Erschliessungsplan Parz 191-194
Special-use plan · Leutwil
Document
- Number
- 2005-001415
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Leutwil
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 28, 2005
- In force since
- Sep 28, 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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SNP-4138-2005-E.pdf
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GEMEINDE LEUTWIL KANTON AARGAU
Erschliessungsplan "Parz. 191-194"
Kanton Aargau
gemäss $S 21 BauG Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Situationsplan 1 : 500
Genehmigung
Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes - Bericht (Orientierungsinhalt)
- Längenprofil 1:500/50 (Orientierungsinhalt)
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- Querprofil 1:50 (Orientierungsinhalt)
Sina
Flury Ingenieurunternehmung AG
Sipt. magnigug ermvsta [125.205 |rä/aa/ wi |rä
Plan Nr. 30/84
rar ner ne: 5725 002 .01 5724 Reif Maikigietz 2 | Ersetzt Plan Ueberholt durch Plan 2 2 A Telefax 062 / 765 40 99 | yr.. 5725 002.01 vom: 17.09.2004 | Nr.: vom:
Mitwirkungsbericht vom: 18. Juli 2005
Vorprüfungsbericht vom: 17. Dezember 2004
Oeffentliche Auflage vom: 11. Februar 2005 bis: 11. März 2005 Beschlossen vom Gemeinderat am: 18. Juli 2005
Der Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiberin:
Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 28. Septembos Zost‘
Der Staatsschreiber:
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
NIIIIIN
Einfriedigung
Stützmauern
Terrainveränderung Firstrichtung
rot orange rot rot
gelb
schwarz
braun
blau
heilblau
hellbraun
pink
2. Orientierungsinhalt
Umgebungsgestaltung Einordnung
grau
dunkelgrau
gelb
grün
schwarz
grün
pink
Baulinien für Hauptbauten Baulinien für Klein- und Anbauten / Tiefbauten (entlang K340) Baulinien für Klein- und Anbauten
Strassen - / Weglinien (Enteignungsrecht nach 132 BauG)
Erschliessungsrichtung. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Bereich für Wendemöglichkeit, genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Überdeckung ist möglich. Die Mindestdurchfahrtshöhe bei einer Überdeckung beträgt 4.20 m.
Einfriedigungen, Stützmauern und dgl. müssen gegenüber der Erschliessungsstrasse mindestens einen Sockelabstand von 60 cm einhalten.
Werkleitungstrasse (Wasser, Kanalisation, Meteor) Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Terrainveränderungen und Stützmauern dürfen an keiner Stelle mehr als 1.80 m Höhe über dem dort gewachsenen Boden aufweisen.
Bei allen Hauptbauten ist die Firstrichtung im rechten Winkel zum nächstgelegenen Abschnitt der Kantonsstrasse anzuordnen.
Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A.
Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.
Ein- und Ausfahrtsbeschränkung. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlüssen. Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten.
In der ersten Bautiefe entlang der Kantonstrasse sind die Planungswerte nicht sicher eingehalten. Die Anforderungen an die Erschliessung von Bauzonen sind aber unter Anwendung der nach Art. 24 USG und
Art. 30 LSV für kleine Teile möglichen Ausnahme erfüllt.
Perimeter / Erschliessungsplanbereich
Bestehende Strassen / Wege
Erschliessungsstrasse
mögliche Parzellierung
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Entlang der Kantonsstrasse (K340) können in einem Abstand von
2 m zur Strasse geeignete Bäume gepflanzt werden. Die genaue Lage und Art sind in Absprache mit dem zuständigen Kreisingenieur festzulegen (Lichtraumprofil und Sichtzone).
bestehende Ein- und Ausfahrten
Betreffend Umgebungsgestaltung und Einordnung ist bei der Projektierung frühzeitig mit der Baubewilligungsbehörde Kontakt aufzunehmen.
Zur Optimierung der Wohnqualität ist im Bereich der ersten Bautiefe bei Baugesuchen auf lärmgerecht konzipierte Grundrisse zu achten. Lärmempfindliche Räume, die sich nur über zur Strasse hin orientierte Fenster lüften lassen, sind zu vermeiden.
E74
061
Rain weg
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
28. September 2005
Art. Nr. 2005-001415
Gemeinde Leutwil; Erschliessungsplan Parz. 191 - 194; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
18. Juli 2005 17. Dezember 2004 11. Februar 2005 – 11. März 2005 18. Juli 2005 12. August 2005 13. August 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die vom Grossen Rat am 18. Mai 1992 genehmigte rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Parzellen Nrn. 191 - 194 liegen gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan in der Bauzone WG2 und D, sind aber noch nicht hinreichend erschlossen. Der Erschliessungsplan soll die Voraussetzungen für eine Überbauung schaffen. Das Gebiet wird mit einer zentralen Stichstrasse mit Wendeplatz an die Kantonsstrasse angeschlossen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan Parz. 191 - 194
Versand: 30. September 2005
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan nimmt Rücksicht auf die besondere topographische Lage und die umgebende Bebauungsstruktur. Terrainveränderungen werden minimiert, die Firstrichtungen geben die Stellung der Bauten vor. Im Bereich der Strasse wird mit der Reservation von Platz für Bäume eine Aufwertung erreicht. Das Überbauungskonzept und die dafür notwendigen Vorgaben sind sachgerecht und rechtskonform. 4.3
Erschliessung
Die vorgesehene Erschliessung ist zweckmässig. In vorgängigen Abklärungen, auch unter Beizug der Unterabteilung Verkehrstechnik, liess sich keine bessere Erschliessungslösung finden. 4.4
Lärm
Die Beurteilungspegel vor der Strassenfassade neuer Gebäude liegen bei ca. 63 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts. Trotz vergleichsweise schwachem Verkehrsaufkommen sind damit die Planungswerte (ES III: 60/50 dB[A]) überschritten. Die Planungswertüberschreitungen vor den Strassenfassaden können als kleine Teile im Sinne von Art. 30 LSV beurteilt werden, weshalb die entsprechenden Ausnahmen vertretbar sind. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan Parz. 191 - 194 der Gemeinde Leutwil vom 18. Juli 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
-3-
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Dorfstrasse 12, 5725 Leutwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: