Bauzonenplan Limmatspitz (BAG)

Land-use plan · Gebenstorf · Repealed Apr 6, 2022

Document

Number
2017-000358
Kind
Land-use plan
Commune
Gebenstorf
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Apr 5, 2017
In force since
Apr 5, 2017
Repealed
Apr 6, 2022

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 5. April 2017

Versand: 6. April 2017

Regierungsratsbeschluss Nr. 2017-000358 Gemeinde Gebenstorf; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Limmatspitz (BAG)"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. Juni 2016 15. August bis 13. September 2016 1. Dezember 2016 27. Februar 2017 18. März 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Gebenstorf am 1. Dezember 2016 beschlossenen Vorlage vor: • Bauzonenplan; Änderung Limmatspitz (BAG) 1:2'000 • Bau- und Nutzungsordnung (BNO; Änderung Limmatspitz (BAG) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Januar 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die BAG Immobilien AG (BAG) beabsichtigt, den südlichen Teilbereich des Limmatspitzes neuen Nutzungsmöglichkeiten zuzuführen. Es sind attraktive Wohnnutzungen mit untergeordnetem Anteil Gewerbe/Dienstleistung vorgesehen. Angestrebt werden ein urbaner Charakter und eine hohe städtebauliche Qualität. Die Mehrheit der bestehenden Bauten soll abgebrochen und ersetzt werden. Von einer Neunutzung ausgenommen sind vorerst die beiden Liegenschaften "Hauptgebäude" und "Labor". Diese Bauten sind nach Möglichkeit in der heutigen Nutzung und Ausgestaltung in das Nutzungs- und Bebauungskonzept aufzunehmen und zu integrieren. Zentrale Sachthemen sind die innere Siedlungsentwicklung und die Sicherung einer lagegerechten Siedlungsqualität, die Abstimmung von Siedlung und Verkehr sowie der Hochwasserschutz. Der nördliche Teil des Areals ist von der geplanten Nutzungsänderung nicht betroffen und bleibt weiterhin als Industriezone bestehen. Für dieses Gebiet soll jedoch der Hochwasserschutz geregelt und ein angemessenes Mobilitätskonzept sichergestellt werden. Für das nördliche Gebiet wurde eine Machbarkeitsstudie und für das Areal Süd ein Richtprojekt ausgearbeitet. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 23. Juni 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Mit der Teiländerung des Bauzonenplans soll das Gebiet nördlich des Werkkanals von der normalen Industriezone in eine spezielle "Industriezone Limmatspitz" umgezont werden. Das zur Neubebauung vorgesehene südliche Areal wird von der normalen Wohn- und Mischzone WG3 ebenfalls in eine spezielle Mischzone WG Limmatspitz umgezont. Zudem sollen im Grenzbereich zur bestehenden Dorfzone Kleinkorrekturen bezüglich der Zonenzuordnung vorgenommen werden. Die Abgrenzung der Bauzone im nördlichen Bereich wird leicht nach Süden verschoben. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Vorschriften sowohl für die Industriezone Limmatspitz wie auch für die Wohn-/Gewerbezone Limmatspitz werden konkretisiert und auf den Bestand (Nordareal) beziehungsweise die Zielvorgaben (Südareal) angepasst. Insbesondere die Zonenvorschriften für die neue Mischzone sehen eine hohe Dichte (4 Geschosse, mit Gestaltungsplan teilweise bis zu 6 Geschosse) vor. Gegenüber der Dorfzone ist nur 1 zusätzliches Geschoss zur zulässigen Geschosszahl der angrenzenden Zone erlaubt. Das Gebiet ist mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Die Zonenvorschriften in § 9a BNO enthalten Gestaltungskriterien für den Gestaltungsplan, welche Vorgaben zur städtebaulichen Gebäudesetzung, zum Erhalt der industriellen Zeitzeugen, zur Parkierung und Durchwegung sowie zur Rolle und Ausgestaltung der Freiräume enthalten. Um eine nachhaltige Mobilität zu fördern, muss zudem ebenfalls ein Mobilitätsplan erstellt werden. In § 11a BNO werden die Nutzungsart konkretisiert und unerwünschte Nutzungsarten (publikumsintensive Nutzungen usw.) ausgeschlossen. Die Vorschriften enthalten Präzisierungen zum Umgang mit dem Aussenraum (landschaftliche Einbettung/ökologische Trittsteine), um der Lage direkt am Wasserschloss gerecht zu werden. Im schraffierten Bereich sind Bauten und Anlagen nur bis zu einer maximalen Höhe von 337 m ü. M. zulässig.

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Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Das Siedlungsgebiet ist im kantonalen Richtplan festgesetzt. Mit der geplanten Teiländerung wird das Baugebiet zugunsten des Wasserschlossdekrets (separates Verfahren) um rund 1'400 m2 verkleinert. Gestützt auf die Planungsanweisung 4.2 im Richtplankapitel S 1.2 wird das aufgrund der Reduktion der Bauzone in der Richtplankarte nicht mehr länger dargestellte Siedlungsgebiet im Ausmass von gesamthaft 0,14 ha innerhalb der Region beibehalten ("regionaler Topf") und steht entsprechend für begründbare Einzonungen zur Verfügung. Gemäss Richtplankapitel S 1.4 sind bedürfnisgerechte Arealentwicklungen an guter Lage zu fördern. Der Richtplan enthält dazu Planungsgrundsätze. Insbesondere soll durch Arealentwicklungen ein hochwertiger Wohnungsbau gefördert werden. Die Umnutzung von unternutzten, eingezonten Flächen ist von kantonalem Interesse (Planungsgrundsatz B). Bei Arealentwicklungen ist auf die dem Zweck und der Lage entsprechende Erschliessung durch den motorisierten Individualverkehr, den ÖV und durch den Fuss- und Radverkehr sowie auf die Auswirkungen auf die vorhandenen Verkehrskapazitäten zu achten. Ein standortgerechter Umgang mit der Mobilität ist dabei von zentraler Bedeutung (Planungsanweisung 1.6). Die Vorlage entspricht diesen Anweisungen. 3.3 Regionale Abstimmung Gemäss § 13 Abs. 1 BauG sind Planungen regional aufeinander abzustimmen. Die Teiländerung wurde deshalb Brugg Regio und Baden Regio zur Stellungnahme unterbreitet. Brugg Regio hat mit Brief vom 29. April 2016 zur geplanten Teiländerung Stellung genommen. Die Repla begrüsst die Zielsetzungen der Teiländerung. Kritisch beurteilt wird von Brugg Regio die Nutzung von 500 m2 Nettoladenfläche. Die Repla beantragt, auf diese Nutzung zu verzichten. Brugg Regio empfiehlt zudem, Car-Sharing Standorte einzurichten und die Veloverbindung Limmatspitz-Bahnhof Turgi aufzuwerten. Baden Regio hat sich zu diversen Themen der inneren Siedlungsentwicklung, der Siedlungsqualität, der Abstimmung von Siedlung und Verkehr, der Abstimmung Siedlung und Landschaft geäussert. Im Planungsbericht (Kapitel 3.1) werden die regionalen Hinweise und die Stellungnahme der Gemeinde zu den Anträgen aufgezeigt. 3.1 Bauzonenplan 3.1.1 Innere Siedlungsentwicklung und Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, mit geeigneten Massnahmen der weiteren Zersiedelung entgegenzuwirken, die Siedlungsqualität zu fördern, die inneren Reserven zu nutzen und die Siedlungsentwicklung mit dem Verkehr abzustimmen (§§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplan S 1.1; § 4 Bauverordnung [BauV]). Die teilweise Umnutzung des BAG-Areals birgt eine grosse Chance, mit der Erneuerung in einem wichtigen Gebiet in Gebenstorf einen Teil des erwarteten

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Bevölkerungswachstums aufzunehmen und gleichzeitig eine hohe Siedlungsqualität zu sichern. Seitens Kanton wird die geplante Siedlungserneuerung ausdrücklich begrüsst. Das Richtkonzept zur Umstrukturierung des Teilgebiets Süd basiert auf dem Siegerprojekt eines Studienauftrags. Die vorgesehene, relativ kompakte Bebauung scheint aus einer rein städtebaulichen Sicht vertretbar. Die Massstäblichkeit nimmt Bezug zu den Fabrikgebäuden. Die Stellung der Gebäude fördert grundsätzlich eine attraktive Raumbildung. Die Konkretisierung der Überbauung erfolgt jedoch erst im Gestaltungsplanverfahren. Gestützt auf diese Vorplanungen legt die Gemeinde für das südliche Areal eine Wohn- und Gewerbezone Limmatspitz (WGLi) fest. § 9a BNO enthält die wichtigsten Festlegungen (Nutzung, zulässige Geschosszahl, Grenzabstände). Zudem wird für die Überbauung eine überlagerte Gestaltungsplanpflicht statuiert. § 9a Abs. 4 BNO enthält die wesentlichen Rahmenbedingungen (Gestaltungskriterien Bauten/Gestaltungskriterien Aussenräume). Ebenfalls in § 9a BNO festgelegt werden die Grundsätze zum Hochwasserschutz, zur Mobilitätsplanung und zur Qualitätssicherung (Fachkommission). Mit dem nachfolgenden Gestaltungsplan werden die konkreten grundeigentümerverbindlichen Vorgaben konkretisiert. Dies ist sach- und stufengerecht.

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Abs. 2 BNO hält fest, dass mit dem Gestaltungsplan zusätzlich maximal 2 Vollgeschosse erlaubt werden können (mit Ausnahme der ersten Bautiefe von 25 m südlich zur angrenzenden W2Zone, wo lediglich maximal 1 zusätzliches Vollgeschoss erlaubt sein soll). Grundeigentümer und Gemeinde werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies im Rahmen der Gestaltungsplanung nur dann (punktuell) in Anspruch genommen werden kann, wenn ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis ausgewiesen werden kann und dies gestützt auf ein unabhängiges Fachgutachten bestätigt wird (vgl. Anforderungen § 21 Abs. 2 BauG und § 8 BauV). Gestützt auf die kritische Beurteilung durch die kantonalen Fachstellen und seitens Brugg Regio hat die Gemeinde publikumsintensive Nutzungen in der Industriezone Limmatspitz auf Fabrikläden reduziert. Nach wie vor zulässig sind gemäss § 9a BNO Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m 2 Nettoladenflächen in der Mischzone (WGLi). Der Standort ist eher ungeeignet (siehe auch Stellungnahme Repla Brugg). In einem Gestaltungsplan könnte einer solchen Nutzung nur zugestimmt werden, wenn mit planerischen Massnahmen (Mobilitätskonzept) eine sach- und situationsgerechte Lösung gesichert werden kann. 3.1.2 Industriezone Limmatspitz Die Zonenvorschriften für die spezielle Industriezone Limmatspitz ist sachgerecht. Sie enthält eine generelle Regelung der Nutzung, wobei in § 11a Abs. 2 BNO klar festgelegt wird, was nicht zugelassen ist. Ebenso enthalten die Vorschriften wesensgerechte Vorgaben zum Umgang mit dem Aussenraum und der Begrünung. Ebenfalls in §11a BNO festgelegt werden die Grundsätze zum Hochwasserschutz und zur Mobilitätsplanung. Damit erhält der Gemeinderat eine gute Grundlage, um sachgerechte Lösungen sicherstellen zu können. Für den östlichsten Bereich wird im Teiländerungsplan eine Überlagerung festgelegt und in Abs. 4 festgehalten, dass in diesem Arealteil für Bauten und Anlagen lediglich eine Höhe von 337 m ü. M. zulässig sind. Damit wird sichergestellt, dass gegenüber dem Wassersschlossdekretsgebiet im noch nicht überbauten Arealteil keine Hochbauten > ca. 5 m erstellt werden können. Dies ist zweckmässig. 3.1.3 Abstimmung Siedlung und Verkehr Nach § 4 Abs. 2 BauV legen die Gemeinden bei Umzonungen dar, welche Verkehrserzeugung zu erwarten ist, wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird, wie die zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr (ÖV) erfolgt und wie mit geeigneten Zonenbestimmungen der Verkehr beeinflusst wird. In den eingereichten Unterlagen wird dem induzierten Verkehr und seiner Bewältigung erfreulicherweise angemessen Platz eingeräumt. 4 von 8

Für die Beurteilung der Planung ist der zu erwartende Mehrverkehr von zentraler Bedeutung. Die Umzonung der I- zur ILi-Zone ist entsprechend von geringer Relevanz. Die verlangten Massnahmen (Mobilitätskonzept) sind geeignet, den Verkehr infrastrukturverträglich und besser auf die spezifischen Verhältnisse abgestimmt zu bewältigen. Die Umzonung der WG3- und von Teilen der D- zur WGLi-Zone beziehungsweise die damit verfolgte Siedlungserneuerung ist mit einer merklichen Nutzungsintensivierung verbunden. Der Standort ist – wie im Mobilitätskonzept korrekt erkannt – deutlich besser ins ÖV-Netz eingebunden, als dies die fehlende ÖV-Güteklasse suggeriert. Es ist anzuerkennen, dass sich der Standort für eine massvolle Innenentwicklung auch unter dem Aspekt "Mobilität" gut eignet. Das Areal ist mit ca. 1,2 km Entfernung für eine ÖV-Güteklassierung zwar rechnerisch zu weit vom Bahnhof entfernt, aber trotzdem nur 5 Radfahrminuten von einem der bestbedienten Aargauer Bahnhöfe entfernt. Für den Bahnhof Turgi gilt die ÖV-Güteklasse A. Nur noch die Bahnhöfe Aarau, Baden, Brugg, Lenzburg sowie Teile des Zentrums von Wettingen weisen eine gleichwertige ÖV-Güteklasse im Kanton Aargau auf. Dies bedingt jedoch, dass die standortspezifischen Eigenheiten mit einem effizienten Mobilitätskonzept und mit einem darauf abgestimmten Parkfelderangebot auch so genutzt werden, dass die begrenzt leistungsfähige Strasseninfrastruktur grösstmöglich geschont werden kann. Die Integration eines Mobilitätskonzepts in der BNO und das Ziel einer Reduktion der Autoverkehrserzeugung in der Wohn- und Gewerbezone Limmatspitz ist unter den oben geschilderten Aspekten folgerichtig. Diese Massnahme entspricht der Teilstrategie Mobilitätsmanagement der kantonalen Gesamtmobilitätsstrategie. Ein Mobilitätskonzept soll aufzeigen, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen organisiert und abgewickelt werden kann. Dabei sind Massnahmen zu ergreifen, die den induzierten Verkehr mit den Strassenkapazitäten sowie mit dem öffentlichen Verkehr und dem Fussund Radverkehr abstimmen. Die Grundsätze des Mobilitätskonzepts sind bereits auf Stufe Gestaltungsplan grundeigentümerverbindlich festzulegen. Günstig ist der Umstand, dass der Planperimeter von der Limmatstrasse an mit dem Bahnhof Turgi über eine kantonale Radroute verbunden ist. Zu berücksichtigen ist dabei zugleich, dass die beiden Teile Nord und Süd sehr unterschiedliche Nutzweisen und Verkehrsbedürfnisse aufweisen. Mit dem Mobilitätskonzept ist die Schaffung von Abstellplätzen im Planungsareal für ein Car-Sharing-Angebot zu prüfen.

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Abs. 7 BNO schafft gestützt auf die einschlägige VSS-Norm die Rechtsgrundlage für autoreduziertes Wohnen. Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens ist dies zu konkretisieren und verbindlich festzulegen; es lassen sich entsprechende Regelungen direkt gestützt auf § 8 Abs. 2 lit. c BauV treffen. 3.1.4 Hochwasserschutz Das von der Teilzonenänderungen "Limmatspitz (BAG)" betroffene Gebiet grenzt auf der Ostseite an die Limmat und wird vom Werkkanal BAG durchflossen. Das Gebiet ist akut von einer Hochwassergefährdung betroffen. Im Rahmen der Nutzungsplanung sind deshalb grundeigentümerverbindliche Massnahmen zum Hochwasserschutz festzulegen. Zwischen der Holinger AG und der zuständigen Fachstelle hat im Vorfeld der Teilzonenplanänderung eine Besprechung stattgefunden. Das Ingenieurbüro hat das Hochwasserschutzkonzept vorgestellt, insbesondere den Arealschutz auf dem Nordareal und die Anpassungen an das Wasserschlossdekret. Die Hochwasserproblematik wurde im Technischen Bericht gut aufgearbeitet. Die Beurteilung der Gefahren und die vorgeschlagenen Massnahmen sind überzeugend. Um den Hochwasserschutz gewährleisten zu können, ist eine Aufschüttung des Geländes bis auf die Einstaukoten bei HQ300 zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,10 m zulässig. Gemäss § 9a Abs. 6 BNO sind die vorgesehenen Massnahmen in der WGLi-Zone mit der Realisierung des ersten Baugesuchs gemäss Richtprojekt auszuführen, für das Industriegebiet ILi desgleichen, respektive spätestens innert 10 Jahren ab Genehmigung der BNO. Neu sollen in der Grünzone Bauten und Anlagen für den

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Hochwasserschutz zulässig sein. Im Gegenzug wird der Unterstand auf der Parzelle 1843 abgebrochen. § 14a BNO regelt die Nutzung in den Hochwassergefahrenzonen. Die Hochwasserdämme und die damit verbundenen Weganrampungen dienen der besseren Nutzung des Baugebiets. Diese Anrampungen kommen innerhalb der Landschaftsschutzzone gemäss Wasserschlossdekret zu liegen. Solche Anlagen gehören grundsätzlich vollständig in die Bauzone. Aufgrund der Unterlagen ist plausibel begründet, weshalb einige dieser Anlagen standortgebunden in einer kantonalen Landschaftsschutzzone ausgeführt werden sollen. Die für den Hochwasserschutz notwendigen baulichen Massnahmen sind im Detail mit der zuständigen Fachstelle abgesprochen und sind mit dem Wasserschlossdekret kompatibel. Die Umsetzung des Hochwasserschutzes ist sachgerecht und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. 3.1.5 Landschaftsschutz/Abstimmung mit dem Wasserschlossdekret Mit der vorliegenden Teiländerung des Zonenplans werden die Bauzonenabgrenzung mit der Grenze der Landschaftsschutzzone des Wasserschlossdekrets abgestimmt. Im Bereich des östlichsten Teils des BAG-Areals führt die heutige Strasse teilweise durch die Landschaftsschutzzone gemäss Dekret. Mit dem geplanten Bauvorhaben und dem Hochwasserschutz soll die Strasse eine neue Linienführung erhalten. Damit wird mit der vorliegenden Zonenplanung dieser Konflikt bereinigt. Der Planungsbericht enthält eine detaillierte Begründung für die nördliche Abgrenzung der Bauzone beziehungsweise der Anzahl und Lage der Parkplätze. Aufgrund der Bedeutung dieses Raums hinsichtlich Landschaftsschutzes wäre es aus kantonaler Sicht grundsätzlich erstrebenswert, die Bauzone auf die bestehende Überbauung zu reduzieren beziehungsweise zu beschränken. Gestützt auf die Begründungen im Planungsbericht und auf die Festlegung in § 11a Abs. 4 der BNO, wonach im nördlichen Areal 35 m ab Bauzonengrenze nur höhenbegrenzte Bauten und Anlagen zulässig sind, kann der Abgrenzung der Bauzone aus kantonaler Sicht aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zugestimmt werden. Begrüsst werden weiter die Festlegungen zur Schutzbepflanzung im Übergangsbereich zum Dekret und zur Aufwertung dieses Raums (§ 11a Abs. 5 und 6 BNO). 3.1.6 Umweltschutz/Lärm Belastete Standorte und Altlasten Der Planungsbericht hält fest, dass Altlasten auf dem BAG-Areal saniert werden müssen. Die Untersuchungen, ob solche Altlasten im engeren Sinn vorliegen (sanierungsbedürftige belastete Standorte nach Altlasten-Verordnung), sind noch nicht abgeschlossen. Gemäss Schreiben der Abteilung für Umwelt vom 5. August 2014 an die BAG Immobilien AG sind dazu Grundwasseruntersuchungen an mindestens zwei neu zu erstellenden Grundwassermessstellen erforderlich. Diese Untersuchungen sind vor grösseren Bauprojekten abzuschliessen. Die konkreten Massnahmen sind gegebenenfalls im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. Lärmschutz Die Umzonung von Bauzonen gilt nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) nicht als Bezeichnung neuer Bauzonen. Somit muss die Einhaltung von

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der Lärmschutz-Verordnung (LSV) nicht überprüft werden. Das Planungsgebiet gilt als erschlossen. Demzufolge muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 LSV überprüft werden. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) als massgebende Grenzwerte.

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Auch unter dem Aspekt des Lärmschutzes wird begrüsst, dass im Rahmen eines Mobilitätskonzepts die Förderung des öffentlichen Verkehrs zur Verminderung des mobilisierten Individualverkehrs angestrebt wird. 3.2 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung ist sachgerecht und unterstützt die Zielsetzungen. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Limmatspitz (BAG)", beschlossen von der Gemeindeversammlung Gebenstorf am 1. Dezember 2016, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Vogelsangstrasse 2, 5412 Gebenstorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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