Erschliessungsplan Trottmatt

Special-use plan · Lupfig

Document

Number
2003-001725
Kind
Special-use plan
Commune
Lupfig
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Nov 26, 2003
In force since
Nov 26, 2003

Map

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Text

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Gemeinde Lupfig Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aargau ‚Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan Trottmatt

gemäss $ 17 BauG

Situation 1:500

Bäumliächer 297.8

Öffentliche Auflage vom 28. Oktober 2002 bis 26. November 2002

Vom Gemeinderat beschlossen am : 24. März 2003

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Der Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber : U. Andres T. Bossard Genshmlung: Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau,den 2&. Navembei 20363

Der Staatsschreiber:

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HE f! [Zu Ar

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y-| PO RTA +PA RTN = R Auftragsnr.: 104P105/1 5200 Brugg, 09.04.03

Ingenieure » Planer + Geometer

ie EDV-Projekt / Brugg » Windisch +» Lenzburg Zeichnung: P105_01.dwg Internet: http://www.porta-partner.ch Email: [email protected] Grösse : 60/84 Legende 1. Genehmigungsinhalt —] rot Weg- und Einfriedigungslinie (Enteignungsrecht gem. & 132 BauG) —] rot Normalbaulinie gem. $ 111.1.a BauG

Bereich für Fussweg, Breite 2 m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt (Enteignungsrecht gem. $ 132 BauG)

Fussweg, Breite 2 m (Enteignungsrecht gem. & 132 BauG)

Ein- und Ausfahrtbeschränkungen. Zu und Wegfahrten nur bei

braun . , n den im Plan bezeichneten Anschlüssen

2. Orientierungsinhalt

rot Perimeter des Erschliessungsplanes Bestehende Strassen Bestehende Fusswege Erschliessungsstrasse

iolett Fussweg

Bestehende Kanalisationen Neue Kanalisation Bestehende Wasserleitungen

Neue Wasserleitung

Bestehende Meteorwasserleitung

LILLILLIENLIEE

Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

Gemeindegrenze

EZ

—

Bomusiuejsey

\

FA mm

Bi Gemeindehaus | (D y4 / N 19 _ 120 Bahnhofstrasse

Meier Rudolf Bieri Elisabeth Lupfig

Lupfig

222 119 Turnhalle Meier-Schär Hans

Lupfig

Trottmattstrasse

144 : Schulhaus

845

Erbengem. Seeberger-Wüst

Lupfig

415

114 \ 118

\ Vogt-Kuhnt Ulrich \ Lupfig

Einwohnergemeinde Lupfig

$ \ IS

535

JFBAG

Vogt-Brack Otto

upfig

Brugg

KS 244 D= 394.76 S= 390.82

D= 395.80 S= 391.56

D=39474\) | S=390.09 |

Wüst-Hummel Anton

Lupfig

Trottmattstrasse

; _ Mehrzweckhall

113

Einwohnergemeinde Lupfig

Lupfig

Friedhof

1m i

9 . Altersheim

| | | | m | __ı ____ÜS L__ı

Erbengem. Grütter Andre, Birr

Sacher Immobilien + CO, Birr

Einwohhergemeinde Birr

g — ZR 600 — . _

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

26. November 2003

Art. Nr. 2003-001725

Gemeinde Lupfig; Erschliessungsplan "Trottmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. April 2003 23. September 2002 28. Oktober bis 26. November 2002 24. März 2003 16. April 2003 19. April 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet „Trottmatt“ wurde Ende 2001 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) in die Mehrfamilienhauszone mit Erschliessungsplanpflicht umgezont. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet wird neu mit einer Stichstrasse von der Langgasse her erschlossen. Die Breite der Erschliessungsstrasse beträgt 5 m. Ebenso legt der Erschliessungsplan die Fusswegverbindung zwischen der Trottmattstrasse und der neuen Erschliessungsstrasse verbindlich fest. In der Fortsetzung, als Verbindung zum Schulhaus, wird ein Bereich für einen 2 m breiten Fussweg ausgeschieden. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Der Erschliessungsplan fixiert im noch unüberbauten Bereich Baulinien im Abstand von 4 m zur Strasse. Dies entspricht dem Normabstand gemäss § 111 BauG. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan „Trottmatt“ 1 : 500 Versand: 02.12.2003

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Erschliessungskonzept ist einfach und überzeugend. Die neue Stichstrasse dient der Erschliessung des gesamten Mehrfamilienhausgebiets mit Ausnahme der nördlichen Parzellen; diese werden über die Strassenparzelle Nr. 121 oder über die Breitenstrasse erschlossen. Die Erschliessung ist sachgerecht. In der Legende ist fälschlicherweise noch ein „Fussweg, Breite 2 m“ unter der Legende bezüglich Fusswegbereich eingetragen. Diese Legende hat kein entsprechendes Pendant im Plan und ist daher nicht von Relevanz. Die Festlegungen bezüglich der Fusswegerschliessung sind ebenfalls situationsgerecht und erfüllen die Vorgaben des Fuss- und Wanderweggesetzes. Der Erschliessungsplan enthält keine Vorgaben zur Überbauung. Aufgrund der Lage (angrenzend an Dorfkernzone und dem Schulhaus) ist eine gute Einordnung der Bauten gestützt auf die Bau- und Nutzungsordnung gewährleistet. Bezüglich Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung sind keine besonderen Massnahmen notwendig. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Trottmatt“ der Gemeinde Lupfig vom 24. März 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Breitenstrasse 14, 5242 Lupfig  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: