgarage erfolgen ab der Kinziggrabenstrasse über die im Situationsplan eingetragene Erschliessungs- und Parkfläche. Die genaue Lage der Grundstücksein-/ausfahrt ist im Bauprojekt festzulegen.

Art. 14

'Die Erschliessungs- und Parkfläche ist für die Grundstückserschliessung und oberirdische Parkierung zu benützen. 2 0berirdische Abstellplätze sind nur für Besucher und nur innerhalb der Erschliessungs- und Parkfläche zulässig.

Autoabstellplätze

Art. 15

'Die Anzahl Parkfelder werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 2Abminderungen der PP-Anzahl sind gestützt auf VSS-Norm 640 281, Ziffer 9.4 zulässig, sofern der reduzierte PP-Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen wird. 3In der Tiefgarage sind Voraussetzungen zu schaffen, um bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Autos anbieten zu können. 4Der Bauträger muss auf Verlangen des Gemeinderats in der Tief-

garage zuhanden der allgemeinen öffentlichen Benützung zusätzlich bis zu 30 Parkfelder erstellen. Die öffentliche Benützung ist mit Dienstbarkeiten sicherzustellen. 4

Art. 16 Motorradabstellplätze

1 1n der Tiefgarage sind Motorradabstellplätze für einen Bedarf von

10— 15 % des Parkfelderbedarfs für Personenwagen zu erstellen.

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Art. 17 Veloabstellanlagen

1 Die zu erstellende Anzahl an Veloabstellplätzen richtet sich nach

den aktuellen massgebenden Bestimmungen der VSS-Norm. 2 Mindestens 1/3 der Veloabstellplätze sind oberirdisch im Bereich

der Hauszugänge anzuordnen. 3In der Tiefgarage sind Voraussetzungen zu schaffen, um bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Bikes anbieten zu können.

18 Öffentliche Fusswegverbindung

Fusswegverbindung Bushaltestelle

1Eine direkte Fusswegverbindung ist zwischen Kinziggraben- und

Landstrasse entlang dem Baukörper in Baubereich A zu realisieren. Die Fusswegverbindung muss über die Erschliessungs- und Parkfläche sowie die naturnahe Grünfläche führen und ist zusammen mit diesen bzw. den angrenzenden Bauten zu erstellen. Soweit sie nicht im Eigentum der Gemeinde verbleiben, ist ihre öffentliche Benützung durch Dienstbarkeiten zu sichern. Unterhalt und Erneuerung gehen zulasten der Gemeinde. 2Die Breite der Fusswegverbindung Bushaltestelle muss mindes-

tens 2.00 m betragen, die Breite der Rollstuhleinfahrtsfläche bei der Bushaltestelle mindestens 2.90 m. Die genaue Linienführung wird im Bauprojekt festgelegt. Dabei ist der benötigte Platz für die normgerechte Ausführung einer neuen Bushaltestelle mitzuberücksichtigen. Das Land für die Bushaltestelle und für die Fusswegverbindung ist abzutreten.

Art. 19 Mobilitätskonzept

1Mit einem Mobilitätskonzept ist für den gesamten Gestaltungs-

planperimeter aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzergruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs im Sinne der verkehrlichen Zielsetzungen der Sondernutzungsplanung in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist. 21m Mobilitätskonzept werden insbesondere die zu erreichenden Ziele, die maximal zulässige Parkfelderzahl für den MIV und die Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Radverkehr definiert. 31m Mobilitätskonzept zu prüfen sind insbesondere die nachste-

henden Massnahmen: •

Bedarfsgerechtes Carsharing-Angebot

•

Information und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs (z.B. Ökobonus)

•

Monitoring/Controlling

•

Massnahmen, sofern Ziele nicht erreicht werden; Zuständigkeiten

4Die zum Erreichen der Ziele erforderlichen Massnahmen sind

umzusetzen. Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand der Überprüfung im Baubewilligungsverfahren. 5Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. 6Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Alternativ ist der fehlende Parkplatzbestand real nachzuweisen oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu entrichten.

Umgebungsgestaltung

Umgebungsgestaltung

Art. 20 1Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist

im Baugesuch, gestützt auf ein einheitliches Konzept Umgebungsgestaltung mit hoher landschaftsarchitektonischer Qualität, auszuweisen. 2Die Ablesbarkeit des Hanges soll möglichst ohne technische Bauwerke erhalten bleiben. 3Bei einer etappenweisen Überbauung ist mit dem ersten Baugesuch schon ein Konzept zur Umgebungsgestaltung für den gesamten Gestaltungsplanperimeter einzureichen.

Öffentlicher Platz

21 1Der öffentliche Platz ist mit hoher Gestaltungsqualität auszubilden. Das Konzept hat sich an dem im Richtprojekt enthaltenen Konzept Umgebungsgestaltung zu orientieren. Der öffentliche Platz ist mit einem einheitlichen Material auszubilden. 2Der öffentliche Platz ist Teil der öffentlichen Fusswegverbindung

im Dorf. Die Benutzung durch den Motorfahrzeugverkehr ist nicht gestattet. Die öffentliche Benützung ist mit Dienstbarkeiten zu sichern.

Naturnahe Grünflächen

22 1Die Grünflächen des Baufeldes B sind naturnah und differenziert auszugestalten. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung usw.) und ist im Bauprojekt festzulegen. 6

2Der Zugang zu den Eingängen im Baubereich B darf über die na-

turnahe Grünfläche erfolgen.

Baumpflanzungen

Art. 23

11m Gestaltungsplanperimeter sind einheimische Bäume zu pflanzen. 21m Speziellen sind auf dem öffentlichen Platz sowie im Bereich

der Erschliessungs- und Parkfläche Baumgruppen zusammen mit der Realisierung der angrenzenden Bauten zu pflanzen.

Dachbegrünung

Art. 24

'Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie naturnah zu begrünen.

Qualitätssicherung und Verfahren

Gestaltung von Bauten und Anlagen

Art. 25 'Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander

abzustimmen. Das mit dem Baugesuch einzureichende Konzept Umgebungsgestaltung soll mindestens die Qualität des Richtprojekts aufweisen. 2Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen:

•

Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum

•

Wirkung im Strassenraum

•

Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

•

Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen

•

Gliederung der Fassaden und Dachflächen

•

Wirkung der Materialien und Farben

•

Terrain- und Umgebungsgestaltung

3Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein unabhängiges Fachgutachten ein. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.

Verfahren

Art. 26

1Bauwillige haben sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit dem Gemeinderat in Verbindung zu setzen. 2Bei Baugesuchen und Gesuchen um einen Vorentscheid ist für

Neubauten oder Umbauten mit wesentlichen Änderungen des Volumens zusätzlich zu den ordentlichen Planunterlagen ein Modell 1:200 oder 1:500 einzureichen, das die angrenzenden Liegenschaften einbezieht und eine Beurteilung der räumlichen Gesamtwirkung ermöglicht. 7

Inkrafttreten, Genehmigung Änderung und Aufhebung

Art. 27

1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement BVU in Kraft. 2Die Änderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie

der Erlass dieser Sondernutzungsplanung.

8

Genehmigung

014101101. Ikr• ON011101110 r* r‘ 0411011.10 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/icap

Datum Genehmigung: 30.10.2017

Versand:

31. Okt. 2017

Geschäfts-Nr. BVUR0.15.167 Gemeinde Gebenstorf; Gestaltungsplan "Alte Turnhalle"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

13. April 2017 23. Mai bis 22. Juni 2017 5. September 2017 18. September 2017 16. Oktober 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Das Gebiet wurde durch die Gemeinde am 21. Mai 2014 einer Wohn-/Gewerbezone WG2 mit Gestaltungsplanpflicht zugeteilt. Die Vorlage stützt sich auf den am 21. Mai 2014 genehmigten Nutzungsplan ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit der Eröffnung der Mehrzweckhalle Brühl bietet sich der Gemeinde die Chance, die zukünftige Nutzung und Bebauung des Gebiets bei der alten Turnhalle gesamthaft zu prüfen und zu beplanen. Die Parzelle 534 bildet eine wichtige Scharnierstelle zum Dorfkern und ist massgeblich für das künftige Dorfbild.

JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen102_ARE\RO\20171023_bdv_15.167.docx

Mit dem Gestaltungsplan soll eine Überbauung gesichert werden, welche den lagegemässen Ansprüchen zu entsprechen vermag. Gleichzeitig soll die Bushaltestelle "Alte Post" an der Kinziggrabenstrasse verlegt und barrierefrei ausgeführt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Gebenstorf am 5. September 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Alte Turnhalle" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 7. September 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 13. April 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Gebenstorf ist gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) eine Gemeinde im Urbanen Entwicklungsraum. Gemäss Richtplanvorgaben ist die räumliche Entwicklung der Gemeinde auf die angestrebte regionale Gesamtentwicklung abzustimmen. Im Vordergrund steht eine qualitativ hochwertige Innenentwicklung. Beim Areal "Alte Turnhalle" handelt es sich aufgrund der Topographie nicht um ein Schlüsselgebiet für die Innenentwicklung. Trotzdem sind ein nachhaltiger Umgang mit dem Bauland und insbesondere eine lagegerechte Überbauung an diesem Ort anzustreben. Aufgrund der zentralen Lage mit dem Abzweiger in den alten Dorfteil ist insbesondere eine ortsbaulich klare und nachvollziehbare Haltung festzulegen, welche der äusserst schwierigen topographischen Situation und der Nähe zum Dorfkern gerecht wird. 4.2.2 Arealentwicklung / ortsbauliche Einpassung Das Areal ist gemäss Bauzonenplan der WG2 mit Gestaltungsplanpflicht zugeordnet. Basis für den Gestaltungsplan bildet ein Richtprojekt zur Bebauung und Umgebungsgestaltung. Die wichtigsten Eckwerte sind mit dem Gestaltungsplan grundeigentümerverbindlich sicherzustellen. Baubereich A Anstelle der alten Turnhalle soll an ähnlicher Stelle ein Neubau möglich werden. Das Gebäude soll sich zum Strassenraum orientieren und markiert den Abzweiger in Richtung Ortskern. Der markante

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mehrgeschossige Baukörper soll auf Strassenniveau geplant werden, damit er die notwendige Präsenz an dieser wichtigen Lage erhält. Mindestens im Erdgeschoss (Höhe Zugang Kinziggrabenstrasse) und im Untergeschoss (Höhe Landstrasse) ist zwingend gewerbliche Nutzung vorzusehen (§ 7 SNV). Bei einer rein gewerblichen Nutzung ist es zweckmässig, die Raumhöhe des Erd- beziehungsweise Untergeschosses auf 4,2 m festzulegen (§ 9 Abs. 1 SNV). Dies gibt für die Nutzung eine gewisse Flexibilität. Gemäss der fachlichen Stellungnahme wird das Potenzial eines gestaffelten Bauwerks innerhalb des Baubereichs, welches sich an beiden Achsen orientiert, nicht nachgewiesen. Der Baubereich wurde deshalb gegenüber dem ersten Entwurf deutlich vergrössert (Flexibilisierung). In § 5 Abs. 2 SNV werden die maximalen Geschossflächen pro Geschoss mit 300-450 m2 festgelegt. Das konkrete Projekt sollte nicht noch weiter von den Strassenräumen abrücken. Die lineare Gebäudeentwicklung entlang der Landstrasse ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal. Zweckmässigerweise wird deshalb die Gebäudeflucht zur Landstrasse als Pflichtbaulinie festgelegt (§ 6 SNV). Die Ausbildung eines Attikageschosses im Baubereich A ist anspruchsvoll. Ein Attikageschoss sollte daher nur zulässig sein, wenn die Gesamtqualität des Baukörpers nachgewiesen wird (Prüfung durch das unabhängige Fachgutachten nach § 24 Abs. 3 SNV). Die Attika ist gemäss § 9 Abs. 5 SNV so zu konzipieren, dass gegen den Kreisel hin eine starke städtebauliche Positionierung zum Tragen kommt. Aus städtebaulicher Sicht ist es von zentraler Bedeutung, dass der markante Bau auf Baufeld A auch erstellt wird. Die Festlegung in § 10 SNV, dass die Bauten in Baufeld B nur erstellt werden dürfen, wenn vorgängig die Baute in Baufeld A realisiert wird, stützt dieses Ziel. Baubereich 13 Abgewinkelt zur Strasse oberhalb einer leichten Hangkante, sind drei Mehrfamilienhäuser mit einer maximalen Tiefe von 14 m (inklusive Loggia und Balkonschichten) vorgesehen. Die Gebäude sind ohne Attika zu erstellen. Die Anordnung der Bauten ist stimmig. Gegenüber den SNV-Vorgaben ist das Baufeld B sehr grosszügig festgelegt. Umso wichtiger ist es, die wesentlichen Qualitätsanforderungen verbindlich zu sichern. Im Bereich des Baufelds B ist der Hang so zu gestalten, dass er noch ablesbar ist. Das Baufeld B reicht im Nordosten knapp 9 m zur Kantonsstrassenparzelle. Gemäss Richtprojekt ist vorgesehen, die Erschliessung im Nordbereich der Bauten anzuordnen, sodass die Erschliessungselemente noch einen Abstand von knapp 6 m zur Kantonsstrasse haben. Damit wird der ortsbaulich sehr wichtige Anspruch der Ablesbarkeit des Hangs tangiert. In § 5 Abs. 3 SNV wird festgehalten, dass die Feinerschliessung so zu planen ist, dass nicht eine geschlossene Front entsteht, sondern die Topografie ablesbar bleibt. Dies gilt es im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen. Tiefbauten

Art. 5

Abs. 4 hält fest, dass Tiefbauten nur innerhalb der zonengemässen Grenzabstände zulässig sind und eine vollständige Überdeckung aufweisen müssen. Insbesondere die Anforderung der vollständigen Überdeckung ist wesentlich. Um die Hangsituation lesbar zu erhalten, hat die Tiefbaute einen minimalen Abstand zur Kantonsstrasse von 9 m aufzuweisen. Architektur

Art. 25

SNV regelt die Gestaltung der Bauten und Anlagen und enthält Beurteilungskriterien. Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein unabhängiges Fachgutachten ein. Dies ist sachgerecht.

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Freiraum Grundsätzlich ist es richtig und auch wichtig, dass das Gebäude A ohne "Abstandsgrün" hart am Strassenraum steht. Die Fläche soll als öffentlicher Platz mit hoher Gestaltungsqualität mit Baumbepflanzungen gestaltet werden. Er ist mit einem einheitlichen Material auszubilden. Zusammen mit dem Gehweg ist der Vorplatz recht breit. Dies stellt für die Gestaltung des Vorbereichs eine grosse Herausforderung dar. Die Gebäude im Baubereich B sind auf dem durchgrünten Hang angeordnet. § 20 Abs. 1 SNV verlangt eine Umgebungsgestaltung mit hoher landschaftlicher Qualität. In der Fachstellungnahme wird festgehalten, dass vor allem die Verbindung der Übergangsbereiche aufgrund der starken Gefälle eine hohe gestalterische Herausforderung ist. 4.2.3 Abstimmung Siedlung und Verkehr Erschliessung Aufgrund der Topographie erfolgt die Erschliessung über die Kinziggrabenstrasse über die Erschliessungs- und Parkfläche in eine Tiefgarage. Die Busbucht ist mit der Abteilung Verkehr des Departements Bau, Verkehr und Umwelt abgesprochen. Sie wird aber im Zuge eines Kantonsstrassenprojekts realisiert und erfährt möglicherweise noch leichte Abweichungen bezüglich Lage. Mit dem bestehenden Gehsteig ist die Verbindung Kinziggrabenstrasse—Landstrasse für Fussgänger gesichert. Zur Sicherstellung der Fusswegverbindung zur Bushaltestelle (mit Busbucht) wird in

Art. 18

Abs. 1 SNV eine Fusswegverbindung über die Erschliessungsfläche und die Parkfläche sowie die naturnahe Grünfläche sichergestellt (muss mit dem Bau auf Baufeld A erstellt werden). In

Art. 18

Abs. 2 SNV wird zudem eine 2 m breite Fusswegverbindung Bushaltestelle (Rollstuhleinfahrtsfläche von 2,9 m) sichergestellt. Dies ist sachgerecht. Parkierung / Mobilitätsmanagement Bei Neuüberbauungen ist ein nachhaltiger Umgang mit der Mobilität wichtig. Im Gestaltungsplan wird die Erarbeitung eines Mobilitätskonzepts bei Abminderung der Anzahl Parkplätze gefordert. Die Anforderungen an das Mobilitätskonzept in § 19 SNV sind sachgerecht und werden begrüsst. Mit § 15 Abs. 2 SNV wird auch die Rechtsgrundlage für mögliche Abminderungen der Anzahl Parkplätze geschaffen. Gemäss § 19 Abs. 4 SNV ist das Mobilitätskonzept Gegenstand der Überprüfung im Baubewilligungsverfahren. Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. Dies ist sachgerecht. Sehr begrüsst werden die weiteren Massnahmen bezüglich Mobilität wie die Vorgaben zu den Veloabstellplätzen (§ 17 Abs. 2 SNV) oder zu den Auflademöglichkeiten für E-Bikes (§ 17 Abs. 3 SNV). Im Areal "alte Turnhalle" befinden sich heute öffentliche Parkplätze für Gemeindeanlässe. Die Gemeinde hat der Bauherrschaft angeordnet, im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens die Voraussetzungen für 30 zusätzliche Parkfelder (Ersatz) zu schaffen. Mit § 15 Abs. 4 wird dies gesichert. Die öffentliche Nutzung ist mit Dienstbarkeiten sicherzustellen. Die Gemeinde begründet den Bedarf mit dem Hinweis auf den Bestand sowie der Feststellung, dass im Zentrumsbereich ansonsten keine weiteren öffentlichen Parkfelder vorhanden sind. Der Bedarf sei ausgewiesen. 4.2.4 Umwelt/Lärm Gemäss Planungsbericht gilt das Gebiet nach Art. 19 RPG als nicht erschlossen. Demzufolge darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PVV) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen

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eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung, LSV). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 EG UWR1). Das Planungsgebiet befindet sich in einer Zone der Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES III. Die massgeblichen PW betragen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Um die Anforderungen an den Lärmschutz zu gewährleisten, wurden in § 12 SNV gestützt auf ein Lärmgutachten sowohl die Dämpfung bezogen auf den Quellenwert, wie auch weitergehende Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Lärmvorschriften festgelegt. Dies ist sachgerecht. 4.3 Sondernutzungsvorschriften Anwendbares Recht Die Gemeinde Gebenstorf hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV).

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Alte Turnhalle", beschlossen vom Gemeinderat Gebenstorf am 5. September 2017, wird genehmigt. 2. ie Abeiung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Ii

S phanAltiger Lidammann

Verteiler • Gemeinderat, Vogelsangstrasse 2, 5412 Gebenstorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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