Gestaltungsplan Dorfkern
Special-use plan · Remetschwil
Document
- Number
- 2001-001894
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Remetschwil
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Nov 14, 2001
- In force since
- Nov 14, 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Gemeinde Kanton
Remetschwil Aargau
Fortsetzung siehe
kommunaler ÜP "Buchsli" GR 28.9.1977
Fortsetzung siehe kommunaler. ÜP 'j R 30.5.1978
GESTALTUNGSPLAN "DORFKERN" |
gemäss N 21 BauG Fortsetzung siehe kommunaler ÜP "im Hägler"
Baudepartement Kanton Aargau ER 31.10.1978
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‚Abteilung Raumentwicklung
Situation 1:500
mit Spezialbauvorschriften
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Spreitenbach 20. November 2000 Plan Nr. 1177-1
Mitwirkung vom : 18.08.1999 bis: 17.09.1999 Mitwirkungsbericht vom : 19.01.2000 Vorprüfungsbericht vom : 25.04.2000 Öffentliche Auflage vom : 13.06.2000 bis: 13.07.2000 Genehmigung Gemeiderat am : 09.01.2001
Der Gemeindeammann Geineindeschreiber
Hans WA Roland |Mürset \ o Kl/ehH— \
Remetschwilden 3 J. oc
Fortsetzung siehe
kommunaler ÜP "Matlächer" GR 30.6.1981
Genehmigung durch den Regierungsrat
Genehmigungsvermerk: mit Änderungen / Auflagen
Aarau,den Au. November Zu0A
LEGENDE | u me - zn is NN BE
1. Genehmigungsinhalt
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Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:
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rot Normalbaulinien
io: rot Kleinbautenbaulinien
rot Strassen- /Weglinien
GR_, Datum un - 1 = ; \L nn — blau Aufzuhebende Strassen- /Weglinien a, . - A een blau Aufzuhebende Baulinien
Bereich für Fussweg, Breite ...m. 1 ö \ . N \ j 0 i a ee...
violett en Die genaue Lage wird mit der Überbauung festgelegt. a r schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdisatnz B und Knotensichtweite A. hellblau Sichtzone: In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein. sehwälz Um- und Ausbauten können nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig ein 8 oe u Parkierungskonzept eingereicht wird. Der Gemeinderat kann einen in Gestaltungsplan verlangen. | braun pro Bereich ist nur eine Einfahrt gestattet. . Gebäudekategorien mit Schutzbestimmungen & . & Erhaltenswerte Gebäude unter kommunalem Schutz (Substanzschutz) Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Für den Strassenraum wichtige Gebäude (Volumenschutz) 5
Gebäude sind mit Ihrer Umgebung zu erhalten. Sie dürfen abgebrochen werden, wenn die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist und sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. Anbauten sind möglich sofern das Ortsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Übrige für das Strassenbild mitbestimmende Gebäude Bauten sind nach Möglichkeit zu erhalten. Umbauten, Veränderungen sowie Ersatz durch Neubauten sind mit Rücksicht auf das Ortsbild möglich.
Übrige bestehende Gebäude Alle nach BO vorgesehenen Veränderungen sind möglich.
Das Strassenbild mitgestaltende Objekte und Räume
Vorgärten, Vorplätze, Brunnen, Mauern, Bepflanzungen, Wohnstrassenbereiche usw.
Die heutige Gestaltung dieser Flächen ist zu erhalten, Umnutzungen sind zulässig wenn sie das Dorfbild nicht beeinträchtigen.
GR 21. 12. 1971
/ 12. ag7\ Fortsetzung siehe kantonaler ÜP K411
GR 21.12.1971
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2. Orientierungsinhalt GR Datum $ ee blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum | en, Bakım blau Genehmigte Strassen- /Weglinien mit Genehmigungsdatum GR 21. 12. 1971 braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung s orange Sammelstrassen SS gelb Erschlessungsstsen E73 ee End Aka m ll 000. f@) Ada NA Io Dee | NR] dunkelviolett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr & f & 4 \ Y ou at hellviolett Gehwege / Fusswege ©) Änderungen gemäss Beschwerde- \ Fa" Entscheiddes Regierungsrates ö hell- /dunkelgrau Bestehende Strassen / Wege | e I | 210. 1978.” hellgrau Busshaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler | 1
grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen | schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen | schwarz Archäologische Fundstelle rot Kulturobjekte: Wegkreuz, Brunnen schwarz Redrute MM o m
Po - EEE ei i ’ + 7 U EEE ee Änderungen / Auflagen gemäss en ee TE Sn
Beschluss des Regierungsrates
2 Verzicht auf Aufhebung der kant. Baulinien
Eenwaaanıtan :
Ob. 08 ol
Scheilele + Heiler 8957 Spreitenbach a; Shopping-Certer 9
Ingeniei Tel. 055.401 29 44
und Planungs 4
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
14. November 2001
Art. Nr. 2001-001894
Gemeinde Remetschwil; Gestaltungsplan "Dorfkern"; Genehmigung mit Ausnahmen und Auflagen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
19. Januar 2000 25. April 2000 13. Juni bis 13. Juli 2000 9. Januar 2001 12. Februar 2001 15. Februar 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Der Regierungsrat hat im Beschwerdeverfahren im Bereich Hägelerstrasse/Dorfstrasse einen Änderungsantrag teilweise gutgeheissen: Im öffentlich aufgelegten Entwurf des Gestaltungsplans ging die Verbreiterung der Verbindungsstrasse ganz auf Kosten der südlich angrenzenden Parzellen 167 und 495. Aufgrund der an der Beschwerdeverhandlung erzielten Einigung werden die geplante Verbindungsstrasse und das Trottoir um 0,25 m nach Norden verschoben, sodass neu auch die Parzelle 163 durch die Verbreiterung der Verbindungsstrasse leicht tangiert ist (Plankorrektur wurde von allen beteiligten Grundeigentümern unterzeichnet). Im Weiteren wird auf Parzelle 167 die Strassenlinie leicht korrigiert. Auf den Parzellen 167 und 495 wird eine Sockelbaulinie ausgeschieden. Diese erlaubt, Einfriedigungen in einem Unterabstand zur Normalbaulinie zu errichten. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. September 1996. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit der Dorfkernplanung wurde bereits 1991 begonnen. Die Arbeiten erfolgten im Rahmen der Revision der allgemeinen Nutzungsplanung. Da die Dorfkernplanung mehr Zeit als vorgesehen in Anspruch nahm, wurde sie von der Nutzungsplanung abgekoppelt. Die Revision der Nutzungsplanung wurde 1996 mit der Genehmigung durch den Grossen Rat abgeschlossen. Die Fortführung der Dorfkernplanung erfolgte 1999. Das Ortsbild ist nach ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) von lokaler Bedeutung. Die Dorfkernplanung umfasst hauptsächlich die Klassierung und Unterschutzstellung der für das Ortsbild bedeutenden Gebäude. Sie liegen gemäss BauzoVersand:
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nenplan in der Dorfzone. Im Weiteren werden die für das Dorfbild prägenden Räume festgelegt. Die geschützten Gebäude und Räume werden mit den Baulinien umfahren. Im Gestaltungsplan werden zusätzlich die Festlegungen für einen situationsgerechten Ausbau der Erschliessungsstrassen vorgenommen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan „Dorfkern“ mit Spezialbauvorschriften (Sondernutzungsvorschriften). Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Allgemeine Beurteilung 4.1.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.1.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan „Dorfkern“ getroffenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt. Sie stellen die Erhaltung des traditionellen Ortsbildes sicher und fördern eine angemessene Entwicklung im Bereich des ursprünglichen Dorfkerns. Die Klassierung und Unterschutzstellung der schützenswerten Gebäude in den Dorfteilen Sennhof und Busslingen erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. 4.2 Beurteilung zu den Anträgen Entlang der Kantonsstrasse K 411 wurden 1971 in einem kantonalen Nutzungsplan (Überbauungsplan) Baulinien festgelegt. Dieser Umstand wurde erst nach der öffentlichen Auflage des vorliegenden Sondernutzungsplanes bekannt. Diese können nicht im vorliegenden kommunalen Sondernutzungsplanverfahren aufgehoben werden. Deren Aufhebung bedarf eines Beschlusses durch den Grossen Rat. Die notwendigen Vorarbeiten durch die zuständige Fachstelle sind bereits eingeleitet. Aus diesem Grund, um das vorliegende Verfahren nicht unnötig zu verzögern und aufgrund des Standes des kantonalen Verfahrens erfolgt vorliegend die Nichtgenehmigung der Aufhebung der kantonalen Baulinien. Allfällige Unterschreitungen der kantonalen Baulinien sind bis zur Rechtskraft der aufzuhebenden kantonalen Baulinien in begründeten Fällen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen und somit nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Antrag: Die im Gestaltungsplan vorgenommene Aufhebung der Baulinien entlang der K 411 vom 21. Dezember 1971 sei nicht zu genehmigen. 4.3 Gesamtbeurteilung Abgesehen von der in 4.2 genannten Einschränkung erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
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Beschluss: 1. Für die am 9. Januar 2001 vom Gemeinderat Remetschwil beschlossene Vorlage wird die Aufhebung der Baulinien entlang der K 411 des kantonalen Überbauungsplanes (GR 21. Dezember 1971) nicht genehmigt. Die Aufhebung dieser Baulinien erfolgt im hierfür vorgesehenen Verfahren. 2. Im Übrigen wird der Gestaltungsplan "Dorfkern" der Gemeinde Remetschwil vom 9. Januar 2001, bereinigt durch den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates, genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5453 Remetschwil – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: