Waldbaulinienplan Chale
Forest distance lines · Gebenstorf
Document
- Number
- 2001-001207
- Kind
- Forest distance lines
- Commune
- Gebenstorf
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jul 4, 2001
- In force since
- Jul 4, 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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WA-4029-2001-E.pdf
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Gemeinde Gebenstorf Kanton Aargau = LEGENDE
Genehmigungsinhalt
Waldbaulinienplan Chale
gemäss $ 17 BauG — Baulinie für Hauptbauten
Situation 1:500 | | ] !
u .— _——_
_ 2 m
Orientierungsinhalt
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gun Waldgrenzen gemäss Waldgrenzenplan
Mitwirkungsbericht vom: 24. APRIL 2001
Vorprüfungsbericht vom: 19. OKTOBER 2000 I 5 Öffentliche Auflage vom: 3. NOVEMBER BIS 4.DEZEMBER 2000 . > Beschlossen vom Gemeinderat am: 24. APRIL 2001 j . Der Gemeindeammann: Der Io, jeindeschreiber: Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 4. Iulı 2004 Der Staatsschreiber: |
SCHEIDEGGER + PARTNER AG
INGENIEURE UND PLANER TEL 056 200 08 88 4
MARTINSBERGSTRASSE 46 5400 BADEN - FAX 056 200 08 99 &
Gesch.Nr. : 004.004.09. | Sachbearbeiter Gezeichnet Datum PlanNr. : 09.2 F. Neff S. Sörensen April 2001 _-
Grösse : 88/30
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
04. Juli 2001
Art. Nr. 2001-001207
Gemeinde Gebenstorf; Waldbaulinienplan "Chale"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. April 2001 19. Oktober 2000 3. November – 4. Dezember 2000 24. April 2001 24. April 2001 28. Mai 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Rechtskräftige Waldgrenzen als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftigen Waldgrenzen gemäss Waldgrenzenplan vom 24. Mai 2001 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Beim Gebiet "Chale" handelt es sich um eine kleine Waldinsel inmitten des Baugebiets. Die Vorlage sieht Baulinien für Hauptbauten im Gebiet "Chale" vor. Diese definieren mehrheitlich einen Waldabstand von 10 m, bei den Parzellen Nrn. 955 und 335 von 7 m. Für Kleinbauten, unterirdische Tanks usw. gilt nach wie vor § 48 Abs. 2 BauG (8 m Waldabstand). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Waldbaulinienplan 1 : 500
Versand:
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG) werden. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Abstände zum Wald sind in § 48 BauG festgelegt. Die Nutzungsvorschriften können grössere, gegenüber einzelnen Waldparzellen innerhalb der Bauzonen auch kleinere Waldabstände vorsehen (§ 48 Abs. 2 BauG). Die Anwendung von § 48 Abs. 1 BauG (18 m-Waldabstand) führt dazu, dass einzelne kleinere Parzellen direkt am Waldrand unter Berücksichtigung des gesetzlichen Waldabstands nicht überbaubar sind. An der nordöstlichen Ecke bei den Parzellen Nrn. 955 und 335 ist sogar eine Reduktion auf 7 m notwendig, um die Parzellen noch sinnvoll überbauen zu können. Gegenüber dem östlich angrenzenden Bauland liegt der Wald auf einem steil abfallenden Bord, so dass der Grossteil der Bäume tiefer als die Bauten stehen. Es sprechen somit auch keine forstlichen Gründe gegen eine Reduktion des Waldabstandes im vorgesehenen Ausmass. Schliesslich ist die unüberbaubare, nicht bewaldete Fläche deutlich grösser ist als die eigentliche Waldinsel. Die übergeordneten Gründe für die Abweichung von § 48 BauG damit sind gegeben. Die Baulinienabstände sind situationsgerecht und rechtmässig. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Waldbaulinienplan der Gemeinde Gebenstorf vom 24. April 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3.
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Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5412 Gebenstorf – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Finanzdepartement – Abteilung Wald FD – Staatskanzlei Staatsschreiber: