Erschliessungsplan Burghalde

Special-use plan · Moosleerau · Repealed Apr 2, 2024

Document

Number
1985-000689
Kind
Special-use plan
Commune
Moosleerau
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
GR
Adopted
Mar 26, 1985
In force since
Mar 26, 1985
Repealed
Apr 2, 2024

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KANTON AARGAU GEMEINDE MOOSLEERAU

ERLAEUTERUNGEN ZUM

KOMMUNALEN VEBERBAUUNGSPLAN

; 1__Das Genehmigungsverfahren

KOMMUNALER® BEIRBAUUNGSPLAN BE een mie sen kurae a Me

TEE angelegten Baulinien, Strassenlinen und Sichtzonen

BAU-UND STRASSENLINIENPLAN | : 000 Baulinien und _Strassenlinien

= Sean blau Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien e een blau Aufzuhebende Baulinien 8 „ blau Aufzuhebende Strassenlinien B Genshmigung durch den Grossen Kat 5 EEE ITER BE or z AFFS 02 ro u ge g ulı f ee den R g - = Aueaıl, 657 = AL FEIO DEREN 0 N dan; Zu genehmigende Strassenlinien f Burghalde 4 vo) Fe & eg N Auf aa — nem 70t Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen L E ee = ni im rage des Gross ABS Eee 0.000. © 108 D N men Ef Projektierte Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden a £ / == =, sollen 7 3.0.0829 Perimeter Spezialbauvorschriften ER heilgrün Teilgebiet A Ya . . 2 A \ 4 f m dunkeigrün Teilgebiet B £ r y wi .x#> / je i a ; Sichtzonen \ a SCHWARZ Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen EEE hellblau Sıchtzone Die hellbl legten Flach sind stand I htz n j .— R ie hellblau angeleg chen sind standig als Sichtzone jr 53123 freizuhalten. Es durfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Pr ul Is Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen Das Sichtfeld a der Fahrer muss von 0 60m - 300m uber Boden frei bleiben = 7 a Su BE Ri ner SE 2 _Zur _Orientierung. Si ns Br en ’ en nn je Pre) kann Hochleistungsstrasse HuS # Hi 20. Juli 1983 / / ; u Er 2] 5: zmnober Hauptverkehrsstrasse HVS ! Ing HTL+ETH SIA [Anderungen / Er er orange Sammeistrasse 55 Ingenieurburo - und Brückenbau 5.10.83 2712.83 \ EIER Ihodn, 5600'.enzburg EEE geib Erschliessungsstrasse ES] ; uchs/ d O0 Dame hellgeib Erschliessungsstrasse ES2 / ; BEE dunkelgrau Bestehende Wege = Offentiiche PM n T ä | ne 3 1 3 EEE heiiviolett Gehweg / ne Genehmigt Aonnder / SR ” EI 7777] dunkelviolett Gehweg mit beschranktem Fahrverkehr / v f \ ee. Radweg Far ke} Re: Seitenfreiheit und Verkehrsteiler Genehmigungsvermerk nn) Teldgrenı Refugien,, Bushaltestellen, Verzogerungs - und Beschleunigungsspur Porkplatz en Bepflanzte Flachen, Grunstreifen / res a gage Zonengrenzen- und Zonenbezeichnungen gemass Zonenplan Fa nr a a a Be

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Zonen a

W Wohnzone 1 W Wohnzone 2 D GW Gewerbe-und Wohnzone

Mıtteldorf

EEE

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

26. März 1985

Sa/ls

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntisnahme

Gemäss schriftlichen Mitteilungen der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihren Sitzungen vom 27. Februar 1985 und 19. März 1985 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes--des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von .5 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes) erledigt: - Oberrohrdorf; kommunaler Ueberbauungsplan Buechrai-Buacher (Botschaft Nr. 3718 vom 28. Januar 1985) - Frick; kommunale Ueberbauungspläne "Frickberg, Aenderung Südteil 1983" und "Frickberg, Aenderung Nordteil 1983" (Botschaft Nr. 3722 vom 11. Februar 1985) - Ittenthal; Ergänzung Bauordnung § 33 (Botschaft Nr. 3723 vom 11. Februar 1985) - Moosleerau; kommunaler Ueberbauungsplan "Burghalde" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 3724 vom 11. Februar 1985) - Moosleerau; kommunaler Ueberbauungsplan "Unterdorf" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 3725 vom 11. Februar 1985) - Oberrüti; Zonenplanänderung Hobacker (Botschaft Nr. 3726 vom 11. Februar 1985) - Wallbach; Aenderung von § 41 Bauordnung (Botschaft Nr. 3727 vom 11. Februar 1985) - Endingen; Zonenplanänderung "Ortsbildschutz, Spezialbauvorschriften" (Botschaft Nr. 3731 vom 18. Februar 1985) Niederlenz; kommunaler Ueberbauungsplan "RothbleicherainAltfeldweg" (Botschaft Nr. 3732 vom 18. Februar 1985) - Zufikon; Bauordnung; Revision von .5 35 (Botschaft Nr. 3753 vom 11. März 1985) Grossratspräsident Dr. Victor Rickenbach gibt hievon Kenntnis

- 2 -

Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat

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Präsident:

Staatsschreiber: i.V.

Aufhebung

SV

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TJEP/LKBG

Datum Genehmigung; 02.04.2024

Versand:

0 4 •April 2024

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.14 Gemeinde Moosleerau; Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Burghalde"; Genehmi­ gung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. Mai 2018 30. Mai 2022 bis 28. Juni 2022 12. Dezember 2022 27. Februar 2023 13. März 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Zweckmässigkeit der Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans "Burghalde" wurde zu­ sammen mit der parallellaufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung überprüft.

3. Die Vorlage im Überblick

Die im kommunalen Überbauungsplan "Burghalde" gesicherten Erschliessungsbauwerke sind erstellt und das Gebiet "Burghalde" ist weitgehend überbaut. Die Sonderbauvorschriften "Burghalde" enthal­ ten teilweise Festlegungen, die entweder dem übergeordneten Recht oder der Bau- und Nutzungs­ ordnung (BNO) widersprechen. Eine Überprüfung der Gemeinde hat ergeben, dass die beiden zu­ sammengehörenden Planungsmittel ersatzlos aufgehoben werden können.

J:\03_Gesch äfte\3_GGnehmigungen\02_ARE\OSR\20240229_bdv_18.14.docx

3.1 Vorlage

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Moosleerau am 12. Dezember 2022 beschlossene Aufhe­ bung der Vorlage: • Kommunaler Überbauungsplan "Burghalde" bestehend aus • Situation 1:1'000 • Spezialbauvorschriften

Die Aufhebung der Vorlage wird im Planungsbericht der Gemeinde vom 10. Mai 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. Mai 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination

Die vorliegende Aufhebung des Sondernutzungsplans und die Änderungen des Nutzungsplans Sied­ lung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt genehmigt daher den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Ände­ rung des Nutzungsplans Siedlung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Ände­ rung des Nutzungsplans Siedlung werden gleichzeitig publiziert.

4.3 Raumplanerische Beurteilung Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebiets wurde weitgehend gemäss kommunalem Überbauungsplan "Burghalde" erstellt. Der Überbauungsplan enthält keine der Gestaltung dienenden Baulinien, weshalb die Anwendung der allgemeinen Vorschriften von § 111 BauG zweckmässig ist. Die Inhalte des Überbauungsplans erübrigen sich somit. Gestützt auf den Planungsbericht zur Auf­ hebung des Überbauungsplans "Burghalde" wird dieser Plan aus 1985 nun parallel zur Gesamtrevi­ sion der Nutzungsplanung in einem gesonderten Verfahren durch den Gemeinderat aufgehoben. Die Aufhebung des Überbauungsplans "Burghalde" und der Sonderbauvorschriften ist sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Die Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans "Burghalde", beschlossen vom Gemeinderat Moosleerau am 12. Dezember 2022, wird genehmigt. 2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stephan Attiger

/

Regierungsrat

1

Verteiler • Gemeinderat. Hubelstrasse 220. 5054 Moosleerau • Departement Bau. Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU. Sektion Grundlagen und Kantonalplanung. AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -

gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind. 4.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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