Gestaltungsplan Seehalde

Special-use plan · Beinwil am See

Document

Number
16.141
Kind
Special-use plan
Commune
Beinwil am See
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Mar 25, 2020
In force since
Mar 25, 2020

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Beinwil am See with its building zones.Open the full map

Files

SNP-4131-2020-E-1.pdfOpen in a new tab

Text

SNP-4131-2020-E-1.pdf

Gemeinde Beinwil am See

•

Kanton Aargau

Gestaltungsplan Seehalde gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes; - verbindlicher Gestaltungsplan Seehalde, Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht inklusive Richtprojekt

Mitwirkung vom:

5. September 2016 bis 4. Oktober 2016

Vorprüfungsbericht vom:

11. Dezember 2017

Öffentliche Auflage vom:

5. Februar 2018 bis 6. März 2018

Beschlossen vom Gemeinderat am:

15. Juli 2019

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Va-kc.',.:r und U Aarau, den . e-12.(2c3 Der GenPrals

Gestaltungsplan Seehalde, Beinwil am See

retär:

arcoplan.ch

Art. 1 Ziel und Zweck

1

Der Gestaltungsplan „Seehalde" bezweckt eine gesamtheitlich geplante, gut ins Gelände eingepasste Überbauung mit ruhiger Gesamtwirkung, aufeinander abgestimmter Aussenraumgestaltung und zusammengefasster Personenwagenerschliessung über die Parzelle Nr. 2354.

Art. 2 Verhältnis zum

übergeordneten Recht

Soweit der Gestaltungsplan „Seehalde" nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Beinwil am See. 1

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

2

Art. 3 Privatrechtliche Regelungen

Die Nutzungen der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Erschliessung, Zu- und Wegfahrt Tiefgarage, interne Fusswege, Notzufahrt und Wendeplatz) sind durch grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeiten sicherzustellen, die vor Erteilung einer Baubewilligung vorliegen müssen.

1

Art. 4 Perimeter und

Bestandteile

1 Der Gestaltungsplan „Seehalde" gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters. 2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan 1:500.

Der Planungsbericht (inklusive Richtprojekt Bebauung) illustriert das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept und hat wegleitenden Charakter. 3

Art. 5 Baubereiche

für Hochbauten

Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Untergeschosse sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Hochbauten A und B zu erstellen. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände, die Gebäudeabstände gemäss BauV sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 1

Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Abstandsbereiche für Hochbauten dienen zur Sicherstellung eines Gebäudeabstandes für oberirdische Gebäude von mindestens 11 m.

2

Ausnutzung

3 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche beträgt 1800 m2. Diese ist möglichst gleichmässig auf die insgesamt sieben Gebäude zu verteilen.

Gestaltungsplan Seehalde, Sondernutzungsvorschriften /18. September 2019

1

Art. 6 Unterirdische Bauten /

Tiefbauten

1 Unterirdische Bauten werden auf die Baubereich A / B und deren Zwischenbereiche beschränkt. Gegenüber der Parzelle Nr. 2009 sind unterirdische Bauten bis an die Parzellengrenze möglich.

Zu- und Wegfahrt Einstellhalle

2 Im Bereich der im Situationsplan 1:500 eingetragenen Zu- und Wegfahrt unterirdische Einstellhalle kann eine überdeckte Rampe zugelassen werden, die höchstens 3.5 m über das massgebende Terrain hinausragt. Das Rampenbauwerk ist mit den nötigen Schallschutz- und Absturzsicherungsmassnahmen zu versehen und hat sich gut in die Umgebungsgestaltung (z.B. mittels Begrünung) zu integrieren.

§ Höhenmasse

1 Bei Beanspruchung eines Hangzuschlages gemäss Art. 8 Abs. 2 BNO, welcher zu einem zusätzlichen Vollgeschoss führt und wodurch 3 Vollgeschosse beansprucht werden, ist kein zusätzliches Attika- bzw. Dachgeschoss zulässig. 2 In den Baubereichen für Hochbauten A und B ist unter Einhaltung von

Art. 8 Abs. 2 BNO eine Gebäudehöhe von 10 m zulässig. Gebäude dürfen

folgende maximalen Höhenkoten nicht überschreiten:

- Baubereiche Al, A2, A3; - Baubereich A4; - Baubereich B;

max. 511.90 m ü.M. max. 511.10 m ü.M. max. 505.40 m ü.M.

Die maximal zulässigen Höhen dürfen lediglich durch technisch bedingte Aufbauten (z.B. Lifte, Kamine, Dachrandabschlüsse, Photovoltaikanlagen) überschritten werden. Die obersten Geschosse werden bei beiden Baubereichen (Baufelder Al bis A4 und B1 bis B3) um mind. 1.5 m von den seeseitigen Fassaden zurückgesetzt. 3

Art. 8 Erschliessung

1 Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Fahrzeugeinstellhalle (Tiefgarage) darf lediglich über den im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereich erfolgen.

Zufahrtsbeschränkung

2 Der im Situationsplan 1:500 als Zufahrtsbeschränkung dargestellte Bereich darf durch Fussgänger und Radfahrer in beide Fahrtrichtungen genutzt werden. Zudem ist er als ausreichend dimensionierte Notzufahrt für Rettungsfahrzeuge und Zügelwagen auszubilden. Die Zufahrt ist mit geeigneten verkehrstechnischen Massnahmen abzusichern.

Gässli

3 Beim „Gässli" handelt es sich um eine Privatstrasse mit einem öffentlichen Fusswegrecht.

Seehaldenstrasse

Mit dem Baugesuch der 1. Etappe sind Massnahmen zur Verkehrssicherheit der Seehaldenstrasse aufzuzeigen und darzulegen, wie diese umgesetzt werden.

4

Gestaltungsplan Seehalde, Sondernutzungsvorschriften /18. September 2019

2

Art. 9 Parkierung

1 Sämtliche erforderlichen Pflichtparkfelder sind, mit Ausnahme der Parkfelder für Besucher in der unterirdischen Einstellhalle anzuordnen.

Oberirdische Parkfelder für Besucher sind nur in dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich zulässig. Zulässig sind maximal 3 Parkfelder.

2

Veloabstellplätze

3 Die erforderlichen Veloabstellplätze sind in unterirdischen Einstellhallen, gut erreichbar und von den Pflichtparkfeldern getrennt, in der Nähe der Zugangsbereiche anzuordnen. Mindestens ein Drittel der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch als gut integrierte Bereiche in der Nähe der oberirdischen Hauseingangsbereiche zu platzieren.

Entsorgung

4

Wendeplatz

5 Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Wendeplatz ist dauerhaft als solcher freizuhalten und mittels Dienstbarkeit zu sichern.

Die Entsorgungsstelle ist bei der unteren Zufahrt an der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lage anzuordnen.

Art. 10 Aussenraumgestaltung

1 Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass Stützmauern und Terrainveränderungen möglichst zurückhaltend in Erscheinung treten. Bauten und Aussenanlagen haben entlang des Siedlungsrandes und gegenüber Nachbargrundstücken dem Terrainverlauf und der charakteristischen Geländeform zu folgen.

Stützmauern, Einfriedigungen und Aufschüttungen dürfen max. 2.5 m hoch sein. Höhere Stützmauern, Einfriedigungen und Aufschüttungen können auf kleinen Abschnitten bzw. Flächen bewilligt werden, wenn dadurch eine gute Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. In der Höhe gestaffelte Stützmauern müssen mindestens 2 m zurückgesetzt sein. Gegenüber dem Kulturland sind Geländeanpassungen soweit wie möglich in Form natürlicher Böschungen zu gestalten.

2

3 Einfriedigungen und Stützmauern dürfen nur in klaren Formen mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden. Sie sind in Form von Steinkörben, Trockensteinmauern oder Betonstützmauern auszuführen. Betonstützmauern sind zu begrünen.

Mit dem Baugesuch sind im Umgebungsplan die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Im gesamten Gestaltungsplanareal ist eine standortheimische Bepflanzung vorzusehen. Zur ökologischen Aufwertung sind Kleinstrukturen für Pflanzen und Tiere anzulegen. Zum See hin sollen einheimische, standortgerechte Pflanzen verwendet werden. 4

In den im Situationsplan als „Abstandsbereiche Hochbauten" bezeichneten Bereichen muss der optische Durchblick gut sichtbar erhalten bleiben und das gewachsene Terrain weitgehend übernommen werden. Bauten und Aussenanlagen sind sorgfältig ins Gelände zu integrieren.

5

Bei jedem Gebäude ist gegen den Hallwilersee hin je ein hochstämmiger, optisch und räumlich wirksamer sowie einheimischer und standortgerechter Baum zu pflanzen, dessen Höhe auf die maximalen Höhenmasse gemäss § 7 Abs. 2 SNV beschränkt ist. 6

Gestaltungsplan Seehalde, Sondernutzungsvorschriften / 18. September 2019

3

Aussenbeleuchtungen sind sparsam einzusetzen. Sie sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektbestrahlungen sind nicht zulässig. 7

8 Dachflächen, die nach SIA-Norm 312 (Standardausführung) ausgeführt werden, sind an den ökologischen Ausgleich anrechenbar.

Art. 11 Qualitative

Anforderungen

Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten, mit nicht blendenden Materialien und optisch unauffälliger Farbgebung, so dass sie sich einwandfrei in die gut einsehbare Lage am See einfügen. Neue Hochbauten müssen eine rechteckige Gebäudegrundfläche mit homogenem Fassadenbild aufweisen. Die nach aussen hin sichtbaren Fassadenteile sind auf den Süd- und Seeseiten als Glasfassaden sowie an den übrigen Fassaden mural und verputzt auszubilden. 1

2 Terrassen, Loggias und dgl. müssen mit den zugehörigen Gebäudevolumen harmonieren und samt ihrer Ausstattung (z.B. Sonnenschutz) in diese integriert sein. Brüstungselemente müssen zum See hin mit Staketen, Glas oder mit Streckmetall ausgestaltet sein. 3 Der Gemeinderat beurteilt die Einhaltung der geforderten Qualitäten nach folgenden Kriterien: - Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse - Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen - Gliederung der Fassaden - Wirkung der Materialien und Farben - Terrain- und Umgebungsgestaltung. 4

Massnahmen gegen Vogelschlag an Gebäuden sind gemäss Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" der Schweizerischen Vogelwarte zu prüfen und umzusetzen. Insbesondere sind Spiegelungen und Durchsichten zu vermeiden. 5 Zur Beurteilung der qualitativen Anforderungen zieht der Gemeinderat unabhängige Fachleute auf Kosten der Bauherrschaft bei.

Art. 12 Energie

Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig. 1

1 more article

Art. 13 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan „Seehalde" tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Gestaltungsplan Seehalde, Sondernutzungsvorschriften /18. September 2019

4

Genehmigung

04.110110 * 0110.11M ONOMI

1är

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 25.03.2020

TFAF/DJOE

Versand:

2 t April 2020

Show the full text

Geschäfts-Nr. BVUARE.16.141 Gemeinde Beinwil am See; Gestaltungsplan "Seehalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

11. Dezember 2017 5. September 2016 bis 4. Oktober 2016 5. Februar 2018 bis 6. März 2018 15. Juli 2019 25. September 2019 22. August 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 24. September 2002 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

J. 03_Geschäfte 3_Genehmigungen 02_ARE \OS R\20200313_bdv_16.141. docx

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit Entscheid vom 14. Dezember 2015 hat der Gemeinderat den Entwurf eines Gestaltungsplans "Seehalde" von 2013 zurückgezogen, da bei der öffentlichen Auflage vom 23. März 2013 bis 23. April 2013 diverse Einwendungen eingegangen sind. Die Einwendungen haben sich insbesondere gegen die Erschliessungskonzeption als solches gerichtet. Der überarbeitete Gestaltungsplan "Seehalde" sieht nun für den. 0,4 ha grossen Schild A (nördlicher Teilbereich) in der Wohnzone W2b mit Gestaltungsplanpflicht eine neue Überbauungskonzeption und eine neue Erschliessung vor. Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland ist parallel im Gange. Die beiden Verfahren sind koordiniert. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Beinwil am See am 15. Juli 2019 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Seehalde" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 18. September 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 11. Dezember 2017 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. Der Vorbehalt hat sich auf den ökologischen Ausgleich bezogen. § 10 Abs. 4 SNV wurde unterdessen entsprechend angepasst. Der Vorbehalt wurde damit ausgeräumt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.

2 von 5

4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Sondernutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Ortsbild und Städtebau Richtprojekt (Volumenverteilung, Stellung und Grösse der Baukuben) Das Richtprojekt (Kapitel 3.2 Planungsbericht) gibt für den Schild A einen unteren (östlichen) und einen oberen (westlichen) Baubereich mit jeweils wenigstens 10 m breiten, auf Hochbauten (oberirdische Gebäude) beschränkten Abstandsbereichen vor. Es resultieren sieben (drei und vier) jeweils sockelgeschossig miteinander verbundene, schmal-längliche Einfamilienhäuser. Gegenüber den Nachbarparzellen werden die Regelabstände eingehalten. Talseitig treten die einzelnen Gebäude dreigeschossig, bergseitig zweigeschossig in Erscheinung. Die Volumina sind grösser als die umliegenden Bauten im Quartier; verbunden mit den qualitativen Anforderungen gemäss §§ 10 und 11 SNV jedoch vertretbar. Die Erschliessung erfolgt hauptsächlich über die Parzelle 2354 (ausserhalb Perimeter; privatrechtlich gesichert). Ausnützung und Bauhöhen Gemäss § 5 Abs. 3 SNV ist die anrechenbare Geschossfläche mit 1'800 m2 fixiert. Diese ist möglichst gleichmässig auf die sieben Gebäude zu verteilen. Die zulässigen Höhenkoten und die maximale Gebäudehöhe sind in § 7 SNV für die beiden Baubereiche festgelegt. Dies ist sachgerecht. Form und Gliederung der Gebäude (Qualitätssicherung) Gemäss § 11 SNV müssen die Gebäude rechteckig geformt und mit homogenem Fassadenbild ausgestaltet werden. Materialisierung und Farbgebung haben eine optisch unauffällige Erscheinung zu gewährleisten. Terrassen und Loggien sind in die Volumina zu integrieren. Dies ist zweckmässig. Gemäss § 11 Abs. 5 SNV zieht der Gemeinderat zur Beurteilung der qualitativen Anforderungen unabhängige Fachleute bei. Die spezifischen Beurteilungskriterien sind in § 11 Abs. 3 SNV verbindlich umschrieben. Freiraum/Aussenraumgestaltung Die Aussenraumgestaltung ist in § 10 SNV geregelt. Die SNV enthalten verschiedene qualitative Anforderungen für die Umgebungsgestaltung. Sie bieten Gewähr, dass trotz merklicher Eingriffe ins gewachsene Terrain (inklusive Stützbauwerke) eine möglichst befriedigende Gesamtwirkung erreicht werden kann. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der die Aussenraumgestaltung im Detail aufzeigt und beurteilbar macht (Bepflanzung, Beläge, Grünflächen, Höhenverhältnisse mit Stützbauwerken). 4.2.2 Erschliessung Das Areal wird über zwei Wege erschlossen, die von der Seehaldenstrasse und vom "Gässli" abgehen. Die hauptsächliche Erschliessung bildet die Parzelle 2354 (ausserhalb Perimeter, bestehende Dienstbarkeit). Die Stichstrasse ab dem "Gässli" ist dem Fuss- und Radverkehr sowie der Notzufahrt und dem Umzugsverkehr vorbehalten. Der Gestaltungsplan tangiert keine kantonal wichtigen Verkehrsanliegen. Die Sicherstellung der zweckmässigen Erschliessung erfolgt teilweise mittels Strassenlinien (inklusive Wendeplatz gemäss § 9 Abs. 5 SNV) und einer Sichtzone (siehe Kapitel 3.1 und 4.2 Planungsbericht). 4.2.3 Weitere materielle Hinweise Lärm Das Areal liegt ausserhalb des Lärmbereichs der Kantonsstrasse. Es sind daher keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich.

3 von 5

4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde Beinwil am See hat die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) noch nicht an die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) angepasst. Solange die in Revision stehende BNO nicht rechtskräftig beschlossen ist, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der Bauverordnung aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die SNV sind in diesem Sinne rechtmässig.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Seehalde", beschlossen vom Gemeinderat Beinwil am See am 15. Juli 2019, wird genehmigt. 2. De Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

tephan Attig r Regierungsr t

Verteiler • Gemeinderat, Gemeindehausplatz 1, 5712 Beinwil am See •

• • • • • • •

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI

4 von 5

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

5 von 5