Erschliessungsplan Mattächer

Special-use plan · Remetschwil

Document

Number
1981-001339
Kind
Special-use plan
Commune
Remetschwil
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
GR
Adopted
Jun 30, 1981
In force since
Jun 30, 1981

Map

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Text

SNP-4039-1981-E-2.pdf

ABTEILUNG RAUMPLANUNG

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Gemeinde Remetschwi1

SDezialbauvorschriften

Oeffentliche Planauflage vom 3 .11 . 80 bis

..

Genehmigt von der Gemeindeversammlung am

5.12.80

Der Gemeindeammann:

...

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den j'9. J/?', Genehmigungsvermerk:

iJJY

RRB -Nr. -

vom

Im Auftrage des Gro-esen Rales Der Giaateacnieiuer:

Ernst Salm

metron

Die Einwohnergemeinde Remetschwil erlässt, gestützt auf

Art. 145 Abs.1 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom

2. Februar 1971 (BauG) die nachstehenden Spezialbauvorschriften

I. Allgemeine Vorschriften §

1

Diese Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan Mattächer durch einen Perimeter begrenzte Gebiet.

Geltungsbereich

§

2

Soweit die Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bauordnung und der Zonenplan der Gemeinde Remetschwil.

Abgrenzung zur BO

II. Art der Bebauung und Nutzung 3

Es sind neben den in § 37 BO beschriebenen Bauten auch reine Gewerbebauten zugelassen.

Nutzung

§

4

Die Ausnützung beträgt 0,6.

Ausnützung

§

5

"Zur Erhaltung und Schaffung von Wohnraum darf bei Neu-, An- und Umbauten sowie Zweckänderungen in dem von § 1 definierten Gebiet die Gesamtnutzung für gewerbliche Zwecke [1,15 nicht überschreiten.

Wohnschutz/ Flächenanteile

2 Die durch eine reine Gewerbebaute überbaute Grundstückfläche (bei Gemischtbauten die gewerblich genutzte anteilhaftige Fläche) darf - falls sie nicht voll ausgenützt ist - nicht in die Ausnützung der übrigen Ueberbauung miteinbezogen werden. Als überbaute Fläche gilt dabei zusätzlich zur effektiven überbauten Fläche jene Fläche, welche im Abstand des minimalen Grenzabstandes das Ueberbaute umgibt(bei Gemischtbauten die gewerblich genutzte anteilhaftige Fläche).

§ 6

1 Als Grundlage für die Bemessung der Wohn- und Gewerbeflächenanteile gilt die gesamte, vorhandene und projektierte Bruttogeschossfläche gemäss Definition § 43 der Bauordnung.

Bemessung

2 Dient ein Gebäude verschiedenen Zwecken, so werden die gemeinschaftlich genutzten Erschliessungsflächen anteilmässig den Wohn- und Gewerbenutzungen zugerechnet.

1.

metron

§

7

Nutzungsumlegungen sind grundbuchlich sicherzustellen.

§

8

Die maximale Gebäudelänge beträgt für reine Gewerbebauten 50 m.

§

9

Es ist innerhalb der erlaubten Gebäudelänge gestattet, Häuser an der Grenze zusammenzubauen. Das Grenzbaurecht ist als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.

Art. 10 Zwischen Wohngebäuden und Gewerbebauten untereinander

gilt ein Gebäudeabstand von mindestens 18 m. Wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben, kann der Gebäudeabstand für Kleinbauten auf dem gleichen Grundstück reduziert werden.

Gebäudeabstand

Art. 11

' Bei reinenGewerbebauten ist die Geschosszahl resp. Geschosshöhe frei, es ist lediglich die Gebäudehöhe massgebend.

Geschosszahl

Gebäudelänge

2 Bei Stockwerkhöhen über 3 m gelten für die Berechnung der Mehrlängenreduktion gemäss § 49 BO jeweils 3 m Gebäudehöhe als ein Stockwerk.

Art. 12 1

Die Hauptgebäude sind mit Satteldächern auszustatten.

Dachform

2 Die maximale Dachneigung für Gewerbebauten beträgt 20°, die minimale 100.

3Als Bedachungsmaterial sind Ziegel und eingefärbter Eternit zugelassen. ' Die Dachform der Kleinbauten ist freigestellt.

Art. 13 1

A1s Dachaufbauten sind nur Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren, Dacheinschnitte und Lukarnen gestattet.

Dachaufbauten

2 Die Flächen der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf, im Aufriss gemessen, nicht mehr als 1/5 der Dachfläche betragen.

2

metron

Art. 14 III. Eingliederung der Bauten in die Landschaft

1 Die Gebäude müssen sich in bezug auf die kubische Erscheinung, die Materialwahl sowie die farbliche Gestaltung möglichst ansprechend in die Umgebung einfügen.

Bauliche Gestaltung

2 Starke, auffällige Farbtöne wie z.B. ungebrochenes Weiss, grossflächige Buntfarben und glänzende Materialien sind nicht erlaubt.

Art. 15 1

Zur Beurteilung rein gewerblicher Bauvorhaben verlangt der Gemeinderat einen Umgebungsgestaltungsplan, in welchem die Hartbeläge (Asphalt, Pflästerung) und Bepflanzung (Baum- und Straucharten) klar dargestellt sind.

Umgebung und Bepflanzung

2 Gestützt auf § 53 der Bauordnung kann der Gemeinderat hiefür besondere Auflagen in der Baubewilligung erlassen.

IV. Gemeinschaftsanlagen

Art. 16 Die grösstmögliche Zusammenfassung von Schutzräumen ist

anzustreben.

Schutzräume

V. Verfahren

Art. 17 1 Diese Spezialbauvorschriften treten zusammen mit dem

Ueberbauungsplan Mattächer mit Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft.

Inkrafttreten

2 Diese Spezialbauvorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Grossen Rat (§ 147 BauG).

582K/TO/HEI

21.5.80

3

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

30. Juni 1981

Sa/ls

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 24. Juni 1981 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: - Buttwil; Ueberbauungsplan "Vorderdorf" (Botschaft Nr. 2747 vom 11. Mai 1981) - Ittenthal; Ueberbauungsplan "Althaus - Killacker" (Botschaft Nr. 2753 vom 25. Mai 1981) - Möhlin; Ueberbauungsplan "Hinter der Mühle" (Botschaft Nr. 2754 vom 25. Mai 1981) - Remetschwil; Ueberbauungsplan "Mattächer" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 2755 vom 25. Mai 1981) - Dintikon; Revision der Bauordnung (Botschaft Nr. 2758 vom 1. Juni 1981 - Oberkulm; Ueberbauungsplan "Birch" (Botschaft Nr. 2759 vom 1. Juni 1981) Untersiggenthal; Revision des Ueberbauungsplanes "Huebacker" (Botschaft Nr. 2760 vom 1. Juni 1981) Der Grosse Rat nimmt hievon Kenntnis.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

Staatsschreiber: