Erschliessungsplan Industrie West

Special-use plan · Lupfig

Document

Number
2010-000247
Kind
Special-use plan
Commune
Lupfig
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Feb 17, 2010
In force since
Feb 17, 2010

Map

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Text

SNP-4104-2010-E.pdf

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Gemeinde Lupfig Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aargaur” Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan mit Sondernutzungsvorschriften Industrie West

Genehmigungsexemplar Situationsplan 1:500

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Öffentliche Auflage vom 18. Mai 2009 bis 16. Juni 2009

Beschlossen vom Gemeinderat am 02. November 2009

Bar InBPgFTmanI Der Gemeindeschreiber:

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R. Plüss T. Bosshard

Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmigt vom Regierungsrat am Aarau, de Tz ‚den IF. tebruar 20406 Der Staatsschreiber: e

Projektnummer: 4104P112.81 Plannummer: 001 Format: 90 x 168

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EDV-Pfad: L:W104LUpfIg\P112.81_EP Industire Westlakt_cad\cad\001_VS_Erschllessung_091109__Genehmigung.dwg

Ingenieure - Planer - Geometer Brugg - Lenzburg -Zürich - Sempach

gezeichnet:

"Erstellung: Änderung 83: i u Ws 02.09.2008 Ls 21.04.2000 _Wp 09.11.2009

geprüft: Eb 02.09.2008 Ls 21.04.2009 __Hb 09.11.2009 Internet: http://www. porta-partner.ch 5 freigegeben: Hb 02.09.2008 Hb 21.04.2000 _Hb 09.11.2009 Email: IfOGPENS Pannen Beschreibung der letzten Änderung: - Perimeter entlang Parzelle 283 ®@ 056 460 97 00 Legende Genehmigungsinhalt

rot Baulinien gemäss $ 111.1.a BauG

[| hellblau Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen)

rot Weg- und Strassenlinien (Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG)

5

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Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

blau Bereich Leitungslinien, Bauverbot für Hochbauten (Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG) blau Bereich Sauberwasserleitung, Breite 20m, die genaue Lage ist im Bauprojekt festzulegen grün neuer Grünstreifen

orange Ein- und Ausfahrverbot = I ie blau Lärmbelasteter Bereich T In diesem Bereich sind grundsätzlich keine lärmempfindlichen Räume anzuordnen. Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten:

a) Für Räume in Betrieben - wenn sie über Fenster gelüftet werden können, die vollständig von der Kantonsstrasse abgewandt sind oder - wenn sie über eine mechanische, schallgedämmte Lüftung verfügen und die Fenster zur Kantonsstrasse fest verschlossen ausgeführt werden.

b) Für Räume in betriebsnotwendigen Wohnungen = es Ist von einer Fachperson der Nachweis zu erbringen, dass die Summe aller Dämpfungen (Hindernisse,

Aspektwinkel, Abstand, usw.), bezogen auf den Quellenwert der Kantonsstrasse vor allen Fenstern lärmempfindlicher Räume mindestens 15 dB (A) beträgt.

©) Die Einhaltung der Planungswerte (ES IV) entlang der neuen Erschliessungsstrasse 1 ist im Rahmen des Strassenbauprojektes zu prüfen und sicherzustellen. Der Massgebende DTV für die Berechnungen Ist mit 12'000 Fz/Tag anzunehmen.

Der Hochwasserschutz ist im gesamten Perimeter durch geeignete Massnahmen zu gewährleisten.

Orientierungsinhalt

dunkelgelb Perimeter des Erschliessungsplanes

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rot Bauzonengrenze

9S:

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schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen & = N $ _ \ " Raum ı — I 8 \ N hellblau vom Grossen Rat genehmigte Baulinien Q 4 \ ER \ \ hellrot projektierte Weg- und Strassenlinien (Kantonsstrassenprojekt) 3 “ Fin grau bestehende Strassen / Wege violett bestehender Fussweg gelb neue Erschliessungsstrasse

hellviolett neuer Gehweg

rot / grün neuer Baum

schwarz / rot Parzellierungsvorschlag (Parzellengrenze zwischen denselben Grundeigentümern)

I] BE u =]

hellblau bestehende / projektierte Wasserleitungen ak braun bestehende / projektierte Misch- und Abwasserleitungen m/f. _| blau bestehende / projektierte Sauberwasserleitungen . .. N orange bestehender Sammelkanal Birrfeld Dar blau Dachwasserversickerung Be | EN l---

Erschliessungsplan "Chappel":

Perimeter des Erschliessungsplanes "Chappel", Entwurf vom 21.9.07

braun) Sondernutzungsplanpflicht gemäss 8 4 Abs. 1 BNO

hellgrün projektierte Uferschutzzone, horizontal, gem. Erschliessungsplan "Chappel", Entwurf vom 21.9.2007

dunkelgrün Projekt Uferschutzzone, Böschung gem. Erschliessungsplan "Chappel", Entwurf vom 21.9.2007

BZ Be]

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902g

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

17. Februar 2010

Nr. 2010-000247

Gemeinde Lupfig; Erschliessungsplan "Industrie West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. April 2009 18. Mai 2009 bis 16. Juni 2009 2. November 2009 12. November 2009 22. Dezember 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Gemäss § 48 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) untersteht die Vorlage der Genehmigungskompetenz des Regierungsrats. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die mit Beschluss des Regierungsrates vom 4. März 2009 angepasste Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Erschliessungsplan dient der Erschliessung des rund 8,3 ha grossen Industriegebiets östlich von Lupfig, welches der zonenkonformen Nutzung und Überbauung zugeführt werden soll. Hierzu werden neue Strassenlinien für die neue Haupterschliessung auf dem Trassee der zukünftigen Umfahrung festgelegt. Die Strassenbreite beträgt 6,5 m. Zusätzlich werden ein Grünstreifen von 2,5 m sowie ein Gehweg von 2 m festgelegt und gesichert. Zur arealinternen Erschliessung wird im Erschliessungsplan eine interne Ringstrasse von 6 m Breite ausgeschieden und mit Strassen- sowie Baulinien gesichert. Parallel dazu werden ebenfalls ein Grünbereich von 2,5 m sowie ein Gehweg von 1,5 m Breite festgelegt. Der Anschlussknoten an die Bahnhofstrasse K 399 ist nur zur Information dargestellt. Dessen rechtliche Sicherung erfolgt im kantonalen Strassenbauverfahren. Im Norden erfolgt ein provisorischer Anschluss an die Hübelacherstrasse. Für die Fortsetzung der Um-

Versand: 1. März 2010

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fahrungsstrasse wird mit Baulinien der Raum auch für einen möglichen Kreisel und das Anschlussbauwerk gesichert. Der Erschliessungsplan legt Baulinien von 6 m Abstand gegenüber der zukünftigen Umfahrungsstrasse (Kantonsstrasse) fest. Auch gegenüber der geplanten Erweiterung der Bahnhofstrasse (Fahrradstreifen) wird ein 6 m breiter Abstand gesichert (total 10 m). Die Abstände gegenüber den kommunalen Erschliessungsstrassen werden auf 4 m fixiert. Dies entspricht dem gesetzlich definierten Abstandsmass. Für die Fortsetzung der Öffnung des Tanngrabenbachs enthält der Erschliessungsplan eine gesicherte Uferschutzzone von 11 m Breite. Der Tanngrabenbach ist ebenfalls zusätzlich zur 10 m breiten Uferschutzzone mit einer Baulinie auf der Westseite des Kanals gesichert. Ebenso gesichert werden die Bereiche für die Sauber- und Abwasserleitungen. Der Erschliessungsplan scheidet zudem Sichtzonen im Bereich der Einfahrten in die Kantonsstrasse sowie im Bereich der inneren Erschliessung aus. Entlang der stark befahrenen Kantonsstrasse wird ein lärmbelasteter Bereich ausgeschieden, in welchem im Grundsatz keine lärmempfindlichen Räume ausgeschieden werden dürfen. Der Gemeinderat kann unter Einhaltung bestimmter Vorgaben Ausnahmen vorsehen. Der Hochwasserschutz ist im gesamten Perimeter durch geeignete Massnahmen im Baubewilligungsverfahren sicher zu stellen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Strassenerschliessung Die Haupterschliessung ab dem Trassee der vorgesehenen Umfahrungsstrasse (Festsetzung im kantonalen Richtplan) berücksichtigt die kantonalen Interessen angemessen und ist mit den zuständigen Fachabteilungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt abgestimmt. Das Erschliessungskonzept ist einfach und sachgerecht. Das Ein- und Ausfahrtsverbot längs der bestehenden Kantonsstrasse und der geplanten Umfahrungsstrasse entspricht den Anforderungen übergeordneter Verbindungsstrassen.

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Im Rahmen des durchgeführten Nutzungsplanverfahrens 2009 wurde der südlichste Teil der Parzelle 277 mit einer Erschliessungsplanpflicht belegt. Im Erschliessungsplan wird der Anschlussknoten bei der Hübelacherstrasse für das vorgesehene Bauwerk (Kreisel) mit Baulinien gesichert. Dies ist sachgerecht. Der Anschluss (Verursacherknoten) an die Kantonsstrasse K 399 (Bahnhofstrasse) im Süden des Areals wird im Rahmen eines Kantonsstrassenprojekts unter der Leitung der Abteilung Tiefbau projektiert, genehmigt und realisiert. Deshalb ist das Kantonsstrassenprojekt im Erschliessungsplan richtigerweise lediglich zur Information eingetragen. Der für den Knoten nötige Landerwerb wird mit dem Kantonsstrassenprojekt grundeigentumsverbindlich definiert. Erst hinter dem Einmündungstrichter, wo die Erschliessungsstrasse im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt wird, sind Strassenlinien (Enteignungsrecht) festgesetzt. Mit Baulinien ist hingegen der Raum für die Realisierung des aktuell absehbaren Knotenprojekts sowie des Ausbaus der Kantonsstrasse (Bahnhofstrasse K 399) inklusive Radstreifen freigehalten. Die Dimensionierung der internen Erschliessung inklusive der Kurvenbereiche ist fachlich korrekt. Die Fusswegverbindungen im Erschliessungsplan erfüllen die Anforderungen des Fuss- und Wanderweggesetzes. 4.2.2 Lärm Das Gebiet ist noch nicht erschlossen und es sind gestützt auf § 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) die Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte im Sondernutzungsplanverfahren verbindlich festzulegen. Zweckmässigerweise wird entlang der Kantonsstrasse ein "lärmbelasteter Bereich" ausgeschieden. Die Lärmschutzvorschriften im Genehmigungsteil der Legende sind sachgerecht und erfüllen die Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung. 4.2.3 Raumbedarf Fliessgewässer Laut Art. 21 der Wasserbauverordnung des Bundes legen die Kantone den Raumbedarf der Gewässer fest, der für den Schutz von Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktion des Gewässers erforderlich ist. Sie berücksichtigen die Gefahrengebiete und den Raumbedarf der Gewässer bei ihrer Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Mit dem Erschliessungsplan werden die notwendigen Räume für den Tanngrabenbach und den Bachtelekanal gesichert. 4.2.4 Hochwassergefährdung Um die Hochwassersicherheit zu gewährleisten, sind Kanton und Gemeinden verpflichtet, die Gefahrenkarten und Massnahmenplanungen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden umzusetzen. Raumplanerische Massnahmen und der Gewässerunterhalt stehen dabei an erster Stelle (Richtplan L 5.1). Die Gefahrenkarte zeigt, dass in einer Teilfläche des Erschliessungsplans eine mögliche Hochwassergefährdung nicht auszuschliessen ist. Es ist davon auszugehen, dass im Planungsperimeter nach Abschluss der bereits geplanten Verlegung/Öffnung des Tanngrabenbachs keine weitere Gefährdung vorhanden ist. Da diese Massnahme jedoch rechtlich noch nicht gesichert ist, hat die Gemeinde im Erschliessungsplan richtigerweise eine Sondernutzungsvorschrift aufgenommen, welche den objektweisen Nachweis des Hochwasserschutzes durch geeignete Massnahmen im Baubewilligungsverfahren fordert. Die Vorschrift ist fachlich zweckmässig und sachgerecht.

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4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Industrie West" der Gemeinde Lupfig vom 2. November 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Breitenstrasse 14, 5242 Lupfig  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)

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 Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: